Abtei lung IV
D-1158/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Januar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1158/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein srilanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Nordpro-
vinz, mit letztem Wohnsitz in C._______ respektive D._______ seinen
Heimatstaat am (...) auf dem Luftweg. Über K._______ und L._______
sei er am 15. Oktober 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er im J._______ ein
Asylgesuch, wo am 1. November 2007 die Kurzbefragung stattfand.
Am 8. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zum Umstand gewährt, dass er gemäss einer Auskunft der
Behörden von O._______ vom (...) unter seinen Personalien bei der
Botschaft der O._______ in D._______ am Z._______ einen Antrag
auf Erteilung eines Visums gestellt und dabei einen srilankischen
Reisepass vorgelegt habe, wobei es jedoch nicht zur Ausstellung
eines Visums gekommen sei. Der Beschwerdeführer bestritt in diesem
Zusammenhang, je einen Pass beantragt und bekommen zu haben.
Vielleicht habe eine andere Person auf seinen Namen einen Pass
beantragt. Auch wisse er nichts von einem Visumsantrag.
Am 13. und 20. November 2007 wurde der Beschwerdeführer vom
BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Ge-
suchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seit (...) mit
seiner Familie in E._______ im Bezirk C._______ gelebt zu haben.
Seit Beginn des Jahres (...) habe er bei seinem Vater im (...) eine
Anlehre als (...) gemacht, wobei der Y._______ sein letzter Arbeitstag
im Salon gewesen sei. Nach Abschluss des Friedensabkommens
zwischen der srilankischen Regierung und den P._______ hätten sie
vom (...) finanzielle Unterstützung für die Durchführung von Festen
geleistet und bei der Dekoration mitgeholfen. In den folgenden drei
Jahren habe er die von den F._______ über den Frieden gedruckten
Bücher der Bevölkerung zu erklären versucht und allgemein den
Tamilen geholfen. Nachdem im Dezember 2005 das
Friedensabkommen etwas wackelig geworden sei, habe die
„Intelligence Group“ der srilankischen Armee (IG-SLA) begonnen,
Leute, die früher die P._______ unterstützt beziehungsweise bei dieser
mitgemacht hätten, zu suchen und umzubringen. Am (...) seien zwei
Mitglieder der IG-SLA von Unbekannten umgebracht worden, worauf
das ganze Dorf von der SLA umzingelt worden sei und diese Razzien
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durchgeführt habe. Am (...) sei er von der IG-SLA im (...) des Vaters
festgenommen und in deren Camp, das sich in der Nähe eines
Buddhistentempels befunden habe, gebracht worden. Man habe ihn
während einer Woche festgehalten, verhört und misshandelt. Die IG-
SLA habe ihn beschuldigt, die P._______ unterstützt zu haben, was er
jedoch verneint habe. Er habe lediglich während der Zeit des
Friedensabkommens anlässlich der durchgeführten Festtage die von
den P._______ ersuchte Unterstützung zur Durchführung dieser Feste
geleistet. Man habe ihm jedoch nicht geglaubt und ihm während der
Haft seine Identitätskarte abgenommen. Diese habe er bei seiner Haft-
entlassung am (...) nicht wieder erhalten. Er sei danach nach Hause
gegangen und habe sich in der Folge dort aufgehalten. Zwei Wochen
später seien drei Personen in einem weissen Fahrzeug bei ihnen
erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Da viele Personen
anwesend gewesen seien und seine Mutter diese auf die Sicher-
heitsleute aufmerksam gemacht habe, hätten sich die Sicherheitsleute
unverrichteter Dinge wieder entfernt. Aus Angst vor einer erneuten
Festnahme habe er sich danach zu seiner Tante nach G._______
begeben, wo er sich versteckt habe. Am (...) sei sein Freund
H._______ entführt und umgebracht worden. Dieser habe ebenfalls als
(...) gearbeitet und sich in Friedenszeiten für die P._______ engagiert.
