Abtei lung IV
D-1155/2008
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Sri Lanka,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Partei
D-1155/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft
in Colombo gerichteter Eingabe vom 16. Juni 2007 sinngemäss um die
Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und Asylgewährung.
Dem englischsprachigen Schreiben, welches am 22. Juni 2007 bei der
Botschaft einging, lagen Kopien mehrerer Beweismittel bei (Polizeirap-
porte, Zeitungsartikel).
In seiner Eingabe machte im Wesentlichen geltend, sein in London le-
bender Bruder habe im Jahre 2005 versucht, eine Geldtransaktion
nach Sri Lanka zu machen. Der beauftragte Mittelsmann, ein Freund
seines Bruders, der vorübergehend nach Sri Lanka gekommen sei,
habe das Geld veruntreut. Er (der Beschwerdeführer) habe den Mit-
telsmann anzeigen wollen, dieser habe aber die Polizei davon über-
zeugt, dass er einen Anschlag auf den Armeechef Sri Lankas geplant,
von Geschäftsmännern Geld erpresst, Terroristen Unterschlupf ge-
währt und für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) Geld ein-
getrieben habe. Aufgrund dieser Anschuldigungen sei er am 16. De-
zember 2005 auf den Polizeiposten von A._______ vorgeladen und
dort einvernommen worden. Es seien Ermittlungen eingeleitet worden
und in der Presse habe man über ihn als unter Verdacht stehenden
Terroristen berichtet. Man habe ihn fast einen Monat lang in
Untersuchungshaft genommen. Im Juli 2006 sei er vom Gericht
freigesprochen worden. Trotz dieses Freispruchs sei er in der
Öffentlichkeit als Terrorist und Verräter betrachtet worden. Die Polizei
besuche ihn ab und zu und er befürchte, von Unbekannten entführt
oder getötet zu werden.
Die Schweizerische Botschaft bestätigte dem Beschwerdeführer am
2. Juli 2007 den Eingang seines Gesuchs. Er wurde aufgefordert, so-
fern er am Gesuch festhalten wolle, seine Vorbringen ("grievances")
und allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren als
letzte und bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis
zum 10. August 2007 einzureichen.
Der Beschwerdeführer teilte der Schweizerischen Botschaft am 12. Juli
2007 seine Klagen mit. Zudem legte er Kopien seiner Geburtsurkunde
und seiner Identitätskarte bei.
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Mit Schreiben vom 6. August 2007 überwies die Schweizerische Bot-
schaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen
(Eingang BFM: 14. August 2007). Sie merkte an, der Beschwerdefüh-
rer habe auf das Schreiben vom 2. Juli 2007 nicht positiv geantwortet.
Die Sache werde, ohne dass eine Befragung durchgeführt worden sei,
an das BFM überwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 wies das BFM das Einreise-
und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf
eine fehlende, aktuelle Gefährdung, auf die fehlende Schutzsuche bei
den srilankischen Behörden und auf eine alternative Aufenthaltsmög-
lichkeit innerhalb von Sri Lanka.
Die Schweizerische Botschaft in Colombo teilte dem BFM am 17. Ja-
nuar 2008 mit, die Verfügung vom 21. Dezember 2007 sei gleichentags
an den Beschwerdeführer übermittelt worden (Einschreiben mit Emp-
fangsbestätigung).
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Februar 2008
(Eingang: 25. Februar 2008) beantragte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss, die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen. Er führte aus,
das gegen ihn eingeleitete Verfahren sei immer noch hängig und am
27. März 2008 finde die nächste Anhörung statt. Des Weiteren verwies
er auf die allgemein schlechte Situation in Sri Lanka. Der Eingabe la-
gen eine Empfangsbestätigung und das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 16. Juni 2007 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Rich-
ters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs.
2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt
das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weite-
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re zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewil-
ligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
5.
5.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person
in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitäts-
mässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchge-
führt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich
und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten
Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch
schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei-
nes negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönli-
che Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Ent-
scheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf
eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6148/2006 vom 27. Novem-
ber 2007 E. 5 S. 7 ff.).
5.2 Vorliegend bestehen keine Zweifel daran, dass eine Befragung
des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colom-
bo möglich gewesen wäre. Weder der angefochtenen Verfügung noch
den Akten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Befra-
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gung nicht hätte durchgeführt werden können.
Der Beschwerdeführer reichte bei der Schweizerischen Botschaft ein
begründetes und mit Beweismitteln dokumentiertes, schriftliches
Asylgesuch ein, und wurde am 2. Juli 2007 aufgefordert, weitere
Ausführungen zu machen beziehungsweise Beweismittel einzureichen.
Er beantwortete dieses Schreiben am 12. Juli 2007 und übermittelte
die gewünschten Kopien seiner Identitätspapiere. Offenbar entsprach
das Antwortschreiben nicht den Erwartungen der Schweizerischen
Botschaft (vgl. Übermittlungsschreiben vom 6. August 2007), dennoch
verzichtete sie auf die Durchführung einer Anhörung. Dem
Beschwerdeführer kann indessen nicht vorgehalten werden, er habe
die offenen Fragen nicht von sich aus genau und detailliert
beantwortet, da die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre
Grenzen in der Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsabklärung gemäss
Art. 12 AsylG findet. Es war ihm nicht möglich zu wissen, was genau
er in welcher Form auszuführen hatte, was sich allein schon daran
zeigt, dass er sein Asylgesuch in der Form eines Gesuchs um
Erteilung eines Visums stellte. Auch wurde er nicht darauf aufmerksam
gemacht, was zu wissen wichtig wäre und welche weiteren
Beweismittel benötigt würden. Die Aufforderung der Botschaft, all
seine Vorbringen aufzulisten ("you are required to list all your
grievances in detail and in support attach all documents as proof of
your case") konnte diesbezüglich auch keine Klarheit schaffen.
Vorliegend wäre indessen von Interesse gewesen, in Erfahrung zu
bringen, welche konkreten Nachteile dem Beschwerdeführer aus dem
gegen ihn eingeleiteten Verfahren gegenwärtig entstehen. In der
Beschwerde wird geltend gemacht, das gegen ihn eingeleitete
Verfahren sei immer noch hängig; es finde am 27. März 2008 eine
Anhörung statt. Im Rahmen einer Anhörung wäre es möglich gewesen,
dazu nähere Angaben zu erhalten.
5.3 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Gefähr-
dungssituation des Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage
abschliessend beurteilt werden. Obwohl das Bundesverwaltungsge-
richt diese Auffassung nicht teilt, ist der Vollständigkeit halber festzu-
halten, dass das BFM dem Beschwerdeführer in diesem Fall das
rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid hät-
te gewähren müssen, was indessen unterlassen wurde.
5.4 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführer zu Unrecht nicht befragen liess. Dieser Mangel ist
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auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal durch die Unterlassun-
gen der Vorinstanz der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht vollstän-
dig erstellt zu erachten ist. Es ist nicht Sinn und Zweck des Beschwer-
deverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, während diesem von
der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen.
6.
Die Feststellung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz mangels
Botschaftsanhörung nur unvollständig abgeklärt wurde, führt indessen
nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass
er bisher nicht befragt – respektive ihm das rechtliche Gehör nicht ge-
währt – wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihm zur persönli-
chen Anhörung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste.
Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhalts-
punkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die
Dauer der weiteren, noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen
nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und dabei die
behördliche Untersuchungspflicht verletzt hat. Da eine Heilung dieses
Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mög-
lich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochte-
ne Entscheid aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorins-
tanzliche Verfügung vom 21. Dezember 2007 aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwalt-
lich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen ist, ihm seien durch
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die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo; wir bitten Sie, dem Beschwerdeführer das beilie-
gende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangs-
bestätigung] oder Zustellung derselben per Post [Einschreiben mit
Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die Empfangsbe-
stätigung bzw. den Rückschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (in Kopie; Ref.-Nr. N _______)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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