Abtei lung IV
D-1159/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1159/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Iraner aus
Z.______ mit letztem Wohnsitz in Teheran – erstmals am
30. Dezember 2004 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei im Iran politisch aktiv gewesen, habe an Demonstratio-
nen teilgenommen und politisch brisante Texte verfasst, die er in der
Öffentlichkeit verteilt habe, weswegen er 1997 sechs Monate lang in-
haftiert worden sei, er nach der Haftentlassung seine politischen Akti-
vitäten in einer kleinen Gruppe, der auch sein Cousin (N [...]) angehört
habe, fortgeführt habe und sie die von ihnen verfassten, politischen
Texte verteilt und Wände mit politischen Parolen besprayt hätten,
weswegen Anfang Dezember 2004 ein Mitglied der Gruppe verhaftet
und bei ihm wenige Tage später von Sicherheitskräften eine
Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, bei der diesen wahr-
scheinlich Unterlagen über seine politischen Aktivitäten in die Hände
gefallen seien, er sich versteckt gehalten habe und aus Furcht vor ei-
ner Verhaftung ausgereist sei,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 19. Januar 2005 das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2005 ablehnte und
die dagegen eingereichte Beschwerde vom 18. Februar 2005 vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2007 abgewiesen
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2007 durch seinen
Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen
liess, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass dabei im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerde-
führer habe sich in der Schweiz politisch betätigt, wiederholt öffentlich
gegen das Regime und die Menschenrechtsverletzungen im Iran aus-
gesprochen, sei Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlin-
ge (DVF) und sei seit der letzten Generalversammlung der DVF vom
22. September 2007 als Verantwortlicher für Logistik der DVF-Sektion
Y._______ eingesetzt worden,
Seite 2
D-1159/2009
dass dem zweiten Asylgesuch drei Ordner mit Dokumentationen bei-
gelegt wurden, in welchen die einzelnen Aktionen mit Fotografien,
Handzetteln, welche verteilt worden seien, und Zeitschriften der DVF
chronologisch aufgeführt sind,
dass im Weiteren ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der DVF
vom 13. Dezember 2007 beigelegt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte, deren Vollzug anordnete und dem Beschwerde-
führer eine Gebühr auferlegte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24. August 2007 nicht in seine Heimat zurückgekehrt,
dass er ausschliesslich Gründe geltend mache, die durch seine Tätig-
keit während des Aufenthaltes in der Schweiz entstanden seien,
dass der in dieser Materie erfahrene Rechtsvertreter das umfangrei-
che, detaillierte Dossier sowie die schriftliche Begründung mit der ge-
botenen Sorgfalt verfasst habe, weshalb aufgrund der vorliegenden
Akten entschieden werden könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen eine konsis-
tente Einschätzung der Gefährdung von Mitgliedern der DVF wegen
exilpolitischer Aktivitäten vorgenommen habe und auf diese gefestigte
Praxis abgestellt werde,
dass der Beschwerdeführer, wie im ersten Asylverfahren rechtskräftig
festgestellt worden sei, keine politischen Aktivitäten und daraus folgen-
de behördliche Probleme im Heimatstaat vor seiner Ausreise glaubhaft
zu machen vermocht habe, daher könne ausgeschlossen werden,
dass er vor dem Verlassen seiner Heimat als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten
sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Entscheid vom 24. Au-
gust 2007 bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers in der Schweiz festgestellt habe, es würden keine Hinweise da-
Seite 3
D-1159/2009
für vorliegen, dass die aktive Mitgliedschaft in der DVF mit der Teilnah-
me an Demonstrationen und der Mitarbeit an Informationsständen, wie
sie durch Fotos und andere Unterlagen gestützt worden seien, hätten
ihn den iranischen Behörden gegenüber namentlich bekannt gemacht
und auch die im Internet publizierten Beiträge – selbst wenn sie den
iranischen Behörden bekannt seien – würden keine Verfolgungsinter-
esse zu begründen vermögen,
dass die am 21. Dezember 2007 eingereichte Dokumentation der exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz über das
Datum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hinausreiche und
teilweise Informationen über Ereignisse enthalte, die zwar bei der Ur-
teilsfällung schon stattgefunden hätten, aber den Asylbehörden noch
nicht bekannt gewesen seien,
dass die Chronologie und das Bild- und Textmaterial augenfällig zei-
gen würden, dass es sich bei der vorgebrachten exilpolitischen Tätig-
keiten um die konsequente Fortführung von niedrigprofiligen Aktivitä-
ten handle, die bereits Gegenstand der Prüfung im ersten Verfahren
gewesen seien,
dass weder die eingereichten Bilder noch die Texte konkrete Hinweise
auf eine gegenüber dem Urteil vom August 2007 herausragendere und
wirksamere Tätigkeit gegen das iranische Regime enthalten würden,
auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber den lokalen Behörden
als Gesuchsteller für die Bewilligung von Informationsveranstaltungen
aufgetreten sei und die Ernennung zum Logistik-Verantwortlichen ei-
ner DVF-Sektion zwar für den Beschwerdeführer subjektiv von Wichtig-
keit sei, bei objektiver Betrachtungsweise es sich bei dieser Hilfsfunkti-
on indessen, wie auch die Tätigkeitsumschreibung des DVF-Präsiden-
ten zeige, um keine Position handle, die ein erhöhtes Verfolgungsinter-
esse des iranischen Staates begründen würde,
dass zusammenfassend festzustellen sei, dem vorliegenden Asylge-
such würden keine Hinweise entnommen werden können, wonach ab
rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse ein-
getreten seien, die geeignet sein würden, die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu begründen, demzufolge auf das Asylge-
such – ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgericht [BVGE] vom 24. April 2008
D-1138/2008) – nicht einzutreten sei,
Seite 4
D-1159/2009
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde erhob und beantragen liess, die Verfü-
gung sei aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung
einer Anhörung und Neubeurteilung des Asylgesuchs zurückzuweisen
und in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuche er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021),
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die
Vorinstanz habe ungerechtfertigterweise auf die Durchführung einer
Anhörung verzichtet, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar-
stelle, die Erwägungen des BFM keinen Verzicht auf Durchführung ei-
ner asylrechtlichen Anhörung rechtfertigen würden und es sei an die
Begründung in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 zu erinnern,
dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid satte 13 ½ Monate
nach Gesuchseinreichung ergangen sei und das im Gesetz verankerte
und auf eine schnelle Erledigung angelegte Nichteintretensverfahren
nur für klare Fälle, mithin auch nur bei einem offenkundigen Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft zur Verfügung stehe, das BFM also mit seinem
Nichteintretensentscheid zum einen ungebührlich lange zugewartet
habe, zum andern es den Umstand ausblende, dass es sich bei der
exilpolitischen Aktivität um eine Tätigkeit handle, die sich weiterentwi-
ckeln könne,
dass er zudem seit dem 9. November 2008 die Nachrichtenseite auf
der Homepage der DVF, auf welcher er täglich Nachrichten und Pres-
semeldungen über den Iran, insbesondere betreffend Menschen-
rechtsverletzungen und politische Entwicklungen aufschalte, betreue,
wobei auf der Nachrichtenseite eingangs sein Name und jener von sei-
nem Cousin erwähnt werde, womit über die Verantwortlichkeit für die
Seite Klarheit herrsche,
dass mit der Beschwerde weitere Belege seiner zahlreichen Teilnah-
men an exilpolitischen Protestkundgebungen in der Schweiz einge-
reicht wurden,
Seite 5
D-1159/2009
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
Seite 6
D-1159/2009
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückge-
zogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass die Verfügung des BFM vom 19. Januar 2005, in welcher es fest-
stellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und das Asylgesuch ablehnte, mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 24. August 2007 rechtskräftig wurde,
dass der Beschwerdeführer somit in der Schweiz bereits ein Asylge-
such erfolglos durchlaufen hat,
dass vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG abgestützen
Nichteintretens mit einer asylsuchenden Person, welche aus ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, gemäss
Art. 36 Abs. 1 AsylG eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG stattzu-
finden hat, in den übrigen Fällen wird der asylsuchenden Person das
rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens und der Einreichung des zweiten
Asylgesuchs nicht in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten
hat, somit für das BFM keine Veranlassung bestand, im Anschluss an
die Einreichung des zweiten Asylgesuchs eine Anhörung nach Art. 29
und 30 AsylG durchzuführen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer hingegen gestützt auf Art. 36
Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör zu gewähren hatte,
Seite 7
D-1159/2009
dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör darin erschöpft, die an-
geblich neuen und relevanten Ereignisse geltend zu machen, was im
Regelfall zusammen mit der Gesuchseinreichung geschieht (vgl.
EMARK 1998 Nr. 1 E. S. 13, wo allerdings auf die Regelung von
Art. 14 Abs. 1 und 2 der damals geltenden Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 22. Mai 1991 [aAsylV 1, SR 142.311] Bezug ge-
nommen wird, welche indessen mit dem heutigen Art. 36 AsylG hin-
sichtlich der hier interessierenden Frage inhaltlich übereinstimmt),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
21. Dezember 2007 die nach dem ersten Asylverfahren eingetreten
Tatsachen, welche im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft
begründen sollen, ausführlich erläuterte und umfassend durch diverse
Beweismittel dokumentierte,
dass das BFM annehmen durfte, der Beschwerdeführer habe die
Gründe für das Einreichen seines zweiten Asylgesuchs in der Eingabe
seines Rechtsvertreters vollständig erwähnt und dargelegt,
dass es mithin davon ausgehen konnte, der rechtserhebliche Sachver-
halt sei richtig und vollständig erhoben, weshalb es davon absehen
konnte, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zusätzlich im
Rahmen einer förmlichen Anhörung zu gewähren, zumal in den Akten
nichts darauf hindeutete, was zur Annahme hätte führen müssen, die-
ser habe zusätzliche, inhaltlich und qualitativ über das bereits darge-
legte exilpolitische Engagement hinausgehende Tätigkeiten geltend zu
machen, welche für die Flüchtlingseigenschaft möglicherweise rele-
vant sein könnten,
dass das BFM somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
den Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht verletzte,
dass das BFM entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch
dann einen Nichteintretensentscheid zu fällen hat, wenn die Voraus-
setzungen dazu gegeben sind, auch wenn die in Art. 37 Abs. 1 AsylG
vorgesehene Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. EMARK
2002 Nr. 15 E. 5d S. 125 f.), da es sich lediglich um eine Ordnungsfrist
handelt, deren Nichteinhaltung hinsichtlich der Frage des Nichteintre-
tens auf das Asylgesuch keine rechtlichen Konsequenzen nach sich
zieht,
Seite 8
D-1159/2009
dass die Vorinstanz im Weiteren zu Recht darlegte, dass die vom Be-
schwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylverfahrens vorgebrachten
Teilnahmen an politischen Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft bei der
DVF bereits im ersten Asylverfahren behandelt und im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 24. August 2007 gewürdigt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei feststellte, der Beschwerde-
führer lege nicht substanziiert dar, in der Schweiz in einer hohen und
in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer regime-
kritischen iranischen Organisation tätig zu sein, welche auf den Um-
sturz des Regimes in Teheran hinarbeite, es gehe lediglich eine unter-
geordnete Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten hervor,
dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilier-
ten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweili-
ge Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraus-
heben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen
lassen,
dass sich der Beschwerdeführer durch das Fortsetzen von Teilnahmen
an Protestkundgebungen und Strassenaktionen kaum zusätzlich expo-
niert hat, da allein die Steigerung oder Intensivierung der Quantität
niedrig profilierter Tätigkeiten nicht zu einem erhöhten Interesse der
iranischen Behörden führt,
dass gerade eine Person, die über einen längeren Zeitraum im Rah-
men zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach aussen hin deutlich
macht, dass sie lediglich "dabei ist", gegenüber dem iranischen Nach-
richtendienst den Beweis liefert, dass von ihm allenfalls Unzufrieden-
heit, nicht aber ein ernst zu nehmende Gefahr für das Regime in Tehe-
ran ausgeht (vgl. SFH, Michael Kirschner, Iran Rückkehrgefährdung für
Aktivistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informati-
onsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7),
dass die neue Aufgabe des Beschwerdeführers als DVF-Verantwortli-
cher für die Logistik der Sektion Bern gemäss dem Schreiben des Prä-
sidenten der DVF vom 13. Dezember 2007 die Verantwortlichkeit für
sämtliche Materialien, welche an einer kantonalen Demonstration oder
Standkundgebung benötigt werden (Tische, Stühle, Lautsprecher, Me-
gaphon, Abschrankungen, Transparente, Flugblätter etc.) umfasst,
Seite 9
D-1159/2009
dass der Beschwerdeführer in dieser Position mit rein administrativen,
nicht aber mit politisch-inhaltlichen Aufgaben betraut ist, aufgrund de-
rer er sich in besonderem Mass exponieren müsste,
dass diese Einschätzung auch durch die weiteren Ausführungen im
Schreiben des Präsidenten der DVF unterstrichen wird, wonach der
Beschwerdeführer bei einer Grosskundgebung mit den Verantwortli-
chen für Logistik des Exekutivkomitees und mit den Logistikverantwort-
lichen der anderen Kantone zusammen arbeite,
dass schliesslich auch das blosse Aufschalten von zusammengetrage-
nen irankritischen Pressemeldungen auf der Homepage der DVF den
Beschwerdeführer - selbst wenn er hierfür angeblich die Verantwortung
trägt - nicht zu einer exponierten Person macht, welche unweigerlich
mit Verfolgung durch die heimatlichen Behörden rechnen muss, da es
sich dabei um eine vorwiegend technische Aufgabe handelt,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuches
mithin nicht darzulegen vermag, dass seit dem rechtskräftigen Ab-
schluss des vorangegangenen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AslyG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
Seite 10
D-1159/2009
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte,
dass im Iran keine Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, oder allgemei-
ner Gewalt vorliegt und der Beschwerdeführer dort über ein tragfähi-
ges soziales Beziehungsnetz (Eltern, eine Schwester und ein Bruder),
über ein abgeschlossenen Studium als technischer Ingenieur verfügt,
in seinem Beruf in der Entwicklung eines Unternehmen, welches Auto-
scheinwerfer herstellt, gearbeitet hat (vgl. act. A1/12 S. 2 und 3,
A12/13 S. 2 und 3) und den Akten zufolge gesund ist, weshalb es ihm
möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine Existenz aufzu-
bauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Seite 11
D-1159/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
Seite 12