B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1151/2018
lan
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Mai 2013 Richtung Tür-
kei verliess und sich in der Folge als Asylsuchender in der B._______ auf-
hielt,
dass er im September 2015 in die Türkei zurückkehrte, am 25. September
2015 in die Schweiz einreiste und um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Oktober 2015 und der
einlässlichen Anhörung vom 5. April 2017 im Wesentlichen vorbrachte, sy-
rischer Staatsbürger arabischer Ethnie zu sein und aus C._______ zu
stammen,
dass er die militärische Grundausbildung absolviert und seit 2011 im Be-
kleidungssektor gearbeitet habe,
dass sich seine positive Haltung für das Regime geändert und er an oppo-
sitionellen Anlässen teilgenommen habe,
dass er ferner einem Schwager bei der Unterstützung intern Vertriebener
geholfen habe,
dass er im Winter 2013 an einem Posten der Sicherheitskräfte angehalten
und kontrolliert worden sei,
dass er dabei ausgesagt habe, er sei bereits im Militärdienst gewesen, die
Sicherheitskräfte ihn aber gleichwohl gefesselt hätten,
dass die Soldaten wenig später durch eine Granate abgelenkt worden
seien und er sich habe entfernen können,
dass er nach Hause gerannt sei und sich fortan bei einer Schwester in
C._______ aufgehalten habe,
dass er vermögend sei und im Heimatland eine Entführung oder eine Er-
pressung sowie insbesondere den Einzug ins Militär befürchte,
dass für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf
die Akten verwiesen werden kann (vgl. dazu die Auflistungen auf S. 2 unten
und S. 3 der angefochtenen Verfügung sowie im Beweismittelverzeichnis
A 15/1),
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dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
25. Januar 2018 – eröffnet am 27. Januar 2018 – ablehnte, die Wegwei-
sung anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige
Aufnahme gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
23. Februar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben liess,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivzif-
fern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung beantragte,
dass eventualiter die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]) ersuchte,
dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die Beschwerdear-
gumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. März 2018 un-
ter anderem feststellte, die Beschwerde müsse aufgrund einer ersten sum-
marischen Prüfung der Akten im Rahmen einer antizipierten Würdigung als
zum Vornherein aussichtslos qualifiziert werden, die Gesuche gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie 110a Abs. 1 AsylG entsprechend abwies und
den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 16. März 2018 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei
ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Ausführungen des SEM in Bezug auf die fehlende Asylrelevanz
der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen sind,
dass die allgemein angespannte Lage wegen des Bürgerkriegs praxisge-
mäss nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden kann und im
Rahmen der angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde,
dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gemäss
Aktenlage nicht zu einer Registrierung als Regimegegner führte, gab er
doch an, ihm seien daraus keine negativen Folgen im Sinne von behördli-
cher Verfolgung oder Suche entstanden (vgl. A 20/15 Antworten 95 ff.),
dass aus diesem Grund auch im Falle einer Rückkehr nicht mit ernsthaften
Nachteilen in diesem Zusammenhang zu rechnen ist,
dass die Frage, ob es sich um mehrere Demonstrationsteilnahmen (ge-
mäss seiner Aussagen anlässlich der BzP; vgl. A 7/12 S. 4) oder im Sinne
der Rüge in der Beschwerde in der Tat unglücklich formulierten Rückfrage
anlässlich der Anhörung um bloss eine einzige Teilnahme gehandelt hat,
vor diesem Hintergrund offen gelassen werden kann,
dass der Hinweis in der Beschwerde, wonach auch Demonstrationsteilneh-
mer ohne grosses Profil mit Nachteilen zu rechnen hätten, als mögliche
Vorgehensweise der Sicherheitskräfte zwar unbestritten ist, der Beschwer-
deführer aber daraus in Anbetracht dessen, dass die Behörden von seinen
Demonstrationsteilnahmen offenbar keine Kenntnis hatten, nichts für sich
abzuleiten vermag,
dass auch seine Unterstützung intern Vertriebener in Anbetracht seiner
diesbezüglichen Aussagen kein exponiertes Ausmass erreichte und nicht
davon auszugehen ist, die Behörden hätten davon Kenntnis erhalten,
dass im Weiteren die Sichtweise in der Beschwerde, der Beschwerdeführer
habe beim Vorfall auf dem Posten im Winter 2013 begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen wegen gezielter Verfolgung gehabt, nicht geteilt
werden kann,
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dass mit dem SEM vielmehr davon auszugehen ist, er habe sich wie an-
dere zivile Einzelpersonen einer Personen- und Ausweiskontrolle unterzie-
hen müssen und damit weder von intensiven noch von asylrechtlich rele-
vanten Übergriffen die Rede sein kann,
dass daran auch eine Kontrolle zu einer allfällig bestehenden Militärdienst-
pflicht nichts zu ändern vermag, zumal eine solche gemäss den eigenen
Angaben gerade nicht bestanden hat,
dass selbst wenn beabsichtigt war, den Beschwerdeführer dem Militär-
dienst zuzuführen, es sich dabei nicht um asylrechtlich relevante Übergriffe
handelt, da es sich bei der Dienstpflicht um eine allgemeine Bürgerpflicht
handelt,
dass daran auch der Umstand, dass die syrische Armee möglicherweise
an Menschenrechtsverletzungen beteiligt ist, nichts zu ändern vermag, zu-
mal allein die abstrakte Möglichkeit, als Soldat in solche Handlungen invol-
viert zu werden, praxisgemäss nicht genügt, um von einer asylrechtlich re-
levanten Gefährdung auszugehen,
dass auch nicht davon auszugehen ist, diese Kontrolle oder der Umstand,
dass er sich dem Zugriff entziehen konnte, habe im Nachgang dazu zu
einer Registrierung als Wehrdienstverweigerer oder konkreten Rekrutie-
rungsbemühungen geführt,
dass er in der Folge noch einige Zeit offenbar unbehelligt bei einer Schwes-
ter vor Ort leben konnte (a.a.O. Antwort 74),
dass der Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe
als Wehrdienstverweigerer ernsthafte und asylrechtlich relevante Nachteile
zu befürchten, bereits deshalb nicht gefolgt werden kann,
dass zudem den bisherigen Erwägungen gemäss nicht davon auszugehen
ist, der Beschwerdeführer sei als Regimegegner oder Oppositioneller re-
gistriert worden, weshalb im Zusammenhang mit einer allfällig doch noch
bestehenden erneuten Dienstpflicht als Reservist entgegen der anderen
Beurteilung in der Rechtsschrift praxisgemäss nicht von asylrechtlich rele-
vanten Nachteilen auszugehen wäre,
dass im angefochtenen Entscheid der Vorfall aus dem Jahr 2012, wo ein
Freund des Beschwerdeführers getötet worden sei, zwar nicht erwähnt
wird,
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dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber eine Relevanz
für sein Asylgesuch nicht erkennen liess und lediglich angab, mit ihm als
unbewaffneter Person könne das Gleiche geschehen,
dass sich auch aus der Beschwerde nichts ergibt, weshalb der Vorfall, der
sich mehrere Monate vor der Ausreise abspielte und für den Beschwerde-
führer ohne Folgen blieb, hätte berücksichtigt werden müssen,
dass das SEM mithin nicht gehalten war, auf dieses Sachverhaltselement
näher einzugehen und der Sachverhalt auch als genügend erstellt zu qua-
lifizieren ist, weshalb eine Rückweisung der Sache ans SEM nicht in Be-
tracht kommt,
dass konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Erpressung oder Entfüh-
rung ebenfalls fehlen und einer solchen Situation ohnehin keine asylrecht-
liche Relevanz zukäme,
dass die Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM nicht
zu beanstanden ist,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen aufgrund des Persönlichkeits-
profils des Beschwerdeführers auch keine Nachfluchtgründe bestehen, zu-
mal das exilpolitische Engagement – dokumentiert durch eingereichte Fo-
tografien – als sehr bescheiden zu werten ist,
dass auch die Ausführungen bezüglich einer Bedrohungssituation im
Durchgangszentrum keine asylrechtlich relevante Gefährdung im Heimat-
staat als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt,
dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
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dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen wurde, womit sich praxisgemäss Ausführungen zur Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1
bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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