B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1158/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer trägt vor, ein aus Myanmar stammender ethnischer
Rohingya zu sein. Seit 1991 habe er jedoch in Bangladesch gelebt. Am
21. Mai 2013 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch ein, am 31. Mai 2013 und am 7. Juni 2013 fand
dort seine Befragung zur Person (BzP) statt, am 15. September 2013
wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Er brachte vor, staatenlos zu sein. Weder die burmesische noch die ben-
galische Regierung wolle ihn als Staatsbürger anerkennen. In Bangla-
desch habe er zusammen mit seiner Mutter und dem älteren Bruder und
einer Schwester zunächst in einem Flüchtlingslager nahe der Stadt
C._______ gelebt. Danach habe die Familie in verschiedenen Slums in
C._______ gewohnt und habe dann in eine Wohnung im Viertel D._______
ziehen können, wo es ihnen besser gegangen sei. Er habe bis zur Ausreise
in C._______ gelebt und als Hilfsarbeiter in der Fischerei gearbeitet. Aus-
gereist sei er, weil er eine Liebesbeziehung zu einer bengalischen Frau
gehabt habe, die ihn auch hätte heiraten wollen. Ihr Bruder habe dies er-
fahren und sei gegen die Beziehung gewesen. Er sei im Dezember 2012
vom Bruder seiner Freundin aufgesucht und zusammengeschlagen wor-
den. Dieser habe gedroht, ihn umzubringen. Er habe sich daraufhin ver-
steckt, der Bruder seiner Freundin habe aber immer wieder nach ihm ge-
sucht. Mit Hilfe seines Arbeitgebers, eines Bengalen, habe er sich zunächst
verstecken können. Schliesslich habe ihm dieser auch zur Ausreise verhol-
fen. Kurz vorher sei sein älterer Bruder vom Bruder seiner Freundin ver-
schleppt worden. Er wisse nicht, was diesem passiert sei, denn er habe
seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Der Beschwer-
deführer brachte vor, keine Identitätspapiere zu besitzen, solche würden
an Rohingya nicht ausgestellt. Zum Beleg seiner Identität reichte er ein
„Rohingya Refugee Family Book“ sowie ein Registrierungsformular für aus
Myanmar geflohene Rohingya für das Lager E._______ ein, datierend vom
20. März 1992.
C.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zur Begründung brachte die Vorinstanz vor, sie
halte die Asylvorbringen nicht für glaubhaft. Die Identität und insbesondere
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Herkunft aus Myanmar könnten nicht geglaubt werden, es bestünden
grosse Zweifel, dass der Beschwerdeführer überhaupt ein Rohingya sei.
Zwar habe er über seinen angeblichen Wohnort C._______ korrekte Aus-
künfte geben können, er wisse jedoch nichts über die Kultur und Lebens-
weise der Rohingya und deren Geschichte, was – gerade angesichts der
unbestrittenen Verfolgung der Rohingya-Minderheit – wenig wahrschein-
lich erscheine. Zudem seien viele seiner Angaben sehr widersprüchlich
ausgefallen. Das eingereichte "Rohingya Refugee Family Book", welches
belegen solle, dass er ein Flüchtling aus Myanmar sei, sei zum Nachweis
der Identität nicht geeignet, ebenso wenig wie das Registrierungsformular.
Derartige Beweismittel seien auf den Märkten von C._______ leicht käuf-
lich erhältlich. Auch die Vorbringen betreffend die Vertreibung aus Myan-
mar sowie die angeblich drohende Abschiebung von Bangladesch nach
Myanmar, wo ihm Gefahr drohe, seien unglaubhaft. Angesichts der un-
glaubhaften Identität und somit unbekannten Herkunft und Staatsangehö-
rigkeit des Gesuchstellers habe der Gesuchsteller wegen grober Mitwir-
kungspflichtverletzung die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben
und des unglaubhaften Sachverhaltes zu tragen und es sei vermutungs-
weise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung in den unbekann-
ten Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Die Verfügung wurde
am 28. Januar 2015 eröffnet.
D.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 focht der Beschwerdeführer den ableh-
nenden Asylentscheid an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
23. Januar 2015. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten und eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklä-
rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung. Er machte
im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Rohingya aus Myanmar und
seine Asylvorbringen seien entgegen der Ansicht des SEM glaubhaft. Er
bot an, sich einem Lingua-Sprachtest zu unterziehen, damit seine Herkunft
bestimmt werden könne. Zum Beweis der Diskriminierung der Rohingya in
Bangladesch und der Situation in Myanmar reichte er ein Gutachten der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. Februar 2006 ein, sowie ei-
nen Bericht des IRIN Asia vom 7. November 2008 betreffend die Situation
von Rohingya-Flüchtlingen in Bangladesch.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf,
eine Rechtsvertretung zu benennen.
F.
Mit Vollmacht vom 17. März 2015 zeigte der einzusetzende Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 19. März 2015 die Vertretung des Beschwerdeführers an.
G.
Am 27. März 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz innert
Frist zur Vernehmlassung ein.
H.
In seiner Stellungnahme vom 10. April 2015 hielt das SEM an seinem Ent-
scheid fest und führte zudem aus, es sei nicht möglich, einen Lingua-
Sprachtest auf Rohingya durchzuführen. Es wäre zudem sehr schwierig,
einen in C._______ aufgewachsenen Rohingya allein aufgrund der Spra-
che von einem dort ansässigen Bangladeschi zu unterscheiden.
I.
In der Replik vom 28. April 2015 führt der Rechtsvertreter aus, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers, er gehöre zur Minderheit der
Rohingya, vom SEM nicht zweifelsfrei widerlegt worden seien. Die Ein-
schätzung des SEM beruhe auf Vermutungen. Es sei vielmehr nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer – der bereits als Kind in einem Flücht-
lingslager aufgewachsen sei – wenige Kenntnisse habe über die Ge-
schichte und Kultur seines Landes und der Rohingya. Seine Sprache hätte
jedoch mittels einer Lingua-Analyse abgeklärt werden können. Allenfalls
hätte auch eine Abklärung durch die Schweizer Vertretung in Bangladesch
die Zweifel ausräumen können. Der Beschwerdeführer unternehme alles,
um seine Identität zu klären, er habe an den Leiter des Flüchtlingscamps
geschrieben, in dem er früher gelebt habe. Eine Kopie des Briefumschlags
liege bei, die Antwort stehe jedoch noch aus. Der Beschwerdeführer
komme seiner Mitwirkungspflicht nach, seine Vorbringen seien genügend
glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG.
J.
Am 19.Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben samt Über-
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setzung von F._______, dem Leiter eines Flüchtlingslagers, ein. Dieser be-
stätigt, dass er den Beschwerdeführer im Lager E._______ in Bangladesch
kennengelernt habe und sich gut an ihn und seine Eltern erinnern könne.
Ausserdem reichte er einen Zeitungsbericht über F._______ aus der
Burma Times vom 25. Februar 2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, als ethnischer Rohingya an seinem
letzten Wohnort in Bangladesch diskriminiert worden zu sein. Es drohe ihm
auch die Ausschaffung nach Myanmar, wo er aber ebenfalls als Minderhei-
tenangehöriger bedroht werde. Da er eine Beziehung mit einer Bengalin
geführt habe, sei er von deren Bruder geschlagen und mit dem Tod bedroht
worden, weil dieser gegen die Beziehung gewesen sei. Er habe sich ver-
stecken müssen und es sei ihm nur mit Hilfe seines Arbeitgebers, eines
Bengalen, der ihn und seinen Bruder jedoch gemocht habe, die Flucht ins
Ausland gelungen. Kurz vor seiner Ausreise sei sein Bruder vom Bruder
seiner Freundin verschleppt worden, er wisse nicht, wie es ihm ergangen
sei. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er könne nicht mehr
zurück, weder nach Bangladesch noch nach Myanmar.
4.2 Die Vorinstanz glaubte dem Beschwerdeführer die Herkunft aus Myan-
mar nicht und bezweifelte, dass er ein Rohingya sei, weil er kaum über
Kenntnisse über Kultur und Geschichte der Rohingya verfügte. Da sie auch
in den Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Vorverfolgung in
Bangladesch viele Widersprüche ausmachte, erachtete die Vorinstanz die
Asylvorbringen insgesamt für nicht glaubhaft. Da die Identität des Be-
schwerdeführers unklar sei, könnte die Asylbehörde praxisgemäss davon
ausgehen, dass seine Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass sich die Er-
wägungen der Vorinstanz aus folgenden Überlegungen als zutreffend und
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hinreichend begründet erweisen. Wie bereits von der Vorinstanz festge-
stellt, hat der Beschwerdeführer kaum Kenntnis über die Probleme der Ro-
hingya-Minderheit in Myanmar. Seine Ausführungen in der Anhörung
(vgl. act. A15/19, F. 94 – 128) bleiben zu diesem Themenfeld sehr ober-
flächlich. Immer wieder betont er, dass die Rohingya in Burma Probleme
hätten, und deshalb gehen müssten (vgl. ebenda, F. 94, 96, 100, 120 –
123). Auch über das Leben der Rohingya in Bangladesch konnte er nur
sehr dürftige Angaben machen, er behauptete auch, seine Familie sei mit
keinen anderen Rohingya in Kontakt gewesen (vgl. ebenda, F. 103, 105 –
108). Angesichts dieser wenig substanziierten Aussagen ist zweifelhaft, ob
das von ihm im Original eingereichte „Rohingya Refugee Family Book“
überhaupt von seiner Familie stammt, oder ob er es nicht – wie von der
Vorinstanz vermutet – gekauft hat, um eine Rohingya-Identität zu fingieren.
Die Einträge im „Refugee Family Book“ stammen aus den Jahren 1992 bis
1995. Dies stimmt insoweit mit den Angaben des Beschwerdeführers über-
ein, der nach der Flucht aus Myanmar vier bis fünf Jahre im Flüchtlingsla-
ger gelebt haben will (vgl. act. A15/19, F. 23 – 26, act. A7/12, F. 6.01). Er
sei damals noch ein Kind gewesen, sein Vater und eine jüngere Schwester
seien im Flüchtlingslager verstorben. Die ebenfalls eingereichte „Master
Card for the Registration of Refugees from Myanmar“ datiert vom 20. März
1992. Beide Dokumente sind nach Quellenlage gängige Dokumente der
nach Bangladesch geflüchteten Rohingya in den 1990er Jahren
(vgl Danish Immigration Service, Rohingya refugees in Bangladesh and
Thailand, Mai 2011, 1/2011, Ziff. II. 4 .1 und II.4.2, S. 22 f., abgerufen
bei: www.refworld.-org//4dd0d6f72-.html, besucht am 16. Mai 2017).
Nach Auskunft des UNHCR und des von der Regierung Bangladeschs ein-
gesetzten Camp in Charge (CIC) sind diese Dokumente nicht fälschungs-
sicher und verbleiben im Original bei den Flüchtlingsfamilien. Daher ist
nicht ausgeschlossen, dass diese Dokumente auch weiterverkauft werden,
um als Nachweis für andere Personen zu dienen (vgl. Danish Immigration
Service, a.a.O., S. 23 ff.). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Doku-
mente erscheinen auf den ersten Blick echt. Allerdings ist damit noch nicht
bewiesen, dass es sich bei den genannten Personen tatsächlich um die
Familie des Beschwerdeführers handelt, oder ob er diese Dokumente ge-
kauft hat. Nach seinen Angaben hat die Familie des Beschwerdeführers –
nach dem Tod des Vaters und der jüngeren Schwester im Camp – das La-
ger verlassen und Mutter und Kinder hätten zunächst in Slums rund um
C._______, später dann im Quartier D._______ in einem befestigen Haus
zur Miete gelebt (vgl. act. A15/19, F. 44 – 48), wo sie keine Probleme ge-
habt hätten. Zum weiteren Beleg reichte der Beschwerdeführer die Bestä-
tigung des Leiters eines Flüchtlingslagers vom 6. Mai 2015 ein. F._______
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will sich sehr gut an den Beschwerdeführer und dessen Familie erinnern,
er habe im Flüchtlingslager E._______ gelebt (vgl. Beschwerdeakten,
Ziff. 9). In der Replik wurde dieses Schreiben als Bestätigung des Leiters
des Flüchtlingslagers angekündigt, indem der Beschwerdeführer früher ge-
lebt habe (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 8). Dies kann jedoch nicht zutreffen.
Der Verfasser des Schreibens, F._______, ist Leiter eines anderen Flücht-
lingslagers (Administrationsbüro G._______, vgl. Beilage zu Ziff. 9 der Be-
schwerdeakten). Der Beschwerdeführer selbst hatte in der Anhörung keine
substanziierten Angaben über sein Leben im Flüchtlingslager gemacht,
auch nicht über Freunde oder Bekannte, die er dort kennengelernt haben
will. Da F._______ gemäss dem Foto auf dem eingereichten Artikel
(vgl. Beilage zu Ziff. 9 der Beschwerdeakten) selbst ein noch relativ junger
Mann ist, ist nicht davon auszugehen, dass er bereits Anfang der 1990er
Jahren ein Flüchtlingslager geleitet hat. Der Beschwerdeführer will gemäss
eigenen Angaben das Flüchtlingslager noch als Kind verlassen haben.
F._______ sagt nichts dazu, wie er den Beschwerdeführer kennengelernt
haben will oder in welchem Verhältnis er zu ihm steht. Angesichts dieser
Ungereimtheiten erweist sich die Bestätigung als ungeeignet, um die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu belegen. Da die Aussagen des Be-
schwerdeführers betreffend seine Rohingya-Identität sehr dürftig ausfielen
und die von ihm eingereichten Beweismittel sein Vorbringen nicht zu stüt-
zen vermögen, kann auch darauf verzichtet werden, ihn einer Lingua-Ana-
lyse zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hatte in der Anhörung genü-
gend Gelegenheit, die Vorinstanz davon zu überzeugen, dass er tatsäch-
lich ein Rohingya sei. Es wurden ihm dazu viele Fragen gestellt, die er aber
nur sehr ausweichend und wenig substanziiert beantwortet hat (vgl. act.
A15/19, F. 94 – 117).
4.4 Das Gericht hält es bei dieser Ausgangslage nicht für überwiegend
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zur Minderheit der Rohingya
gehört, sondern dass er diese Identität nur vorgibt. Die Täuschung über
seine Identität hat unmittelbare Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit sei-
nes weiteren Vorbringens. Deshalb kann ihm auch die geltend gemachte
Bedrohung durch den Bruder der bengalisch-stämmigen Freundin nicht ge-
glaubt werden. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern
zu forschen.
6.3 Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung res-
pektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen.
Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, es würden einer Wegwei-
sung in den tatsächlichen Heimatstaat (Bangladesch oder gegebenenfalls
ein anderer Staat) keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshinder-
nisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegen-
stehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), zumal die von ihm
geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates auf-
grund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren
und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von solchen Hinder-
nissen darzustellen vermögen,
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6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung – un-
ter Hinweis auf die vorstehenden Anhaltspunkte – mangels überzeugender
gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten.
6.5 Es ist auch davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in
den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
6.1 Nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen.
6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit
Zwischenverfügung vom 10. März 2015 gewährten unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung zu ver-
zichten, zumal nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers hätten sich verändert.
9.
Der Beschwerdeführer hat die amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den
Beschwerdeführer in seiner Zwischenverfügung vom 10. März 2015 aufge-
fordert, einen Rechtsvertreter zu benennen. Daraufhin hat der Rechtsver-
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treter das Mandat angezeigt. Die Beiordnung ist noch nicht erfolgt und da-
her nachzuholen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Antragsgemäss
wird Herr ass. iur. Christian Hoffs von der HEKS Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende SG/AI/AR, St. Gallen, als amtlicher Rechtsbeistand im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzt.
10.
Dem amtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand ist eine Entschädi-
gung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und
Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stun-
denansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es
wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– zu rechnen. Der
Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem
Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 375.– (inkl. Aus-
lagen) auszurichten (Art. 1–3 VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herr Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende SG/AI/AR, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen, wird als
amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzt.
4.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein Honorar in Höhe von Fr. 375.– zu
Lasten der Gerichtskasse bezahlt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: