Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1150/2011/wif
Urteil vom 8. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren …,
B._______, geboren …,
C._______, geboren …,
D._______, geboren …,
E._______, geboren …,
sowie
F._______, geboren …,
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2010 / N ….
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Bogotá vom 18. Februar
2008 ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau, drei Kinder
und seine Mutter um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die
Gewährung von Asyl. Die Eingabe des Beschwerdeführers sowie die von
ihm gleichzeitig vorgelegte Beweismittelsammlung wurde am 19. Februar
2008 von der Botschaft ans BFM übermittelt, verbunden mit dem
Vermerk, von Seiten der Botschaft seien keine zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen veranlasst worden.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 (per E-Mail) erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der
schweizerischen Botschaft in Bogotá nach dem Stand des Asylverfahrens, da er bisher noch keine
Möglichkeit zum Verlassen seiner Heimat gefunden habe. Gleichzeitig reichte er weitere Beweismittel
nach. Diese Eingabe wurde am 16. Februar 2009 von der Botschaft ans BFM übermittelt.
B.
Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er und seine Familie hätten vormals in der Stadt
X._______, in der Provinz Caquetá gelebt, wo er mit Vieh und Milch
gehandelt habe. Er sei jedoch von Seiten der FARC (Fuerzas Armadas
Revolucionarias de Colombia) während Jahren zur Zahlung von Abgaben
gezwungen worden, wobei die Forderungen im Verlauf der Zeit immer
höher geworden seien. Als er schliesslich die geforderte Summe nicht
mehr habe bezahlen können, sei ihm mit der Ermordung seiner gesamten
Familie gedroht worden. Vor diesem Hintergrund, und weil die Familie
seiner Ehefrau durch die FARC bereits mehrere Familienmitglieder
verloren habe (im Jahre … sei der erste Ehemann seiner Ehefrau
verschleppt worden und in den Jahren …, … und … seien weitere
Angehörige seine Ehefrau ermordet oder verschleppt worden), sei er mit
seiner Familie nach Bogotá geflüchtet. Nun wollten sie Kolumbien
verlassen, da hier keine öffentliche Ordnung mehr herrsche, sondern nur
noch Chaos, und hier jeden Tag die fundamentalsten Rechte der Bürger
verletzt würden. Für die Vorbringen im Einzelnen und namentlich die
vorgelegten Beweismittel (u.a. diverse Schreiben an die Behörden und
eine behördliche Vertriebenenbestätigung vom 8. August 2007) ist auf die
Akten zu verweisen
C.
Mit Schreiben vom 29. März 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der
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schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten
ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Befragung auf der
Botschaft als nicht notwendig erscheine. Weiter teilte das BFM mit, unter
Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm
zukommenden weiten Ermessensspielraumes erwäge es, das
Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern.
Dabei hielt das BFM namentlich fest, es erachte die Möglichkeit einer
anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde
in der Folge Gelegenheit geboten, sich diesbezüglich innert Frist zu
äussern.
Dieses Schreiben wurde vom BFM zwecks Zustellung an den Beschwerdeführer an die Schweizerische
Botschaft in Bogotá übermittelt, worauf die Botschaft dem BFM am 25. Mai 2010 mitteilte, das Schreiben
vom 29. März 2010 sei zwar zugestellt worden, innert Frist sei jedoch von Seiten des Beschwerdeführers
keine Stellungnahme eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen ab und verweigerte
die Einreise in die Schweiz. Im Rahmen der Begründung seines
Entscheides hielt das BFM insbesondere fest, es sei davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer und seine Angehörigen den geltend
gemachten Nachstellungen von Seiten der FARC innerhalb Kolumbiens
entziehen könnten, womit sie nicht auf eine Schutzgewährung durch die
Schweiz angewiesen seien. Ergänzend wies es darauf hin, dass die
Beschwerdeführenden keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz
hätten und dass es für sie möglich und auch zumutbar sei, in einem
anderen Land als der Schweiz – insbesondere in einem der
Nachbarstaaten von Kolumbien – um Schutz nachzusuchen.
Aufgrund einer diesbezüglichen Mitteilung der schweizerischen Botschaft in Bogotá ist zu schliessen, dass
der Entscheid des BFM am 20. Januar 2011 an den Beschwerdeführer gesandt wurde. Soweit aufgrund
der Akten ersichtlich, wurde er am folgenden Tag in Empfang genommen.
E.
Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Bogotá vom 3. Februar
2011 (dort eingelangt am gleichen Tag) erhob der Beschwerdeführer
gegen den Entscheid des BFM Beschwerde, wobei er zugleich
Beweismittel betreffend den Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen
Entscheides vorlegte. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 10.
