B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1151/2016
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A________, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Frankreich ein
vom (…) bis (…) gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass die französischen Behörden am (…) das Übernahmeersuchen des
SEM vom 28. Dezember 2015 guthiessen,
dass das SEM mit – am 18. Februar 2016 eröffneter – Verfügung vom
12. Februar 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgeset-
zes (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. No-
vember 2015 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung
nach Frankreich wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen
diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in prozessualer Hin-
sicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG so-
wie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
26. Februar 2016 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
und der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zah-
lungsfrist bis zum 7. März 2016 erhob, welcher in der Folge fristgerecht
einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom
28. Dezember 2015 am 11. Februar 2016 guthiessen, womit das SEM zu
Recht von der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylver-
fahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auf
Beschwerdeebene zur allfälligen Wegweisung nach Frankreich angab,
nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 7),
da er niemanden in Frankreich kenne und als Hilfsbedürftiger (Gehbehin-
derung seit Geburt, psychische Schwierigkeiten) dort isoliert wäre,
dass hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdefüh-
rers mit dem SEM davon auszugehen ist, dass Frankreich in der Lage sein
wird, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu gewährleis-
ten,
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dass aus den Akten ersichtlich ist, dass das SEM dem aktuellen Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers bei der Überstellung nach Frankreich
Rechnung tragen wird,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine konkreten An-
haltspunkte geltend macht, wonach Frankreich, bei welchem es sich um
einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) handelt, seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdefüh-
rer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung
des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie-
gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) nahelegen würden,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG
(SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
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dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche
durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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