Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D115/2008/sps
U r t e i l v om 2 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz
in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss Ende April
2007 und reiste am 21. Mai 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte.
A.b. Bei der Erstbefragung vom 29. Mai 2007 im Empfangs und
Verfahrenszentrum Basel sagte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei
Dorfvorsteher gewesen und erschossen worden, als er zweijährig
gewesen sei. Seine Mutter lebe seit Januar 2007 bei Verwandten. Am 4.
Mai 2006 sei er von einem Mann angesprochen worden, der ihm gesagt
habe, er müsse mit ihm reden. Dieser habe ihm eine Pistole gezeigt und
ihn in ein Haus geführt, in dem sich zwei weitere Männer aufgehalten
hätten. Sie hätten gesagt, sie gehörten der KarunaGruppe an, und
hätten seine Personalien aufgenommen. Am folgenden Morgen hätten sie
ihn mit einem Kleinbus in ein Camp gefahren. Einen Tag später sei er
zusammen mit anderen Leuten auf einen Platz gebracht worden, wo er
ein Training hätte absolvieren sollen. Der Mann, der "für ihn zuständig
gewesen sei", habe sich an ihm sexuell vergangen. Er habe am 10. Juni
2006 die Flucht ergriffen und seine Mutter angerufen. Diese habe ihn zu
einer Freundin gebracht und am folgenden Tag erzählt, man habe sich
telefonisch nach ihm erkundigt. Einige Tage später habe die Karuna
Gruppe das Haus seiner Familie durchsucht. Man habe seiner Mutter
gesagt, sie solle mit ihm bei der KarunaGruppe vorbeikommen. Er habe
einen Brief an die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend:
Botschaft) geschrieben, aber keine Antwort erhalten. Falls die Armee die
Gegend, in der er sich aufgehalten habe, kontrolliert hätte, wäre er von
dieser an die KarunaGruppe übergeben worden. Ende Januar 2007
habe die KarunaGruppe seine Mutter ultimativ aufgefordert, ihn zu
übergeben. Seine Mutter habe daraufhin das Haus verlassen und ihren
älteren Bruder gebeten, ihm zu helfen. Sein Onkel habe einen Agenten
kontaktiert, der die Ausreise organisiert habe. Er (der Beschwerdeführer)
werde von der Armee, der LTTE und der Karuna gesucht. Zur Stützung
seiner Vorbringen gab er Kopien mehrerer Beweismittel zu den Akten
(act. A1 Ziffn. 1 bis 7).
A.c. Am 9. November 2007 wurde der Beschwerdeführer von der
zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er
machte im Wesentlichen geltend, im Camp habe man ihm gesagt, er
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müsse ein Trainingslager absolvieren. Man habe einen Mann gerufen,
der ihm gesagt habe, er müsse alle seine Instruktionen befolgen. Da er
überzeugt gewesen sei, dass man ihn nicht nach Hause gehen lassen
werde, habe er beschlossen, zu fliehen. Er habe den Auftrag gehabt, die
Buchhaltung zu machen; sein "Arbeitsplatz" sei in einer kleinen Hütte
gewesen. Dort sei er vom Mann, der für ihn verantwortlich gewesen sei,
mehrmals sexuell belästigt und vergewaltigt worden. Er habe simuliert,
krank zu sein, und vermehrt die Toilette aufgesucht. Diese habe sich
hinter Gebüsch befunden und am 10. Juni 2006 sei ihm die Flucht
gelungen. Er habe telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt, die zu
ihm gekommen sei. Seine Mutter habe ihn nach und nach in
verschiedenen Häusern untergebracht und ihm gesagt, Leute der Karuna
hätten sich bei ihr nach ihm erkundigt. Er habe die Botschaft kontaktiert,
die ihm geantwortet und vieles habe wissen wollen. Während dieser Zeit
habe sich die Kriegsgefahr zugespitzt. Die Armee habe überall Kontrollen
durchgeführt und von der Armee Festgenommene würden der Karuna
übergeben. Die Karuna habe seiner Mutter gedroht, sie werde
festgenommen, falls er sich nicht ergebe. Sein Onkel habe schliesslich für
ihn einen Schlepper organisiert.
B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug.
C.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Januar 2008 beantragen, es sei
ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten zu gewähren.
Zusätzlich sei ihm Einsicht in die Akten N (…) zu gewähren. Verbunden
damit sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Seinem Anwalt
sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Kostennote einzuräumen.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der Einsicht in sämtliche Asylakten insofern
gut, als dem Beschwerdeführer weitere Akten zugestellt wurden. Zur
Einreichung einer Stellungnahme wurde ihm Frist gesetzt. Ihm wurde
zudem Gelegenheit geboten, eine Vollmacht seiner Mutter betreffend die
Einsicht in deren Verfahrensakten beizubringen. Er wurde zur Leistung
eines Kostenvorschusses aufgefordert.
E.
In seiner Eingabe vom 18. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer
darum, sein an die Botschaft gerichtetes Schreiben vom 14. August 2006
sei zu edieren. Zudem ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung von
Verfahrenskosten und um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses. Der
Eingabe lag eine Ermächtigung der Mutter des Beschwerdeführers vom
11. Januar 2008 zur Gewährung der Akteneinsicht in deren
Verfahrensakten und eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit vom 14.
Januar 2008 bei.
F.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 22. Januar
2008 auf den erhobenen Kostenvorschuss und teilte dem
Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) werde im Endentscheid befunden. Zur Einreichung des in
Aussicht gestellten ärztlichen Berichts wurde Frist gesetzt. Dem Gesuch
um Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten seiner Mutter wurde
entsprochen. Es wurde ihm eine Kopie seiner Eingabe an die Botschaft
vom 14. August 2006 zugestellt und ihm Gelegenheit zur Einreichung
einer Stellungnahme gewährt.
G.
Am 21. Februar 2008 bezog der Beschwerdeführer ergänzend Stellung
und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines
Arztberichts. Des weiteren beantragte er, es seien sämtliche sich bei der
Botschaft befindliche Akten beizuziehen und ihm Akteneinsicht zu
gewähren sowie eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2008 übermittelte der
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Seite 5
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Kopien aus den
Botschaftsakten. Es wurde ihm unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG
Gelegenheit zur Einreichung ergänzender Ausführungen gewährt.
I.
Am 20. März 2008 äusserte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der
ihm gewährten ergänzenden Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 15. April
2008 übermittelte er einen Bericht des Psychiatrischen Diensts
C._______ vom 31. März 2008.
J.
Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 17. April 2008 zur
Vernehmlassung an das BFM.
K.
Das BFM zog seine Verfügung vom 7. Dezember 2007 mit Verfügung
vom 25. April 2008 teilweise in Wiedererwägung. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs wurden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgehoben.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2008 wurde der Beschwerdeführer
vom Instruktionsrichter aufgefordert, sich innerhalb angesetzter Frist dazu
zu äussern, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen
wolle. Ebenso wurde ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote
gewährt.
M.
Der Beschwerdeführer liess am 14. Mai 2008 mitteilen, er halte an der
Beschwerde fest.
N.
Am 16. Mai 2008 wurden die Akten zur ergänzenden Vernehmlassung an
das BFM überwiesen.
O.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2008 die
Abweisung der Beschwerde.
P.
In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
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Seite 6
Q.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 übermittelte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel und äusserte sich zur aktuellen Gefährdungslage.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
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werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel teilweise seinen
Vorbringen widersprächen. Bei der Erstbefragung habe er angegeben,
am 10. Juni 2006 vom KarunaCamp geflüchtet zu sein. Dem Schreiben
der "Laity Commission" von D._______ sei zu entnehmen, dies sei am
11. Juni 2006 der Fall gewesen. Im selben Schreiben sei festgehalten
worden, er sei von mehreren Personen entführt worden, während er bei
der Erstbefragung von einer Entführung durch eine Person gesprochen
habe. Weiter habe er dort ausgesagt, er habe nach der Flucht aus dem
Camp zuerst telefonisch mit seiner Mutter gesprochen und diese dann
persönlich getroffen. Der Vermisstenanzeige bei der Polizei in B._______
vom 18. August 2006 sei zu entnehmen, dass er am 30. Juni 2006 wieder
heimgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe auf mehrfache sexuelle
Handlungen durch einen Aufseher während seines Aufenthalts im Camp
hingewiesen. Seine diesbezüglichen Aussagen seien indessen nur
allgemein ausgefallen, womit die behauptete mehrfache sexuelle
Misshandlung nicht glaubwürdig dargelegt worden sei. Diese
Schlussfolgerung verstärke die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines
Aufenthalts in besagtem Camp. Seine weiteren Aussagen über dieses
Camp seien wenig überzeugend und nicht umfassend dargelegt worden.
Die Flucht aus dem Camp habe er wenig logisch und überzeugend
geschildert. Wäre die Flucht tatsächlich so einfach wie von ihm
beschrieben möglich gewesen, hätte er das Camp wohl bereits viel früher
verlassen. Entsprechende Möglichkeiten hätte er jederzeit nutzen
können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er am 4. Mai 2006 einer
unbekannten Person gefolgt sei und sich habe überrumpeln lassen.
Bereits damals hätte er die Möglichkeit gehabt, dieser Person nicht zu
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folgen oder ihr zu entfliehen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die von ihm
eingereichten Dokumente mehrheitlich nach seiner Flucht ausgestellt
worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass diese Dokumente in
Auftrag gegeben worden seien, um damit eine fiktive
Verfolgungsgeschichte zu stützen. Den Dokumenten lasse sich nicht
entnehmen, ob die ausstellenden Behörden und Organisationen
irgendwelche Nachforschungen unternommen hätten, um die darin
aufgestellten Behauptungen zu überprüfen.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe dem
unterzeichnenden Anwalt keine Akteneinsicht gewährt, womit das Recht
des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht als Bestandteil seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. In der
angefochtenen Verfügung werde nicht erwähnt, dass er zusammen mit
seiner Mutter in die Schweiz eingereist sei, die vorläufig aufgenommen
worden sei. Da deren Aussagen denselben Sachverhalt beträfen, sei ein
Aktenbeizug notwendig. Die Aussagen der Mutter stellten in seinem
Verfahren Beweismittel dar, die seine Glaubwürdigkeit belegen könnten.
Die Akten der Mutter seien ihm deshalb ebenfalls zur Einsichtnahme
zuzustellen. Bei der Beurteilung, ob seine Aussagen tatsächlich
widersprüchlich seien, seien auch die Aussagen seiner Mutter zu
berücksichtigen. Gerade bei der Kontaktnahme mit der Botschaft habe
diese eine wichtige Rolle gespielt. Aus dieser Situation könne sich die
Notwendigkeit ergeben, dass die Mutter in seinem Verfahren als Zeugin
hätte angehört werden müssen. Das BFM habe die von ihm eingereichten
Beweismittel als nicht relevant bezeichnet, ohne sich mit diesen vertieft
zu beschäftigen. Es sei diesbezüglich auch keine Botschaftsabklärung
durchgeführt worden, die sich angesichts der von ihm geltend gemachten
Bedrohungslage aufgedrängt hätte. Im angefochtenen Entscheid werde
erklärt, der Beschwerdeführer habe unter erheblichen gesundheitlichen
Problemen gelitten. Er befinde sich auch in der Schweiz in ärztlicher
Behandlung und es seien in diesem Zusammenhang keine zusätzlichen
Abklärungen getätigt worden. Es ergebe sich bereits bei oberflächlicher
Betrachtung der vorliegenden Angelegenheit, dass das BFM den
Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt habe.
4.3. In der Eingabe vom 18. Januar 2008 wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe bezüglich der erlittenen Übergriffe ein
emotionales Verhalten an den Tag gelegt. Dieses stimme mit seinen
Vorbringen betreffend der erlittenen sexuellen Übergriffe überein. Seine
Ausführungen wiesen unzählige Realitätsmerkmale auf. Beispielhaft sei
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Seite 9
auf seine Angaben zum Ablauf der Entführung zu verweisen. In
Kombination mit seinem Verhalten, wenn es um die Schilderung der
sexuellen Übergriffe gegangen sei, hätte sein Gesundheitszustand im
Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung abgeklärt werden müssen.
Die Mutter des Beschwerdeführers habe bei der Polizeistation absichtlich
gesagt, er sei am 30. Juni 2006 zurückgekehrt, weil sie nicht habe sagen
wollen, dass er schon am Tag nach seiner Freilassung erschienen sei.
Da die Polizei mit der KarunaGruppe zusammenarbeite, wäre diese
anschliessend (noch vermehrt) bei ihm zuhause gewesen. Seine Mutter
habe bei der "Laity Commission" erklärt, er sei am 11. Juni 2006
geflohen. Er habe seiner Mutter gesagt, er sei durch eine Person entführt
und durch mehrere Personen festgehalten worden. Seine Mutter habe in
ihrem Bericht an die "Laity Commission" den Sachverhalt verkürzt
dargelegt, indem sie angegeben habe, er sei durch mehrere Personen
entführt worden.
4.4. In der Stellungnahme vom 21. Februar 2008 wird darauf
hingewiesen, der Beschwerdeführer sei in keiner Anhörung durch eine
Männerrunde angehört worden. Die Erstbefragung sei unter Verstoss
gegen Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zustande gekommen, da sie von
einer Frau durchgeführt worden sei. Dieser Mangel sei bei der kantonalen
Anhörung bezüglich des Befragers behoben worden. Es sei aber eine
Hilfswerksvertreterin zugegen gewesen. Durch die gewählte
Vorgehensweise würden praktisch sämtliche
"Unglaubhaftigkeitselemente" hinfällig werden. Der Beschwerdeführer
habe bisher in keiner Befragung seine Vorbringen angemessen vortragen
können. Die Argumentation des BFM zu den Widersprüchen sowie zur
"Unsubstanziiertheit" sei nicht stichhaltig. Die Aussagen des
Beschwerdeführers zeichneten sich durch eine Fülle von
Realkennzeichen aus. Es sei zu berücksichtigen, dass bei einer
psychisch belasteten Person vordergründige
"Unglaubhaftigkeitselemente" nicht aussagekräftig seien. Das
Aussageverhalten von solchen Personen sei insbesondere hinsichtlich
der traumatisierenden Ereignisse beispielsweise von chronologischen
Sprüngen geprägt. Seine Mutter sei zwei Monate nach ihm in die Schweiz
gereist. Sie habe nach seiner Ausreise aus Sri Lanka im Mai 2007 nicht
mehr mit ihm gesprochen, weshalb keine Absprache mit ihm habe
stattfinden können. (In der Folge wird auf übereinstimmende Angaben
des Beschwerdeführers und seiner Mutter verwiesen.) Die Protokolle
ergänzten sich zudem auf eindrückliche Art und Weise. Bereits in seinem
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Schreiben an die Botschaft vom 14. August 2006 habe der
Beschwerdeführer detailliert geschildert, wie er am 10. August 2006 das
Lager habe verlassen können und was anschliessend geschehen sei. Es
erscheine realitätsfremd, dass ihm vorgehalten werde, er habe sich nicht
zum "Lichteinfall" während der Vergewaltigung geäussert und nicht
detailliert dargestellt, wie diese "Schritt für Schritt" abgelaufen sei. In
Anbetracht der kantonalen Anhörung und seines Schreibens an die
Botschaft vom 14. August 2006 ergebe sich ein nachvollziehbares Bild,
wie ihm die Flucht aus dem Lager gelungen sei. Er habe diese logisch
und detailreich geschildert.
4.5. In der Eingabe vom 20. März 2008 wird geltend gemacht, das
Schreiben des Beschwerdeführers an die Botschaft vom 14. August 2006
enthalte wichtige Hinweise betreffend die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen. Mit Schreiben vom 6. September 2006 habe er zahlreiche
Beweismittel zu den Akten gereicht und Ausführungen zu seiner
psychischen Verfassung gemacht. Er habe bereits damals gespürt, dass
es sinnvoll gewesen wäre, einen Arzt aufzusuchen. Da er sich geschämt
habe, habe er darauf verzichtet. Er habe sich auch nicht in der Lage
gefühlt, seine Mutter über das Geschehene zu informieren. Das
Schreiben bilde somit einen wichtigen Beweis für seine psychische
Erkrankung und einen wichtigen Hinweis für die Glaubhaftigkeit seiner
späteren Aussagen. Dass er nicht in der Lage gewesen sei, die
eigentliche Bedrohungslage sachlicher und detaillierter zu formulieren,
unterstreiche seine Glaubwürdigkeit zusätzlich. Im Schreiben vom
8. November 2006 habe er der Botschaft mitgeteilt, dass sein
psychisches Leiden seinen Höhepunkt erreicht habe. Er habe die
Ambivalenz seiner Gefühle beschrieben, als er in einer Zeitung vom Tod
eines Jungen erfahren habe, der mit ihm im Lager der Karuna gewesen
sei. Er habe beschrieben, wie er in seinem Versteck zunehmend
Zerfallserscheinungen und Schmerz wahrgenommen habe. Seinem
Schreiben an die Botschaft vom 7. Dezember 2006 sei seine
zunehmende Verzweiflung zu entnehmen. Die Familie, bei der er sich
versteckt habe, habe ihm zu verstehen gegeben, dass er die Unterkunft
verlassen solle, da sich die allgemeine Lage zugespitzt habe. Bei der
Anhörung habe er seine Briefe präzise einordnen können, was die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen unterstreiche. Er habe auch seinen sich
verschlechternden Gesundheitszustand geschildert. In einer Beilage zu
diesem Schreiben bestätige der "Justice of Peace" von B._______, dass
er den Beschwerdeführer aufgesucht und in einem geschlossenen Raum
vorgefunden habe. Der schlechte Gesundheitszustand des
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Beschwerdeführers komme in den erwähnten Schreiben deutlich zum
Ausdruck. Die Briefe läsen sich beispielhaft als Schilderung des
Innenlebens einer zutiefst traumatisierten Person, die sich darum
bemühe, ihre Situation nach aussen zu schildern. Die Briefe an die
Botschaft belegten seine Asylvorbringen eindrücklich. Er habe seine
damalige Situation detailliert und ausdrücklich geschildert, was nur eine
Person vermöge, die eine solche Isolierung und Angst im Versteck erlebt
habe. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Erstbefragung
ausgeführt, seine Mutter habe bei Verwandten gewohnt, nachdem ihr von
der Karuna Frist zu seiner Übergabe gesetzt worden sei. Somit stehe
fest, dass die Schreiben der Botschaft vom 16. März 2007 (Einladung zur
Anhörung) und 4. April 2007 (rechtliches Gehör zum Nichterscheinen) in
eine Zeit fielen, in der sich weder seine Mutter noch er zu Hause
aufgehalten hätten.
4.6. Dem ärztlichen Bericht vom 31. März 2008 ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) leide. Er benötige bis auf Weiteres eine intensive psychiatrische
und medikamentöse Behandlung, die zwingend in der Schweiz
durchzuführen sei. Er sei nicht reisefähig.
4.7. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2008 aus, in
EMARK 2003/2 sei festgehalten worden, dass eine Verfolgung im Sinne
von AsylV 1 "geschlechtsspezifisch" sei, wenn sie in Form sexueller
Gewalt stattfinde oder die sexuelle Identität des Opfers treffen solle. Die
Vorschrift, wonach bei Vorliegen konkreter Hinweise auf
geschlechtsspezifische Verfolgung der Asylsuchende von einer Person
gleichen Geschlechts befragt werden müsse, sei von Amtes wegen zu
beachten. Die Anhörung zu den Asylgründen sei von einem Mann
durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe die Gelegenheit
gehabt, seine Vorbringen frei zu erzählen und er habe sich im späteren
Verlauf der Befragung auch frei zu den sexuellen Übergriffen äussern
können. Er habe die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen nach
erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt und müsse sich
darauf behaften lassen. Das anwesende Hilfswerk habe keine
Beanstandungen gegen die Qualität der Befragung vorgebracht.
Aufgrund dieser Ausführungen gehe der Einwand, wonach im
erstinstanzlichen Verfahren ein Verfahrensmangel gemäss Art. 6 AsylV 1
bestanden habe, fehl. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem
Aufenthalt im KarunaCamp und der dabei erlittenen Misshandlungen
seien jedoch widersprüchlich und wenig detailliert ausgefallen. Diese
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Ungereimtheiten seien in den bisherigen Eingaben nicht widerlegt
worden.
4.8. In der Stellungnahme vom 5. Juni 2008 wird entgegnet, bei der
Argumentation in der Vernehmlassung handle es sich um eine
eigenwillige Weiterentwicklung und Präzisierung des Grundsatzurteils
durch das BFM. Der Anspruch auf Berücksichtigung von Art. 6 AsylV 1
habe zwingenden und absoluten Charakter. Eine Verletzung der Norm
führe zwingend zur Kassation der angefochtenen Verfügung. Auf den
Anspruch der Befragung durch eine Männerrunde könne nicht
rechtsgültig verzichtet werden. Der Beschwerdeführer habe weder
ausdrücklich noch implizit auf die Berücksichtigung von Art. 6 AsylV 1
verzichtet. Er habe vielmehr gesagt, er habe Mühe, über das Erlittene zu
sprechen.
4.9. In der Eingabe vom 15. Juni 2011 wird geltend gemacht, der
Beschwerdeführer habe von seinem in Sri Lanka lebenden Bruder
erfahren, dass dieser seit Beginn des Jahres 2011 Probleme mit der
KarunaGruppe habe, weshalb er mehrfach seinen Wohnort gewechselt
habe. Sein Bruder sei eingeschüchtert und bedroht worden, die Karuna
habe wissen wollen, wo sich seine Mutter und sein Bruder befänden. Vor
zwei Monaten sei sein Bruder mitgenommen worden. Seine Festnahme
habe Proteste der Universität ausgelöst und er sei gegen Bezahlung von
rund Fr. 3'000 freigelassen worden. Sein Bruder wisse, dass er die
Heimat nicht verlassen könne, da er bei der Karuna registriert sei. Dieser
habe darauf aufmerksam gemacht, dass sich seit Jahresbeginn innerhalb
der Karuna Fraktionskämpfe ereigneten. Dies habe zu gewalttätigen
Auseinandersetzungen und zu einem Emporkommen alter Geschichten
und Verdachtsmomente geführt. In diesem Zusammenhang sei die
Geschichte des Beschwerdeführers wieder ins Bewusstsein der Karuna
gekommen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass er aufgrund
seiner Vorgeschichte ins Visier der Karuna geriete und es zu Übergriffen
auf ihn käme. Er gelte als politischer Gegner der Karuna und wäre bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka von asylrechtlich relevanter Verfolgung
bedroht. Der Beschwerdeführer sei zu den neuen Gefährdungsmomenten
zwingend anzuhören.
5.
5.1. Gemäss Art. 6 AsylV 1 wird eine asylsuchende Person von einer
Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf
geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im
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Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Diese
Verfahrensvorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der
betroffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr
verpflichtet sie die zuständige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene
Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt
sich aus der Tatsache, dass Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des
rechtlichen Gehörs ist, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift
bezweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen
vorzutragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von
Schamgefühlen oder Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig
dient die Bestimmung aber auch dazu, die Richtigkeit der
Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist Art. 6
AsylV 1 grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. EMARK 2003
Nr. 2 E. 5c S. 19 f.).
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer machte bereits anlässlich der Erstbefragung
im Empfangs und Verfahrenszentrum geltend, die Person, die für ihn (im
Camp) zuständig gewesen sei, habe mit ihm "einige sexuelle
Handlungen" gemacht. Mit dieser Formulierung wies er offensichtlich auf
erlittene sexuelle Gewalt hin, bei der es sich praxisgemäss um
"geschlechtsspezifische Verfolgung" im Sinne von Art. 6 AsylV1 handelt
(vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. S. 18). Aufgrund des genannten
Vorbringens bestanden bereits an der Erstbefragung genügend konkrete
Indizien, welche als "Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung" im
Sinne der genannten Verfahrensvorschrift zu beachten gewesen wären
und – wie oben dargelegt – zwingend zu einer Anhörung in einem reinen
Männerteam hätten führen müssen. Dessen ungeachtet wurde der
Beschwerdeführer am 9. November 2007 im Beisein einer
Hilfswerksvertreterin (vgl. act. A12/18 S. 1 und 18) angehört. An dieser
Anhörung wies er erneut darauf hin, er sei sexuell belästigt worden (act.
A12/18 S. 5). Trotz dieses erneuten Hinweises auf erlittene sexuelle
Gewalt, wurde der Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen, dass er
das Recht habe, in Anwesenheit eines männlichen Hilfswerkvertreters
angehört zu werden. Vielmehr wurden ihm weitere Fragen zu den
erlittenen sexuellen Belästigungen gestellt (act. A12/18 S. 9 f.). Auch als
er dem Befrager auf die Frage, was E._______ "mit ihm gemacht habe",
antwortete, er solle bitte nicht solche Sachen fragen, brach dieser die
Befragung nicht ab, sondern wies ihn lediglich darauf hin, er könne sich
umdrehen, damit er das Befragungsteam nicht anschauen müsse. Im
Protokoll wurde vermerkt, der Beschwerdeführer habe während der
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Erzählung gegen den Boden geschaut. Die Hilfswerksvertreterin fragte
den Beschwerdeführer kurz vor dem Ende der Anhörung, ob E._______
ihn sexuell missbraucht habe, weil er das Training nicht absolviert habe
(vgl. act. A12/18 S. 14).
5.2.2. Zu den geltend gemachten sexuellen Handlungen, die der
Beschwerdeführer durch E._______ erlitten habe, wurden ihm bei der
Erstbefragung keine weiteren Fragen gestellt. Bei der Anhörung wurde er
ausführlicher dazu befragt. Aufgrund obiger Erwägungen und seines
Verhaltens bei der Anhörung ist nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass er aufgrund von
Schamgefühlen wegen der bei der Anhörung anwesenden
Hilfswerksvertreterin nicht in der Lage war, sich detailliert zu den geltend
gemachten Misshandlungen sexueller Art zu äussern (vgl. EMARK 2003
Nr. 2 E. 5.b.cc S. 18), auch wenn er dies während der Anhörung nicht von
sich aus äusserte.
5.2.3. Hinsichtlich der Frage, ob die asylsuchende Person allenfalls auf
die ihr gemäss Art. 6 AsylV 1 zustehende Befragung durch Personen des
gleichen Geschlechts verzichten kann, ist zu beachten, dass im Hinblick
auf den Schutzzweck der Norm blosses Stillschweigen allein nicht als
Verzicht gedeutet werden kann, und ein solcher Verzicht nur dann
angenommen werden kann, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl.
EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.), was voraussetzt, dass die
asylsuchende Person über ihre diesbezüglichen Rechte hinreichend
aufgeklärt wurde. Die in der Stellungnahme vom 5. Juni 2008 vertretene
Auffassung, es könne nicht rechtsgültig auf den Anspruch auf die
Befragung durch eine reine Männerrunde verzichtet werden, würde
hingegen zu absurden Ergebnissen führen. Äusserte sich der
Asylsuchende dahingehend, dass er die Anwesenheit einer Frau bei der
Befragung begrüsse beziehungsweise die Anwesenheit von Männern
ablehne – was in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die
sexuelle Gewalt von einer gleichgeschlechtlichen Person ausgeübt
worden sei, durchaus vorstellbar ist – wäre es widersinnig, diesen
Wunsch abzuschlagen. Vornehmliches Ziel ist schliesslich, es der
asylsuchenden Person, die erlittene sexuelle Gewalt geltend macht, zu
ermöglichen, sich möglichst frei dazu äussern zu können.
5.2.4. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Erstbefragung sei unter
Verstoss gegen Art. 6 AsylV 1 zustande gekommen, da sie von einer
Frau durchgeführt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Aus dieser Norm
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kann keinesfalls abgeleitet werden, Asylsuchende wären bereits bei der
Erstbefragung durch ein gleichgeschlechtliches Team zu befragen. Der
Beschwerdeführer wies in der Erstbefragung darauf hin, E._______ habe
"mit ihm einige sexuelle Handlungen gemacht". Ihm wurden dazu keine
weiteren Fragen gestellt, weshalb keineswegs zu beanstanden ist, dass
die Erstbefragung weitergeführt wurde.
5.2.5. In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise darauf, dass das
BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung über sein von Art. 6
AsylV 1 garantiertes Recht auf eine Befragung durch ein
gleichgeschlechtliches Team informiert hätte. Eine Verzichtserklärung
liegt weder ausdrücklich noch konkludent vor, da er nicht einmal gefragt
wurde, ob es für ihn schwierig sei, in Anwesenheit einer Frau zu den
geltend gemachten sexuellen Übergriffen befragt zu werden. Die
Tatsache, dass er die ihm gestellten Fragen beantwortete, kann nicht als
rechtsgültige Verzichtserklärung auf eine Befragung durch ein
gleichgeschlechtliches Team gewertet werden. Eine wirksame
Verzichtserklärung hätte bereits zu Beginn der Anhörung und in Kenntnis
der Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 erfolgen müssen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D5081/2010 vom 3. November 2011 E.
5.2.3). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das BFM das mit der
Beobachtung der Anhörung betraute Hilfswerk aufgefordert hätte, einen
männlichen Vertreter für die Anhörung zur Verfügung zu stellen. Der
Beschwerdeführer hat demnach nicht rechtsgültig auf eine Anhörung in
einem reinen Männerteam verzichtet. Das BFM hat folglich Art. 6 AsylV 1
und den damit einhergehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt, indem es trotz konkreter Hinweise auf
geschlechtsspezifische Verfolgung und trotz Fehlens einer
rechtswirksamen Verzichtserklärung mit ihm keine Anhörung in einem
reinen Männerteam durchgeführt hat.
6.
6.1. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren
der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände
abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss
Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und
unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG
und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts
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mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und E. 10.2.2 S. 734 f., BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf
rechtliches Gehör in Art. 29 AsylG, der vorschreibt, dass Asylsuchende
zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind, näher konkretisiert. Die
Anhörung soll Gewähr bieten, dass die asylsuchende Person ihre
Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde
korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere
auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu
stellen und Missverständnisse zu klären (BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und
5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). Wie bereits erwähnt, dient auch
Art. 6 AsylV 1 dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu
gewährleisten (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.).
6.1.1. Aufgrund obiger Erwägungen ist im Hinblick auf die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts festzuhalten, dass die Richtigkeit der
Sachverhaltsabklärung im vorliegenden Fall aufgrund des Verstosses
gegen Art. 6 AsylV 1 nicht vollumfänglich gewährleistet ist.
6.2. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt bezüglich der Verfolgungsvorbringen – insbesondere
hinsichtlich der geltend gemachten sexuellen Übergriffe – nicht korrekt
erhoben wurde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde
diesbezüglich zudem berechtigterweise vorgebracht, der Sachverhalt sei
auch deshalb nicht rechtsgenüglich erhoben worden, weil die Aussagen
der Mutter des Beschwerdeführers, die ihr Heimatland aufgrund mit ihm
in Zusammenhang stehenden Problemen verlassen habe, sowie die bei
der Botschaft liegenden Akten nicht berücksichtigt wurden.
6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM Art. 6 AsylV 1 und den
damit einhergehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und
unvollständig erhoben hat. Eine Heilung dieser Mängel auf
Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon
deshalb nicht zur Debatte, weil es nicht Sache des
Bundesverwaltungsgerichts ist, den Sachverhalt erstmals vollständig zu
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erheben. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache
ist zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das
BFM wird den Beschwerdeführer in einer reinen Männerrunde erneut zu
befragen haben, wobei auch der neu vorgebrachte Sachverhalt
(Probleme des Bruders, die mit den seinen in Zusammenhang stehen
sollen) zu klären sein wird.
7.
Das BFM hat die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2007 mit
Verfügung vom 25. April 2008 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 in
Wiedererwägung gezogen und zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
angeordnet. Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, soweit
sie den Vollzug der Wegweisung betraf. Im Rundschreiben des BFM vom
11. Februar 2088 zum Anhang 3 zu Weisung III / 6.3 wurde vom BFM
festgehalten, eine zusammen mit dem Bundesamt für Justiz (BJ)
vorgenommene Prüfung der Rechtslage habe ergeben, dass sich die
Wirkungen der vorläufigen Aufnahme bereits ab erstinstanzlichem
Entscheid entfalteten. Nichts anderes kann gelten, wenn die vorläufige
Aufnahme vom BFM wiedererwägungsweise angeordnet wird. Die vom
BFM mit Verfügung vom 25. April 2008 angeordnete vorläufige Aufnahme
wird vom vorliegenden Rückweisungsurteil somit nicht berührt und bleibt
in Rechtskraft.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird deshalb
gegenstandslos.
Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde
wurde beantragt, dem unterzeichneten Anwalt sei vor der Gutheissung
der Beschwerde Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Mit
Zwischenverfügung vom 28. April 2008 wurde dem Rechtsvertreter Frist
zur Einreichung einer Kostennote gesetzt. Anstelle die Gelegenheit dazu
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wahrzunehmen, teilte dieser dem Gericht in seinem Schreiben vom
14. Mai 2008 mit, ihm sei vor einem allfälligen Entscheid Frist
anzusetzen, um zur Bestimmung der Parteientschädigung eine
Kostennote einreichen zu können. Gemäss Art. 14 VGKE haben die
Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht
vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, ansonsten
das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festlegt. Die
Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts hat im Jahr 2009
beschlossen, dass bei Anwältinnen und Anwälten und anderen
Rechtsvertreterinnen und vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht
unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine
Kostennote eingeholt, sondern der zu entschädigende Parteiaufwand
geschätzt wird (vgl. den auf der Homepage des
Bundesverwaltungsgerichts abgelegten Geschäftsbericht 2009 S. 75).
Der erneute Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer
Kostennote ist abzuweisen, da dem Rechtsvertreter zuvor ausdrücklich
dazu Gelegenheit gewährt wurde und die Partei den entstandenen
Aufwand ohnehin unaufgefordert auszuweisen hat. Unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 2'500.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10
Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen
Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: