Abtei lung IV
D-1151/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Fredy Fässler, Rechtsanwalt,
[...],
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 7. Juni 2005 / N [...],
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1151/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 12. Oktober 2001 mit
Verfügung des vormaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom
26. April 2002 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) abgewiesen, die
Wegweisung aus der Schweiz angeordnet sowie der Vollzug der Weg-
weisung verfügt wurde,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil der
ARK vom 7. Juni 2005 in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägun-
gen abgewiesen wurde,
dass die beim BFM eingereichte und als Wiedererwägungsgesuch be-
zeichnete Eingabe vom 3. September 2005 in der Folge unter dem Ge-
sichtspunkt eines Revisionsgesuches an die ARK überwiesen wurde,
dass das von der ARK entgegen genommene Revisionsgesuch mit Ur-
teil vom 9. Februar 2006 abgewiesen wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die zur Stüt-
zung der Vorbringen des Gesuchstellers eingereichten vier Vorladun-
gen (24. Juni 2002, 13. Dezember 2002, 8. September 2003,
1. November 2004) seien zum einen als verspätet im Sinne von Art. 66
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bezeichnen,
dass es sich zum anderen bei den vier Vorladungen um Totalfälschun-
gen handle, weshalb kein Anwendungsfall im Sinne der Rechtspre-
chung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995
Nr. 9 E. 7g S. 89 f.) vorliege,
dass der Gesuchsteller mit Eingaben vom 20. und 23. Februar 2009
(vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des
Urteils der ARK vom 7. Juni 2005 ersuchen liess,
dass er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung besag-
ten Urteils, die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Vor-
liegen des Endentscheids, die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Seite 2
D-1151/2009
Wegweisung sowie subeventualiter die Überweisung der Sache zu
weiteren Abklärungen an die zuständige Stelle beantragen liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersu-
chen liess,
dass zur Begründung des Revisionsgesuchs im Wesentlichen aus-
geführt wird, mit den nunmehr eingereichten Unterlagen (Bestätigun-
gen über die Bezahlung von Steuern für die Jahre 1997 bis 2000;
Kopie des Badges) könne bewiesen werden, dass der Beschwerde-
führer für A.H., den während des ordentlichen Verfahrens genannten
Geschäftsmann, gearbeitet habe,
dass daher seine Funktion im Dienste von A.H. wesentlich umfassen-
der gewesen sei, als in den bisherigen Urteilen angenommen,
dass er weitere Beweismittel ("Lettre de Transmission" vom 16. Febru-
ar 2009, "Avis de Droit" vom 13. Februar 2009, "Rapport annuel de l'
OCDH-2001") zu den Akten reichen könne,
dass er sich somit auf den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG berufe,
dass mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2009 der Vollzug der
Wegweisung nicht ausgesetzt, das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG we-
gen Aussichtslosigkeit abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'200.--, zahlbar bis zum 11. März 2009, einverlangt wur-
de,
dass zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
dass Revisionsgesuche – neben anderen Einschränkungen – insbe-
sondere in der Bestimmung von Art. 66 Abs. 3 VwVG eine gewichtige
Schranke finden, können doch gemäss dieser Bestimmung neue er-
hebliche Tatsachen oder Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund
bilden, wenn sie der betroffenen Partei im ordentlichen Verfahren trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder der betroffenen
Partei das Geltendmachen (der neuen Tatsache) oder das Beibringen
(des neuen Beweismittels) aus entschuldbaren Gründen nicht möglich
war (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.),
Seite 3
D-1151/2009
dass im vorliegenden Revisionsgesuch nicht in substanziierter Form
aufgezeigt werde, weshalb der Gesuchsteller nicht hätte in der Lage
sein sollen, die Bestätigungen über die Bezahlung von Steuern für die
Jahre 1997 bis 2000 zugunsten der Firma von A.H. oder die Kopie des
Badges, welche seine Funktion im Dienste dieser Firma als "Chargé
des Relations Publiques" bezeichnet, bereits im ordentlichen Verfahren
erhältlich zu machen und zu den Akten zu reichen,
dass im Revisionsgesuch lediglich behauptet werde, der Gesuchsteller
sei trotz "erheblicher Anstrengungen" erst jetzt in der Lage gewesen,
die neuen Tatsachen geltend zu machen,
dass mit keinem Wort dargelegt werde, weshalb er dazu zu einem frü-
heren Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sein soll,
dass nicht bloss aus der ergänzenden Eingabe vom 23. Februar 2009
hervorgehe, dass der Gesuchsteller offensichtlich über Kontakte zum
Heimatland verfüge, sondern auch seinen Aussagen anlässlich der
kantonalen Befragung vom 13. Dezember 2001 zu entnehmen sei,
dass für ihn seit der Einreise in die Schweiz stets die Möglichkeit der
Kontaktaufnahme mit dem Heimatland bestanden habe (vgl. kant. Pro-
tokoll S. 8 und 9),
dass in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch auf das negative
Revisionsurteil vom 9. Februar 2006 hinzuweisen sei (vgl. oben),
dass sich die im vorliegenden Verfahren mit den nunmehr eingereich-
ten Beweismitteln untermauerten Vorbringen auf denselben wie an-
lässlich des ordentlichen Verfahrens geltend gemachten und ebenfalls
dem erwähnten Revisionsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt
stützen würden,
dass das Revisionsgesuch sodann als ausserordentliches Rechtsmittel
zu begreifen sei und das Revisionsverfahren nicht dazu dienen dürfe,
im ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der
gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit
hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder sogar mehrmali-
ge Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern ("Verlängerung" der or-
dentlichen Beschwerdefrist, vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit
Hinweisen),
Seite 4
D-1151/2009
dass die eingereichten Beweismittel nach dem Gesagten klarerweise
als verspätet anzusehen seien, in casu ein Anwendungsfall von Art. 66
Abs. 3 VwVG vorliege und sich die Anwendung der nämlichen Bestim-
mung als im Einklang mit der geltenden Praxis EMARK 1995 Nr. 9 S.
