Abtei lung IV
D-1160/2009/ime
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______ Eritrea,
vertreten durch Alexandra von Weber, ES-BAS,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Freiburgerstrasse 66, 4057 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Februar 2009 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1160/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2008 im B._______ um
Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 17. Dezember 2008 und
der direkten Bundesanhörung vom 12. Januar 2009 im Wesentlichen
angab, in seinem Heimatstaat Eritrea von 1997 bis zu seiner Desertion
im Jahre 2008 im Militär gewesen zu sein,
dass er am 16. März 2008 zu Fuss in den Sudan und über C._______
und Libyen schliesslich nach Italien gelangt sei, von wo er versucht
habe, in die Schweiz einzureisen (vgl. BFM-Protokoll A1, S. 7)
dass die schweizerischen Behörden ihn nach Italien zurückgeschickt
hätten, ihm indessen am nächsten Tag in einem PW die Einreise in die
Schweiz geglückt sei,
dass sich die italienischen Behörden am 6. Februar 2009 zur Rück-
übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärten,
das dem Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Bundesanhörung
vom 12. Januar 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Weg-
weisung nach Italien gewährt wurde und dieser angab, die Schweiz sei
immer sein Ziel gewesen und er wolle nicht nach Italien zurückkehren,
wo er keine Aufenthaltsbewilligung und keinerlei Dokumente gehabt
hätte (vgl. A8, S. 8),
dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Militärdienstausweis von
1999 in Kopie einreichte,
dass das BFM mit Entscheid vom 16. Februar 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete mit dem
Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsver-
treterin vom 23. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht ge-
gen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrecht-
licher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Seite 2
D-1160/2009
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
2. März 2009 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtete mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde im Endentscheid befunden,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2009 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das BFM am 3. März 2009 bei den italienischen Behörden um
Verlängerung der Frist zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
nachsuchte,
dass die italienischen Behörden am 10. März 2009 eine nicht erstreck-
bare Fristverlängerung von dreissig Tagen gewährten,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Be-
schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art.108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Seite 3
D-1160/2009
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG getroffen hat,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen
können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um
Schutz nachsuchen können,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses
Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asyl-
suchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, der Bundesrat
habe Italien, wo sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die
Schweiz aufgehalten habe, als sicheren Drittstaat bezeichnet und die
italienischen Behörden hätten sich am 6. Februar 2009 zur Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers bereit erklärt,
dass es im Weiteren ausführte, es lebten weder nahe Angehörige des
Beschwerdeführers in der Schweiz noch Personen, zu denen der Be-
schwerdeführer eine enge Beziehung habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offen-
sichtlich zutage trete,
dass der Beschwerdeführer nämlich zwar angegeben habe, aus dem
Militär desertiert zu sein, indessen Ungereimtheiten in dessen Aus-
sagen aufgetreten seien,
dass beispielsweise nicht nachvollzogen werden könne, weshalb der
Beschwerdeführer trotz offensichtlich bereits früher bestehender Mög-
lichkeiten nicht bereits viel früher desertiert sei, zumal die Desertion
beim ersten Versuch ohne Schwierigkeiten funktioniert habe,
Seite 4
D-1160/2009
dass er im Weiteren die geltend gemachte Desertion unsubstanziiert
geschildert habe, weshalb bezweifelt werden müsse, dass der Be-
schwerdeführer die Desertion tatsächlich - und vor allem erst im Jahre
2008 - erlebt habe,
dass auch der bloss in Kopie eingereichte Militärdienstausweis von
1999 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge, zumal der-
artige Kopien leicht zu verfälschen seien,
dass schliesslich in Italien effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe und keine gegenteiligen Hin-
weise vorliegen würden,
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
erst nach langjährigem Militärdienst desertiert ist, entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vor-
bringens spricht,
dass im Weiteren der Beschwerdeführer die Flucht aus dem Militär
nicht auffallend unbestimmt und im übrigen auch weitgehend wider-
spruchsfrei geschildert hat,
dass somit die geltend gemachte Desertion durchaus nicht unglaub-
haft erscheint,
dass selbst, wenn die Desertion nicht glaubhaft wäre, die weiteren,
vom BFM nicht bestrittenen Tatsachen, dass der Beschwerdeführer im
militärdienstpflichtigen Alter illegal seinen Heimatstaat verlassen hat,
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen sind,
dass nämlich das BFM in analogen Fällen (vgl. etwa D.______) allein
aufgrund der erfolgten illegalen Ausreise im militärdienstpflichtigen Al-
ter davon ausging, einem solchen Rückkehrer drohten Behelligungen
im Sinne von Art. 3 AsylG, womit dieser - wenn auch erst durch die
Ausreise und damit wegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG - die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass diese Tatsachen in der angefochtenen Verfügung gänzlich un-
erwähnt blieben, weshalb auch aus diesem Grund das BFM vorliegend
unzureichend begründet hat, weshalb der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich erfülle,
Seite 5
D-1160/2009
dass daher die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage nicht näher zu erörtern ist, ob angesichts der
Tatsache, dass die von den italienischen Behörden am 10. März 2009
gewährte, nicht erstreckbare Fristverlängerung von dreissig Tagen zur
Rückübernahme des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit ab-
gelaufen ist, der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
möglich zu erachten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer als obsiegende Partei für die
entstandenen Parteikosten eine angemessene Entschädigung zu Las-
ten des BFM auszurichten ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2], welche
aufgrund des geschätzten Aufwandes auf Fr. 600.-- bestimmt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
D-1160/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird
im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu ent-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
Seite 7