Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1157/2011/wif
Urteil vom 4. April 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______,
C._______, geboren am _______,
D._______, geboren am _______, und
E._______, geboren am _______,
Kosovo,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige und
ethnische Goraner mit letztem Wohnsitz in F._______ (Gemeinde
Dragsh), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember
2010 verliessen und am 12. Dezember 2010 illegal in die Schweiz
einreisten,
dass sie am 14. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
G._______ um Asyl nachsuchten und nach dem Transfer ins
Transitzentrum H._______ dort am 28. Dezember 2010 summarisch
befragt wurden,
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 3. respektive 11. Januar
2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton I._______ zugewiesen wurden,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, sie hätten im Heimatland keine Freiheit
gehabt und seien als Goraner diskriminiert worden,
dass serbische Polizisten im Jahr 1991 oder 1992 das Elternhaus des
Beschwerdeführers durchsucht hätten, was dessen damals schwangere
Schwester derart gestresst habe, dass sie eine Fehlgeburt erlitten habe,
dass ein Cousin der Beschwerdeführerin Offizier bei der serbischen
Armee gewesen sei und während des Krieges getötet worden sei,
dass der Beschwerdeführer vom Dezember 1997 bis im Dezember 1998
bei der damaligen jugoslawischen Volksarmee den Militärdienst
absolviert, später im Krieg in einer Spezialeinheit gegen die UCK
gekämpft und danach Reservedienst geleistet habe,
dass er einmal im Jahr 1998 vom einem Fernsehteam gefilmt worden sei,
als er neben dem serbischen General gestanden habe,
dass einige Albaner von seiner Vergangenheit bei der jugoslawischen
Volksarmee wüssten,
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dass er wohl deswegen ständig auf dem Markt schikaniert worden sei
und ausserdem ab 2004/2005 häufig anonyme telefonische Drohungen
erhalten habe,
dass er sich oft mit Brille, Mütze oder Vollbart getarnt habe, um nicht
erkannt zu werden,
dass er jedoch im Oktober 2010 in J._______ trotzdem von einem
Albaner erkannt worden sei und dieser ihn beschuldigt habe, im Kosovo-
Krieg seinen Bruder umgebracht zu haben,
dass der Albaner ihn tätlich angegriffen habe, ihm jedoch die Flucht
gelungen sei,
dass er im Oktober/November 2010 bei einer Warenkontrolle von der
Polizei schikaniert worden sei,
dass er im November 2010 auf ein Amt gegangen sei, um sein Geschäft
abzumelden, der albanische Beamte ihm jedoch Probleme gemacht
habe,
dass der Sohn im August 2010 im Spital von einem Augenarzt hätte
untersucht werden sollen, man sie jedoch zunächst lange habe warten
lassen und der Arzt schliesslich ohne jegliche Untersuchung lediglich
Augentropfen verschrieben habe, was zeige, dass sie auch von den
Ärzten diskriminiert würden,
dass im Übrigen das Bildungswesen im Heimatdorf sehr schlecht sei,
dass sie sich im Kosovo nicht sicher gefühlt hätten und die Polizei ihnen
nicht hätte helfen können, weshalb sie ihr Heimatland Mitte Dezember
2010 verlassen hätten,
dass der Beschwerdeführer Beruhigungstabletten nehmen müsse,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden folgende Identitätspapiere und
Beweismittel einreichten: Identitätskarten, Nationalitätenausweise,
Geburtsscheine, Eheschein, Militärausweis, mehrere Fotos,
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Anmeldeschein des Geschäfts, Geschäftslizenz, zwei Bescheinigungen
der Ethnie,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 19. Januar 2011 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die geltend gemachten Drohanrufe sowie der Übergriff durch
einen Albaner seien nicht asylrelevant, da den kosovarischen Behörden
weder mangelnde Schutzfähigkeit noch mangelnder Schutzwille
vorgeworfen werden könne, zumal es die Beschwerdeführenden
unterlassen hätten, sich an die Polizei zu wenden,
dass die Hausdurchsuchung anfangs der 1990er-Jahre weder in zeitlicher
noch in sachlicher Hinsicht einen Zusammenhang zur Flucht aufweise
und daher ebenfalls nicht asylrelevant sei,
dass die geltend gemachten Schikanen durch Behörden und Ärzte sowie
die Probleme im Bildungswesen auf die allgemeine Situation in Kosovo
zurückzuführen und nicht asylrelevant seien,
dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden im Übrigen
widersprüchlich, unsubstanziiert und unplausibel ausgefallen und daher
auch nicht glaubhaft seien, woran auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern vermöchten,
dass die Beschwerdeführenden daher die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten und die Asylgesuche abzulehnen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom
17. Februar 2011 (Faxeingabe; Poststempel: 18. Februar 2011) beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liessen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden
seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren,
eventuell seien sie vorläufig aufzunehmen,
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dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersucht wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2011
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und
die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss
zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. März 2011 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als
unglaubhaft respektive nicht asylrelevant bezeichnet hat,
dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Hausdurchsuchung im Jahr
1991 oder 1992 weder einen zeitlichen noch einen sachlichen
Zusammenhang zur Ausreise im Dezember 2010 aufweist, weshalb
dieser Vorfall nicht asylrelevant ist,
dass die geschilderten, allgemeinen Diskriminierungen durch die
albanische Bevölkerung offensichtlich ebenfalls keine Asylrelevanz im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweisen, da diese Nachteile einerseits zu
wenig intensiv sind und es ihnen andererseits am Erfordernis der
Gezieltheit fehlt,
dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer (erstmals) im
Oktober 2010 – über 10 Jahre nach Beendigung des Kosovo-Krieges –
aufgrund seines Einsatzes bei der damaligen jugoslawischen Volksarmee
von einem Albaner erkannt und tätlich angegriffen worden sei, wenig
wahrscheinlich erscheint,
dass im Weiteren kein konkreter Zusammenhang ersichtlich ist zwischen
den angeblichen, jahrelangen anonymen Drohanrufen und dem geltend
gemachten Angriff auf den Beschwerdeführer im Oktober 2010,
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dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht von einer konkreten und
akuten Gefährdung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise
auszugehen ist,
dass der angebliche Angreifer nämlich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, anhand der
Autonummer des Bruders des Beschwerdeführers die Adresse des
Beschwerdeführers zu eruieren und diesen zuhause aufzusuchen, hätte
er den Beschwerdeführer tatsächlich tätlich angreifen oder gar umbringen
wollen,
dass dem Beschwerdeführer indessen den Akten zufolge nach dem
geltend gemachten Vorfall im Oktober 2010 bis zur Ausreise Mitte
Dezember 2010 nichts mehr zugestossen ist,
dass sich die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash im Übrigen seit
Jahren relativ stabil präsentiert und diese Einschätzung der
Sicherheitsorgane vor Ort durch die OSZE, das UNHCR und das
"Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten)
der Gemeindeverwaltung Dragash geteilt wird (vgl. Demaj Violeta,
Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas, April
2008, S. 8),
dass gemäss OSZE, welche seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent
ist, Angehörige der Ethnie der Goraner keinem Sicherheitsrisiko aufgrund
der ethnischen Herkunft ausgesetzt sind und seit dem Jahr 2001 keine
ethnisch motivierten Übergriffe dokumentiert worden seien,
dass die geltend gemachte Bedrohungslage auch vor diesem Hintergrund
zu bezweifeln ist,
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden somit insgesamt als
teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant zu qualifizieren sind,
dass an dieser Einschätzung weder die Vorbringen in der Beschwerde
noch die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Beweismittel etwas
zu ändern vermögen, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher
einzugehen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
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machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der in
Asylsachen vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
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da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in
Kosovo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass für slawische Muslime (Bosniaken, Torbes, Gorani) aus der Region
Dragash (und weiteren Regionen) gemäss Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 in der Regel
von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise erwerbstätig war und
eigenen Angaben zufolge genug verdiente, um sich und seiner Familie
ein gutes Leben zu ermöglichen (vgl. A10 S. 2),
dass es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Kosovo erneut einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass die Beschwerdeführenden sowohl im Heimatstaat als auch im
Ausland über Familienangehörige verfügen, welche sie gegebenenfalls
um Unterstützung angehen könnten,
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dass der Beschwerdeführer geltend machte, er benötige regelmässig
Beruhigungstabletten, dieser Umstand jedoch offensichtlich kein
medizinisches Vollzugshindernis darstellt,
dass nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführenden würden im Falle ihrer Rückkehr nach Kosovo in
eine Existenz bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 7. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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