77 ff.) erweise,
dass eine offensichtliche Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) schliesslich auch aufgrund des Umstandes
auszuschliessen sei, dass namentlich dem "Badge" in inhaltlicher Hin-
sicht die Erheblichkeit abzusprechen sein dürfte,
dass nämlich die darauf vermerkte Funktionsbezeichnung des Ge-
suchstellers ("Chargé des Relations Publiques") in erheblichem Wider-
spruch zur im ordentlichen Verfahren angegebenen Bezeichnung
("Convoyeur", mithin "Beifahrer") stehe, habe er doch anlässlich der
kantonalen Befragung unumwunden zu Protokoll gegeben, aus-
schliesslich als "Convoyeur" tätig gewesen zu sein (kant. Protokoll S. 3
und 6),
dass schliesslich die Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers aufgrund
des Einreichens von gefälschten Beweismitteln (Vorladungen; vgl. Ur-
teil der ARK vom 9. Februar 2006) ohnehin als erschüttert zu gelten
habe,
dass bei dieser klaren Sachlage das Eintreffen der (angeblich) bei der
Schweizerischen Botschaft in Kinshasa abgegebenen Originale nicht
abgewartet zu werden brauche,
dass der Vollständigkeit halber noch erwähnt sei, dass dem einge-
reichten "Rapport annuel de l'OCDH-2001" mangels Aktualitäts- und
Fallbezogenheit ohnehin die Erheblichkeit, eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, abzuspre-
chen sei,
dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 11. März 2009 leiste-
te,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. März 2009 weitere Be-
weismittel ("Lettre de Transmission" vom 10. März 2009; Bestätigungs-
schreiben vom 10. März 2009 des gleichen Anwaltsbüro, welches be-
reits den "Avis de Droit" vom 13 Februar 2009 verfasst hatte; persön-
Seite 5
D-1151/2009
liches, als "mon testament" bezeichnetes Schreiben des Gesuchstel-
lers vom 16. Februar 2009) zu den Akten reichte,
dass mit Eingaben vom 17. März 2009 (Poststempel) und 18. März
2009 zwei Bestätigungsschreiben von Personen aus dem Umfeld des
Gesuchstellers beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurden, in
welchen unter anderem der Hoffnung Ausdruck gegeben wird, dass
dem Gesuch um Erteilung einer Härtefall-Aufenthaltsbewilligung ent-
sprochen werden könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet und aus-
serdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die durch eine sei-
ner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige ARK,
gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3),
dass gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für Revisionsverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die
entsprechenden Art. 66 ff. VwVG gelten (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f.,
2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.),
dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisions-
gesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass die Revision eines Entscheids der ARK aus den in Art. 66 Abs. 1
und 2 VwVG genannten Gründen verlangt und diese in der Regel nicht
aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Be-
schwerdeschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können
(Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG),
dass im Revisionsgesuch insbesondere anzugeben ist, welcher ge-
setzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass be-
steht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG),
Seite 6
D-1151/2009
dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund der neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel geltend macht (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG) und ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
aufzeigt,
dass auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisions-
gesuch deshalb einzutreten ist,
dass mit der Zwischenverfügung vom 25. Februar 2009 dem Gesuch-
steller ausführlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in seiner
Revisionseingabe unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen
Bestimmungen nicht neu respektive verspätet eingereicht worden sind,
dass unter Verweis auf die nach wie vor geltende Praxis (EMARK 1995
Nr. 9, S. 77 ff.) ausgeführt wurde, dass die Frage einer offensichtlichen
Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle eines Vollzugs der Wegweisung
zu verneinen ist,
dass der Gesuchsteller mit den am 13. März 2009 eingereichten Be-
weismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er mit
diesen denselben Sachverhalt zu belegen versucht, der bereits Beur-
teilungsgegenstand der Zwischenverfügung vom 25. Februar 2009 ge-
wesen war,
dass sich die vorgenannten Bestätigungsschreiben aus dem privaten
Umfeld des Gesuchstellers auf die Frage der Erteilung einer Härtefall-
bewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG beziehen,
dass dieser Aspekt offensichtlich revisionsrechtlich nicht relevant ist,
die Schreiben jedoch zuständigkeitshalber der kantonalen Behörde zu
überweisen sind,
dass mithin eine entscheidrelevante Änderung der Sachlage hinsicht-
lich der Begehren des Gesuchstellers von damals zwischenzeitlich
nicht eingetreten ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vollumfänglich auf
die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung sowie die
Sachverhaltsdarstellung des vorliegenden Entscheids (vgl. insbeson-
dere S. 3 bis 5) verwiesen werden kann,
Seite 7
D-1151/2009
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass kein revisionsrechtlich
relevanter Sachverhalt vorliegt, weshalb das Gesuch um Revision des
Urteils der ARK vom 7. Juni 2005 abzuweisen ist,
dass auf die übrigen Vorbringen im Revisionsgesuch nicht eingegan-
gen zu werden braucht und der Subeventualantrag (Überweisung der
Sache zu weiteren Abklärungen an die zuständige Stelle) abzuweisen
ist,
dass das Urteil der ARK vom 7. Juni 2005 in Rechtskraft bleibt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 11. März 2009 in der gleichen Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-1151/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 11. März 2009 in der gleichen Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie; Beilage:
Bestätigungsschreiben vom 11. Februar 2009 [Poststempel: 17.
März 2009] und vom 17. März 2009 [vgl. Erwägungen])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
Seite 9