Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1153/2011
law/bah
U r t e i l v om 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess Russland eigenen Angaben gemäss
zusammen mit seiner Mutter am 24. September 2010 und gelangte am
1. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte.
A.b. Bei der Erstbefragung vom 13. Oktober 2010 im Empfangs und
Verfahrenszentrum Basel sagte er aus, er habe seinen leiblichen Vater,
der gemischtethnischer Abstammung sei (Tschetschene/Russe)
letztmals im Jahr 2007 gesehen. Danach sei er von Tschetschenen
bedroht worden. Er sei geschlagen worden und man habe ihm gesagt, er
werde wegen seines Vaters zur Verantwortung gezogen werden. Die
Polizei habe die Einleitung eines Strafverfahrens verweigert. Die
Tschetschenen hätten ihm gesagt, er werde umgebracht. Er sei zweimal
in Kontakt mit diesen Leuten gekommen, einmal im August 2007 und das
zweite Mal im Juni 2009. Er wisse nicht, warum er von diesen Leuten
bedroht worden sei. Auslöser der Ausreise sei gewesen, dass man sie
angerufen und bedroht habe. Zwei oder drei Tage vor der Ausreise seien
seine Mutter und er überfallen worden. Sie seien im Eingang des Hauses,
in dem sie gewohnt hätten, überfallen worden; seine Mutter und sein
Stiefvater seien verletzt worden. Dieser sei mittlerweile aus dem Spital
entlassen worden und lebe wieder zu Hause. Der Beschwerdeführer gab
ein Dokument zu den Akten, gemäss dem er am 2. September 2010 von
der russischen Staatsanwaltschaft zu einer Befragung aufgeboten wurde.
Sein leiblicher Vater werde beschuldigt, Mitglied bei einer terroristischen
Organisation gewesen zu sein.
A.c. Am 28. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend,
seinem Stiefvater, der Anfang Oktober aus dem Spital entlassen worden
sei, gehe es befriedigend. Zu seiner in der Ukraine lebenden Grossmutter
und deren Sohn habe er keinen Kontakt. 2007 habe er seinen Vater
getroffen, der ihn mit seiner Verwandtschaft habe bekannt machen
wollen. Sie hätten sich gestritten – er habe seinem Vater gesagt, er führe
sein eigenes Leben und interessiere sich nicht für seine Verwandtschaft
in Tschetschenien – und sein Vater sei weggegangen. Zirka einen Monat
später sei er bei einem Verkaufsstand von Tschetschenen überfallen
worden. Sie hätten ihn beschimpft und geschlagen. Sie hätten ihm
Fragen über seinen Vater gestellt. Er habe ihnen gesagt, er habe seinen
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Vater letztmals vor einem Monat gesehen und wisse nicht, wo dieser sich
befinde. Als er im Mai 2009 einmal nach Hause zurückgekehrt und ins
Treppenhaus eingetreten sei, sei ihm jemand nachgegangen, der die
Türe geschlossen und ihn geschlagen habe. Einer habe ihn mit einem
Messer an der Hand verletzt. Sie hätte seine Eltern und ihn beschimpft.
Als ein Nachbar mit seinem Hund gekommen sei, hätten sich die
Angreifer davongemacht. Er sei in ein Spital gebracht worden, wo die
Wunden genäht worden seien. Er habe im Spital Anzeige erstattet und
sei dort von einem Untersuchungsrichter besucht worden, der seine
Aussagen notiert habe. Er vermute, sein Vater habe jemanden
umgebracht, da die Leute "Blutrache" geschrien hätten. Nach drei Tagen
habe ihn seine Mutter aus dem Spital geholt und zu einer Freundin
gebracht. Etwa zehn Tage später sei seine Mutter mit blauem Gesicht
nach Hause gekommen. Im März 2010 sei seine Mutter
zusammengeschlagen worden; sie habe ihm aber nicht gesagt, was
geschehen sei. Im Juni 2010 sei er von zwei Tschetschenen
zusammengeschlagen worden. Sie hätten ihn in einen Wagen zerren
wollen. In diesem Moment sei ein Ambulanzwagen zu ihnen gekommen;
die Angreifer seien weggefahren. Daraufhin hätten sie die Wohnung
gewechselt. Am 15. September 2010 sei er zusammen mit seiner Mutter
einkaufen gegangen. Auf dem Rückweg hätten sie einen Freund seiner
Mutter getroffen. Seine Mutter habe sich mit diesem unterhalten und er
habe sich auf eine Bank gesetzt. Ein Wagen habe angehalten, ein Mann
sei herausgesprungen und habe ihn zum Wagen gezerrt. Ein zweiter
Mann sei herausgesprungen und seine Mutter habe zu schreien
begonnen. Sie habe einen Mann an den Haaren gepackt und der Freund
habe die Tür des Wagens weggerissen. Es habe eine Schlägerei
gegeben und die Tschetschenen seien davongefahren. Am folgenden
Tag habe er von seiner Mutter erfahren, dass sie mit ihm verreisen wolle.
In Odessa hätten sie sich entschieden, Russland zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2011
liess der Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin beim
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Seite 4
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben
und beantragen, der negative Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren; es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei er
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er
beantragen, es sei sein Verfahren mit demjenigen seiner Mutter (N …) zu
vereinigen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des
Beschwerdeführers vom 24. Januar 2011 bei.
D.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Vereinigung der
Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter mit
Verfügung vom 28. Februar 2011 ab. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) hiess er gut. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und stellte die Akten dem BFM zur
Vernehmlassung zu.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2011 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2011 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
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Seite 5
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der
Beschwerdeführer habe bei den russischen Polizeibehörden Anzeige
erstattet, was ihn vor weiteren Übergriffen nicht zu schützen vermocht
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Seite 6
habe. Daraus könne nicht geschlossen werden, der russische Staat käme
seiner Schutzpflicht nicht nach. Die von ihm geltend gemachten
Übergriffe stellten in Russland strafbare Handlungen dar, die von den
zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet würden.
Es sei ihm somit möglich und zumutbar, sich wiederholt und mit
Nachdruck an die russischen Behörden zu wenden und um Schutz
nachzusuchen. Untätigkeit einzelner Beamter könne allenfalls bei den
vorgesetzten Stellen gerügt werden. Bei fehlender Asylrelevanz könne
darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in der
Schilderung einzugehen. Es sei anzumerken, dass es befremdlich wirke,
dass der Beschwerdeführer nicht zu sagen vermöge, ob sein Stiefvater,
der sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise schwerverletzt im Spital befunden
habe, über die Ausreise informiert worden sei. Es mute seltsam an, dass
er und seine Mutter nie eingehend über die Hintergründe der Übergriffe
gesprochen hätten.
4.2. In der Beschwerde wird vorab ausführlich der Sachverhalt geschildert
und geltend gemacht, der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten bei
den russischen Behörden wiederholt Anzeige erstattet. Trotzdem sei kein
Strafverfahren eingeleitet worden. Seine Mutter habe sofort nach Erhalt
der negativen Verfügung eine Beschwerde an die
Generalstaatsanwaltschaft gerichtet. Es könne ihnen somit nicht
vorgeworfen werden, sie hätten nicht alle zumutbaren Massnahmen
ergriffen. Seine Mutter sei seit 1993 mehrmals von der
Staatsanwaltschaft vorgeladen und angehört worden. Sie habe mit den
Behörden kooperiert und von den Begegnungen mit ihrem ExMann
erzählt. Sie sei nach jeder Anzeige von der Staatsanwaltschaft
vorgeladen worden. Der russische Staat habe aber keine
Schutzmassnahmen getroffen. Die Übergriffe durch Drittpersonen seien
bedrohlicher geworden und der Staat habe nichts zu ihrem Schutz
unternommen. Sie hätten schliesslich keine Alternative zur Flucht
gesehen.
Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien von Blutrache bedroht
gewesen und die russischen Behörden seien nicht willens gewesen,
ihnen genügenden Schutz zu gewähren. Der Ermordete sei Polizist
gewesen, was Grund für die mangelnde Schutzbereitschaft gewesen sein
möge. Die ihm zugefügten Nachteile und seine Befürchtung, zukünftig
weiterer Verfolgung ausgesetzt zu werden, seien somit asylrelevant.
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Es sei bekannt, dass die russischen Behörden bei der
Terrorismusbekämpfung unverhältnismässige Gewalt anwendeten. Es
stelle sich die Frage, ob das BFM wirklich der Ansicht sei, ein solches
Vorgehen sei das gute Recht der russischen Behörden. Hinsichtlich der
Vorladungen, die er erhalten habe, sei zu präzisieren, dass er einer
behördlichen Vorladung vom Mai 2010 Folge geleistet habe. Einer
Vorladung vom August 2010 habe er keine Folge geleistet; diese habe er
in die Schweiz mitgebracht und zu den Akten gereicht. Schliesslich stelle
sich die Frage, weshalb das BFM ihn in der angefochtenen Verfügung als
Ukrainer bezeichne. Er sei noch nie in der Ukraine gewesen und habe
Dokumente eingereicht, in denen seine russische Nationalität bekräftigt
werde.
5.
5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE
2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
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absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.5 S. 827 f., Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.3.
5.3.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
sei im Mai 2010 vom Untersuchungsrichter vorgeladen und über seinen
Vater befragt worden.
5.3.2. Die Befragung des Beschwerdeführers durch die
Untersuchungsbehörden und die in diesem Zusammenhang ausgestellte
zweite Vorladung zur Befragung ist nicht als asylrechtlich relevante
Verfolgung zu erachten. Gemäss seinen Angaben war sein Vater Mitglied
einer Gruppierung, die zur terroristischen Organisation erklärt worden sei.
Dass er von den Untersuchungsbehörden in diesem Zusammenhang
befragt wurde, erscheint nicht aussergewöhnlich. Der Beschwerdeführer
sagte denn auch bereits bei der Erstbefragung aus, er habe mit den
russischen Behörden keine Probleme gehabt (vgl. act. A2/11 S. 6). Die
Anmerkung in der Beschwerde, es sei bekannt, dass die russischen
Behörden unter dem Titel "Terrorismusbekämpfung" unverhältnismässige
und exzessive Gewalt anwendeten, kann nicht in Zusammenhang mit
dem vorliegenden Sachverhalt gebracht werden. Seitens der russischen
Behörden wurde dem Beschwerdeführer weder Gewalt angetan noch mit
solcher gedroht. Bei der ersten Befragung wurde er weder objektiv noch
subjektiv gesehen derart in Angst und Schrecken versetzt, dass ihm eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zuerkannt werden könnte.
5.3.3. Der Beschwerdeführer brachte als Hauptgrund seiner Ausreise aus
Russland vor, er sei von ihm nicht bekannten Personen bedroht und
misshandelt worden. Man habe ihm gesagt, er werde wegen seinem
Vater zur Verantwortung gezogen und seine Eltern beschimpft (act. A2/11
S. 5).
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Seite 9
Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe und Drohungen sind
aus keinem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe, politische Anschauungen) erfolgt. Die Personen, die ihm
nachstellten, hatten es in erster Linie auf seinen Vater abgesehen, da
dieser einen ihrer Verwandten umgebracht haben soll. Dem "Gesetz" der
Blutrache folgend, wäre in zweiter Linie er selbst anvisiert worden. Unter
diesen Umständen sind sowohl die von ihm erlittenen Übergriffe als auch
die Furcht, weitere Übergriffe erleiden zu müssen, asylrechtlich irrelevant.
Zudem kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
nicht davon ausgegangen werden, die russischen Behörden hätten sich
generell geweigert, ihm Schutz zu gewähren. Die gestellten Anzeigen
wurden seinen Aussagen gemäss teilweise entgegengenommen, die
Staatsanwaltschaft verweigerte indessen die Einleitung eines
Strafverfahrens. Die Mutter des Beschwerdeführers machte geltend, sie
habe sich diesbezüglich Ende Juni 2010 an die russische
Generalstaatsanwaltschaft gewandt, jedoch bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise (24. September 2010) noch nichts von dieser gehört. Aus
diesem Umstand kann nicht geschlossen werden, die
Generalstaatsanwaltschaft hätte sich des Anliegens nicht angenommen.
5.3.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass Russland über einen gut
ausgebauten Polizeiapparat und über ein Rechts und Justizsystem
verfügt und in der Lage und auch willens ist, seinen Bürgern den
erforderlichen Schutz vor kriminellem Unrecht zukommen zu lassen. Dem
gut ausgebildete und über Berufserfahrung verfügende
Beschwerdeführer, der schon in der Vergangenheit in guten
Verhältnissen gelebt hat (vgl. auch E. 7.4.2), ist deshalb – sollten sich die
Behörden an seinem letzten Wohnort ausser Stande zeigen, ihm die
erforderliche Hilfestellung zukommen zu lassen – ohne weiteres
zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und sich bei
allfälligen Nachstellungen durch (tschetschenische) Privatpersonen bei
den russischen Behörden am neuen Wohnort um Schutz zu bemühen. Er
verfügt mithin in der Russischen Föderation über eine die
Flüchtlingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche Schutzalternative
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D4935/2007 vom 21. Dezember 2011
E. 8.6).
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
Russland bis zu seiner Ausreise keiner asylrechtlich relevanten
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Seite 10
Verfolgung ausgesetzt war. Ihm kann weder für den Zeitpunkt der
Ausreise aus dem Heimatland noch heute begründete Furcht vor
asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Es erübrigt sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese
an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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Seite 11
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum
Asylpunkt nicht gelungen. Es kann weder davon ausgegangen werden,
dass ihm seitens der russischen Behörden eine
Menschenrechtsverletzung widerfährt noch, dass ihm die russischen
Behörden keinen Schutz vor erneuten Übergriffen seitens Privatpersonen
gewähren würden. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der
Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Russlands niederlassen
kann, in der die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Bedrohung deutlich
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Seite 12
geringer ist als an seinem letzten Wohnort. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
der Wegweisungsvollzug abgewiesener russischer Asylsuchender
grundsätzlich zumutbar ist.
7.4.2. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer keiner Kategorie von
Personen zuzuordnen, die konkret gefährdet sein könnte, weshalb die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch diesbezüglich zu bejahen
ist. Er lebte seit seiner Kindheit bis kurz vor seiner Ausreise in
B._______, wo er elf Jahre lang die Schule besuchte und den Beruf eines
Hafenarbeiters erlernte. Anschliessend arbeitete er in einer Firma, in der
Fenster zusammengebaut wurden. Seine Mutter und sein Stiefvater, zu
denen er eine enge Beziehung pflegt, lebten in guten Verhältnissen. Er
verfügt somit über die Voraussetzungen, sich in seinem Heimatland rasch
reintegrieren zu können. Unter diesen Umständen ist es ihm möglich und
zumutbar, sich in Russland erneut eine eigene Existenzgrundlage zu
erarbeiten. Allein die schwierige Arbeitsmarktsituation in Russland,
aufgrund derer es ihm möglicherweise erschwert wird, eine neue
Anstellung zu finden, lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar
erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24
E. 5e S. 159).
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 13
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 28. Februar 2011 jedoch die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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