B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1156/2017
Ur t e i l vom 1 4 . Feb r ua r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2017 / N (…).
D-1156/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Eritrea eigenen Anga-
ben zufolge im Dezember 2014 auf illegalem Weg und gelangte über Äthi-
opien, den Sudan, Libyen und Italien am 19. August 2015 in die Schweiz,
wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 24. August 2018 ordnete das SEM die Durchführung einer Handkno-
chenanalyse zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers an. Mit
Bericht vom 26. August 2018 stellte die radiologische Abteilung des Kan-
tonsspitals B._______ fest, das Skelettalter des Beschwerdeführers be-
trage (…) Jahre, wobei eine Abweichung bis über zwei Jahre im Bereich
des Möglichen liege.
C.
Am 28. August 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und
am 10. Januar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zu seiner Identität und seinem persönlichen Hintergrund gab er an, in
C._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Seine Eltern seien nicht
verheiratet gewesen und hätten sich getrennt, als er zwei Jahre alt gewe-
sen sei. Die Mutter habe ihn nach der Trennung zu den Grosseltern ge-
bracht und sei daraufhin verschwunden. Bis heute hätten weder die Gros-
seltern noch er selber Kenntnis über ihren Verbleib. Der Vater sei nach der
Trennung zu seiner Frau und seinen zwei Kindern zurückgekehrt, schliess-
lich – als er (der Beschwerdeführer) zehn Jahre alt gewesen sei – verstor-
ben. Trotz seines guten Verhältnisses zu den Grosseltern habe ihm stets
elterliche Liebe gefehlt. In Eritrea habe er bis zur elften Klasse die reguläre
Schule und ab 2009 zusätzlich noch Privatunterricht in Englisch, Arabisch
und Informatik besucht. Im Mai 2014 – während der elften Klasse – habe
er die Schule aufgrund seiner Desillusion bezüglich der beruflichen Zukunft
abgebrochen. Er habe Arzt werden wollen, ohne jedoch in den Militärdienst
zu gehen. Das sei in Eritrea unmöglich gewesen. Deshalb habe er sich
nach dem Schulabbruch für den Besuch eines Kurses für (…) an einer Pri-
vatschule in C._______ entschieden, den er Anfang August 2014 begon-
nen habe.
Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe im August 2014 von der Ver-
waltung eine Vorladung zugeschickt erhalten, womit er aufgefordert wor-
den sei, in den Militärdienst zu gehen. Er habe der Vorladung aber keine
D-1156/2017
Seite 3
Folge geleistet, weil er nicht habe Militärdienst leisten wollen. Noch im sel-
ben Monat sei er von zwei zivil gekleideten Polizisten zu Hause abgeholt,
auf den (…) in C._______ gebracht und dort während zweier Wochen in-
haftiert worden. In der Folge sei er mit einer grossen Zahl anderer Häftlinge
auf Lastwagen verladen worden. Sie seien in Richtung D._______ losge-
fahren, weshalb er vermutet habe, sie würden nach E._______ zur militä-
rischen Grundausbildung gebracht. Nach ungefähr einer Stunde Fahrt sei
es ihm und anderen Häftlingen in der Ortschaft F._______ gelungen vom
– gerade langsam fahrenden – Lastwagen zu springen. Er sei zu Fuss nach
C._______ zurückgekehrt, was ungefähr sieben Stunden gedauert habe.
Nach seiner Rückkehr habe er in C._______ seine Ausbildung abschlies-
sen wollen und deshalb im August den Besuch des Privatkurses wieder
aufgenommen. Er habe versteckt gelebt und habe nur selten bei den Gros-
seltern übernachtet, wobei er jeweils spät nach Hause gekommen und früh
wieder gegangen sei. Einen Monat nach seiner Rückkehr sei sein Gross-
vater verhaftet worden, weil die Behörden hätten wissen wollen, wo er (der
Beschwerdeführer) sich versteckt halte. Zu diesem Zweck hätten sie den
Grossvater bedroht und ihm Angst gemacht. Nach drei Tagen sei der
Grossvater – nachdem einer seiner Freunde mit seiner Geschäftslizenz für
ihn gebürgt hätten – wieder freigelassen worden. Nach dieser Festnahme
habe er nicht mehr in C._______ bleiben wollen. Das Leben sei für ihn und
seinen Grossvater unaushaltbar geworden. Nach Beendigung des Privat-
kurses Anfang November habe er noch kurz gearbeitet, sei schliesslich im
Dezember gemeinsam mit einem Freund – der aus G._______ gewesen
sei und sich deshalb im Grenzgebiet gut ausgekannt habe – illegal nach
Äthiopien ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen origi-
nalen Taufschein sowie seine Child Health Card zu den Akten. Ferner legte
er mehrere Original-Ausbildungszertifikate von Privatschulen – datiert zwi-
schen (…) und (…) – sowie eine Bestätigung der Vormundschaftsüber-
nahme seiner Grosseltern ins Recht.
Anlässlich der Befragung wurde das Geburtsdatum des Beschwerdefüh-
rers auf den (…) festgesetzt.
D.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 – eröffnet am 1. Februar 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und
D-1156/2017
Seite 4
ordnete in der Folge die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Der Vollzug
der Wegweisung wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositivziffer 4).
E.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 erhob der – damals rechtlich nicht ver-
tretene – Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung in den Dispositivziffern 1 und 2. Die Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme wegen Unzulässigkeit anzuordnen. In formeller Hinsicht er-
suchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Einset-
zung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine auf ihn lautende
Unterstützungsbestätigung sowie einen befristeten Arbeitsvertrag von Feb-
ruar bis April 2017 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde
ferner aufgefordert, innert Frist eine amtliche Rechtsvertretung zu bezeich-
nen.
G.
Mit Eingabe vom 7. März 2017 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem
Bundesverwaltungsgericht ihre Mandatierung durch den Beschwerdefüh-
rer unter Beilage der erforderlichen Vollmacht an.
Ferner präzisierte sie die Rechtsbegehren der Beschwerde insofern, als
sie explizit hervorhob, die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
(Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) werde nicht angefochten
und sei nicht Gegenstand der Beschwerde. Eventuell könne die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs zusätzlich zur Unzumutbarkeit festge-
stellt werden.
D-1156/2017
Seite 5
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 ordnete die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG bei und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde verneh-
men zu lassen.
I.
