Abtei lung IV
D-1159/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Turkmenistan,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 19. Februar 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1159/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 25. Januar
2009 auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am
23. Januar 2010 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 1. Februar
2010 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ sowie der direkten Anhörung vom 17. Februar 2010 durch
das BFM zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie sei eine ethnische Turkmenin aus der Stadt N._______,
dass ihre Mutter und ihr Stiefvater im Jahre 2008 ihr Einverständnis
mit dem Ansinnen der Beschwerdeführerin, eine universitäre Aus-
bildung zu absolvieren, bekundet hätten,
dass ihr indessen schon die Aufnahme an einer Universität wegen
fehlender finanzieller Ressourcen verwehrt geblieben sei,
dass sie in der Folge im Dezember 2008 einen Brief an das Schul-
ministerium geschickt habe, verbunden mit der Bitte, ihr das Studium
zu ermöglichen,
dass sich am 7. oder 8. Januar 2009 Polizisten bei ihr zu Hause zu-
nächst danach erkundigt hätten, weshalb sie diesen Brief geschrieben
habe, und ihr daraufhin die Verhaftung in Aussicht gestellt hätten, falls
sie nochmals ein derartiges Schreiben verfasse,
dass dieses Ereignis ihren Stiefvater dazu motiviert habe, sie zu be-
schimpfen, zu schlagen und ihr die Immatrikulation an einer Schule zu
verbieten,
dass sie deswegen am 25. Januar 2009 von O._______ nach Istanbul
geflogen sei, wo sie sich im folgenden Jahr aufgehalten und gearbeitet
habe,
dass sie am 16. Januar 2010 mit einem Auto an einen unbekannten
Ort in der Türkei gebracht worden sei, von wo aus sie mit einem Bus
durch unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei,
Seite 2
D-1159/2010
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Januar
2010 aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2010 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, sie habe
den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, weshalb zu prüfen sei,
ob sie sich in diesem Zusammenhang auf entschuldbare Gründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen könne,
dass die Beschwerdeführerin tatsachenwidrige, unsubstanziierte und
widersprüchliche Angaben zur Provinz, zu der N._______ gehören
solle, gemacht habe,
dass sie keinerlei Orte in der Umgebung dieser Stadt kenne und ihre
Vorbringen zum Reiseweg ebensowenig glaubhaft seien wie die-
jenigen zum einjährigen Aufenthalt in Istanbul,
dass die Beschwerdeführerin kein Transitland zwischen der Schweiz
und der Türkei habe angeben können, und auch ihre Angaben zum
Reisepass unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass auch keine Hinweise vorlägen, welche Anstrengungen der Be-
schwerdeführerin in Bezug auf den Nachweis ihrer Identität erkennen
liessen, und dies trotz schriftlichen und mündlichen Hinweisen auf die
Wichtigkeit dieser Frage,
dass in Anbetracht der Sachlage davon auszugehen sei, die Be-
schwerdeführerin sei in Wirklichkeit bemüht, ihre wahre Herkunft, den
Ausreisezeitpunkt und ihren effektiven Reiseweg zu verschleiern be-
ziehungsweise eine allfällige Rückschaffung in ihren Heimatstaat zu
erschweren oder gar zu verunmöglichen, weshalb sie keine Papiere
abgebe,
Seite 3
D-1159/2010
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es der Be-
schwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob aufgrund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig seien,
dass die Beschwerdeführerin behauptet habe, sie habe ihr Schreiben
an das Ministerium zu einem Zeitpunkt verfasst, als Präsident Nijazov,
der im Dezember 2008 verstorben sei, noch am Leben gewesen sei,
doch sei dieser in Wirklichkeit bereits zwei Jahre früher verstorben,
dass demnach davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe
sich zum Zeitpunkt der geltend gemachten Probleme längst nicht mehr
in Turkmenistan aufgehalten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht in nach-
vollziehbarer Weise habe darlegen können, weshalb sie einen Brief an
das Ministerium geschrieben habe, ohne vorgängig abzuklären, ob sie
vom Staat überhaupt finanzielle Unterstützung für ihr Studium be-
kommen könnte,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich ihre Probleme mit ihrem
Stiefvater erst im Verlaufe der Anhörung geltend gemacht habe, ob-
wohl sie während der BzP mehrfach dazu Gelegenheit gehabt habe,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme
angesichts dieser Sachlage nicht glaubhaft seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung vom 19. Februar 2010, Eintreten auf das Asylgesuch und
nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen
sowie zu allfälligen Wegweisungshindernissen durch ein Frauenteam
beantragen liess,
Seite 4
D-1159/2010
dass die Vorinstanz eventualiter anzuweisen sei, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt abzuklären und eine allfällige Anhörung durch ein
Frauenteam vornehmen zu lassen,
dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
Seite 5
D-1159/2010
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
Seite 6
D-1159/2010
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen der Beschwerdeführerin vorweg auf deren im
Empfangszentrum M._______ am 1. Februar 2010 protokollierten
Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom
17. Februar 2010 zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, ihre Mutter und der Rest der Familie hätten sie end-
gültig loswerden wollen und für ihre Ausreise in die Türkei gesorgt,
dass der dortige Arbeitgeber ihren Reisepass zerrissen habe, weshalb
sie aufgrund der Konfiszierung dieses Dokuments keine Papiere bei-
bringen könne und ihre Papierlosigkeit unverschuldet sei,
dass es die Vorinstanz unterlassen habe, den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären,
dass das Zusammenleben in der Familie insofern problembehaftet
gewesen sei, als ihr Stiefvater Wert darauf gelegt habe, sie bei jeder
sich bietenden Gelegenheit unschicklich anzufassen, doch habe sie
sich weitergehenden Wünschen verweigert,
dass sie diese regelmässigen sexuellen Übergriffe nicht schon in der
Anhörung geltend gemacht habe, weil sie es dort mit zwei Männern zu
tun gehabt habe, dem Befrager und dem Dolmetscher, und sie sich
geschämt habe,
dass es somit an einem sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat fehle
und namentlich nicht davon ausgegangen werden könne, sie könne
bei ihrem Onkel oder ihrer Tante in N._______ leben, hätten diese
doch selber eine Familie,
dass aufgrund der totalitären politischen Situation, des im Klienten-
gesprächs sehr glaubhaft geltend gemachten sexuellen Missbrauchs
durch den Stiefvater sowie ihrer Bekanntheit bei den heimatlichen
Behörden eine vertiefte Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs an-
gebracht sei,
dass die entsprechende Anhörung durch ein Frauenteam vorzu-
nehmen sei,
Seite 7
D-1159/2010
dass es aufgrund der Akten keinen Grund gebe, den von der Be-
schwerdeführerin genannten Ausreisezeitpunkt, den 25. Januar 2009,
zu bezweifeln,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass die Beschwerdeführerin zunächst einmal keine entschuldbaren
Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitäts-
dokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48
Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen ver-
mag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 25. Januar
2009 auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreiste und dafür den
Reisepass verwendete, den der Arbeitgeber in Istanbul zerrissen
haben soll,
dass sie dementsprechend während ihres einjährigen Aufenthalts in
Istanbul ausreichend Zeit gehabt hätte, sich für spätere Reisen einen
neuen Reisepass zu besorgen,
dass die Aussengrenze der Europäischen Union (EU) zum einen rigide
überwacht wird, und den Protokollen zum anderen keine Vorbringen zu
entnehmen sind, welche erklären könnten, aufgrund welcher Um-
stände die Beschwerdeführerin es hätte zuwege bringen können, ohne
gültige Papiere in die EU einzureisen (vgl. A1/9 S. 6),
dass sie ihre Unwissenheit über die Reiseroute zudem mit dem Um-
stand verbindet, sie sei begleitet gewesen,
dass in Anbetracht ihrer unsubstanziierten Vorbringen zum Reiseweg
davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei in Wirklichkeit mit
einem gültigen Reisepass in die Schweiz gereist,
dass im Übrigen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilde-
rung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer gel-
tend gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17
E. 4b S. 150), was sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - auch in
casu bestätigt,
Seite 8
D-1159/2010
dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach
der Direktanhörung vom 17. Februar 2010 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Ver-
folgungssituation unsubstanziiert, wirklichkeitsfremd und widersprüch-
lich ausgefallen sind,
dass die Beschwerdeführerin beispielsweise auf Nachfrage hin be-
stätigte, sie habe im Jahre 2006 die Mittelschule abgeschlossen
(A8/15 F136/7 S. 12), weshalb die Klage, sie sei aus der Schule ent-
lassen worden, obwohl sie sich in allen Fächern gut ausgekannt habe,
unpassend erscheint, dies umso mehr, als sie auf einen weiteren Vor-
halt hin ausführte, sie habe im Jahre 2008 eine Aufnahmeprüfung an
der Universität abgelegt, alle Fragen richtig beantwortet und sei trotz-
dem nicht aufgenommen worden (A8/15 F138 – F140 S. 12),
dass bei dieser Sachlage ein lapidares Schreiben, wie es die Be-
schwerdeführerin im Dezember 2008 an ein Ministerium geschickt
haben will (A8/15 F53/4 S. 6), weder zweckmässig noch geeignet ge-
wesen wäre, eine staatliche Verfolgung auszulösen,
dass keineswegs anzunehmen ist, Polizisten kämen aufgrund eines
solchen Schreibens auf die Idee, sich nach den Motiven der Ver-
fasserin zu erkundigen,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Höhe der Studien-
gebühren und zur Immatrikulationsgebühr (A8/15 F69 – F71 S. 7) den
Eindruck bestätigen, die Beschwerdeführerin kann bei ihren
Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten
und Erlebnisse zurückgreifen,
dass der Ausreisepunkt sehr wohl zu bezweifeln ist, darf man doch
davon ausgehen, die Beschwerdeführerin hätte vom Tod des
Präsidenten Nijazov (gestorben am 21. Dezember 2006) Bescheid
gewusst und diesen Zeitpunkt korrekt in den eigenen Lebenslauf ein-
Seite 9
D-1159/2010
betten können, wenn sie zu jenem Zeitpunkt noch in Turkmenistan ge-
lebt hätte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 1. Februar 2010
ausführte, die Stadt N._______, in der sie sich von Geburt an bis zur
Ausreise aufgehalten habe, gehöre zur Provinz Kirkin (A1/9 S. 2 oben),
während sie anlässlich der Direktanhörung vom 17. Februar 2010 eine
Zuordnung zur Provinz Mary vornahm (A8/15 F35/6 S. 4), wodurch die
Beschwerdeführerin zwar ihre Lernfähigkeit im Februar 2010 unter
Beweis stellt, nicht aber eine langjährige Sozialisation in N._______,
dass auch andere Vorbringen der Beschwerdeführerin begründete
Zweifel an der Dauer ihres Aufenthalts in Turkmenistan aufkommen
lassen (A8/15 F37/8 S. 4),
dass die Flüchtlingseigenschaft bei dieser Sachlage auf Grund der
Anhörung und gestützt auf die Artikel 3 und 7 AsylG eindeutig nicht
festgestellt werden kann,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erstmals geltend
machte, das Zusammenleben in der Familie sei insofern problematisch
gewesen, als sich der Stiefvater häufig zu sexuell gefärbten Über-
griffen auf sie habe verleiten lassen,
dass dem Protokoll der BzP in diesem Zusammenhang indessen nicht
der geringste Hinweis auf gestörte Familienverhältnisse zu entnehmen
ist,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der Direkt-
anhörung in Bezug auf die Unterstützung durch die Familie wider-
sprüchlich ausgefallen sind, machte sie doch unter anderem geltend,
ihr Stiefvater sei wie vor allem auch ihre Mutter mit ihren schulischen
Aspirationen einverstanden gewesen (A8/15 F59 – F61 S. 6),
dass der oben erwähnte Besuch der Polizisten unglaubhaft erscheint,
weshalb auch die Misshandlung durch den Stiefvater im Januar 2009
nicht geglaubt werden kann (A8/15 F55 S. 6), was im Übrigen auch mit
der oben aufgeführten Erwägung in Übereinstimmung steht, die Be-
schwerdeführerin könne zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in
Turkmenistan gelebt haben,
Seite 10
D-1159/2010
dass sexuelle Übergriffe unabhängig vom tatsächlichen Aufenthaltsort
der Beschwerdeführerin im Heimatstaat grundsätzlich nicht staatlich
geduldet werden, weshalb schweizerische Behörden in Anbetracht der
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation keinen
Anlass haben, in diesem Zusammenhang Abklärungen irgendwelcher
Art (beispielsweise durch ein Frauenteam) zu treffen, nachdem die
Beschwerdeführerin selbst keinen Anlass sah, die angeblichen
Übergriffe anlässlich der Befragung oder der Anhörung in geeigneter
Weise zu thematisieren,
dass nämlich – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - in casu
ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die recht-
liche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht ge-
ändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, Alfred Kölz/Isabelle
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf
BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
Seite 11
D-1159/2010
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin insbesondere um eine junge
und den Akten zufolge gesunde Frau handelt, die nach eigenen An-
gaben in der Lage war, sich in Istanbul mit Putzarbeiten durchzu-
schlagen, weshalb davon auszugehen ist, sie werde sich aufgrund
ihrer bisherigen Arbeitserfahrungen auch im Heimatstaat eine neue
Seite 12
D-1159/2010
Existenzgrundlage erarbeiten können, wobei sie nötigenfalls auf das in
Wirklichkeit vorhandene Netz zurückgreifen kann,
dass es nämlich entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift
nicht darauf ankommt, ob es sich bei ihren Bezugspersonen im
Heimatstaat, die für sie das soziale Netz darstellen, um alleinstehende
Personen oder um ganze Familien handelt, weshalb in casu die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausser Frage steht,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Seite 13
D-1159/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum M._______ (per
Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N )
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 14