Februar 2011 von der Botschaft zuständigkeitshalber ans
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Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 18. Februar 2011
einging.
In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM
und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Dabei machte er
zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er wolle weiterhin in der Schweiz einen
Asylantrag stellen, da die Bedrohung von Seiten der FARC noch vorhanden sei und er und seine
Angehörigen Angst um ihre Leben hätten. Dabei hätten er und seine Angehörigen ihre Heimat alleine
wegen ihrer prekären finanziellen Verhältnisse noch nicht verlassen. Seine Familie wolle jedoch das Land
verlassen, um in Frieden zu leben und ihren Kindern eine Zukunft ermöglichen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG).
1.4. Das Gesuch um Einreise und Asyl wurde vom Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau und deren Kinder wie auch der Mutter des
Beschwerdeführers gestellt. In der angefochtenen Verfügung wird in der
Begründung denn auch jeweils Bezug genommen auf die ganze
Familiengemeinschaft, weshalb offensichtlich alle Gesuchstellenden von
der angefochtenen Verfügung betroffen waren. Daran vermag auch nichts
zu ändern, dass das BFM am Ende der Verfügung nur den
Beschwerdeführer als Verfügungsadressaten angab. Auch aus der
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Beschwerde ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer
handelnd für sich und seine Familie an den gestellten Gesuchen um
Einreise und Asyl festhält beziehungsweise diesbezüglich Beschwerde
gegen die angefochtenen Verfügung erhob. Die Familie des
Beschwerdeführers ist diesen Erwägungen gemäss in das vorliegende
Verfahren einzubeziehen.
1.5. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
die Beschwerdeeingabe wurde sowohl frist- als auch formgerecht
eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Dies
insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es den Behörden obliegt, den
Zeitpunkt der Eröffnung nachzuweisen, und vorliegend von der Eröffnung
der angefochtenen Verfügung am 21. Januar 2011 auszugehen ist.
1.6. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend
aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111
Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an
das BFM (vgl. dazu Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1).
2.2. Vorliegend wurde von Seiten der schweizerischen Botschaft in
Bogotá auf die Durchführung einer Befragung der Beschwerdeführenden
verzichtet und es wurden von der Botschaft auch keine ergänzenden
schriftlichen Angaben einverlangt, sondern das schriftliche Gesuch des
Beschwerdeführers direkt ans BFM überwiesen. In der Folge gelangte
das BFM nach Prüfung der Akten zum Schluss, der entscheidrelevante
Sachverhalt sei bereits aufgrund der schriftlichen Begründung des
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Asylgesuches sowie der eingereichten ausführlichen Dokumentation als
erstellt zu erachten. Über diesen Schluss wurde der Beschwerdeführer
mit Schreiben des BFM vom 29. März 2010 in Kenntnis gesetzt, wobei er
– zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – gleichzeitig zur
Stellungnahme eingeladen wurde. Dabei wurde dem Beschwerdeführer
vom BFM eröffnet, dass eine Abweisung des Asylgesuches in Erwägung
gezogen werde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe namentlich einer der
vom BFM in Betracht gezogenen Gründe (Möglichkeit eines
anderweitigen Schutzersuchens). Der Beschwerdeführer hat in der Folge
von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
2.3. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter
Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in
vorliegender Sache auf eine Befragung verzichtet werden durfte und dass
mit der Einladung zur Stellungnahme vom 8. Juni 2010 den
massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan
wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insb. E 5.6 und 5.7)
3.
3.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
3.2. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
nach ständiger Praxis grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die weiterhin
zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f,
welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
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Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O., E. 2c), mithin
die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird, und bejahendenfalls, ob es aufgrund der
gesamten Umstände als geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die
den notwendigen Schutz gewährt, sowie, bei unvollständiger
Sachverhaltserstellung, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides – auf welche
anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – geht das BFM davon aus,
dass es sich beim Beschwerdeführer und seinen Angehörigen nicht um
landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, sondern um Personen,
welche sich den geltend gemachten Nachstellungen seitens der FARC
durch eine Wohnsitzverlegung in eine andere Region des Landes – und
damit innerhalb Kolumbiens – entziehen können, womit sie nicht auf eine
Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen seien (vgl. a.a.O., S. 2
unten bis S. 3 Mitte [Ziff. II.1]). Dem hält der Beschwerdeführer im
Wesentlichen entgegen, die Bedrohung von Seiten der FARC sei noch
vorhanden, weshalb er und seine Angehörigen weiterhin Angst um ihre
Leben hätten. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass
dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die Schlüsse des BFM zu entkräften.
Soweit ersichtlich stammen der Beschwerdeführer und seine
Angehörigen zwar ursprünglich aus der Stadt X._______, in der Provinz
Caquetá, und damit aus einem Gebiet, von wo in der Vergangenheit –
aufgrund massiver Aktivitäten der FARC – sehr viele Menschen geflohen
sind. Aufgrund der vorliegenden Akten ist jedoch davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen spätestens seit dem
Sommer 2007 in Bogotá ansässig sind, wo ganz andere Verhältnisse
herrschen, als in ihrer ursprünglichen Herkunftsregion. Der
Beschwerdeführer und seine Angehörigen befanden sich demnach im
Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches vom 18. Februar 2008
bereits seit (mindestens) einem halben Jahr in Bogotá, und zum heutigen
Zeitpunkt sind sie bereits seit (mindestens) 3½ Jahren dort ansässig. In
dieser Hinsicht ist festzustellen, dass weder dem Gesuch vom 18.
Februar 2008, noch der Eingabe ans BFM vom 11. Februar 2009 und
auch nicht der Beschwerde vom 3. Februar 2011 Hinweise darauf zu
entnehmen sind, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten
auch dort konkrete Nachstellungen von Seiten der FARC erlitten oder zu
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fürchten gehabt. Alleine das nicht näher begründete Vorbringen auf
Beschwerdeebene, sie würden sich weiterhin vor der FARC fürchten,
vermag keinen anderen Schluss zu rechtfertigen. Es ist mit dem BFM
davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer und seinen
Angehörigen nicht um besonders exponierte Personen handelt, weshalb
kein Anlass zur Annahme besteht, sie hätten auch in Bogotá
Nachstellungen von Seiten der FARC zu fürchten. Im Resultat ist zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen in Bogotá
– und damit innerhalb ihres Heimatstaates – einen neuen und namentlich
auch hinreichend sicheren Wohnsitz gefunden haben, womit sie nicht auf
eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind. Zwar ist
nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer
und seine Angehörigen in Bogotá mit schlechteren wirtschaftlichen
Bedingungen konfrontiert sehen als noch an ihrem ursprünglichen
Heimatort (vom Beschwerdeführer wird eine angeblich prekäre
wirtschaftliche Lage behauptet). An der Feststellung der Sicherheit in
Bogotá, und damit in entscheidrelevanter Hinsicht, ändert sich damit
jedoch nichts.
4.2. Das BFM weist in seinem Entscheid im Weiteren – der
Vollständigkeit halber – darauf hin, dass es für den Beschwerdeführer
und seine Angehörigen, welche keine besonders nahen Beziehungen zur
Schweiz aufweisen, auch möglich und zumutbar wäre, namentlich in
einem der Nachbarstaaten von Kolumbien – und damit in einem anderen
Land als der Schweiz (Art. 52 Abs. 2 AsylG) – um Schutz zu ersuchen,
wo dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen eine Integration
grundsätzlich weitaus leichter fallen dürfte, als etwa in der Schweiz (vgl.
a.a.O., ab S. 3 Mitte [Ziff. II.2]). Die diesbezüglichen Erwägungen des
BFM sind als zutreffend zu erkennen und werden alleine mit dem
sinngemässen Vorbringen, eine Ausreise dorthin sei dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner prekären wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht möglich, nicht entkräftet.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch im Falle
begrenzter finanzieller Möglichkeiten eine Ausreise in einen der
Nachbarstaaten von Kolumbien – Peru, Ecuador, Panama, Venezuela
oder Brasilien – durchaus realisierbar sein dürfte, sollten sich der
Beschwerdeführer und seine Angehörigen als tatsächlich schutzbedürftig
empfinden. Zur Beantwortung der Frage der Möglichkeit und namentlich
der Zumutbarkeit eines Schutzersuchens im mittel- und
südamerikanischen Raum ist dabei auf die ausführlichen und insgesamt
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zutreffenden Erwägungen des BFM zu verweisen. Diesbezüglich ist
einzig anzumerken, dass auch von der Möglichkeit und Zumutbarkeit
eines Schutzersuchens in Chile auszugehen wäre, hat doch das Land im
Frühjahr 2010 ein neues Gesetz zum Schutz von Flüchtlingen
verabschiedet hat, welches vom UNHCR als umfassend und vorbildlich
bezeichnet wird.
4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem
Beschwerdeführer und seinen Angehörigen zu Recht die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden
an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher
Uneinbringlichkeit der Kosten ist indes von einer Kostenauflage
abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführenden werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: