Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1152/2011
law/bah
U r t e i l v om 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011 / N (…).
D1152/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin verliess Russland zusammen mit ihrem
Sohn eigenen Angaben gemäss am 24. September 2010 und gelangte
am 1. Oktober 2010 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte.
A.b. Bei der Erstbefragung vom 13. Oktober 2010 im Empfangs und
Verfahrenszentrum Basel sagte sie aus, sie sei im Alter von 20 Jahren
von der Ukraine nach Russland gezogen. Seit 1992 sei sie in zweiter Ehe
mit einem ethnischen Russen verheiratet. Von Anfang 2004 bis Ende Mai
2009 habe sie in Südkorea gearbeitet. In der Ukraine wohnten ihre Mutter
und ihr Bruder. Ihr erster Ehemann, von dem sie geschieden sei, sei
mütterlicherseits tschetschenischer Abstammung. Als der erste
Tschetschenienkrieg ausgebrochen sei, sei ihr ExMann in den Kampf
gegen Russland gezogen. Ab 2003 sei sie zirka sieben Mal von der
russischen Staatsanwaltschaft vorgeladen und über ihren ExMann
befragt worden. Man habe ihr nicht glauben wollen, dass sie keine
Verbindung zu ihm habe. Man habe ihr vorgeworfen, ihr ExMann gehöre
einer terroristischen Organisation an. Den letzten vier Vorladungen habe
sie keine Folge geleistet. Ihren ExMann habe sie zum letzten Mal im
Jahr 2002 gesehen; letztmals telefoniert habe sie mit ihm im Januar
2010. Sie habe gegenüber den Behörden zugegeben, mit ihm telefoniert
zu haben. Ihr Sohn und sie seien von Tschetschenen
zusammengeschlagen worden. Sie hätten dies bei der
Staatsanwaltschaft angezeigt, die sich geweigert habe, ein Strafverfahren
zu eröffnen. Sie habe sich am 28. Juni 2010 an die
Generalstaatsanwaltschaft gewandt, bisher habe sie keine Antwort
erhalten. Es habe sich herausgestellt, dass ihr ExMann einen
Tschetschenen getötet habe. Sie hätten die Wohnung gewechselt, die
neue Wohnung sei am 15. September 2010 von Tschetschenen
"gestürmt" worden. Diese hätten ihren jetzigen Ehemann mit einem
Messer verletzt. Die Ambulanz sei verständigt worden und die Polizei sei
in die Wohnung gekommen. Ihr Mann habe Anzeige erstattet, nachdem
er operiert worden sei. Danach sei sie zusammen mit ihrem Sohn nach
Moskau gereist. Zur Stützung ihrer Aussagen gab die
Beschwerdeführerin mehrere Vorladungen und eine Verfügung über die
Verweigerung der Einleitung eines Strafverfahrens ab.
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A.c. Am 28. Oktober 2010 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu
ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr
Ehemann habe das Spital wahrscheinlich am 5. Oktober 2010 verlassen
können. Ihr Sohn, der mehrmals mit seinem Stiefvater telefoniert habe,
habe ihr dies mitgeteilt. Sie habe mit dem operierenden Arzt und einem
Nachbarn gesprochen. Im Jahr 1990 seien fünf Städte der ehemaligen
Sowjetunion zu freien wirtschaftlichen Zonen erklärt worden. Deshalb
seien damals Verwandte ihres ExMannes nach B._______ gekommen.
Sie hätten dort ein Kleinunternehmen gegründet. Sie sei gezwungen
worden, Kurse in Buchhaltung zu absolvieren. Sie habe unter dieser
Situation gelitten und sich scheiden lassen. Sie habe relativ bald erneut
geheiratet, aber immer noch in der Firma der Verwandten ihres Ex
Mannes gearbeitet. Da sie von den Steuerbehörden belästigt worden sei,
habe sie gekündigt. Im Februar 2003 sei die Organisation "Kongress der
Völker von Ichkeria und Dagestan" als Terrororganisation erklärt worden;
ihr ExMann solle Mitglied gewesen sein. Ihr ExMann lebe in den Bergen
Tschetscheniens und habe gekämpft. Im Jahr 2002 habe er ihr
Dokumente und Disketten zur Aufbewahrung geben wollen; sie habe sich
aber geweigert, diese anzunehmen. Da der Untersuchungsrichter ihr dies
nicht habe glauben wollen, habe er im Oktober 2003 eine
Hausdurchsuchung angeordnet. Sie sei im Januar 2004 nach Korea
gereist, um zu zeigen, dass sie mit der Sache nichts zu tun habe. Im Jahr
2009 habe ihr Mann sie angerufen und ihr gesagt, ihr Sohn sei verletzt
worden und befinde sich im Spital. Sie sei nach Russland zurückgekehrt
und habe ihren Sohn aus dem Spital geholt. Als sie zur Polizei gegangen
sei, um Anzeige zu erstatten, habe man diese nicht entgegengenommen,
da ihr Pass ungültig gewesen sei. Fünf Tage danach habe sie erneut
Anzeige erstattet. Zehn Tage später sei sie auf der Strasse von einem
Tschetschenen angesprochen worden, der ihr einige Frage habe stellen
wollen. Sie habe ihm gesagt, sie habe seit Jahren keinen Kontakt zu
ihrem ExMann. Er habe ihr nicht geglaubt und sie geschlagen. Er habe
ihr eine Telefonnummer aufgeschrieben und gesagt, sie solle diese
Nummer anwählen. Einige Tage später habe sie dies getan; man habe
vereinbart, sich am Abend zu treffen. Sie sei von einer Frau abgeholt und
zu einem Park gefahren worden. Diese habe ihr ein Mobiltelefon gegeben
und sie zum Sprechen aufgefordert. Ein Mann habe ihr gesagt, ihr Ex
Mann habe seinen Bruder getötet, nach ihrem Brauch gelte das "Gesetz"
der Blutrache. Sie habe dem Mann angeboten, die Sache finanziell zu
regeln, was dieser abgelehnt habe. Sie habe ihm angeboten, sie werde
versuchen, ihren ExMann zu kontaktieren. Später habe sie erfahren,
dass der Getötete beim Innenministerium gearbeitet habe. Man habe sie
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davor gewarnt, sich an die Polizei zu wenden. Ihr ExMann habe sie im
Januar 2010 angerufen. Sie habe ihm das Vorgefallene geschildert. Er
habe gemeint, sein Sohn müsse sofort zu ihm kommen. Sie habe ihren
ExMann aufgefordert, er solle nach B._______ kommen und die Sache
klären. Sie habe ihm das Geld für die Reise übermittelt. Die
Tschetschenen hätten sie Anfang Februar angerufen und an die
Vereinbarung erinnert. Der Tschetschene, dessen Bruder getötet worden
sei, sei im März 2010 erneut erschienen und habe sie
zusammengeschlagen. Sie habe einen Monat lang nicht zur Arbeit gehen
können. Ihr Ehemann, der bislang nichts von ihren Problemen gewusst
habe, habe sie gezwungen, zur Polizei zu gehen. Sie habe Anzeige
erstattet. Zwei Wochen danach sei sie vom Untersuchungsrichter
vorgeladen und über ihren ExMann befragt worden. Sie habe erzählt,
dass sie ihm Geld geschickt habe. Sie und ihr Sohn seien später erneut
zusammengeschlagen worden. Ende Mai sei sie zusammengeschlagen
worden, weil sie Anzeige erstattet und der Vorladung des
Untersuchungsrichters Folge geleistet habe. Nachdem ihr Sohn nochmals
überfallen worden sei, sei sie auf den Posten gegangen und habe dort
einen Skandal verursacht. Man habe ihr schriftlich mitgeteilt, es werde
kein Strafverfahren eingeleitet. Sie habe sich an die
Generalstaatsanwaltschaft in Moskau gewandt, von dort aber keine
Antwort erhalten. Am 15. September 2010 hätten zwei Tschetschenen
versucht, ihren Sohn in einen Wagen zu zerren. Ein Bekannter und sie
hätten eingegriffen, worauf die beiden die Flucht ergriffen hätten. Kurz
danach habe ihr Mann sie angerufen und ihr gesagt, er glaube, "man
habe ihn umgebracht". Sie seien nach Hause gerannt und hätten ihren
Mann auf dem Sofa liegend vorgefunden. Sie habe den Notfalldienst
gerufen, der sie ins Spital gebracht habe. Ihr Mann sei einer
vierstündigen Operation unterzogen worden. Man habe die Polizei
informiert und ihr Mann habe Anzeige erstattet. Sie sei am folgenden
Morgen zur Polizei gegangen und habe gesagt, man habe ihren Sohn
entführen wollen. Man habe ihr gesagt, es sei nur ein Versuch gewesen,
und die Anzeige nicht entgegengenommen. Sie habe einen Anwalt
konsultiert, der ihr gesagt habe, man wolle ihren Sohn wohl entführen,
töten und die Leiche verschwinden lassen. Ohne Leiche werde kein
Strafverfahren eingeleitet. Danach habe sie die Ausreise vorbereitet.
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
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Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2011
liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben
und beantragen, der negative Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr
Asyl zu gewähren; es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei sie
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie
beantragen, es sei ihr Verfahren mit demjenigen ihres Sohnes (N …) zu
vereinigen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2011 bei.
D.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Vereinigung der
Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes mit
Verfügung vom 28. Februar 2011 ab. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) hiess er gut. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und stellte die Akten dem BFM zur
Vernehmlassung zu.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2011 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2011 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
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im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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Seite 7
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die
Beschwerdeführerin habe mehrere Anzeigen erstattet, die in einer
Verfügung der Untersuchungsabteilung der Staatsanwaltschaft
resultierten, wonach in dieser Angelegenheit kein Strafverfahren
eingeleitet werde. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass der
russische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Die von ihr
geltend gemachten Übergriffe stellten auch in Russland strafbare
Handlungen dar, die von den Strafverfolgungsbehörden geahndet
würden. Ihr sei es somit möglich, sich wiederholt und mit Nachdruck an
die Behörden zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Die Untätigkeit
einzelner Beamter könne bei den vorgesetzten Stellen gerügt werden. Bei
fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige
Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Schilderung der Beschwerdeführerin
einzugehen. Es sei anzumerken, dass es ihren Aussagen an der einen
oder anderen Stelle an der gebotenen Logik oder Plausibilität fehle. So
sei nicht nachvollziehbar, dass sie ihren Mann und ihren Sohn nicht über
die Hintergründe der Übergriffe ins Bild gesetzt haben wolle. Ihre
Erklärung, sie habe ihren Sohn nicht in die Angelegenheit hineinziehen
wollen, da er in einem Alter sei, in dem man Dummheiten mache,
überzeuge nicht. Noch fragwürdiger stelle sich der Umstand dar, dass sie
B._______ verlassen haben wolle, ohne ihren im Spital weilenden Mann
über ihre Ausreise in Kenntnis zu setzen. Es sei ebenso befremdlich,
dass sie ihn seither weder kontaktiert noch mit ihrem Sohn über den
Inhalt seiner Telefongespräche mit ihm gesprochen haben wolle. Insofern
sie vorbringe, sie sei aufgrund der Mitgliedschaft ihres ExMannes zu
einer terroristischen Organisation von der Staatsanwaltschaft vorgeladen
und befragt worden, sei festzustellen, dass es das Recht der russischen
Behörden sei, in Sachen Terrorismus die entsprechenden
Nachforschungen zu betreiben und Abklärungen zu tätigen.
4.2. In der Beschwerde wird vorab ausführlich der Sachverhalt geschildert
und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten bei
den russischen Behörden wiederholt Anzeige erstattet. Trotzdem sei kein
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Strafverfahren eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe sofort
nach Erhalt der negativen Verfügung eine Beschwerde an die
Generalstaatsanwaltschaft gerichtet. Es könne ihr somit nicht
vorgeworfen werden, sie habe nicht alle zumutbaren Massnahmen
ergriffen. Sie sei seit 1993 mehrmals von der Staatsanwaltschaft
vorgeladen und angehört worden. Sie habe mit den Behörden kooperiert
und von den Begegnungen mit ihrem ExMann erzählt. Sie sei nach jeder
Anzeige von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden. Der russische
Staat habe aber keine Schutzmassnahmen getroffen. Die Übergriffe
durch Drittpersonen seien bedrohlicher geworden und der Staat habe
nichts zu ihrem Schutz unternommen. Sie habe schliesslich keine
Alternative zur Flucht gesehen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien von Blutrache bedroht
gewesen und die russischen Behörden seien nicht willens gewesen,
ihnen genügenden Schutz zu gewähren. Der Ermordete sei Polizist
gewesen, was Grund für die mangelnde Schutzbereitschaft gewesen sein
möge. Die ihr zugefügten Nachteile und ihre Befürchtung, zukünftig
weiterer Verfolgung ausgesetzt zu werden, seien somit asylrelevant.
Es sei bekannt, dass die russischen Behörden bei der
Terrorismusbekämpfung unverhältnismässige Gewalt anwendeten. Es
stelle sich die Frage, ob das BFM wirklich der Ansicht sei, ein solches
Vorgehen sei das gute Recht der russischen Behörden. Der Vorhalt des
BFM, sie habe ihrem Mann und ihrem Sohn den Grund der Übergriffe
verschwiegen, treffe nicht zu. Beide hätten gewusst, dass die Angreifer
Tschetschenen seien und dass sie wegen "Blutrachegeschichten"
belästigt würden. Sie habe sich um ihren Ehemann gekümmert, da sie ihn
ins Spital gebracht habe und eine Nacht dort geblieben sei. Der Arzt habe
sie nach der Operation beruhigt. Sie habe von der Schweiz aus den Arzt
und einen Nachbarn angerufen und sich vergewissert, dass es ihrem
Mann gut gehe. Um ihren Sohn zu schützen, habe sie ihm nicht alles im
Detail erzählt. Auch ihr Sohn habe ihr nicht alles gesagt. Schliesslich
stelle sich die Frage, weshalb das BFM sie in der angefochtenen
Verfügung als Ukrainerin bezeichne. Sie habe seit 30 Jahren keinen
Kontakt mehr zur Ukraine und habe Dokumente eingereicht, in denen ihre
russische Nationalität bekräftigt werde.
5.
5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
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Seite 9
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE
2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.5 S. 827 f., Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei ab dem Jahr 2003
mehrmals von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden, die sich für
den Aufenthaltsort ihres ExEhemannes sowie ihre allfälligen
Verbindungen zu diesem interessiert habe. Man habe ihr vorgeworfen,
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nicht die Wahrheit zu sagen und ihr mit Haft gedroht. Nachdem sie aus
Südkorea zurückgekehrt sei, habe man ihr wiederum vorgeworfen, dass
ihr ExMann einer terroristischen Organisation angehöre. Auf Nachfrage
gab sie an, sie sei insgesamt etwa sieben Mal befragt worden (vgl. act.
A2/11 S. 6). Den letzten vier Vorladungen habe sie keine Folge geleistet;
man habe bei Gericht einen Antrag auf Bestrafung für ihr Nichterscheinen
gestellt.
5.3.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu
Recht festgestellt, dass die Befragungen der Beschwerdeführerin durch
die Untersuchungsbehörden nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung
zu erachten sind. Gemäss ihren eigenen Angaben war ihr ExMann
Mitglied einer Gruppierung, die zur terroristischen Organisation erklärt
worden sei. Dass sie von den Untersuchungsbehörden in diesem
Zusammenhang befragt wurde, ist nicht aussergewöhnlich und
rechtsstaatlich legitim. Sie erklärte zudem, dass ihr ExMann ihr im Jahr
2002 habe Dokumente und Disketten zur Aufbewahrung geben wollen;
sie habe sich aber geweigert, die Dokumente anzunehmen. Die von den
russischen Behörden im Oktober 2003 durchgeführte Hausdurchsuchung
brachte denn auch nichts zu Tage, das sie hätte belasten können. Auch
die Hausdurchsuchung ist als legitim zu bezeichnen; im Übrigen hatte der
dieser zugrunde liegende Verdacht, die Beschwerdeführerin könnte im
Besitz von Unterlagen ihres ExMannes sein, einen realen Hintergrund.
Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 bei der Polizei Anzeige
erstattete und erwähnte, sie sei zusammengeschlagen worden, weil ihr
ExMann gesucht werde, ist nachvollziehbar, dass sich die
Untersuchungsbehörden für die Angelegenheit erneut interessierten. Da
sie eingestand, mit ihrem ExMann telefoniert und ihm Geld geschickt zu
haben (act. A8/18 S. 10), erstaunt auch nicht, dass die Behörden wieder
aktiv wurden. Die Beschwerdeführerin gab des Weiteren an, sie habe vier
Vorladungen keine Folge geleistet, weshalb man ihr angedroht habe, sie
werde deswegen bestraft. Auch diese Strafandrohung ist legitim, da sie
den behördlichen Vorladungen hätte Folge leisten müssen. Der Einwand
in der Beschwerde, es sei bekannt, dass die russischen Behörden unter
dem Titel "Terrorismusbekämpfung" unverhältnismässige und exzessive
Gewalt anwendeten, kann mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht in
Zusammenhang gebracht werden. Seitens der russischen Behörden
wurde der Beschwerdeführerin weder Gewalt angetan noch mit solcher
gedroht. Sie wurde eigenen Angaben zufolge lediglich darauf
hingewiesen, dass Falschaussagen strafbar wären und eine
Zusammenarbeit mit ihrem ExMann als Unterstützung eines Terroristen
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Seite 11
gewertet werden könnten. Allein daraus lässt sich keine begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen ableiten.
5.3.3. Die Beschwerdeführerin brachte als Hauptgrund ihrer Ausreise aus
Russland vor, sie sei von ihr nicht bekannten Personen bedroht und
misshandelt worden. Man habe ihr gesagt, ihr ExMann habe einen Mann
umgebracht, dessen Angehörige Rache nehmen wollten; dabei habe man
es auf ihren Sohn abgesehen (vgl. act. A11/18 S. 7).
Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffe und Drohungen
sind aus keinem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe, politische Anschauungen) erfolgt. Die Personen, die ihr
nachstellten, hatten es in erster Linie auf ihren ExMann abgesehen, da
dieser einen ihrer Verwandten umgebracht haben soll. Dem "Gesetz" der
Blutrache folgend, wäre in zweiter Linie der gemeinsame Sohn anvisiert
worden. Unter diesen Umständen sind sowohl die von der
Beschwerdeführerin erlittenen Übergriffe als auch die Furcht, weitere
Übergriffe erleiden zu müssen, asylrechtlich irrelevant. Zudem kann
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon
ausgegangen werden, die russischen Behörden hätten sich generell
geweigert, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren. Die von ihr
gestellten Anzeigen wurden ihren Aussagen zufolge teilweise
entgegengenommen, die Staatsanwaltschaft verweigerte indessen die
Einleitung eines Strafverfahrens. Die Beschwerdeführerin machte
geltend, sie habe sich diesbezüglich Ende Juni 2010 an die russische
Generalstaatsanwaltschaft gewandt, jedoch bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise (24. September 2010) noch nichts von dieser gehört. Aus
diesem Umstand kann nicht geschlossen werden, die
Generalstaatsanwaltschaft hätte sich ihres Anliegens nicht angenommen.
5.3.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass Russland über einen gut
ausgebauten Polizeiapparat und über ein Rechts und Justizsystem
verfügt und in der Lage und auch willens ist, seinen Bürgern den
erforderlichen Schutz vor kriminellem Unrecht zukommen zu lassen. Der
gut ausgebildete und über Berufserfahrung verfügenden
Beschwerdeführerin, die schon in der Vergangenheit in guten
Verhältnissen gelebt hat (vgl. auch E. 7.4.2), ist deshalb – sollten sich die
Behörden an ihrem letzten Wohnort ausser Stande zeigen, ihr die
erforderliche Hilfestellung zukommen zu lassen – ohne weiteres
zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und sich bei
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Seite 12
allfälligen Nachstellungen durch (tschetschenische) Privatpersonen bei
den russischen Behörden am neuen Wohnort um Schutz zu bemühen.
Sie verfügt mithin in der Russischen Föderation über eine die
Flüchtlingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche Schutzalternative
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D4935/2007 vom 21. Dezember 2011
E. 8.6).
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in
Russland bis zu ihrer Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung
ausgesetzt war. Ihr kann weder für den Zeitpunkt der Ausreise aus dem
Heimatland noch heute begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter
Verfolgung zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das
BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
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Seite 13
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
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("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt
nicht gelungen. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass ihr
seitens der russischen Behörden eine Menschenrechtsverletzung
widerfährt, noch, dass ihr die russischen Behörden keinen Schutz vor
erneuten Übergriffen seitens Privatpersonen gewähren würden. Es ist
nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in einer
anderen Gegend Russlands niederlassen kann, in der die
Wahrscheinlichkeit einer erneuten Bedrohung deutlich geringer ist als an
ihrem letzten Wohnort. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
der Wegweisungsvollzug abgewiesener russischer Asylsuchender
grundsätzlich zumutbar ist.
7.4.2. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin keiner Kategorie von
Personen zuzuordnen, die konkret gefährdet sein könnte, weshalb die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch diesbezüglich zu bejahen
ist. Sie wurde in der heutigen Ukraine geboren und liess sich im Alter von
20 Jahren in B._______ nieder, wo sie bis zu ihrer Ausreise im
September 2010 lebte. Sie erlernte den Beruf einer (…) und lebte und
arbeitete von Anfang 2004 bis Ende Mai 2009 in Südkorea; von Oktober
2009 bis kurz vor ihrer Ausreise aus Russland arbeitete sie wiederum in
B._______ (vgl. act. A2/11 S. 1 f.). Sie verfügt somit über eine gute
Ausbildung und reichlich Berufserfahrung, was ihr bei einer
Wiedereingliederung in ihrer Heimat von Nutzen sein wird. Sie besitzt
zusammen mit ihrem Ehemann, der ebenfalls über eine gute berufliche
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Ausbildung verfügt (vgl. act. A8/18 S. 7), in B._______ offenbar zwei
Wohnungen (vgl. act. A8/18 S. 1 ff.) und lebte in guten finanziellen
Verhältnissen. Unter diesen Umständen ist es ihr möglich und zumutbar,
sich in ihrem Heimatland erneut eine eigene Existenzgrundlage zu
erarbeiten. Allein die schwierige Arbeitsmarktsituation in Russland,
aufgrund derer es ihr möglicherweise erschwert wird, eine neue
Anstellung zu finden, lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar
erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24
E. 5e S. 159).
7.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit
Zwischenverfügung vom 28. Februar 2011 jedoch die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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