Abtei lung IV
D-1156/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
(...), Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1156/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus M._______ (Jaffna) stammender
srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohn-
sitz in Colombo ersuchte erstmals mit Schreiben vom 10. September
2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo um Asyl in der
Schweiz.
B.
B.a Unter Hinweis auf die Säumnisfolge wurde der Beschwerdeführer
von der Schweizerischen Botschaft in Colombo mit Schreiben vom
15. September 2009 unter anderem aufgefordert, innert Frist alle Be-
schwerdegründe im Detail sowie alle allfälligen Beweismittel einzu-
reichen.
B.b Mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 kam der Beschwerdeführer
dieser Aufforderung fristgerecht nach.
C.
Am 25. November 2009 hörte die Schweizerische Vertretung in
Colombo den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und über-
wies anschliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber
über die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet.
D.
D.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in den Jahren 2006 bis Juni
2008 als Fahrer für die N._______ in Jaffna tätig gewesen und habe
ehemalige Mitglieder oppositioneller Gruppierungen, die sich der
Polizei ergeben hätten, zum Gericht und anschliessend in Schutzhaft
transportiert. Am 28. Juni 2008 sei er von Armeeangehörigen verhaftet
worden, weil diese in seinem Vehikel angeblich eine Bombe und
Munition gefunden hätten. Nach sechsmonatiger Haft sei er gegen
eine Kaution von 75'000 LKR (Sri Lanka Rupees, aktuell ca. Fr. 700.--)
auf freien Fuss gesetzt und vom Magistrate Court von O._______ am
8. Juli 2009 ohne Auflagen freigesprochen worden. Seither lebe er in
Colombo, wo er auch behördlich angemeldet sei. Seit seiner
Inhaftierung erhielten seine Eltern in Jaffna ein- bis zweimal im Monat
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gegen ihn gerichtete Drohanrufe von Unbekannten. Auch hätten
Unbekannte bei seinen Eltern zu Hause nach ihm gefragt.
D.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer eine grössere Anzahl von Beweismitteln in Kopie zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2010 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch ab. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesent-
lichen geltend, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Ge-
währung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im
Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Ver-
folgung – in casu die rund sechsmonatige Inhaftierung und die damit
verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen – sei
somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete
Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich ver-
gangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der
aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Dementsprechend
komme der Inhaftierung von 2008/2009 keine einreiserelevante Be-
deutung zu. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Anlass zur
Annahme, die befürchtete Verfolgung werde sich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Belegt
werde dies unter anderem durch den Freispruch des Beschwerde-
führers durch den Magistrate Court von O._______ vom 8. Juli 2009.
Folglich gehe das BFM davon aus, es lägen keine weiteren Ver-
dachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vor, und es bestehe
auch kein weiteres Verfolgungsinteresse der Behörden gegen ihn. Die
Tatsache, dass er seit seiner Entlassung problemlos in Colombo leben
könne und sich dort auch behördlich registriert habe, sei ein weiterer
Hinweis dafür, dass er keiner akuten Gefährdung ausgesetzt sei, dies
umso weniger, als er keinerlei politisches Profil aufweise. Ferner sei
weder er selber noch jemand aus seiner Familie jemals ein Mitglied
der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Folglich sei nicht
ersichtlich, weshalb der Staat ein Verfolgungsinteresse an seiner
Person haben sollte. Demnach sei er bei einem Verbleib im Heimat-
staat nicht akut gefährdet, und seine Furcht vor Verfolgung sei daher
als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen.
Was die Drohanrufe bei den Eltern und Anfragen unbekannter Dritter
betreffe, sei festzuhalten, dass der Staat in Sri Lanka schutzfähig sei.
Zudem seien dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt
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keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, der Staat sei
nicht willens gewesen, ihm nötigenfalls Schutz zu gewähren. An
diesen Erwägungen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Dokumente nichts zu ändern.
F.
In seiner Beschwerde vom 19. Februar 2010 beantragt der Be-
schwerdeführer erneut die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken.
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise
zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der
schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylver-
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ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu
auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die Schweizer Botschaft in
Colombo am 25. November 2009 eine persönliche Befragung des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch.
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht-
lichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
5.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 19. Februar 2010 macht der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Vorbringen ent-
sprächen der Wahrheit und er habe keine Absicht, die schweizerischen
Behörden durch unzutreffende Angaben zu falschen Schlüssen zu
verleiten. Sein Leben sei derzeit in grosser Gefahr, zumal er jeden
Augenblick durch Rivalen getötet werden könne, obwohl er ganz un-
schuldig sei und nicht verstehen könne, weshalb er von den Sicher-
heitskräften festgenommen worden sei. Zwar sei er schliesslich vom
Gericht auf freien Fuss gesetzt worden, doch sei er bereits wenige
Wochen danach permanent telefonisch bedroht und zusätzlich von
Unbekannten verfolgt worden, welche einmal versucht hätten, ihn zu
entführen. Glücklicherweise sei es ihm gelungen, sich dem Zugriff
dieser Leute zu entziehen, indem er einen öffentlichen Platz auf-
gesucht habe. Danach seien diese Leute zu seinem Haus gekommen,
um ihn zu suchen. Ausserdem hätten sie seine Eltern bedroht, um
seinen Aufenthaltsort herauszufinden. Dementsprechend habe er sich
vor den Unbekannten verstecken müssen; bei diesen handle es sich
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vermutlich um Personen, die für seine ungerechtfertigte Haft ver-
antwortlich gewesen seien. Aufgrund der Bedrohungssituation leide er
unter Stress.
5.2 Diese Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Februar
2010 sind indessen nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden
keine stichhaltigen, überzeugenden und substanziierten Gründe ent-
gegengesetzt; vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf,
in seiner Eingabe den Sachverhalt zu wiederholen. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers vermögen dementsprechend die
substanziierten und nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht
umzustossen, dies umso weniger, als die geltend gemachte Furcht
des Beschwerdeführers, in Colombo Opfer von Drittpersonen zu
werden, die ihm im Zusammenhang mit der ungerechtfertigten,
sechsmonatigen Haft nach dem Leben trachten sollen, mangels
objektiver Anhaltspunkte nicht nachvollziehbar erscheint und die
geltend gemachte Bedrohung konstruiert wirkt. Für das Bundesver-
waltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Ver-
anlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung ohne weiteren Be-
gründungsaufwand verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht.
5.3 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde sowie die auf Beschwerdeebene
nochmals eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 20. i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als
nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen
Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren
würden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend
jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Colombo (ad [...]), verbunden mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (in
Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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