Weiter seien am (...) zwei seiner Freunde umgebracht worden und am
(...) sei eine Mine explodiert, worauf die Sicherheitskräfte bei ihnen zu
Hause erschienen seien und das Haus durchsucht hätten. Auch nach
der Ermordung seiner Freunde im (...) sei er gesucht worden.
Schliesslich habe er in Ermangelung von Lebensmöglichkeiten in Sri
Lanka beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Für die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, auf die
Akten verwiesen.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer für
den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zu-
gewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 (recte: 2008) - frühestens eröffnet
am 24. Januar 2008 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ord-
nete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung
im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten, weshalb de-
ren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ferner sei der Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustel-
len, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der
Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Februar 2008
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Beurteilung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen
und gleichzeitig antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57
VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2008 wurde dem Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unter-
breitet. Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist unbe-
nutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal tungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
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die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden klare Widersprüche enthalten, so hinsichtlich des Zeitpunktes,
bis zu welchem er im (...) seines Vaters gearbeitet habe (wobei der
Beschwerdeführer entsprechende unstimmige Ausführungen
anlässlich der Befragung im J._______ widerrufen habe), seines
Eingeständnisses gegenüber der SLA, wonach er die P._______ in
Friedenszeiten unterstützt habe, der Umstände der Suche nach seiner
Person im Anschluss an die Freilassung respektive im Anschluss an
die vorgebrachte Ermordung von zwei Freunden, der Durchführung
einer Hausdurchsuchung, des Zeitpunktes der Explosion einer Mine im
(...) sowie bezüglich der Person, bei welcher er in D._______ vor sei -
ner Ausreise logiert habe. Ferner hätte der Beschwerdeführer, wenn er
tatsächlich kurz vor der erneuten behördlichen Suche im (...) inhaftiert
und dabei misshandelt worden wäre, aus Furcht vor einer erneuten
Festnahme erwartungsgemäss spätestens das Haus verlassen,
nachdem er dort wieder gesucht worden sei, und wäre nicht bis
Anfang (...) dort geblieben. Ein solches Verhalten sei als realitätsfremd
und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Es sei auch nicht nach-
vollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge während
zirka (...) Monaten, bis Anfang (...), lediglich zwei Kilometer entfernt
vom Elternhaus bei der (...) aufgehalten habe, wenn er von den
Behörden gesucht worden wäre und er davon Kenntnis gehabt hätte,
da die Behörden erfahrungsgemäss zuerst bei Familie und Verwandten
nach Personen suchten, derer sie habhaft werden möchten. Seine
Erklärung, wonach es die Behörden nicht gewusst und nicht
herausgefunden hätten, sei angesichts der geltend gemachten
Verfolgung durch die IG-SLA offensichtlich unbehelflich. Ferner sei
unter diesen Umständen nicht einzusehen, weshalb der Beschwer-
deführer während dieser Zeit mehrmals nach Hause gegangen sei und
dort übernachtet habe, selbst noch nachdem dort - gemäss wider-
sprüchlichen Angaben - eine Hausdurchsuchung stattgefunden haben
soll. Ferner sei die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei nach ei -
ner Woche beziehungsweise fünf Tagen freigelassen worden, weil es
bei seiner Festnahme viele Zeugen gegeben habe, nicht überzeugend
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und entspreche nicht dem Vorgehen der srilankischen Behörden bei
Untersuchungsmassnahmen. Ebenso erfahrungswidrig sei die Vorge-
hensweise der Sicherheitskräfte zu werten, wonach diese in der Ab-
sicht, den Beschwerdeführer zu verhaften, unverrichteter Dinge wieder
abgezogen seien, bloss weil viele Personen anwesend gewesen res-
pektive herbeigeeilt seien. Im Weiteren sei es als sehr unwahrschein-
lich zu erachten, dass es ihm gelungen sei, ohne Passierschein und
unter Umgehung sämtlicher Checkpoints von C._______ nach
D._______ zu gelangen, ohne dabei jemals kontrolliert worden zu sein.
Zudem hätte der Beschwerdeführer während dieser Reise
erwartungsgemäss die abgegebenen Ausweiskopien sowie den
Studentenausweis nicht mit sich geführt, wenn er tatsächlich davon
ausgegangen wäre, dass die SLA nach ihm suche. Auch seien die
Angaben zur Reise von D._______ in die Schweiz als unsubstanziiert
und erfahrungswidrig zu bezeichnen. So hätte der Beschwerdeführer
beispielsweise wissen müssen, was für ein Reisedokument für diese
Reise verwendet worden sei und auf welche Identität dieses gelautet
habe.
Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten - soweit
ihn diese überhaupt persönlich betreffen würden - handle es sich le-
diglich um Kopien, welche naturgemäss ohne Beweiswert bleiben wür-
den. Zudem könnten auch Originale solcher nichtamtlicher Dokumente
bekanntermassen leicht käuflich erworben oder durch Gefälligkeiten
erhältlich gemacht werden. Überdies decke sich der Inhalt des Schrei-
bens des Parlamentariers (...) vom (...) nicht mit den Angaben des
Beschwerdeführers, so hinsichtlich des Datums dessen Festnahme.
Auch werde in diesem Schreiben lediglich darüber berichtet, dass der
Beschwerdeführer nach diesem Ereignis gesucht worden sei; eine
durchgeführte Festnahme und Inhaftierung werde nicht erwähnt,
obwohl dieser erklärt habe, sein Vater habe dieses Bestätigungs-
schreiben organisiert.
Es könne daher über den Ursprung der Narben am Körper des Be-
schwerdeführers nur spekuliert werden. Zwar sei nicht auszuschlies-
sen, dass er von srilankischen Sicherheitskräften im Rahmen einer
Razzia kurzzeitig festgehalten und befragt worden sei, wobei es dabei
von Seiten der Sicherheitskräfte erfahrungsgemäss auch zu Gewaltan-
wendungen kommen könne. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in
der Lage gewesen, die angeblich (...) Tage dauernde Inhaftierung auch
nur ansatzweise substanziiert und lebensnah zu schildern. Ebenso sei
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der angeführte Grund für seine Entlassung nicht glaubhaft. Vielmehr
müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass er, wäre er
tatsächlich vorübergehend festgenommen und befragt worden, von
den Sicherheitskräften deshalb wieder freigelassen worden sei, weil
diese zum Schluss gekommen seien, er sei für sie nicht von Interesse.
Anlässlich der Befragung im J._______ habe der Beschwerdeführer
angegeben, nie einen Reisepass besessen oder beantragt zu haben.
Mit dem Abklärungsergebnis des BFM konfrontiert, habe er im
Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche Erklärungsversuche
abgegeben, die jedoch als blosse Ausflüchte zu qualifizieren seien und
das Vorhandensein eines eigenen Reisepasses verschleiern sollten.
Angesichts dieser Sachlage sowie der insgesamt unglaubhaft
Aussagen zu den Reiseumständen sei mithin davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer für die Ausreise aus dem Heimatstaat einen
eigenen Reisepass verwendet habe und - angesichts der
Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen - auch im Besitz einer
Identitätskarte sei, welche er dem BFM aber vorenthalte, um seine
Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen und/oder seine Identität
nicht offenlegen zu müssen.
3.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel -
eingabe zunächst an seinen bisherigen Sachverhaltsdarstellungen fest
und führte ergänzend an, es habe sich hinsichtlich der Festnahme zwi-
schen seinen beiden Befragungen ein Widerspruch ergeben. In der Tat
sei es ihm sehr schwer gefallen, über seine Foltererlebnisse genau
Auskunft zu erteilen. Er habe im ersten Teil der Anhörung angeführt,
dass er Aussagen bei den srilankischen Behörden gemacht habe, und
im zweiten Teil der Anhörung habe er angegeben, dass er praktisch
nichts gesagt habe. Ferner sei bezüglich der vorinstanzlichen Spekula-
tion zur Herkunft seiner Narben festzuhalten, dass er seine bisherigen
Ausführungen in diesem Zusammenhang nur wiederholen könne. Er
sei im Rahmen von Razzien festgenommen und gefoltert worden. Die
Narben auf seinem Körper würden von dieser Folter herrühren. Er sei
auf Wunsch des Gerichts jederzeit bereit, sich diesbezüglich weiteren
Abklärungen durch Fachpersonen zu unterziehen. Weiter lege er zur
Untermauerung seiner Aussagen die Registrierkarte der Human
Rights Commission of Sri Lanka (HRC) ins Recht. Unter der aufgeführ-
ten Nummer sei seine Verhaftung und seine Folter von der HRC aufge-
nommen worden.
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Dass er sich nach seiner Freilassung - aus Sicht des BFM in unlogi-
scher Weise - noch zu Hause aufgehalten habe, habe damit zu tun,
dass er keine andere Möglichkeit gehabt habe, als sich im Umfeld sei -
ner Familie aufzuhalten. Auch wenn die Vorinstanz von der Nieder las-
sungsfreiheit spreche, entspreche dies in keiner Art und Weise den
Tatsachen. Hinsichtlich seiner weiteren Angaben betreffend die Suche
nach seiner Person beziehungsweise die laufende Kontrolle der Polizei
verweise er auf seine Aussagen. Dass es dabei zu teilweise wider-
sprüchlichen Aussagen gekommen sei, bestreite er nicht; es sei je-
doch für ihn sehr schwer gewesen, diese Ereignisse in einem chrono-
logischen Ablauf zu erzählen, da viele dieser Erlebnisse mit Angst ver -
bunden seien und diese daher auch nicht chronologisch in seinem Ge-
dächtnis gespeichert worden seien.
Was seine Ausreise betreffe, so sei er von einem Schlepper, der sei-
nen Vater kenne, begleitet worden. Der Schlepper habe für ihn ge-
fälschte Papiere mitgeführt, welche ihn als dessen Sohn ausgewiesen
hätten. Er besitze keinen Pass und habe niemals einen besessen. Hin-
sichtlich seines angeblichen Passantrages verweise er auf seine Aus-
sagen.
3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2008
an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
zu bewirken vermöchten. Ferner habe, wie schon die bereits früher zur
Untermauerung der geltend gemachten Asylgründe eingereichten Un-
terlagen des Beschwerdeführers, auch die eingereichte Registrierkarte
der HRC keinen Beweiswert, weil es sich lediglich um eine Kopie
handle und daraus die Identität der Person mit der betreffenden Fall-
Nummer nicht hervorgehe. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch
die Identität des Beschwerdeführers selbst bis dato nicht zweifelsfrei
feststehe, da er kein rechtsgenügliches Identitäts- oder Reisedoku-
ment gemäss Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten ge-
geben habe.
3.4 In casu führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaub-
haftmachung zur Überzeugung, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich der angeführten Inhaftierung im (...) und
der dabei erlittenen Folter, der weiteren Vorgehensweise der SLA
respektive der Suche derselben nach seiner Person im Nachgang zu
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seiner Entlassung sowie weiterer wesentlicher Punkte der vorgebrach-
ten Asylbegründung, so beispielsweise bezüglich des Verhaltens des
Beschwerdeführers nach seiner Entlassung und der Chronologie der
behördlichen Suche als überwiegend unglaubhaft zu erachten sind,
weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisanfor-
derungen nicht genügen. Dem Beschwerdeführer gelingt es weder im
vorinstanzlichen Verfahren noch in seiner Rechtsmitteleingabe, seinen
Schilderungen die nötige Substanz und Dichte zu verleihen, die auf ei -
nen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen lassen könnten. In den
Vorbringen jedes effektiv Verfolgten lassen sich hinsichtlich der ange-
führten Verfolgungssituation respektive der erlebten Geschehnisse
erfahrungsgemäss zahlreiche Realkennzeichen (so insbesondere De-
tailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interak-
tionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) finden. Die diesbe-
züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers wirken jedoch in ihrer
Gesamtheit aufgrund der zahlreichen Widersprüche, der realitätsfrem-
den und unsubstanziierten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert,
lassen somit überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb da-
von auszugehen ist, dass er einen nicht selber erlebten Sachverhalt
als Asylbegründung vorgetragen hat und somit seine Schilderungen
nicht geglaubt werden können.
Dem Beschwerdeführer gelingt es trotz der auf Beschwerdeebene ge-
machten Ausführungen und Entgegnungen nicht, die von der Vorins-
tanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Unstimmigkeiten im
Sachverhaltsvortrag plausibel aufzulösen. Soweit er den hinsichtlich
der Festnahme aufgezeigten Widerspruch zwischen seinen beiden An-
hörungen vom 13. und 20. November 2007 eingesteht und diesen of-
fenbar dadurch zu erklären versucht, dass es ihm sehr schwer gefallen
sei, über seine Foltererlebnisse genau Auskunft zu erteilen, ist entge-
genzuhalten, dass der in Frage stehende Widerspruch im Zusammen-
hang mit der Festnahme keine Foltererlebnisse als solche betrifft und
auch die übrigen von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung erwogenen Widersprüche, zu welchen der Beschwerdefüh-
rer in seiner Rechtsmitteleingabe keine konkreten Entgegnungen vor-
bringt, in keinem Zusammenhang mit irgendwelchen Foltererlebnissen
stehen, weshalb dieser Einwand als unbehelflich zu qualifizieren ist.
Ferner vermag der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach
er sich nach seiner Freilassung in Ermangelung einer anderen Mög-
lichkeit trotz behördlicher Suche noch zu Hause aufgehalten habe, in
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keiner Art und Weise zu überzeugen. So hätte der Beschwerdeführer
durch ein solches Verhalten eine erneute Festnahme geradezu provo-
ziert, zumal es in der Tat als realitätsfremd zu erachten ist, dass sich
die SLA durch die blosse Anwesenheit von vielen (herbeieilenden)
Personen von einer Festnahme hätte abhalten lassen.
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner weiteren Aussagen
betreffend die Suche nach seiner Person beziehungsweise die laufen-
de Kontrolle der Polizei auf seine bisherigen Angaben verweist und da-
bei nicht bestreitet, dass es zu teilweise widersprüchlichen Aussagen
gekommen sei, diese mit Angst verbundenen Ereignisse jedoch nicht
chronologisch in seinem Gedächtnis gespeichert worden seien, ver-
mögen diese Einwände ebenfalls nicht zu überzeugen. So versuchte
er anlässlich der Bundesbefragung auf Vorhalt zu verschiedenen wi-
dersprüchlichen Ausführungen diese wenig überzeugend mit
Erinnerungslücken oder Vermutungen zu erklären oder antwortete auf
diesbezügliche Fragen überhaupt nicht (vgl. act A14/29, S. 24 ff.).
Demgegenüber will sich nun der Beschwerdeführer angesichts der
entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift zwar an die
fraglichen Ereignisse erinnern, diese jedoch nicht mehr in die richtige
Chronologie einordnen können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat
und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzu-
stellen braucht. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf
mit Fug erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen
Zügen wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann - so
auch in seiner Chronologie - und es sich überdies bei den vom Be-
schwerdeführer geschilderten Sachverhaltselementen um einschnei-
dende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im
Gedächtnis haften bleiben.
Betreffend seine Ausreise bringt der Beschwerdeführer vor, er sei von
einem Schlepper begleitet worden. Der Schlepper habe für ihn ge-
fälschte Papiere mitgeführt, welche ihn als dessen Sohn ausgewiesen
hätten, wobei er nicht wisse, unter welcher Identität er gereist sei. Hin-
sichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen
ist es aber als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der
Beschwerdeführer den im Pass aufgeführten Namen nicht gekannt ha-
ben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der
Entdeckung eingegangen wäre, hätte er doch keine Auskunft geben
können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise
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nur schon nach seinem Namen gefragt hätte (vgl. act. A1/10, S. 7). So
muss die betroffene Person, welche - wie vorliegend geltend gemacht -
insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausrei-
sen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und
Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr
einer Entdeckung möglichst gering zu halten.
Weiter widersprechen die Auskünfte der Behörden von O._______
vom (...) betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf
Erteilung eines Visums bei der Botschaft der O._______ in D._______
am Z._______, wobei dieser im Besitz eines srilankischen
Reisepasses gewesen sei, den im Verlaufe des Asylverfahrens
wiederholt vorgebrachten Beteuerungen des Beschwerdeführers,
wonach er keinen Pass besitze und niemals einen besessen habe. Es
ist daher angesichts dieser Erkenntnisse und der als unglaubhaft zu
erachtenden Schilderungen der Ausreiseumstände mit der Vorinstanz
einig zu gehen, dass vorliegend der Beschwerdeführer den Besitz
eines Reisepasses und mithin auch einer Identitätskarte den
schweizerischen Asylbehörden verschleiern will. Es ist denn auch
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf legalem Weg und
durch Verwendung dieses Reisepasses seine Heimat verliess.
Da der Beschwerdeführer den übrigen, im angefochtenen BFM-Ent-
scheid zahlreich aufgeführten Unstimmigkeiten nichts Konkretes ent-
gegenhält, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entspre-
chenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden. Dies gilt insbesondere auch für die von der Vorinstanz ange-
stellten Überlegungen bezüglich des möglichen Ursprungs der Narben
am Körper des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang gilt es
mit Nachdruck festzuhalten, dass angesichts seiner als unglaubhaft zu
erachtenden Ausführungen zum Ursprung dieser Narben, sich der Be-
schwerdeführer dieselben in einem anderen, asylirrelevanten Zusam-
menhang zugezogen haben muss.
An obiger Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Registrierkarte der HRC, wo unter der aufgeführten Nummer
seine Verhaftung und seine Folter von der HRC aufgenommen worden
sei, nichts zu ändern. So vermag dieses Dokument vorliegend zur
Stützung der Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Beweiskraft
zu entfalten, da es einerseits lediglich als Kopie vorliegt und anderer-
seits daraus beziehungsweise aus der aufgeführten Nummer - wie die
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Vorinstanz in zutreffender Weise bereits festhielt - die Identität der Per-
son mit der betreffenden Fall-Nummer in der Tat nicht hervorgeht.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend
festzustellen, das die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
insgesamt als nicht asylrelevant respektive unglaubhaft zu qualifizie-
ren sind. Die von ihm geäusserte Furcht, bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka aus den geltend gemachten Gründen einer zukünftigen, asylre-
levanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, erscheint daher als unbegrün-
det.
3.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 13
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
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Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 (E. 7) eine umfas-
sende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat da-
bei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener
Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Kil li-
nochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ost-
provinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der
dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehren-
den Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem
nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme ei-
ner innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, na-
mentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die
Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum
Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es dem er -
wähnten Grundsatzurteil zufolge besonders begünstigender, das
heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges
Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der
Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation.
Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Behör-
den - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnah-
men auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Das Risiko,
als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu
sein, ist unverändert hoch. Ausserdem haben die Behörden in Bezug
auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrie-
rung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezoge-
ne Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen
werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
8381/2007 vom 21. April 2009, E. 9.2.2). Auch nach dem militärischen
Sieg über die tamilischen Rebellen im Mai 2009 ist nicht klar, ob der
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seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende
ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regie-
rung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Si-
cherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln
wird.
Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem
Distrikt M._______ und hatte seinen letzten Wohnsitz in C._______.
Diese Sachverhaltselemente wurden vom BFM trotz fehlender, rechts-
genüglicher Identitätspapiere nicht angezweifelt, weshalb die Herkunft
des Beschwerdeführers aus dem Norden Sri Lankas als erstellt zu er-
achten ist. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung in dieses Gebiet nach wie vor als unzumutbar zu qualifi-
zieren. Somit bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zuzu-
muten ist, sich in einer anderen Region seines Heimatlandes - na-
mentlich im Grossraum Colombo - niederzulassen.
Wie oben in E. 3.4 festgehalten, muss vorliegend aufgrund der als un-
glaubhaft zu erachtenden Schilderungen - insbesondere auch der Aus-
reiseumstände - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer auf legalem Weg und durch Verwendung eines auf seinen Na-
men ausgestellten Reisepasses seine Heimat über den Flughafen in
Colombo verliess. Bei der Beurteilung eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und einer längerfristig gesicherten Unterkunft in der Region
Colombo ist in casu zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschwer-
deführer - nebst den unglaubhaften Schilderungen zu seinem Asylge-
such und den Ausreiseumständen - auch hinsichtlich seines Aufent-
haltsortes in D._______ und dem dortigen Beziehungsnetz wider-
sprüchliche Aussagen machte, was berechtigte Zweifel am angeblich
fehlenden tragfähigen Beziehungsnetz und am Nichtbestehen einer
längerfristig gesicherten Unterkunft aufkommen lässt. So will er
einerseits bei einem Freund seines Vaters logiert haben (vgl. act.
A1/10, S. 7), um andererseits bei einer weder ihm noch seinem Vater
bekannten Familie respektive bei einem Freund des Schleppers
gewohnt zu haben (vgl. act. A14/29, S. 8, 24). Weiter sind die Angaben
des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus der angeblichen
Haft im (...) widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert
geblieben, weshalb auch der angebliche Aufenthalt bei seiner (...), die
er im (...) aufgesucht habe und bei welcher er bis im (...) geblieben sei,
von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft eingestuft wurde.
Angesichts der dargelegten Umstände, der insgesamt nicht glaub-
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haften Darlegungen und in Berücksichtigung der erwiesenen Tatsache,
dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre (...) im Besitz eines
gültigen Reisepasses war, ist vorliegend davon auszugehen, dass er
sich bereits viel früher als von ihm angegeben beziehungsweise mit
grosser Wahrscheinlichkeit bereits seit Ende des Jahres (...) in
D._______ aufhielt, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
denn auch erklären würde, weshalb der Beschwerdeführer bei der Fra-
ge nach der Höhe der Reisekosten einen derart überhöhten Betrag an-
führte (vgl. act. A14/29, S. 11). Auch die Vorinstanz ging im angefoch-
tenen Entscheid letztlich von einem längeren Aufenthalt in D._______
aus (vgl. act. A21/10, S. 7 Mitte), der mit einigen Kosten verbunden ge-
wesen sein dürfte. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass
der Beschwerdeführer in der Region Colombo über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz und eine längerfristig gesicherte Unterkunft im Sinne der
oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so-
wie - er oder seine Verwandtschaft - überdies über finanzielle Mittel
verfügt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über
eine spezifische Berufsausbildung ([...]) und entsprechende
Berufserfahrung verfügt und überdies Kenntnisse des Singhalesischen
besitzt. Daher ist seine Chance, sich in Colombo eine dauerhafte wirt-
schaftliche Existenz aufzubauen, als relativ gut einzuschätzen. Unter
diesen Umständen ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass
eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Colombo mit
grosser Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung seiner persönlichen
Sicherheit zur Folge hätte. Insgesamt ist daher festzustellen, dass dem
Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes eine zumutbare
Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung insgesamt
auch als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
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ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeich-
net werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- N._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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