Mit Eingabe vom 17. März 2017 reichte das SEM seine Vernehmlassung
zu den Akten.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer –
zwecks Gelegenheit zur Replik – am 24. März 2017 zur Kenntnis gebracht.
J.
Am 6. April 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zu den Akten.
Im Rahmen derselben Eingabe machte er zudem weitere Beschwerdeer-
gänzungen.
Ferner präzisierte der Beschwerdeführer Ziffern 1 und 3 der in der Be-
schwerde gestellten Rechtsbegehren. Namentlich sei die Verfügung des
SEM in den Dispositivpunkten 1 bis 2 aufzuheben. Im Fall einer Asylge-
währung sei die Verfügung zusätzlich in den Dispositivpunkten 3 bis 7 auf-
zuheben. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässig-
keit auszusetzen und sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme
nicht nur wegen Unzumutbarkeit sondern auch wegen Unzulässigkeit (des
Wegweisungsvollzugs) zu gewähren, falls das Gericht der Meinung sein
sollte, dass er nicht als Flüchtling anzuerkennen sei.
K.
Am 7. November 2017 reichte der Beschwerdeführer einen neuen befris-
teten Arbeitsvertrag von (…) 2017 bis (…) 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
D-1156/2017
Seite 6
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer macht in Beschwerde und Replik verschiedentlich
geltend, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Abklärungspflicht so-
wie die Begründungspflicht verletzt. So habe die Vorinstanz ihren abwei-
senden Entscheid auf Nebenpunkte abgestützt und wichtige asylrelevante
Vorbringen nicht gewürdigt. Ferner habe sie in Bezug auf die Vorladung
nicht genügend nachgehakt. Sie habe auch die Glaubhaftigkeit der illega-
len Ausreise nicht geprüft. In der Replik wird ferner moniert, die Vorinstanz
D-1156/2017
Seite 7
habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Elemente der
Entscheidbegründung – namentlich einige Angaben des Beschwerdefüh-
rers betreffend seine Flucht vom Lastwagen, sowie die von ihm geschilder-
ten Haftbedingungen – erst im Rahmen der Vernehmlassung vorgebracht,
mithin nachgeschoben habe.
Diese formellen Fragen wären vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H.). Im vorliegenden Fall kann allerdings auf eine detaillierte Ausei-
nandersetzung mit den oben aufgeführten verfahrensrechtlichen Rügen
verzichtet werden. Das Gericht kann die Asyl- und Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers auf Aktenbasis beurteilen und die Frage allfälliger
verfahrensrechtlicher Verstösse seitens der Vorinstanz angesichts des Ver-
fahrensausganges und im Lichte der folgenden Ausführungen zur Glaub-
haftigkeit und Asylrelevanz der geltend gemachten Asylgründe offen las-
sen. Damit erübrigt sich auch die Frage einer allfälligen Zurückweisung an
die Vorinstanz.
4.
4.1 Ferner sind vor der materiellen Auseinandersetzung mit den Beschwer-
devorbringen Bemerkungen zum Alter des Beschwerdeführers angezeigt.
So macht der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik – und entgegen
des von der Vorinstanz anlässlich der Befragung festgesetzten Geburtsda-
tums – geltend, er sei zum Befragungszeitpunkt noch minderjährig gewe-
sen, ohne diesen Punkt argumentativ näher auszuführen.
4.2 Nach dem Aktenstudium entstehen tatsächlich Zweifel an der Alters-
feststellung des SEM. Der Beschwerdeführer hatte in allen aktenkundigen
Verfahrensschritten vor der Erstbefragung konsistent den (…) als Geburts-
datum angegeben (vgl. A1, A2, A5, A6, A8). Lediglich das vom Mitarbeiter
des SEM als älter beurteilte Erscheinungsbild des Beschwerdeführers gab
Anlass zu einer Handknochenuntersuchung, obwohl der Beschwerdefüh-
rer auch in diesem Kontext an dem von ihm geltend gemachten Geburts-
datum festhielt und damals bereits einen entsprechenden Taufschein er-
wähnte (vgl. die Aktennotiz des zuständigen Sachbearbeiters, A6). Die an-
schliessende Handknochenanalyse ergab zwar ein Knochenalter von (…)
Jahren, allerdings vermerkten die zuständigen Ärzte auf ihrem Bericht ex-
plizit, dass eine Abweichung von bis über zwei Jahren im Bereich des Mög-
lichen liege, und dass „(…) ein gesunder (…)-jähriger Knabe durchaus ein
D-1156/2017
Seite 8
Knochenalter von (…) Jahren aufweisen (…)“ könne (vgl. A8). Als der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person erneut nach seinem
Alter gefragt wurde, gab er wiederum an, am (…) geboren und etwas über
(…) Jahre alt zu sein, wobei er auf den Taufschein verwies, der sich noch
bei den Grosseltern in C._______ befinde. Auch die weiteren diesbezügli-
chen Fragen, namentlich im Zusammenhang mit dem Schulbesuch, beant-
wortete er konsistent. Konfrontiert mit dem sich aus der Untersuchung er-
gebenden Skelettalter von (…) Jahren hielt er daran fest, erst etwas mehr
als (…) Jahre alt zu sein. Trotzdem bejahte der Beschwerdeführer am Ende
dieses Fragenkomplexes die Frage, ob er einer Festlegung des Geburts-
datums auf den (…) zustimme (vgl. A10 F1.06). Anlässlich der Anhörung
brachte der Beschwerdeführer schliesslich den Taufschein sowie eine Me-
dical Health Card bei, auf welchen jeweils der (…) als Geburtsdatum ver-
merkt ist.
4.3 Im vorliegenden Fall und im Sinne obiger Ausführungen ergibt sich aus
den Akten nicht, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ge-
burtsdatum, der (…), nicht den Tatsachen entspricht. Abgesehen vom der
oben beschriebenen – einzigen – aktenkundigen Zustimmung stützt sich
das SEM in Bezug auf die Änderung des Alters lediglich auf zwei weitere
Sachverhaltselemente: Einerseits die Einschätzung des äusseren Erschei-
nungsbilds (A6) und andererseits die Handknochenanalyse (A7). Diesbe-
züglich hat bereits die vormalige Asylrekurskommission (ARK) festgestellt,
dass Rückschlüsse vom äusseren Erscheinungsbild auf das Alter der Per-
son, insbesondere bei der Altersgruppe an der Grenze zur Volljährigkeit,
nicht möglich sind (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 30, E. 6.3). Ferner stellt – ebenfalls gemäss langjähriger
und bereits auf die ARK zurückgehender Rechtsprechung –eine Handkno-
chenanalyse, bei welcher das vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Alter innerhalb der normalen Abweichung liegt, kein Beweismittel für die
Annahme einer Alterstäuschung dar (vgl. EMARK 2001 Nr. 23, E. 4b). Ins-
besondere kann ein Knochenalter von (…) Jahren durchaus auch bei Per-
sonen vorliegen, welche deutlich unter (…) Jahre alt sind und kann ein sol-
ches Analyseergebnis höchstens ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit
der betreffenden Person bilden (vgl. EMARK 2004 Nr. 30, E. 6.2). Im vor-
liegenden Fall verortet die Handknochenanalyse das vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Alter sogar explizit im Bereich des Möglichen. Zudem
machte der Beschwerdeführer in diversen Verfahrensschritten konsistent
das spätere Geburtsdatum geltend. Seine Zustimmung zur Festlegung sei-
nes Geburtsdatums auf den späteren Zeitpunkt ist nur an einer einzigen
D-1156/2017
Seite 9
Stelle aktenkundig, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass der Beschwer-
deführer zum damaligen Zeitpunkt – gemäss dem von ihm geltend ge-
machten Geburtsdatum – erst (…) Jahre alt, mithin noch minderjährig, war.
4.4 Im Lichte der vorgängigen Ausführungen ist von der Richtigkeit der An-
gaben des Beschwerdeführers – mithin von einem Geburtsdatum am (…)
– auszugehen. Bei der erörterten Aktenlage kann die einmalige Zustim-
mung einer vermutungsweise minderjährigen Person nicht zur Änderung
des geltend gemachten Geburtsdatums genügen, zumal eine solche Än-
derung je nach Konstellation den Verzicht auf zentrale verfahrensrechtliche
Ansprüche – namentlich den Anspruch auf Beiordnung einer Vertrauens-
person und deren Anwesenheit bei wichtigen Verfahrensschritten – bedeu-
ten kann. In Bezug auf die Beiordnung einer Vertrauensperson zeitigt diese
Feststellung vorliegend allerdings insofern keine Folgen, als zwischen der
Befragung und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers keine weiteren
wichtigen und seine Mitwirkung erfordernden Verfahrenshandlungen statt-
fanden und er im Zeitpunkt der nächsten bedeutsamen Verfahrenshand-
lung – der Anhörung – auch gemäss des von ihm geltend gemachten Alters
bereits volljährig war (vgl. das Urteil des BVGer D-7132/2016 vom 24. Mai
2017 E. 5.2 zur gesetzeskonformen Auslegung des damals gerade neu
eingeführten Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 AsylG). Entspre-
chend sind ihm keine ersichtlichen Nachteile entstanden, welche verfah-
rensrechtliche Konsequenzen nach sich zu ziehen vermöchten. Allerdings
ist im Rahmen der Beurteilung seiner Asylvorbringen davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Personalien glaubhafte An-
gaben gemacht hat. Entsprechend ist seine Minderjährigkeit bei der Erst-
befragung im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Schilde-
rungen zu berücksichtigen.
5.
5.1 In ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen und sinnge-
mäss fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Namentlich habe er zu
Protokoll gegeben, er habe die öffentliche Schule abgebrochen, weil er die
Hoffnung bezüglich einer beruflichen Zukunft als Arzt verloren habe. Er
habe ferner gesagt, es sei in Eritrea nicht möglich, Arzt zu werden und dass
er deshalb die Privatschule besucht hätte. Diesbezüglich sei jedoch darauf
hinzuweisen, dass es in C._______ seit der Errichtung der medizinischen
Universität im Jahr 2006 durchaus möglich sei, Medizin zu studieren. Fer-
ner habe der Beschwerdeführer die geltend gemachte Vorladung zum Mi-
litärdienst erst in der Anhörung erwähnt. Seine Erklärung, weshalb er die
D-1156/2017
Seite 10
Vorladung nicht bereits in der Befragung genannt habe – er sei nicht da-
nach gefragt worden – vermöge nicht zu überzeugen, zumal die Vorladung
als Aufgebot für den Militärdienst für seine Asylvorbringen von zentraler
Bedeutung sei. Bezeichnenderweise habe er die Vorladung nicht zu den
Akten legen können. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner geltend gemachten Flucht vom Lastwagen als
Erstes den Besuch der Privatschule wieder aufgenommen habe. Zwar
habe er ausgeführt, sich stets versteckt zu haben. Trotzdem sei ihm der
regelmässige Gang zur Privatschule möglich gewesen, zumal es ihm ge-
lungen sei, den Kurs erfolgreich abzuschliessen. Sein Ehrgeiz zum erfolg-
reichen Abschluss des Kurses sei zwar beachtenswert, jedoch entspreche
sein Verhalt nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person.
5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde – nach einigen ein-
führenden rechtlichen Erwägungen allgemeiner Natur und der Wiedergabe
einiger Stellen des Anhörungsprotokolls (Verhaftung des Beschwerdefüh-
rers; Haftaufenthalt; Transport mit Lastwagen zur militärischen Grundaus-
bildung; Flucht durch Absprung von den Fahrzeugen; Probleme und Ver-
haftung des Grossvaters; Suche der Soldaten nach dem Beschwerdefüh-
rer) – sinngemäss geltend, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung
seine Vorbringen bezüglich seiner Verhaftung, seiner Flucht aus der militä-
rischen Grundausbildung sowie der Verhaftung des Grossvaters nicht in
Frage gestellt. Ferner habe das SEM auch nicht festgestellt, seine diesbe-
züglichen Vorbringen seien tatsachenwidrig. Das SEM habe sich lediglich
auf den Punkt gestützt, dass er trotz all der geltend gemachten Erlebnisse
und dem Umstand, dass er sich habe verstecken müssen, seinen Ausbil-
dungskurs erfolgreich absolviert habe. Er habe in der Anhörung erwähnt,
dass er irgendwann im Juli eine Vorladung erhalten habe. Die Bedeutung
der Vorladung für das Asylverfahren in der Schweiz habe er – als er sich
noch in Eritrea aufgehalten habe – nicht abschätzen können. Für ihn seien
die eigene Verhaftung und die wegen ihm erfolgte Verhaftung des Gross-
vaters von grosser Bedeutung gewesen. Auch von grösserer Bedeutung
sei für ihn die Flucht und der Sprung vom Fahrzeug, welches ihn zur mili-
tärischen Grundausbildung nach E._______ habe bringen sollen, gewe-
sen. Er sei desertiert. Diese Ereignisse stünden im Zusammenhang mit der
Vorladung und es sei ihm in der Befragung wichtiger gewesen, davon zu
berichten als von einem Stück Papier. Man habe ihn in der Befragung im
Zusammenhang mit der Verhaftung auch nicht nach der Vorladung gefragt.
Eine diesbezügliche Frage wäre aber logisch gewesen, zumal er erwähnt
habe, wegen der militärischen Grundausbildung verhaftet und vor dieser
geflüchtet zu sein, und dass sein Grossvater deswegen verhaftet worden
D-1156/2017
Seite 11
sei. Er habe glaubhaft erklärt, was auf der Vorladung gestanden sei, sowie
dass seine Grosseltern die Vorladung nicht mehr gefunden hätten. Die auf
seine angeblich mangelhaften Angaben zum Medizinstudium abstützende
Begründung des SEM stehe in keinem Zusammenhang mit den Asylgrün-
den, die er geltend gemacht habe. Die Behörden hätten seinem Grossvater
gedroht, dass sie nach ihm – dem Beschwerdeführer – suchen würden,
und dass – wenn sie den Beschwerdeführer fänden – auch Probleme krie-
gen würden. Er sei im militärdienstpflichtigen Alter, sei verhaftet worden
und schliesslich vom Fahrzeug gesprungen, das ihn zur militärischen
Grundausbildung habe bringen sollen. Er sei somit aus der militärischen
Grundausbildung desertiert. Er habe auch erklärt, die Behörden suchten
nach seiner Ausreise immer noch nach ihm. Die eritreischen Behörden
würden Personen wie ihm grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung
unterstellen und im Rückkehrfall sehr streng bestrafen, wobei sich die
Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Bei
einer allfälligen Rückkehr sei zu erwarten, dass er verhaftet werde. Zudem
habe er seine illegale Ausreise genau und detailliert geschildert, mithin sei
diese auch glaubhaft. Im Sinne eines Fazits seien die Fluchtgründe glaub-
haft und liessen eine asylrelevante Verfolgung begründet befürchten. Dem-
entsprechend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und sei ihm Asyl zu ge-
währen.
5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM zunächst fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie gebe aber dennoch zu ei-
nigen Bemerkungen Anlass. So habe das SEM nicht festgestellt, dass die
Vorbringen bezüglich der Verhaftung des Beschwerdeführers, der Flucht
aus der militärischen Grundausbildung sowie der Verhaftung des Grossva-
ters nicht den Tatsachen entsprechen würden (sic). Das SEM habe in sei-
nem Entscheid festgestellt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner Verhaftung und der anschliessenden Flucht
als Erstes den Besuch der Privatschule wieder aufgenommen habe. An
dieser Beurteilung sei festzuhalten, ebenso wie an der Feststellung, dass
das Beenden der Privatschule für den Beschwerdeführer offensichtlich Vor-
rang gegenüber einer Flucht aus Eritrea gehabt habe und dass diese Prio-
risierung nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspre-
che. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich auf der Fahrt zur militärischen
Grundausbildung geflüchtet – mithin desertiert – hätte eine Beendigung der
Privatschule nicht an erster Stelle gestanden. Zusätzlich sei darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, während der Fahrt
D-1156/2017
Seite 12
zur militärischen Grundausbildung in D._______ vom Transporter gesprun-
gen zu sein und nach sieben Stunden wieder C._______ erreicht zu haben.
Die angegebenen sieben Stunden entsprächen den Angaben auf Google
Maps. Hätte sich der Beschwerdeführer aber – wie von ihm geschildert –
nicht gut ausgekannt, den ganzen Weg über immer wieder versteckt und
Menschen und Autos gemieden, so entspreche die Zeitangabe von sieben
Stunden nicht einem plausiblen Zeitrahmen für die Strecke von D._______
nach C._______. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer Ausführungen
zu Haftbedingungen gemacht habe. Diese zeichneten sich jedoch durch
keine typischen Realkennzeichen wie etwa die Schilderung eigener psy-
chischer Vorgänge oder durch besonderen Detailreichtum oder neben-
sächliche Einzelheiten aus. Die Aussagen, wonach das Leben im Gefäng-
nis sehr hart gewesen sei sowie der Beschrieb der beengten Platzverhält-
nisse in den Hafträumen, würden weder die persönliche Betroffenheit noch
subjektives Empfinden untermauern und könnten in der gemachten Form
ohne Weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden. Die Erklärung
des Beschwerdeführers, die Bedeutung einer Vorladung zum Militärdienst
für das Asylverfahren sei ihm nicht bewusst gewesen und er sei vom SEM
in der Befragung nicht danach gefragt worden, erstaune insofern, als der
Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt habe, er hätte die Grosseltern
gebeten, überall nach der Vorladung zu suchen. Demnach scheine ihm die
Bedeutung der Vorladung auch ohne diesbezügliche explizite Nachfrage
an der Befragung bewusst gewesen zu sein. Im Übrigen verwies das SEM
auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung, an welchen vollum-
fänglich festgehalten werde.
5.4 In der Replik vom 6. April 2017 machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, das SEM könne aus seiner eigenen Sicht und Logik
nicht nachvollziehen, dass er nach seiner Verhaftung und der anschlies-
senden Flucht die Schule noch habe abschliessen wollen. Es müsse sich
aber in seine Situation versetzen. Sowohl die illegale Ausreise, als auch
das Verlassen der Familie sowie die Beantragung von Asyl im Ausland
seien mit grossen Risiken verbunden. Sodann habe er klar erwähnt, dass
er nicht gewusst habe, ob er in Eritrea bleiben oder irgendwann ins Ausland
gehen wolle. Für ihn sei immer klar gewesen, dass das Leben ungewiss
sei und er ein Zertifikat besitzen müsse. Er habe arbeiten und die Schule
weiter machen wollen. Er habe erwähnt, dass er sich (während dieser Zeit)
überall bei Familien und Freunden versteckt habe. Er sei nicht frei gewe-
sen. Manchmal seien die Soldaten in zivil gekommen und hätten das Haus
durchsucht und Leute nach ihm gefragt. Er habe Verstecke gesucht und so
versucht, sich zu schützen. Er habe sich erst zur Ausreise entschieden, als
D-1156/2017
Seite 13
das Leben für seine Grosseltern nicht mehr haltbar gewesen und ihm klar
geworden sei, dass er mit der Schule nicht habe weitermachen können.
Gemäss der Vorinstanz würden die von ihm gemachten Zeitangaben nicht
einem plausiblen Zeitrahmen für die Strecke von D._______ nach
C._______ entsprechen. Dies, obwohl die angegebene Zeitdauer von sie-
ben Stunden mit den Angaben auf Google Maps übereinstimmten. Dazu
müsse gesagt werden, dass die Angaben auf Google Maps durchschnittli-
che Angaben seien und langsame und schnelle Läufer nicht berücksichtig-
ten. Bei ihm handle es sich um einen sportlichen jungen Mann, weshalb es
möglich sei, dass er die Strecke – auch wenn er sich immer wieder ver-
steckt habe – innert der angegebenen sieben Stunden zurückgelegt habe.
Zudem habe er angegeben, zirka sieben Stunden gebraucht zu haben.
Diese approximativen Angaben entsprächen der Realität und das diesbe-
zügliche Argument des SEM halte nicht stand.
In Bezug auf die monierten fehlenden Realkennzeichen der Haftschilde-
rung zitierte der Beschwerdeführer zunächst eine seiner diesbezüglichen
Aussagen, und hielt sodann fest, dass Gewalt- und Folteropfer in vielen
Fällen traumatische Erlebnisse verdrängten und Scham- und Schuldge-
fühle aufwiesen oder an posttraumatischen Belastungsstörungen litten.
Eine Verhaftung sei ein traumatisches Erlebnis und es könne sein, dass er
im Rahmen der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, persönlich über
seine Erlebnisse im Gefängnis zu sprechen. Das SEM habe ihn nicht ge-
fragt, wie er schlecht behandelt worden sei und was er gesehen habe. Er
habe verschiedene Aussagen zur Haft gemacht. Zu beachten sei, dass das
SEM zu den Haftbedingungen keine spezifischen Fragen gestellt habe.
Das SEM anerkenne, dass er in der Befragung nicht über die Vorladung
befragt worden sei. Die von ihm in der Befragung vorgebrachten, gegen
ihn und seinen Grossvater gerichteten, Verfolgungshandlungen durch die
Behörden hätten gleiches oder sogar mehr Gewicht im asylrelevanten –
und vor allem auch im emotionalen Sinn – wie die Vorladung. Es sei nor-
mal, dass er im Rahmen der Befragung mehr Gewicht auf diese Tatsachen
gelegt habe als auf ein einfaches Stück Papier. Dazu müssen unterstrichen
werden, dass er in der Befragung aufgefordert worden sei, seine Ausreise-
gründe zu nennen, ohne jedoch ins Detail zu gehen. Aufgrund der von ihm
geschilderten Ereignisse hätte vom SEM erwarten werden müssen, dass
es seine Abklärungspflicht wahrnehme und nach der Vorladung frage. Er
habe sich bemüht, seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen und deswegen
seine Grosseltern gebeten, nach allen möglichen Dokumenten zu suchen.
Sie hätten ihm alles geschickt, was sie finden konnten, aber die Vorladung
D-1156/2017
Seite 14
sei nicht dabei gewesen. Er habe in der Anhörung erklärt, dass die Vorla-
dung damals in Eritrea für ihn von keiner grossen Bedeutung gewesen sei
und er ihr keine grosse Beachtung geschenkt habe. Angesichts des Um-
standes, dass er damals nicht gewusst habe, ob er in Eritrea bleiben oder
irgendwann ins Ausland gehen wolle, sei es normal, dass er die Vorladung
nicht sorgfältig aufbewahrt habe.
Zudem habe das SEM in seiner Vernehmlassung geschrieben, es habe
nicht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
der Verhaftung, der Flucht aus der militärischen Grundausbildung, sowie
der Verhaftung des Grossvaters nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Eine solche doppelte Verneinung sei als Bejahung zu betrachten. Somit
habe das SEM die diesbezüglichen Vorbringen anerkannt. Der Erhalt einer
Vorladung sei aufgrund der glaubhaft gemachten Verhaftung ebenfalls als
glaubhaft zu beurteilen. Es liege eine Desertion und Wehrdienstverweige-
rung vor.
Insgesamt sei festzuhalten, dass die Begründungen des SEM in der ange-
fochtenen Verfügung und der Vernehmlassung einer Überprüfung nicht
standhielten. Wie dargelegt seien die Fluchtgründe glaubhaft und liessen
eine asylrelevante Verfolgung begründet befürchten.
5.5
Zunächst ist die Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Sachverhalts zu prüfen.
5.5.1 Vorgängig ist hierzu festzustellen, dass sich aus der Verfügung der
Vorinstanz sowie aus der Vernehmlassung klar ergibt, dass das SEM die
Schilderungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einstufte. Den ent-
sprechenden Ausführungen seitens des Beschwerdeführers – das SEM
habe Verhaftung und Flucht des Beschwerdeführers sowie die Verhaftung
des Grossvaters als glaubhaft anerkannt – kann nicht gefolgt werden.
Es finden sich kaum inhaltliche Widersprüche in seinen Vorbringen. Viel-
mehr kommen alle potentiell asylrelevanten Kernvorbringen des vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts (sein Schulabbruch, die
eigene Verhaftung, die Flucht vom Transport in den Militärdienst, das da-
rauffolgende Verstecken in C._______, die Verhaftung des Grossvaters,
und die darauffolgende Ausreise) bereits anlässlich der – aufgrund der äus-
serst angespannten Unterbringungssituation stark verkürzten – Befragung
vor (vgl. A10 F7.01 f.; A12/1). Diese Elemente finden sich in derselben
D-1156/2017
Seite 15
chronologischen Erzählung und mit übereinstimmender Datierung auch in
der Anhörung wieder (vgl. dazu A10 F7.01 sowie A23 F99 – F101). Das
SEM geht in der angefochtenen Verfügung zwar insofern richtig, als es
feststellt, dass der Beschwerdeführer die Vorladung zum Militärdienst nicht
zu den Akten legen, mithin nicht beweisen konnte. Allerdings vermag der
Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Vorladung im Kontext der Befra-
gung nicht erwähnt, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen kaum zu beein-
trächtigen. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer die Vorladung im Kontext
der Gesuchsgründe in der Befragung nicht explizit. Das ist allerdings – ent-
gegen der Ansicht des SEM – nicht unstimmig, sondern durchaus nach-
vollziehbar. So scheint verständlich, dass die Vorladung in der subjektiven
Perspektive des Beschwerdeführers im Vergleich zu den anderen Sach-
verhaltselementen einen relativ kleinen Stellenwert eingenommen hat (vgl.
dazu die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
Anhörung, A23 F142 – 152; siehe auch Replik S. 4). Ferner handelte es
sich wie bereits vorangehend ausgeführt in casu um eine stark verkürzte
Erstbefragung und forderte ihn die befragende Person explizit auf, nicht ins
Detail zu gehen (vgl. zum Ganzen A10 F7.01). Zudem war der Beschwer-
deführer zum Befragungszeitpunkt vermutungsweise noch minderjährig,
weshalb ohnehin tiefere Ansprüche an die Aussagen zu stellen sind (vgl.
oben E. 3.2). Insgesamt kann der Auslassung der Vorladung in der Befra-
gung kein besonderes Gewicht beigemessen werden und sind die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers als kohärent zu beurteilen.
5.5.2 Ferner beschrieb der Beschwerdeführer den von ihm geltend ge-
machten Sachverhalt substantiiert, was ebenfalls zu Gunsten der Glaub-
haftigkeit zu werten ist. Dabei fällt insbesondere auf, dass sämtliche seiner
Aussagen – soweit mit öffentlich verfügbaren Informationen überprüfbar –
nachvollzogen werden können.
Zunächst können die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfü-
gung, wonach es – entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers – in
C._______ möglich sei, Medizin zu studieren, bei genauer Prüfung der
Aussagen des Beschwerdeführers keine grosse Aussagekraft hinsichtlich
deren Glaubhaftigkeit entfalten (vgl. Verfügung S. 3). Das SEM stützt sich
in seiner Beurteilung vermutlich auf eine protokollierte Aussage des Be-
schwerdeführers, in der er, auf die Frage, ob man in Eritrea Arzt werden
könne, angibt, das sei nicht möglich (vgl. A23 F132). Bei einer kontextbe-
zogener Lesung dieser Antwort ergibt sich allerdings ohne weiteres, dass
der Beschwerdeführer nicht sagen wollte, man könne in Eritrea nicht Me-
dizin studieren. Vielmehr gab er bezüglich seines Traumes, Arzt zu werden,
D-1156/2017
Seite 16
wörtlich Folgendes zu Protokoll: “(…) Das konnte ich aber nicht [studieren
und den Arztberuf ausüben], weil die Leute, auch wenn sie gut in der
Schule sind, bevor sie irgendwelche Berufe ausüben dürfen, in den Militär-
dienst gehen müssen. Ich wollte das auf keinen Fall. Aber wenn alles so
gelaufen wäre, wie ich es mir gewünscht habe, dann wäre ich Arzt gewor-
den (…)“ (vgl. A23 F131). Diese Aussage ist mit den in der angefochtenen
Verfügung zitierten Quellen vereinbar und stimmt im Übrigen auch mit wei-
teren öffentlich verfügbaren Informationen überein. Demnach ergibt sich,
dass zum Studium in Eritrea nur Absolventen der zwölften Klasse in Sawa
zugelassen werden, dass also mithin die Teilnahme am Nationaldienst vo-
rausgesetzt wird (vgl. United Nations Human Rights Council [HRC], Report
of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in
Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], 5. Juni 2015, S. 346 [folgend: 2015 Bericht
HRC]).
Sodann vermag der Beschwerdeführer – im Rahmen der Anhörung nach
seinen Gesuchsgründen befragt – seine Verfolgungsgeschichte mit mehr
als einer Protokollseite freier Erzählung darzulegen (vgl. A23 F99). Auch
davon abgesehen kann vorliegend kaum von unsubstantiierten Aussagen
gesprochen werden. So enthält das Befragungsprotokoll Details zu seinen
Asylgründen, die später in der Anhörung ebenfalls wieder erwähnt werden
(z.B. Datum und Anzahl beteiligter Beamter seiner eigenen Verhaftung, vgl.
A10 F7.01 f. sowie A23 F64, F101, F104 f.; sein Versteck in Lagerräumen
[des Vermieters] nach der Desertion, vgl. A10 F7.02 sowie A23 F139; Das
Datum und die Dauer der Inhaftierung des Grossvaters, A10 F7.01 f. sowie
A23 F134). Ferner sind die protokollierten Aussagen anlässlich der Anhö-
rung verschiedentlich durchaus detailliert ausgefallen und mit Realkenn-
zeichen versehen. So machte der Beschwerdeführer im Kontext einer
Frage zum Abbruch des elften Schuljahrs – ungefragt – Angaben zu Anzahl
und Kleidung der verhaftenden Beamten sowie zum Inhalt der Vorladung
zum Nationaldienst, die er zuvor erhalten hatte (vgl. A23 F64). Entspre-
chend detailliert fielen die Angaben zur Ausreise aus (vgl. A23 F72 – F97).
Bei den Ausführungen zu seinem Gefängnisaufenthalt blieb der Beschwer-
deführer zwar relativ kurz, nannte aber trotzdem spontan und ohne weitere
Nachfragen verschiedene, im Kontext von Eritrea gebräuchliche Begriffe
([…]) sowie weitere Details in Bezug auf die Haftumstände und den Inhaf-
tierungsort. Entgegen der in der Vernehmlassung geäusserten Ansicht der
Vorinstanz enthalten diese Ausführungen somit durchaus einige Realkenn-
zeichen und können nicht pauschal als unsubstantiiert beurteilt werden.
Hierzu ist ferner mit dem Beschwerdeführer anzumerken, dass er in der
Anhörung nicht direkt zu den Haftbedingungen befragt wurde. Vielmehr
D-1156/2017
Seite 17
schilderte er die oben detaillierten Haftumstände, als er gefragt wurde, wie
es nach der Festnahme weitergegangen sei. Nachfolgend erkundigte sich
die befragende Person lediglich nach dem Gefängnis, in welches der Be-
schwerdeführer verbracht worden sei, und ging – nach entsprechender Be-
antwortung – direkt zur Frage über, wie der Beschwerdeführer aus dem
Gefängnis gekommen sei. In diesem grösseren Kontext scheint es nicht
gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer unzureichende Ausführungen zu
den Haftbedingungen vorzuwerfen. Vielmehr nannte er verschiedene dies-
bezügliche Details von sich aus, deren Detaillierungsgrad – mangels kon-
kreter oder spezifischer (Nach-) Frage – den Anforderungen an die Sub-
stantiierung von Asylvorbringen durchaus zu genügen vermögen (vgl. zum
Ganzen A23 F106 - F108 sowie auf Nachfrage des Hilfswerksvertreters
F120; auch die Argumentation des Beschwerdeführers in der Replik, S. 3).
Auch zu den darauffolgenden Ereignissen – Sammlung und Abtransport
der Häftlinge in Richtung Militärausbildung sowie zur Flucht des Beschwer-
deführers – fielen seine Aussagen durchaus substantiiert aus, und schil-
derte er insbesondere die Fluchtumstände wiederum in freier Rede und am
Stück (vgl. A23 F108 – F114; ausserdem nennt er Details wie gelbe Poli-
zeiautos [vgl. A23 F108] oder die sehr kurvigen Strassen vor E._______
[vgl. A23 F112]). Sodann enthalten auch seine Angaben zur Periode zwi-
schen seiner Flucht vom Transport bis zur Ausreise verschiedene auf das
Selbsterleben hindeutende Realkennzeichen (beispielsweise in der Befra-
gung nannte er den Warenraum des Vermieters als Versteck [vgl. A10
F7.02] und gab ferner im Rahmen der Anhörung zu Protokoll, er habe fast
nie zu Hause geschlafen [vgl. A23 F117]). Zuletzt fallen auch einzelne De-
tails auf, welche der Beschwerdeführer ohne Nachfrage und von selbst –
oft spontan – im Verlauf des Gesprächs erwähnte (so den Namen des
Freundes, mit welchem er ausreiste [vgl. A23 F85]; die Verhaftung des
Grossvaters als Ausreisegrund [vgl. A23 F99]; die von einem Freund für
den Grossvater eingegangene Bürgschaft durch Abgabe einer Geschäfts-
lizenz [A23 F137; vgl. hierzu auch 2015 Bericht HRC, S. 206]; das Versteck
in Lagerräumen [vgl. A23 F139]; oder auch die korrekte Nummerierung der
Rekrutierungsrunde im Juli 2014 [vgl. A23 F152]).
Insgesamt verbleiben nach dem Studium der Akten einige wenige Unstim-
migkeiten (z.B. wird aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ganz
klar, wie er seinen aus G._______ stammenden Fluchtkollegen genau ken-
nen lernte [vgl. z.B. A23 F112, F124 – F130]). In einer Gesamtbetrachtung
gelingt es dem Beschwerdeführer allerdings, seine Vorbringen als überwie-
gend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, sie mithin glaubhaft darzustel-
len.
D-1156/2017
Seite 18
5.5.3 In ihrer Verfügung stützt die Vorinstanz ihren Schluss, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, unter anderem auch schwer-
punktmässig auf der fehlenden Plausibilität ab.
Dieser Argumentation kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt wer-
den. Zunächst ist ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass es sich beim
Kriterium der Plausibilität um ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges
Konzept handelt, wobei das Risiko besteht, dass die Beurteilung der Plau-
sibilität von Vorbringen lediglich auf dem subjektiven Gefühl des Entschei-
dungsträgers basiert und somit von Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen
und vorgefassten Stereotypen ausgegangen wird, anstatt sich auf objekti-
vierbare Kriterien abzustützen. So ist bei einer Berücksichtigung der Glaub-
haftigkeit unter Einbezug der Plausibilität grosse Vorsicht angezeigt (vgl.
ausführlicher und mit Verweisen auf entsprechende Lehrmeinungen: Urteil
des BVGer D-2124/2014 vom 15. Januar 2016, E. 7.3).
Auf den vorliegenden Fall bezogen ist in diesem Kontext festzuhalten, dass
die vorinstanzliche Beurteilung, die Wiederaufnahme des Kurses an der
Privatschule im Anschluss an die erfolgreiche Flucht entspreche nicht dem
Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, nicht zu überzeugen vermag
(vgl. zur Begründung Verfügung S. 4 und Vernehmlassung S. 2). Dies, zu-
mal der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz auch richtig vermerkt
– eben gerade geltend machte, dass er sich während dieser Zeit immer
habe versteckt halten müssen, und dass er kaum (oder nur unter beson-
deren Vorsichtsmassnahmen) bei seinen Grosseltern übernachtet habe
(vgl. diesbezüglich bereits Befragung A10 F7.01, sowie Anhörung A23
F117, F139). Auch habe er zum damaligen Zeitpunkt noch keine konkreten
Ausreisepläne gehegt (vgl. A23 F122 f.). Hinzu kommt, dass die Schilde-
rung des vom Beschwerdeführer als für die Ausreiseentscheidung aus-
schlaggebende Ereignisses (nämlich die Verhaftung und Drangsalierung
des Grossvaters [vgl. A23 F99]) durchaus zu überzeugen vermag. Dass
ein zum damaligen Zeitpunkt erst gerade (…) Jahre alter (vgl. oben E. 3.2)
und – soweit aus den Akten ersichtlich – ambitionierter Jugendlicher (vgl.
A23 F57, F63) unter allen Umständen noch eine Ausbildung abschliessen
möchte, könnte – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – gerade auch als
plausibel beurteilt werden (vgl. insbesondere die diesbezügliche Aussagen
in A23 F140).
Ebenfalls wenig überzeugend ist die – auf eine gebrauchsübliche Karten-
applikation gestützte – Argumentation der Vorinstanz im Rahmen der Ver-
D-1156/2017
Seite 19
nehmlassung, die vom Beschwerdeführer gemäss seiner Aussagen benö-
tigten sieben Stunden zu Fuss für die Rückkehr von F._______ nach
C._______ seien nicht nachvollziehbar (vgl. Vernehmlassung S. 2). Dies
zumal die Angaben des Beschwerdeführers auch im Kontext der Karten-
applikation – und deren kaum eins zu eins auf einen konkreten Fall an-
wendbaren Zeitangaben – und den von ihm geltend gemachten Umstän-
den seines Fussmarsches ohne Weiteres im Bereich des Möglichen zu lie-
gen scheinen dürften (vgl. Vernehmlassung S. 2; A23 F112). Im Gesamt-
kontext sprechen die diesbezüglichen Angaben wiederum eher für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
5.5.4 Zuletzt wird die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers
durch die im Original beigebrachten Schulzeugnissen und -zertifikaten ge-
stützt, die keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen. Allerdings ist
deren Beweiswert – aufgrund ihrer Fälschbarkeit und des regen Handels
mit solchen Dokumenten im eritreischen Kontext – als gering einzustufen
(vgl. den Taufschein, das Medical Health Certificate sowie die verschiede-
nen beigebrachten Diplome von Privaten Kursen in C._______).
5.5.5 Die Glaubhaftigkeitsprüfung verlangt nach überwiegender Wahr-
scheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts. Sie verlangt ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdar-
stellung sprechen, überwiegen oder nicht. Es geht um eine Gesamtbeur-
teilung aller Sachverhaltselemente, und Vorbringen sind dann als glaubhaft
zu betrachten, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Im vorliegenden Fall bestehen einige wenige Ungereimtheiten in der Sach-
verhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Allerdings sprechen – wie
oben detailliert ausgeführt – diverse Sachverhaltselemente zu Gunsten der
Glaubhaftigkeit der von ihm vorgebrachten Asylgründe. In einer Gesamt-
schau kommt das Gericht daher zum Schluss, dass es dem Beschwerde-
führer in casu gelungen ist, den von ihm geltend gemachten Sachverhalt
als überwiegend wahrscheinlich, mithin glaubhaft, darzulegen.
Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Mai 2014 die öffentliche Schule abgebro-
chen und aufgrund dessen eine separate Vorladung in den Militärdienst
erhalten hat. Er befolgte diese Vorladung allerdings nicht und wurde des-
D-1156/2017
Seite 20
halb im August 2014 von Beamten zu Hause festgenommen, für zwei Wo-
chen inhaftiert und schliesslich in Richtung Militärdienst transportiert. Von
diesem Transport gelang ihm die Flucht, woraufhin er nach C._______ zu-
rückkehrte. Dort lebte er für ungefähr drei Monate versteckt und beendete
seine Ausbildung an einer Privatschule. Als schliesslich sein Grossvater in
Folge seiner Desertion in Haft genommen wurde, entschied er sich zur
Ausreise, die er Anfang Dezember – gemeinsam mit einem Freund – an-
trat.
6.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund
des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist.
6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem
Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu
BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
6.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit ande-
ren Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die ge-
setzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage dem-
nach nicht verändert. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion – unter bestimmten Umständen – zur
D-1156/2017
Seite 21
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen bei-
spielsweise das Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f.,
mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbe-
züglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen ARK:
EMARK 2006 Nr. 3).
6.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haft-
strafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und
Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten aus-
gesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen,
dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung
der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer
unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rah-
menbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr
wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Deser-
tion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig
schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das
staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestra-
fung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu bei-
spielsweise das Urteil D-1359/2015 des BVGer vom 22. August 2017
E. 6.1, ebenfalls m.H.a. EMARK 2006 Nr. 3). Der konkrete Behördenkon-
takt ist im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen (EMARK 2006 Nr.
3 E. 4.11 S. 40).
6.4 Im Sinne der vorangehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer den konkreten Behördenkontakt glaubhaft gemacht hat
(vgl. oben E. 4.5). Er wurde zunächst wegen Nicht-Befolgung der Vorla-
dung zum Militärdienst verhaftet, desertierte wenig später von einem
Transport zum Einsatzort. Wiederum wenig später wurde der Grossvater
wegen der Desertion des Beschwerdeführers kurzzeitig inhaftiert. Entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz ist es ihm gelungen, den von der oben re-
ferenzierten Rechtsprechung vorausgesetzten Behördenkontakt glaubhaft
zu machen.
D-1156/2017
Seite 22
Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Deserteur im Sinne der
oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten und hat im Falle seiner Rück-
kehr nach Eritrea auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht, ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Aus den
Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asyl-
ausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht of-
fensichtlich nicht.
Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Be-
schwerdevorbringen (namentlich die Frage der flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz der illegalen Ausreise sowie die Frage der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs), Beweismittel und Beschwerdeanträge einzugehen.
Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom
30. Januar 2017 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling
anzuerkennen und ihm ist Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstands-
los geworden ist.
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 7. März 2017 zeigte
der Beschwerdeführer die Mandatierung der Rechtsvertretung an, worauf-
hin sie mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet wurde. Entsprechend hat die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers eine Honorarnote zu den Akten gelegt, in welcher für
das Abfassen von Mandatsanzeige – worin die Vorbringen zudem auch in-
haltlich ergänzt wurden (vgl. oben Bst. G) – und Replik ein Aufwand von
7.75 Stunden ausgewiesen ist. Dieser ist unter Berücksichtigung des Um-
fangs der Eingabe nicht (als gänzlich) angemessen zu erachten. Der zeit-
liche Aufwand ist entsprechend auf 5 Stunden zu kürzen. Die pauschal gel-
tend gemachten Barauslagen von Fr. 20.– können zudem – mangels aus-
reichender Präzisierung – praxisgemäss nicht entschädigt werden. Weiter
D-1156/2017
Seite 23
ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Eingabe vom 7. November
2017 für das vorliegende Verfahren nicht als notwendiger Aufwand zu qua-
lifizieren ist, weshalb der Aufwand für dieses Schreiben nicht zu entschä-
digen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE) und auf die Nachforderung einer aktua-
lisierten Kostennote somit verzichtet werden kann. Es ist vom in der Be-
schwerde geltend gemachten Stundenansatz auszugehen, der sich mit
Fr. 200.– innerhalb des von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgeschriebenen Rah-
mens für die nichtanwaltliche Vertretung bewegt.
Entsprechend ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf
Fr. 1‘000.– festzusetzen. Der Anspruch auf das Honorar für die amtliche
Rechtsverbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1156/2017
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 30. Januar 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdefüh-
rer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 1‘000.– an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: