B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1152/2014
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…), Ukraine,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 11. September 2013 von Italien her
kommend in die Schweiz einreiste,
dass sie am 31. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie am 7. November 2013 zur Person, zum Reiseweg sowie - sum-
marisch – zu den Asylgründen befragt wurde,
dass ihr zudem das rechtliche Gehör zum Umstand, dass angesichts des
ihr von Frankreich erteilten Schengen-Visums mutmasslich Frankreich für
das Asylverfahren zuständig sei, gewährt wurde,
dass sie zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs angab, ihre
Schwester lebe in der Schweiz und könne sie finanziell unterstützen, zu-
dem müsste sie in Frankreich eine gewisse Zeit in einem Camp bleiben,
wo sie mangels Mobiltelefon und Computer nicht arbeiten könnte, über-
dies spreche sie etwas Deutsch,
dass das BFM die französischen Behörden am 9. Dezember 2013 um
Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
28. Januar 2014 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2014 – eröffnet am
26. Februar 2014 – in Anwendung von Art. 31 (recte: Art. 31a) Abs. 1
Bst. a (recte: Bst. b) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführerin auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
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dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sich für das Verfahren der Be-
schwerdeführerin zuständig zu erklären,
dass sie in formeller Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ersuchte, zudem sei das Migrationsamt anzuweisen, von einer Überstel-
lung nach Frankreich abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde
entschieden habe, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, wel-
che – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über ei-
ne Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylge-
setzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die
Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden,
und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO)
durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO),
abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der
Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wur-
de, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO fest-
hält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederauf-
nahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch am 31. Oktober 2013 ein-
reichte und das Ersuchen des Bundesamtes an die französischen Behör-
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den um Übernahme der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2013 er-
folgte, weshalb vorliegend die Dublin-II-VO anwendbar und der für die
Prüfung des Asylgesuches zuständige Staat nach den dortigen Kriterien
zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der
Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages
zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftli-
cher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem
Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages
zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens noch in ihrer Beschwerdeschrift bestreitet, über ein von den
französischen Behörden ausgestelltes Visum zu verfügen,
dass die Beschwerdeführerin damit im massgelblichen Zeitpunkt der ers-
ten Asylgesuchseinreichung im Hoheitsgebiet der "Dublin-Staaten" (vgl.
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung,
3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K5 und K17 zu Art. 9), nämlich am
31. Oktober 2013, über ein gültiges (bis 27. August 2014) Schengen-
Visum, ausgestellt von Frankreich, verfügte,
dass demnach Frankreich als für die Prüfung des Asylgesuchs der Be-
schwerdeführerin zuständiger Staat zu betrachten ist (Art. 9 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO),
dass die französischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführe-
rin gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO mit Schreiben vom 28. Januar
2014 zustimmten (vgl. Akten BFM A 13/1),
dass die Beschwerdeführerin somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor-
liegend Frankreich) ausreisen kann, welcher für die Prüfung ihres Asylan-
trages staatsvertraglich zuständig ist,
dass das BFM den Umstand, dass die Schwester der Beschwerdeführe-
rin in der Schweiz lebt, im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvoll-
zugs berücksichtigt hat,
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dass diese Thematik (Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernis-
se) indessen im Dublin-Verfahren bereits im Rahmen des Nichteintretens
d.h. vor Erlass des Nichteintretensentscheides hinsichtlich der Frage der
Zuständigkeit zu prüfen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass das BFM in der Sache aber zutreffend festgehalten hat, die Be-
schwerdeführerin könne aus dem Umstand, dass ihre Schwester in der
Schweiz wohne, offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal
diese weder zu ihrer Kernfamilie gehöre noch ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis zu ihr geltend gemacht werde (Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO),
weshalb sich im Ergebnis nichts ändert,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weiter zu Recht dar-
auf hingewiesen hat, individuelle Präferenzen der Beschwerdeführerin
hätten keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsprüfung und eine Wahlmög-
lichkeit, in welchem Mitgliedstaat ihr Asylgesuch zu behandeln sei, beste-
he nicht,
dass die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt,
bei V.S., dessen Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, handle es sich
um ihren Partner, und das BFM habe es unterlassen, ihn in die Abklärun-
gen mit einzubeziehen und sie entsprechend zu befragen,
dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz
(vgl. A 4/16) kein einziger Hinweis darauf ergibt, bei V.S. handle es sich
um den Lebenspartner der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 2 Bst. i
Dublin-II-VO,
dass die Beschwerdeführerin vielmehr angab, sie habe an der letzten Ad-
resse zusammen mit einer Freundin gewohnt,
dass sie auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zu-
ständigkeit Frankreichs mit keinem Wort erwähnte, sie wolle wegen V.S.
in der Schweiz bleiben,
dass sich im Übrigen auch aus den vom BFM beigezogenen Befragungs-
protokollen von V.S. keine Anhaltpunkte für eine Lebensgemeinschaft mit
der Beschwerdeführerin ergeben,
dass das BFM deshalb keine Veranlassung zu diesbezüglichen Weite-
rungen hatte,
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dass der Einwand der Beschwerdeführerin vielmehr als nachgeschoben
zu qualifizieren ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entspre-
chend verpflichtet ist, sie aufzunehmen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist und – da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen – wie bereits ausgeführt – allfällige Voll-
zugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10
S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: