B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1150/2014
Ur t e i l vom 7 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Gérald Bovier (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 / N (…).
D-1150/2014
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat im Februar
2012 und gelangte am 23. März 2013 via B._______, C._______,
D._______ und E._______ illegal in die Schweiz, wo er am 27. März 2013
im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte. Am
9. April 2013 fand die Befragung zur Person statt und am 20. Januar 2014
wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten
Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 9. April 2013, A5;
Anhörungsprotokoll vom 20. Januar 2014, A12).
B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
vom 27. März 2013 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und
schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, ihm sei Einsicht in die Akten A1/2, A7/1 und A15/10 sowie den inter-
nen VA-Antrag zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör be-
treffend die Akten A1/2, A7/1 und A15/10 sowie den internen VA-Antrag zu
gewähren, subeventualiter sei ihm eine schriftliche Begründung betreffend
den VA-Antrag zuzustellen. Ihm sei nach der Gewährung der Einsicht in
die erwähnten Akten beziehungsweise nach der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs beziehungsweise nach der Zustellung der erwähnten Begrün-
dung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung
des BFM vom 27. Januar 2014 aufzuheben und die Sache dem BFM zur
vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter
sei die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 aufzuheben und es sei
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seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 aufzuheben
und er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzuneh-
men. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen.
Als Beweismittel wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom
27. Januar 2014, vier vom Beschwerdeführer verfasste, auf
(…) erschienene Artikel vom 11. Januar 2014, 12. Januar 2014, 16. Januar
2014 und 17. Januar 2014 sowie ein Ausdruck aus seiner Facebook-Seite
eingereicht. Im Weiteren wurde auf diverse Artikel, Berichte, Filme, Google-
Suchergebnisse, Youtube-Suchergebnisse, ein Nachrichten-Video und ei-
nen Entscheid des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber),
Grossbritannien, verwiesen, welche im Internet abrufbar seien.
Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 29. September 2014 liess der Beschwerdeführer zwei
Kopien von Fotos, welche ihn anlässlich einer Demonstration vom (…) in
G._______ zeigen, und einen aktuellen Ausdruck aus seiner Facebook-
Seite ins Recht legen.
E.
Mit einer weiteren Eingabe vom 24. August 2015 liess er ein Benachrichti-
gungsschreiben betreffend das Militäraufgebot (Marschbefehl) vom 6. April
2015 inklusive deutscher Übersetzung ins Recht legen.
Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am
8. April 2015 ins Militär in Syrien hätte einrücken müssen. Daraus ergebe
sich eine asylrelevante Verfolgung, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 hiess der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Akte 1/2 und
um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde gut und räumte
dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich bis zum 8. Oktober 2015
dazu zu äussern. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Einsicht in die Akte
A7/1 und um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Das
Gesuch um Akteneinsicht hinsichtlich der Akte A15/10 wies er ebenfalls ab,
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gab dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, bis zum 8. Oktober
2015 eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Im Weiteren wur-
den auch die Gesuche um Einsicht in den internen Antrag betreffend die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, um Zustellung einer entsprechen-
den schriftlichen Begründung und um Fristansetzung zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung abgewiesen.
G.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer eine ent-
sprechende Beschwerdeergänzung nachreichen. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, die Akte A1/2 (Personalienblatt) stelle im vor-
liegenden Asylverfahren offenkundig ein grundlegendes Dokument dar und
beziehe sich auf die Identität des Beschwerdeführers. Dem Personalien-
blatt sei zu entnehmen, dass er wahrheitsgetreue Angaben zur Identität
gemacht habe. Die Einsicht in dieses Dokument müsse vom SEM praxis-
gemäss gewährt werden.
H.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer die Überwei-
sung des Dossiers an das SEM zwecks Vernehmlassung beantragen.
Als Beweismittel wurde auf verschiedene Artikel und Berichte Bezug ge-
nommen, welche im Internet abrufbar seien.
Auf die Ausführungen in der Eingabe und die Beweismittel wird – soweit
dies entscheidrelevant ist – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eine Zustellung oder
Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchen-
den oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen
siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund
einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu ei-
nem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung
als unzustellbar zurückkommt (Art. 12 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene
Verfügung wurde dem Beschwerdeführer an die letzte der Vorinstanz be-
kannte Adresse ([…]) zugestellt, jedoch von der Post mit dem Vermerk
"nicht abgeholt" retourniert (vgl. Akte A15/10). Da die Verfügung nach Ab-
lauf der siebentägigen Abholfrist am 4. Februar 2014 als eröffnet gilt (vgl.
postalischer Vermerk auf dem Zustellcouvert: Zur Abholung am Postschal-
ter gemeldet / Frist bis 4. Februar 2014 [vgl. A15/10]), mithin die Beschwer-
defrist von 30 Tagen am 6. März 2014 abgelaufen ist, wurde die Be-
schwerde am 5. März 2014 rechtzeitig aufgegeben. Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfol-
genden E. 13.1 und E. 13.2.2 – einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Das Verfahren
war im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits hängig, weshalb vorliegend das
neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. De-
zember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Oktober 2015], Abs. 1).
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
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von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Er-
messens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Keinen
Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die
Unangemessenheit dar (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). Im Bereich
des Ausländerrechts richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts und die zulässigen Rügen nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
Der Antrag auf Überweisung des Dossiers an das SEM zwecks Vernehm-
lassung wird mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache hinfällig.
4.
Die formellen Rügen, wonach das BFM den Anspruch auf Akteneinsicht
sowie auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur richtigen und vollständigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Begründungspflicht
verletzt habe, sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine
Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38).
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-
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punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der
Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbestandlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits der Umstand, wonach
sich das BFM in der Verfügung vom 18. Februar 2014, mit welcher teilweise
Akteneinsicht gewährt worden sei, mit keinem Wort dazu geäussert habe,
dass es keinen internen VA-Antrag erstellt habe, stelle eine schwerwie-
gende Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Ge-
hör dar. Im Weiteren stelle die Verweigerung der Einsicht in die Akte A15/10
sowohl eine Verletzung der Akteneinsicht als auch des rechtlichen Gehörs
dar. Aus dieser Akte gehe nämlich hervor, wann die angefochtene Verfü-
gung an das BFM retourniert worden sei. Aufgrund der Verweigerung der
Einsicht in dieses Dokument könne nicht abgeschätzt werden, wann und
ob die angefochtene Verfügung als zugestellt gelte und ob das BFM zu
Recht von einer allfälligen Zustellungsfiktion ausgegangen sei. Bei der Akte
A1/2 handle es sich weder um eine interne Akte noch würden wesentliche
öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Vielmehr
müsse die Einsicht praxisgemäss gewährt werden. Weiter müsse auch in
die Akte A7/1 Einsicht gewährt werden, eventualiter das rechtliche Gehör
dazu. Ohne genauere Bezeichnung sei nicht nachvollziehbar, was genau
diese interne Aktennotiz betreffe.
Was die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts anbelangt, so ist
auf die Zwischenverfügung vom 23. September 2015 zu verweisen. Der
Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer in die Akte A1/2 Ein-
sicht und stellte ihm zwecks allfälliger Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung eine Kopie dieses Aktenstücks zu, woraufhin er sich dazu äus-
serte (vgl. die Beschwerdeergänzung vom 8. Oktober 2015). Eine Gehörs-
verletzung liegt somit nicht mehr vor. In der Zwischenverfügung wurde wei-
ter darauf hingewiesen, beim Aktenstück A7/1 (Telefon-Notiz [intern] – Ab-
klärung weiteres Verfahren) handle es sich – wie aus der Bezeichnung im
Aktenverzeichnis ersichtlich – um ein nicht der Editionspflicht unterliegen-
des Dokument, an dessen Geheimhaltung überwiegende öffentliche oder
private Interessen bestünden (Art. 27 VwVG). Die Akte A15/10 betreffe die
angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2014, welche die Post dem BFM
inklusive Zustellcouvert mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert habe.
Da der Rechtsvertreter zwecks Einsicht in diese Akte mit Eingabe vom
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Seite 8
19. Februar 2014 an das BFM gelangt sei, welches ihm mit Schreiben vom
24. April 2014 entsprechend Akteneinsicht gewährt habe (Ausgangsstem-
pel BFM: 24. April 2014), könne auf eine erneute Zustellung dieser Akte
verzichtet werden, dem Beschwerdeführer sei jedoch Frist für eine allfällige
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich hielt der Instruktionsrich-
ter fest, dass sich in den vorinstanzlichen Akten kein interner Antrag betref-
fend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme befinde und auch im Ak-
tenverzeichnis ein entsprechender Eintrag fehle, weshalb diesbezüglich
weder eine Gewährung der Akteneinsicht noch eine Zustellung einer
schriftlichen Begründung möglich seien.
4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, das BFM habe mit keinem
Wort gewürdigt, dass er sich bereits seit bald einem Jahr in der Schweiz
aufhalte. Auch habe es im Rahmen der Feststellung der Unzumutbarkeit
seine kurdische Herkunft weder erwähnt noch gewürdigt und habe ausser
Acht gelassen, dass er bis vor Kurzem keine syrische Staatsbürgerschaft
besessen habe. Darüber hinaus wird moniert, das BFM habe den Sachver-
halt der angefochtenen Verfügung nur sehr allgemein und lückenhaft wie-
dergegeben. Insbesondere seien zahlreiche Details und entscheidrele-
vante Punkte unerwähnt geblieben (vgl. dazu Beschwerde, S. 7-11), was
eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
darstelle. Offenbar habe das BFM es unterlassen, die Vorbringen vollstän-
dig abzuklären. So habe es sich im Wesentlichen darauf beschränkt zu
behaupten, die Vorbringen seien unglaubhaft und nicht hinreichend be-
gründet. Weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung oder
eine Botschaftsabklärung – hätten zwingend durchgeführt werden müssen.
Dazu sei festzuhalten, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung vom 20. Januar 2014 darauf hingewiesen habe, er müsse sich
nicht zur allgemeinen Situation in Syrien, sondern lediglich zu seinen per-
sönlichen Fluchtgründen äussern (vgl. Akte A12/15, S. 7, Fragen 23 und
24). Deshalb sei er davon ausgegangen, dass er sich vordergründig zur
Problematik der Familienangehörigen und deren Racheakt äussern müsse
und nicht etwa zur konkreten politischen Verfolgung durch die Regierung.
Es gehe nicht an, dass das BFM das Gespräch in eine Richtung lenke und
dem Beschwerdeführer dadurch die Möglichkeit vorenthalte, entscheidre-
levante Tatsachen zu Protokoll zu bringen. Vielmehr hätte es vorliegend
nachfragen müssen, aus welchen politischen Gründen er und seine
Freunde demonstriert hätten und warum sie selbst konkret verfolgt worden
seien. Es stehe somit fest, dass das BFM die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes schwerwiegend
verletzt habe.
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Seite 9
Es trifft zwar zu, dass das BFM den Sachverhalt in der angefochtenen Ver-
fügung nur in knapper Form dargelegt (vgl. a.a.O., Ziff. I) und sich nicht mit
jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinan-
dergesetzt hat. Entgegen anderslautender Auffassung ist es jedoch nicht
notwendig, dass sich die Vorinstanz ausdrücklich mit jeder tatbestandli-
chen Behauptung befasst. So wird aus der angefochtenen Verfügung er-
sichtlich, von welchen Kriterien sich das BFM hat leiten lassen und weshalb
es zum ablehnenden Ergebnis gelangt ist. Ausserdem war es dem Be-
schwerdeführer möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine
Gehörsverletzung liegt damit nicht vor.
Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das BFM den Sachverhalt
unvollständig abgeklärt haben sollte. Eine Durchsicht des Anhörungspro-
tokolls vom 20. Januar 2014 zeigt nämlich, dass der Beschwerdeführer ei-
nen freien Bericht von etwas mehr als drei Seiten protokollieren liess (vgl.
A12 S. 3-7 F21). Als er anschliessend gefragt wurde, ob er nun alle we-
sentlichen Asylgründe genannt habe oder noch fortfahren möchte, erklärte
er denn auch, das sei, was mit ihm geschehen sei (vgl. A12 S. 7 F22). Dass
es dem Beschwerdeführer verunmöglicht worden wäre, entscheidrelevante
Tatsachen zu Protokoll zu bringen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Wei-
tere Abklärungen wie eine ergänzende Anhörung oder eine Botschaftsab-
klärung drängten sich vor diesem Hintergrund nicht auf. Der rechtserhebli-
che Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage hinreichend erstellt, weshalb
sich die Rüge, das BFM habe seine Abklärungspflicht verletzt, als unbe-
gründet erweist.
4.4 Nach dem Gesagten besteht für das Gericht insgesamt keine Veran-
lassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-1150/2014
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Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zu-
gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol-
gen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits
Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.5 m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewäh-
rung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes
Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Ver-
folgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der
FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-1150/2014
Seite 11
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
6.
6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer schildere, Polizisten seien in
seinen Wohnblock gekommen und hätten Personen mitgenommen (Akte
A5, S. 9). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass die Ordnungs-
kräfte auch bezüglich seiner Person entsprechende Massnahmen ergriffen
hätten, wäre er tatsächlich gesucht worden. Dazu habe er spontan selber
erklärt, er sei seltsamerweise nicht mitgenommen worden (A12, S. 4). Im
Weiteren mache der Beschwerdeführer geltend, Angehörige der umge-
brachten Personen hätten ihn bei seinen Nachbarn gesucht. Weshalb sie
ihn nicht bei sich zu Hause gesucht hätten, wie dies zu erwarten wäre,
habe er nicht erklären können (A12, S. 9).
Da sich die Darstellung des Beschwerdeführers nicht logisch erschliesse,
sei sie nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer bringe vor, er werde behördlich gesucht. Aus seiner
Darstellung ergäben sich dafür aber keine konkreten Hinweise, vielmehr
stütze er sich auf Mutmassungen, als er nämlich erklärt habe, er sei der
Meinung, die syrische Regierung lasse ihn nicht mehr in Ruhe (A12, S. 8).
Er mache geltend, Angehörige der umgebrachten Personen hätten nach
ihm gesucht. Konkrete Angaben dazu habe er jedoch keine liefern können
(A12, S. 8, 10).
Seine Darstellung sei nicht substanziiert genug, als dass sie geglaubt wer-
den könnte.
Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer ausserdem geltend ge-
macht, Angehörige der ums Leben gekommenen Personen hätten ihn zu
Hause gesucht (A12, S. 6), was er an der Befragung zur Person nicht vor-
gebracht habe, auch nicht als er gefragt worden sei, ob es neben den gel-
tend gemachten noch weitere Asylgründe gebe (A5, S. 10-11). Dieses Vor-
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Seite 12
bringen sei daher als nachgeschoben und somit als nicht glaubhaft zu be-
trachten.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sodass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs kam das BFM zum Schluss, dass
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewendet werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe.
Vorliegend erachte das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den
Herkunfts- beziehungsweise den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in
Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten-
lage als nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen sei.
6.2
6.2.1 Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaf-
tigkeitselemente wird in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend
gemacht, es sei offensichtlich, dass die Polizei zuerst nicht alle Personen
gleichzeitig gesucht und festgenommen habe. So sei davon auszugehen,
dass die Freunde des Beschwerdeführers unter Folter auch seinen Namen
bekannt gegeben hätten, weshalb er in einem nächsten Schritt ebenfalls
gesucht worden sei (Akte A12/15, S. 4, Frage 21). Es sei deshalb absurd,
wenn das BFM behaupte, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwer-
deführers seien unglaubhaft, nur weil er sich nicht erklären könne, weshalb
er bei diesem ersten Polizeieinsatz nicht gesucht worden sei. Es sei rechts-
widrig und willkürlich, wenn das BFM aus dem Fehlen konkreter Beweis-
mittel die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ableite. Im Weiteren hätten ihn
die Angehörigen der vermissten Freunde bei seinem Haus gesucht. Als sie
ihn nicht hätten auffinden können, seien sie durch die Nachbarn informiert
worden, dass er im Nordirak sei. Das BFM habe den Sachverhalt deshalb
völlig missverstanden. Die Angehörigen seien nur nicht direkt zum Be-
schwerdeführer gegangen, weil er bereits im Ausland gewesen sei. Aus-
serdem sei es offensichtlich, dass seine Freunde, mit denen er an den De-
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monstrationen teilgenommen habe, von den Behörden verhaftet und an-
schliessend getötet worden seien. Er gehe davon aus, dass die Freunde
gefoltert worden seien und den Behörden seinen Namen preisgegeben
hätten. Dies bestätige auch die Tatsache, dass kurze Zeit nach dem Ver-
schwinden seiner Freunde ein weiterer Kollege vermisst worden sei. Es sei
somit augenfällig, dass auch er selbst früher oder später von den Behörden
gesucht worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bereits
bei der Befragung zur Person erwähnt, dass die Angehörigen der ums Le-
ben gekommenen Personen ihn im Dorf gesucht und von den Nachbarn
erfahren hätten, er befinde sich im Nordirak (Akte A5/15, S. 11, Frage 9.01).
Relevant sei vorliegend einzig, dass sie nach ihm gesucht und von den
Nachbarn die entsprechende Information bekommen hätten. Es sei des-
halb nicht nachvollziehbar und schlicht willkürlich, wenn das BFM die Aus-
sagen als nachgeschoben und unglaubhaft diskreditiere.
Zusammenfassend stehe fest, dass das BFM zu Unrecht von der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei und somit Art. 7 AsylG und Art. 9
BV schwerwiegend verletzt habe.
Die Anforderungen an die Bejahung der begründeten Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung seien erfüllt, da dem Beschwerdeführer in Syrien eine
Inhaftierung und damit verbunden Folter drohe. Er würde bei einer erneu-
ten Einreise verhaftet und nicht mehr freigelassen, wobei ihm auch ein Po-
litmalus angerechnet werden würde. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar,
wie das BFM vor diesem Hintergrund zu behaupten gewagt habe, dem Be-
schwerdeführer drohe im heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfol-
gung. Da er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien
erfülle, sei ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei auch die Verfolgung durch die
Familienangehörigen des getöteten Kameraden asylrelevant, weil dem Be-
schwerdeführer keine Fluchtalternative offenstehe und die syrischen Be-
hörden weder schutzfähig noch schutzwillig seien.
Im Zusammenhang mit subjektiven Nachfluchtgründen wird in der Be-
schwerde im Wesentlichen ausgeführt, die drohende Gefährdung des Be-
schwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien werde durch seine exil-
politische Tätigkeit zusätzlich verstärkt. So habe er auf der Internetseite
(…) mehrere regimekritische, prokurdische und „anti-islamistische“ Artikel
veröffentlicht, neben denen auch sein Foto gezeigt werde. Er verfüge
ebenso über ein Facebook-Profil, welches zahlreiche regimekritische Bei-
träge und Fotos enthalte, wobei er sehr viele eigene Beiträge und Kom-
mentare hinsichtlich des Syrienkonflikts, des brutalen Assad-Regimes, der
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kurdischen Angelegenheit, der islamistischen Gewalt und der leidenden sy-
rischen Bevölkerung verfasst und veröffentlicht habe. Weiter habe er auch
Fotos von sich selbst hochgeladen. Er exponiere sich deutlich durch seine
Internetauftritte und die sehr selbstständigen Meinungsäusserungen in der
Öffentlichkeit. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch
seine exilpolitische Tätigkeit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden
auf sich gezogen habe. Angesichts der unkontrollierten Verbreitung von In-
formationen im Internet und der heutigen technischen Möglichkeiten und
Spezialisten, die für Überwachungen und Hacker-Tätigkeiten eingesetzt
würden, sei es für die syrischen Sicherheitsdienste ein Leichtes, Oppositi-
onelle wie den Beschwerdeführer herauszufiltern und zu identifizieren.
Wenn Assad an der Macht bleibe, blieben auch die Überwachung und die
brutale Verfolgung, anstatt dass die Demokratie erstarke. Damit bleibe
auch der Beschwerdeführer als kurdischer Oppositioneller mit seinen de-
mokratischen Anliegen weiterhin in grosser Gefahr, sollte er nach Syrien
zurückgeschickt werden. Zudem gelte es dringend zu beachten, dass be-
reits der Umstand, als Asylsuchender abgewiesen worden zu sein, im Fall
einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen könne, erst recht,
wenn der abgewiesene Asylsuchende exilpolitisch aktiv sei. Der Beschwer-
deführer sei seit Februar 2012 nicht mehr in Syrien, was ihn für die syri-
schen Behörden zum Staatsfeind mache, der die Revolution in Syrien vom
Ausland her weiter angetrieben und sich somit der Unruhen schuldig ge-
macht habe.
Ausserdem müssten vorliegend die Entwicklungen in Syrien zwingend be-
rücksichtigt werden, da sie die asylrelevanten Konsequenzen bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers zusätzlich verschärfen würden. Bei sei-
ner Rückkehr über Damaskus würde er zweifelsfrei von den syrischen Be-
hörden verfolgt und verhört werden, da diesen mit grösster Wahrschein-
lichkeit sein Aufenthalt in der Schweiz, seine exilpolitischen Aktivitäten so-
wie seine Asylbeantragung bekannt seien. Seine Abwesenheit mache den
Beschwerdeführer als Kurden besonders verdächtig, da er die Entwicklung
in den letzten Jahren in Nordsyrien nicht mitgemacht habe, geschweige
denn zu denjenigen Kurden zähle, welche mit dem syrischen Regime al-
lenfalls kollaborierten.
Für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte,
wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK nach der Rückkehr
des Beschwerdeführers festzustellen.
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6.2.2 Zur Begründung des Antrags auf Überweisung des Dossiers an das
SEM zwecks Vernehmlassung wird in der Eingabe vom 12. Mai 2016 auf
die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile D-5553/2013 vom
18. Februar 2015; D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) und insbesondere
auf die aktuellen politischen und militärischen Ereignisse in Syrien verwie-
sen. Neben bereits in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen wird
im Wesentlichen ausgeführt, die dargelegte Verfolgung durch die syrischen
Behörden sei unter Berücksichtigung des Urteils D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 offensichtlich asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe
eine politische, oppositionelle Haltung, die er öffentlich bekunde. Es sei of-
fensichtlich, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei. Als solcher
werde er vom syrischen Regime asylrelevant verfolgt. Ausserdem sei da-
rauf hinzuweisen, dass bei einer Rückkehr nach Syrien von einem Verhör
durch die Behörden ausgegangen werden müsse. Personen, bei welchen
sich der Verdacht hinsichtlich (exil-)politischer Aktivitäten „erhärte“, würden
an den Geheimdienst überstellt und dessen Massnahmen ausgeliefert. Die
Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer einem willkürlichen Verhör
und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund seines politi-
schen Profils von den syrischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant ver-
folgt werde, sei ausgesprochen hoch. Er werde im Weiteren von den syri-
schen Militärbehörden gesucht, weil er der Aufforderung, ins Militär einzu-
rücken, nicht gefolgt sei. Zudem mobilisiere Syrien aufgrund der andauern-
den Unruhen und des intensivierten Kriegszustandes jede erdenkliche
männliche Person, um sie in den Militärdienst zu schicken. Der Beschwer-
deführer sei mit seinen (…) Jahren ein gesuchter Mann. Er werde als Mili-
tärdienstverweigerer, der ins Ausland geflüchtet sei, betrachtet. Diesbezüg-
lich sei auf das Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 hinzuweisen.
Durch die Militärdienstverweigerung habe sich das oppositionelle Profil des
Beschwerdeführers zusätzlich verschärft. Bei einer Rückkehr nach Syrien
drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung, erstens durch das syrische Re-
gime und zweitens durch radikale Islamisten wie den IS oder die Jabhat al-
Nusra. Der Umstand, dass er der kurdischen Minderheit angehöre, würde
im Falle der Rückkehr sofort das Misstrauen der syrischen Behörden und
der Islamisten wecken und verstärken. Ausserdem seien vorliegend hin-
sichtlich der Asylrelevanz seiner Vorbringen zwingend die aktuellen Ereig-
nisse und Entwicklungen in und um Syrien zu berücksichtigen. Zusammen-
fassend sei festzuhalten, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers
nach Syrien nicht verantwortet werden könne, da von der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden
müsse. Es stehe fest, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen werden
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müsse. Der Beschwerdeführer erfülle eindeutig die Flüchtlingseigenschaft
und ihm sei Asyl zu gewähren.
7.
Wie sich den vorliegenden Akten entnehmen lässt, kann sich der Be-
schwerdeführer nicht auf eine Vorverfolgung im Heimatstaat berufen. Die
Glaubhaftigkeit der diesbezüglich geltend gemachten Vorbringen ist in An-
betracht der nachfolgenden Erwägungen ernsthaft zu bezweifeln.
7.1 Zunächst darf vor dem Hintergrund, wonach die Sicherheitsbeamten
im Studentenheim Kollegen des Beschwerdeführers verhaftet beziehungs-
weise viele mitgenommen haben sollen (vgl. A12 S. 4), davon ausgegan-
gen werden, dass er nicht unbehelligt in die Wohnung hätte zurückkehren
können (vgl. A5 S. 9), sondern die Beamten gleichzeitig auch ihm gegen-
über entsprechende Massnahmen getroffen hätten, wäre er tatsächlich ge-
sucht worden. Sein Vorbringen, es sei davon auszugehen, dass seine
Freunde unter Folter auch seinen Namen bekannt gegeben hätten, wes-
halb er in einem nächsten Schritt ebenfalls gesucht worden sei, erweist
sich bei dieser Sachlage als unbehelflich. Dies umso mehr, als er den Brü-
dern seiner getöteten Freunde auf die Frage hin, wie es dazu gekommen
sei, dass die Freunde verhaftet worden seien, die anderen jedoch nicht,
geantwortet haben will, auch ihn wundere das; es müsse das Schicksal
sein, weil er sonst keine Erklärung habe (vgl. A12 S. 4). Im Weiteren hätte
sich der Beschwerdeführer bis zur Ausreise nach Kurdistan wohl nicht noch
während etwa 7-10 Tagen zu Hause bei seiner Familie aufgehalten (vgl.
A12 S. 3 F14, S. 5), hätte er sich vor behördlichen Behelligungen gefürch-
tet. Das Risiko, zu Hause aufgesucht zu werden, wäre besonders hoch
gewesen, zumal zwischenzeitlich ein weiterer Kamerad verschwunden ge-
wesen sein soll und der Beschwerdeführer angab, sie hätten dadurch noch
mehr Angst gehabt, weil es bedeutet habe, dass einer nach dem anderen
abgeholt würde (vgl. A12 S 4).
Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise von den syrischen Behörden gesucht
wurde. Sein im Rahmen der Anhörung geltend gemachtes Vorbringen, er
sei der Meinung, dass die Regierung ihn nicht mehr in Ruhe lasse (vgl. A12
S. 8 F33), erweist sich vor diesem Hintergrund als blosse Vermutung, umso
mehr, als er bei der Befragung noch erklärte, mit den syrischen Behörden
keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A5 S. 10). Infolgedessen ist – ent-
gegen anderslautender Einschätzung – nicht davon auszugehen, dass der
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Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonst-
rationen im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien
durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert wor-
den ist und deshalb im Sinne des Urteils D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 (als Referenzurteil publiziert) eine Behandlung zu erwarten hätte, die
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG
gleichkommt.
7.2 Was die Suche nach dem Beschwerdeführer seitens der Angehörigen
seiner getöteten Freunde anbelangt, so trifft es in Übereinstimmung mit
den Ausführungen in der Beschwerde zwar zu, dass er dieses Sachver-
haltselement bereits bei der Befragung zur Person erwähnt hat (vgl. A5
S. 11 Ziff. 9.01), mithin das BFM diesbezüglich zu Unrecht von einem nach-
geschobenen Vorbringen ausgegangen ist. Daran vermag jedoch nichts zu
ändern, dass diese Suche aus folgenden Gründen als unglaubhaft qualifi-
ziert werden muss: Zunächst erscheint es in Anbetracht dessen, dass die
Familien der getöteten Freunde angeblich keine Gespräche kennen, ihre
Probleme mit Gewalt lösen und aus dem gleichen Dorf wie der Beschwer-
deführer stammen (vgl. A12 S. 9 F47, S. 10 F53), also gewusst haben dürf-
ten, wo seine Familie wohnt, nicht nachvollziehbar, dass es dort für ihn si-
cherer gewesen sein soll (vgl. A12 S. 10 F53/54). Darüber hinaus darf an-
genommen werden, dass er von den Angehörigen der getöteten Freunde
bereits früher aufgesucht worden wäre und nicht erst etwa einen Monat
nach seiner Ausreise in den Nordirak (vgl. A12 S. 11 F55-57). Da sie an-
geblich aus der gleichen Gegend kommen wie der Beschwerdeführer (vgl.
A12 S. 10 F51, F53), kann sein Argument, die Gegend, wo sie lebten, sei
vielleicht grösser als die Schweiz, weshalb sie Zeit gebraucht hätten, um
zu erfahren, wo er sei (vgl. A12 S. 11 F59), nicht gehört werden. Schliess-
lich ist davon auszugehen, dass seine Familie seit seiner Ausreise aus Sy-
rien von den Angehörigen der Getöteten früher oder später kontaktiert wor-
den wäre, hätten sie ihn tatsächlich gesucht. Vor dem Hintergrund, dass
gemäss der Sitte eine der gesuchten, aber unauffindbaren Person nahe-
stehende Ersatzperson zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. A12
S. 12 F66, F70), vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei
sicherlich sehr merkwürdig, dass zwei Jahre nichts geschehen sei, sie aber
vermutungsweise nur ihn alleine wollten (vgl. A12 S. 12 F69), nicht zu über-
zeugen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob das BFM hinsicht-
lich des Ortes, wo der Beschwerdeführer von den Angehörigen der Getö-
teten gesucht worden sein soll, – wie in der Beschwerde vorgehalten – den
Sachverhalt missverstanden hat.
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8.
Der Beschwerdeführer vermag sodann auch aus seinem Vorbringen, er
werde von den syrischen Militärbehörden gesucht, weil er der Aufforde-
rung, einzurücken, nicht gefolgt sei, nichts für sich abzuleiten.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE
2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche
Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen
Armee zukommt. Dabei wurde festgehalten, es sei dokumentiert, dass die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des syrischen
Bürgerkriegs im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regime-
gegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgingen. Perso-
nen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen hät-
ten – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in
der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle
gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – seien seit dem Jahr 2011
in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und
aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3 E. 6.7.2). Eine
asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor,
wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Geg-
ner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde
(a.a.O., E. 6.7.3). Im konkreten Fall war eine solche Konstellation gegeben,
weil der kurdische Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie
entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Der Be-
schwerdeführer hatte aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in
der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien im
Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides folglich ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
8.2 Vorliegend präsentiert sich die Sachlage anders als in jenem dem er-
wähnten Grundsatzurteil zugrunde liegenden Verfahren.
Männliche Staatsangehörige müssen in Syrien gemäss Art. 40 der syri-
schen Verfassung ab 18 Jahren einen obligatorischen Militärdienst leisten.
Sie haben sich im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst zu registrieren
und sind bis zum Alter von 42 Jahren wehrpflichtig (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee,
30. Juli 2014, S. 1). Die militärische Aushebung findet nach dem Erreichen
der Volljährigkeit statt (vgl. a.a.O., S. 5). Im vorliegenden Fall war der Be-
schwerdeführer beim Erreichen der Volljährigkeit noch Ajnabi. Angesichts
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der erst im Oktober 2011 erworbenen syrischen Staatsangehörigkeit (vgl.
A5 S. 3 Ziff. 1.11) und der bereits Ende Februar 2012 erfolgten Ausreise
kann offenbleiben, ob er damals für den Militärdienst registriert und ein Mi-
litärbüchlein ausgestellt worden ist. Selbst wenn der Tatbestand der Wehr-
dienstverweigerung erfüllt wäre, ist festzuhalten, dass sich aus den Akten
keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer einer oppositio-
nellen Familie entstammen würde. Aufgrund der als unglaubhaft erachte-
ten Vorfluchtgründe ist sodann nicht davon auszugehen, dass er die Auf-
merksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen
hat. Im Übrigen will er persönlich nie irgendwelche Probleme mit den syri-
schen Behörden gehabt haben (A5 S. 10). Insgesamt bestehen vor diesem
Hintergrund keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehör-
den den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als
solcher bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien eine über die Be-
strafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu ge-
wärtigen hätte.
8.3 Unter diesen Umständen ergibt sich auch aus dem auf Beschwerde-
ebene eingereichten Benachrichtigungsschreiben betreffend das Militär-
aufgebot (Marschbefehl) nichts zugunsten des Beschwerdeführers. Dies-
bezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Stadt H._______, wo das
Schreiben am 6. April 2015 ausgestellt worden sein soll und wo sich der
Beschwerdeführer am 8. April 2015 bei der Rekrutierungssektion hätte
melden müssen, schon seit längerer Zeit nicht mehr von den syrischen Be-
hörden kontrolliert wird. Angesichts dessen ist zu bezweifeln, dass eine
militärische Einberufung durch die syrischen Regierungstruppen im April
2015 überhaupt noch erfolgen konnte. Zudem sind militärische Dokumente
in Syrien leicht käuflich erwerbbar, weshalb der Beweiswert des eingereich-
ten Dokuments als gering eingestuft werden muss.
9.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, der Umstand, dass
er der kurdischen Minderheit angehöre, würde im Falle der Rückkehr sofort
das Misstrauen der syrischen Behörden und der Islamisten wecken und
verstärken, ist vorab auf die restriktiven Voraussetzungen zur Annahme ei-
ner kollektiven Verfolgung hinzuweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2,
2011/16 E. 5). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger (vgl.
A5 S. 3 Ziff. 1.11) und – anders als staatenlose, nicht registrierte und damit
weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) – grundsätzlich keinen statusbe-
dingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Es ist derzeit
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nicht bekannt, dass alle syrischen Staatsbürger kurdischer Ethnie in be-
sonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von
einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. hierzu etwa
die Urteile D-4493/2015 und D-254/2016 vom 7. Juli 2016; E-1049/2014
vom 7. Juni 2016; D-1948/2015 vom 19. April 2016; D-5717/2014 vom
10. März 2016; D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 und E-5710/2014 vom
30. Juli 2015). Die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers genügt dem-
nach nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen.
Dies gilt auch in Bezug auf den IS und die Jabhat al-Nusra. Diese islamis-
tischen Gruppierungen gehen zwar mit unvorstellbarer Brutalität gegen Zi-
vilisten vor. Allein aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie kann jedoch
keine gesteigerte Furcht vor einer gezielten Verfolgung abgeleitet werden.
Die diesbezüglich geltend gemachte Gefährdung ergibt sich vielmehr aus
der allgemeinen Bürgerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.
10.
10.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement und
die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypo-
thetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
10.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen,
die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese ein-
schränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wie-
der relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
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10.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpo-
litischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als
staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mass-
geblich (Art. 3 und 7 AsylG).
10.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad
sind auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekriti-
sche Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu un-
terwandern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden
Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen
bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und
staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem länge-
ren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör
durch Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen
Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten,
wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste
überstellt. Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind
verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in
Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeind-
lich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklä-
rungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbeson-
dere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder
mit – aus Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland
aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme,
aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten
im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass
zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die
Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die
theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorlie-
gen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich
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Seite 22
das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter
Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öf-
fentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen wird.
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangs-
weisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein prak-
tisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsu-
chende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen
bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilak-
tivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte ge-
gen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus
dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichts-
punkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist je-
doch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätig-
keiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfas-
sung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter
betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage
sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in
Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der be-
troffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen
nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien ge-
flüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass
die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen.
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Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebens-
kampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation
im Heimatland konzentriert sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die
betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt
sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das
heisst wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
10.3.2 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner exilpolitischen Akti-
vitäten in der Schweiz geltend, er habe auf der Internetseite (…) mehrere
regimekritische, prokurdische und „anti-islamistische“ Artikel veröffentlicht,
neben denen auch sein Foto gezeigt werde. Im Weiteren verfüge er über
ein Facebook-Profil, welches zahlreiche regimekritische Beiträge und Fo-
tos enthalte, wobei er sehr viele eigene Beiträge und Kommentare hinsicht-
lich des Syrienkonflikts, des brutalen Assad-Regimes, der kurdischen An-
gelegenheit, der islamistischen Gewalt und der leidenden syrischen Bevöl-
kerung verfasst und veröffentlicht habe. Darüber hinaus habe er auch Fo-
tos von sich selbst hochgeladen. Er exponiere sich deutlich durch seine
Internetauftritte und die sehr selbstständigen Meinungsäusserungen in der
Öffentlichkeit. Aus der Eingabe vom 29. September 2014 ergibt sich aus-
serdem, dass der Beschwerdeführer am (…) an einer Demonstration in
G._______ teilgenommen hat (vgl. Bst. D des vorliegenden Sachverhalts).
10.3.3 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 7), kann ausgeschlossen werden, dass er vor
dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Be-
hörden geraten ist. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage drängt sich der
Schluss auf, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die
wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell
gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
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dienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist aufgrund der eingereich-
ten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon
auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisatio-
nen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie
Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer
Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten gegen das sy-
rische Regime demonstriert, wobei er auch fotografiert wurde. Sein exilpo-
litisches Engagement übersteigt die Schwelle der massentypischen Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger
nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische
Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter
Regimegegner aufgefallen sein könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2). Daran
ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Internet und auf seiner Face-
book-Seite seine politischen Ansichten äussert, zumal eine solche Aktivität
bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen ist. Ebenso wenig ist
davon auszugehen, dass er aufgrund des Umstands, wonach er auch Fo-
tos von sich selbst hochgeladen hat, ins Blickfeld der syrischen Behörden
geraten ist. Nach dem Gesagten erscheint es nicht wahrscheinlich, dass
seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am Beschwerde-
führer bestehen könnte.
10.4 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag
ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar
kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen
werden, dass er bei der Wiedereinreise in seine Heimat einer Befragung
durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er eine Vorverfolgung
nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann,
dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person im Fokus
der syrischen Behörden gestanden hat, ist jedoch nicht davon auszuge-
hen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht
damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr asyl-
relevante Massnahmen zu befürchten.
10.5 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten auch unter dem
Blickwinkel subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht.
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Seite 25
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Das BFM hat infolgedessen zu Recht seine Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Ausführungen
auf Beschwerdeebene und die übrigen, an dieser Stelle nicht namentlich
aufgeführten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu
führen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen.
12.
12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der vorläufigen Auf-
nahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollzieh-
bare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann
sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbstständig, sondern
nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in
Rechtskraft erwachsen. Gemäss Praxis – die Vorinstanz weist im Verteiler
der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hin – treten die Rechts-
wirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzli-
chem Entscheid ein (vgl. Rundschreiben 1 des BFM vom 11. Februar 2008
(zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Auf-
nahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen
Aufnahme verbundene Rechtsstellung erwachsen der infolge eines nega-
tiven Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin
keine Nachteile, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit die-
sem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebt. Die in der angefochte-
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Seite 26
nen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme kann somit von Geset-
zes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils
in Rechtskraft erwachsen. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die
angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, ist daher nicht
einzutreten.
13.2
13.2.1 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4
AuG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb
genau so wenig zu prüfen, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) un-
zulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob der Vollzug auch aus in
der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu er-
achten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beab-
sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allen-
falls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (wei-
terhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4).
13.2.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und
4 AuG wegen unzumutbarem Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenom-
men. Der Beschwerdeführer hat demnach vorliegend aufgrund der alterna-
tiven Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme an
der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs kein schutz-
würdiges Interesse. Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist daher nicht einzutreten.
14.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
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15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die vom Gericht gewährte Akteneinsicht rechtfertigt kein
Abweichen von der Kostentragungspflicht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Karin Schnidrig
Versand: