B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1160/2017
law/fes
Ur t e i l vom 1 9 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N (…).
D-1160/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger aus B._______
(Region Kachetien), stellte am 30. Mai 2001 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz, welches mit Verfügung vom 27. Juli 2001 vom damaligen Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF; heutige SEM) abgelehnt wurde. Dieser Ent-
scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 3. Oktober 2001 reiste
der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Georgien aus. Gemäss sei-
nen Angaben gelangte er einen Monat später erneut illegal in die Schweiz,
wo er sich bis 2007 in C._______ aufhielt.
B.
Im September 2015 verliess der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu-
folge seinen Heimatstaat erneut, wobei er auf dem Luftweg mit einem
tschechischen Visum von Tiflis nach Zypern einreiste. Schliesslich ge-
langte er von Prag via Österreich und Frankreich am 1. Oktober 2015 in
die Schweiz. Unterwegs nach Deutschland sei er in C._______ festgenom-
men und drei Monate im Gefängnis D._______ wegen Drogenmissbrauchs
und illegalen Aufenthalts inhaftiert worden. Später habe ihm ein Arzt wegen
seiner medizinischen Probleme geraten, ein Asylgesuch zu stellen; ein sol-
ches reichte er am 8. April 2016 ein.
C.
Am 21. April 2016 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn
zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen. Am
31. August 2016 wurde er einässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei im Jahr 2009 von der Polizei in B._______ unter dem Vorwand des
Waffenbesitzes inhaftiert worden, um von ihm Geld zu erpressen. Da er in
der Folge mit den Behörden zusammengearbeitet habe, wobei er Fremden
Waffen oder Drogen untergejubelt habe, sei er gegen Bezahlung freige-
kommen. Dafür habe er sein (…)geschäft verkaufen müssen. Er sei zu fünf
Jahren Haft bedingt verurteilt worden. Die neue georgische Regierung
habe dieses Urteil später annulliert. Im Jahr 2013 sei er während zweier
Tage entführt, beziehungsweise von der georgischen Grenzpolizei wegen
eines illegalen Grenzübertritts aus Aserbeidschan festgehalten worden.
Auch hätten die Behörden erfahren, dass an seiner Adresse verschiedene
Personen aus China registriert seien, wodurch Korruptionsvorwürfe ent-
standen seien. Schliesslich habe er einen Erbstreit in der Familie gehabt.
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Zwei Jahre lang, bis im Sommer 2015, habe er das Gasthaus F._______
in B._______ geführt. Der Bürgermeister, kommunale Angestellte und die
Polizei hätten Schulden bei ihm gemacht. Ein Polizist habe ihn einmal mit
der Waffe bedroht, als er die Rechnung fürs Essen präsentiert habe. Eine
andere Person sei zusammengeschlagen worden. Er habe es nicht ge-
wagt, Hilfe zu holen, da der Polizist ein (…) der Sicherheitskräfte von
G._______ gewesen sei. Auch habe er ständig Telefonanrufe erhalten, wo-
bei von ihm Verschiedenes verlangt worden sei. Mit der Zeit habe er diese
Anrufe nicht mehr entgegengenommen. Anfang 2015 beziehungsweise im
Sommer 2015 habe er B._______ verlassen und sei nach Tiflis gegangen,
von wo er später ausgereist sei. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass er
nach seiner Ausreise von einem Mann gesucht worden sei.
Der Beschwerdeführer reichte ärztliche Unterlagen der (…) vom 1. Februar
2016, 4. März 2016 und 30. März 2016, ein medizinisches Formular des
SEM vom 12. April 2016, einen Arztbericht von Dr. med. H._______,
(…)spital vom 9. September 2016 und ein Amnestieschreiben vom
13. September 2016 vom (…) inklusive Übersetzung ein.
D.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 – eröffnet am 26. Januar 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte dessen Asylgesuch vom 8. April 2016 ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei er wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm das Abwarten des
vorliegenden Verfahrens in der Schweiz zu gestatten, von Vollzugshand-
lungen sei abzusehen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Mit der Beschwerde reichte er einen Arztbericht von PD Dr. med.
I._______, (…)spital, vom 2. Februar 2017 ein.
F.
Mit Verfügung vom 7. März 2017 stellte der zuständige Instruktionsrichter
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Seite 4
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut unter der
Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage.
G.
Am 16. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
vom 14. März 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung fest, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.
Im Einzelnen führte sie aus, die Probleme, die er vor der Periode gehabt
habe, als er das Restaurant in B._______ geführt habe, also ca. vor 2013,
stünden in keinem Zusammenhang mit den Gründen, weshalb er schliess-
lich im September 2015 ausgereist sei. Damals, vor der neuen Regierung
des Georgischen Traums, sei er zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt
worden, welche jene Regierung dann annulliert habe. Im Zusammenhang
mit den älteren Nachteilen, dem Verkauf des (…)geschäfts oder vereitelten
Import eines Lastwagens aus Holland, sei ebenso kein sachlicher oder zeit-
licher Kausalzusammenhang mit seinem letzten Problem in B._______ er-
sichtlich, auch wenn ihm offenbar der Polizist bereits damals, aber in einer
anderen Rolle, Ärger bereitet habe. Zudem seien seiner Passkopie diverse
Aus- und Einreisestempel aus den Jahren 2010 oder 2014 zu entnehmen.
Seine neuesten Asylgründe seien jedoch auf den Zeitraum 2013 bis 2015
zu beziehen, weshalb fragwürdig sei, weshalb er 2014 trotz der behaupte-
ten Probleme zuvor, jeweils nach Georgien zurückgekehrt sei. Diese Vor-
bringen lägen um Jahre zurück oder würden durch eine erneute Einreise
nach Georgien unbeachtlich. Sie seien demzufolge zum Zeitpunkt der Aus-
reise nicht asylrelevant. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach ein Polizist
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Seite 6
und andere Amtsträger in seinem Restaurant ohne zu bezahlen gegessen
und damit ihre Macht missbraucht hätten, könne nicht von einer asylrele-
vanten Verfolgung die Rede sein. Zwar habe er deswegen sein Restaurant
verlassen und sei kurze Zeit später legal mit dem Familiennamen seiner
Ex-Frau ausgereist. Er hätte sich aber gegen den offensichtlichen Amts-
missbrauch jener Personen zur Wehr setzen müssen. Zudem habe er nach
seiner Ausreise nicht gewusst, ob der georgische Staat ein Verfolgungsin-
teresse an ihm habe. Die Aussage seiner Mutter, wonach eine Person nach
ihm gefragt habe, ohne Präziseres anzugeben, sei zu vage. Es müsse fest-
gehalten werden, dass er legal aus Georgien ausgereist sei, weshalb nicht
von einer staatlichen Verfolgung auszugehen sei. Auch wenn er mit einem
anderslautenden Pass ausgereist sein wolle, so sei aufgrund der Familien-
bindung rasch auf seinen echten Namen zu schliessen gewesen, womit er
kaum vor einer (echten) Identifizierung bei der Ausreise geschützt gewe-
sen wäre. Auch erstaune es, dass er sich angesichts des hohen Guthabens
von über 17‘000 georgische Lari, das er bei Kunden gehabt habe, nicht um
die Rückerstattung des Geldes mittels Hilfe eines Betreibungsverfahrens
gekümmert habe. Gerade als Restaurantbetreiber sei ein solches Verhal-
ten kaum nachvollziehbar. Es sei fraglich, ob jene Personen monatelang
überhaupt hätten unentgeltlich essen können. Seinen Angaben zufolge
habe er sich schliesslich nicht um Schutz bei den Behörden bemüht, womit
die Frage, ob sie im gegenteiligen Fall schutzwillig und –fähig gewesen
wären, nicht a priori verneint werden könne. Vielmehr seien seinen Vorbrin-
gen ebenso keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass es ihm nicht zumut-
bar gewesen wäre, etwa aufgrund früherer Ereignisse, diesen Schutz ein-
zufordern. Zwar habe er vor 2013 unter der Regierung der Vereinten Nati-
onalen Bewegung (UNM) des früheren georgischen Präsidenten Michail
Saakaschwili Probleme gehabt, doch sei er seither amnestiert worden, was
sein Vertrauen in die georgische Justiz erhöht haben müsse. Die vorlie-
gende subjektive Furcht vor weiteren Nachteilen aus seiner Perspektive
sei zwar verständlich, indes könne zum Zeitpunkt der Ausreise keine ob-
jektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt werden. Die
Vorbringen seien demzufolge nicht asylrelevant und hielten den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das
eingereichte Amnestieschreiben vom 13. September 2016 sei nicht rele-
vant. Es bestätige bloss sein diesbezügliches Vorbringen, das ohnehin auf-
grund eines fehlenden Kausalzusammenhangs nicht beachtlich sei. Bei of-
fensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werde, auf all-
fällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.
D-1160/2017
Seite 7
5.2 In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, der Beschwerde-
führer habe glaubhaft dargetan, dass er bereits seit Jahren im Visier der
georgischen Behörden stehe. So sei er zur Kooperation mit der Polizei ge-
zwungen beziehungsweise ihm mit Inhaftierung gedroht worden. Später
hätten sie ihn jede Nacht angerufen und massiven psychischen Druck auf
ihn ausgeübt. Sie hätten ihn für seine Taten ausgenützt. Zudem sei ihm
seine Existenzgrundlage geraubt worden, indem sich die Sicherheitsbehör-
den in seinem Restaurant kostenlos hätten bedienen lassen. Schliesslich
sei er von ihnen mit einer Schusswaffe mit dem Tod bedroht worden. Die
Ansicht der Vorinstanz, er hätte sich auf juristischem Weg gegen die ge-
nannten Sicherheitskräfte wehren können, entbehre jeglicher in Georgien
herrschender Realität, da Privatpersonen gegenüber Behörden in einer un-
tergeordneten Rolle stünden.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f. je m.w.H.).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2
und 2008/4 E. 5.2).
6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Inhaftierung im
Jahr 2009 und die Verurteilung sowie die Festhaltung durch die Grenzpoli-
zei im Jahr 2013 zeitlich mit der Ausreise im September 2015 in keinem
Kausalzusammenhang stehen. Ausserdem spricht die ausgesprochene
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Seite 8
Amnestie diesbezüglich gegen ein aktuelles Verfolgungsinteresse seitens
der georgischen Behörden. Die angebliche Registrierung von Chinesen an
seiner Adresse und dem damit verbundenen Korruptionsvorwurf sowie
dem Erbstreit bezüglich einem Grundstück brachte der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung nicht mehr als Ausreisegrund vor. Zudem fehlt den
beiden Vorbringen einerseits die Intensität und andererseits liegt ihnen kei-
nes der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive zugrunde. Einem
asylrechtlichen Motiv fehlt es auch hinsichtlich der geltend gemachten
Zechprellerei in seinem Restaurant. Sein Argument, es hätte kein Sinn ge-
macht, Anzeige zu erstatten, überzeugt schon deshalb nicht, weil er sol-
ches nicht einmal versucht hat (vgl. Akte B37/22 F110). Sodann hat der
Beschwerdeführer selbst angegeben, dass der Polizist, welcher ihn mit
dem Abfeuern von Schüssen in die Luft bedroht habe, dies einzig aus dem
Grund gemacht habe, weil er die Rechnung nicht habe bezahlen wollen
(vgl. Akte B37/22 F93). Ferner fehlt es den Telefonanrufen, mit welchen
Druck auf ihn ausgeübt worden sei, an Intensität, um asylrechtlich von Be-
lang zu sein. Die geltend gemachten Probleme beschränkten sich sodann
auf B._______. Der Beschwerdeführer hätte sich diesen durch einen Weg-
zug an einen anderen Ort entziehen können, zumal er auch Verwandte in
Tiflis hat (vgl. Akte A11/29 S. 15). Gegen eine staatliche landesweite Ver-
folgung spricht auch seine legale Ausreise und dass er anlässlich der An-
hörung ausführte, es wäre kein Problem für ihn, sich auf der georgischen
Botschaft einen neuen Pass ausstellen zu lassen (vgl. Akte B37/22 F48 ff.).
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 9
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4; 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ge-
orgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-1160/2017
Seite 10
8.3.3 Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 2. Februar 2017 wurde
beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion im Stadium A2, eine chronische
Hepatitis C, Genotyp 2a/2c und ein Ekzem am Unterbauch diagnostiziert.
Er hatte eine Hepatitis B und ist nach der intravenösen Applikation von He-
roin unter Methadon liquid 50 mg täglich. Unter der antiretroviralen Thera-
pie mit Emtricitabin, Tenofovir und Rilpivirin sei die HI-Viruslast vollständig
supprimiert und die CD4-Lymphozytenzahl mit 546/µl (30%) liege in einem
sehr guten Bereich. Laborchemisch zeige sich eine leicht erhöhte Transa-
minase, welche am ehesten auf die chronische Hepatitis C zurückzuführen
sei. Längerfristig würde man die chronische Hepatitis C sicher behandeln.
Aktuell bestehe dafür keine dringende Indikation bei aktuell fehlenden Hin-
weisen für eine eingeschränkte Syntheseleistung der Leber.
8.3.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in sei-
nem Entscheid D. gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 2. Mai 1997,
Beschwerde Nr. 30240/96) festgestellt, dass die Ausweisung einer in der
terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnli-
chen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hin-
gegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung
von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3
EMRK nicht verletzt (vgl. EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil
vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 26565/05). Im Urteil
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 (Beschwerde
Nr. 41738/10) stellte der EGMR klar, dass ausserordentliche Umstände
nicht nur in Fällen gegeben seien, in denen sich eine von einer Ausschaf-
fung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befinde zu sterben, sondern
auch Erkrankungen, bei welchen sich die betroffene Person – angesichts
fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung – ei-
nem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands aussetze, die zu heftigen Leiden
oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führe.
8.3.5 Die chronische Hepatitis C bedarf gemäss dem eingereichten Arzt-
bericht zur Zeit keiner dringenden Behandlung. Nachdem sich die HIV-In-
fektion des Beschwerdeführers im Stadium A2, somit nicht in der termina-
len Phase befindet, und gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gericht eine HIV-Behandlung in Georgien kostenlos und in der privaten Ein-
richtung “Infectious Diseases, AIDS and Clinical Immunology Research
Center“ in Tiflis möglich ist, und die Einzelwirkstoffe Emtricitabin, Tenofovir
D-1160/2017
Seite 11
und Rilpivirin erhältlich sind, kann der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht als unmenschlich beziehungsweise als gegen Art. 3
EMRK verstossend erachtet werden.
8.3.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass trotz angespanntem Verhältnis zu
Russland, insbesondere betreffend die von Russland besetzt gehaltenen
Regionen Tskhinvali/Südossetien und Abchasien, in Georgien weder Krieg
noch Bürgerkrieg herrscht und diese Umstände auch nicht als Situation
allgemeiner Gewalt zu bezeichnen sind. In konstanter Praxis ist daher von
der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien
auszugehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-18/2018 vom
11. Januar 2018 E. 8.4 und D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 8.3.2).
8.4.3 In der Beschwerde wird bezüglich der Unzumutbarkeit des Vollzugs
geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde derzeit mit dem Medika-
ment Eviplera behandelt. Dieses Medikament sei, wie auch von der Vor-
instanz festgehalten, in Georgien nicht erhältlich. Der Erhalt der Einzelprä-
parate sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht sicher gewähr-
leistet. Insbesondere könne bei ihm, welcher über keine finanziellen Mittel
verfüge, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er das be-
nötigte Medikament, auf welches er lebenslänglich angewiesen sei, stets
bekommen werde. Gemäss telefonischer Auskunft der behandelnden Ärz-
tin werde die HIV-Erkrankung im Falle der Nichtbehandlung mit Sicherheit
zum Tod führen. Im Weiteren sei noch nicht untersucht worden, ob eine
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Seite 12
Hepatitis C Behandlung derzeit notwendig sei oder nicht. Das liege daran,
dass diese Untersuchungen längere Zeit in Anspruch nähmen, und das
(…)spital diesbezüglich keine Therapien anfangen möchte, da die Frage
seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz noch offen sei. Daher stehe –
entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht fest, ob er hinsichtlich seiner
Hepatitis Erkrankung bereits eine Behandlung brauche oder nicht. Selbst
wenn derzeit noch keine Behandlung angezeigt wäre, so werde er in Zu-
kunft eine Behandlung benötigen. Ob er dann diese erhalten werde, er-
scheine höchst fraglich, zumal in Georgien die regelmässige Behandlung
von chronischen Krankheiten nicht gewährleistet sei. Insbesondere die He-
patitis C Patienten hätten wie im angefochtenen Entscheid festgehalten,
meistens keinen Zugang zu einer solchen Behandlung, da die Kosten dafür
weder vom Staat noch von einer Krankenversicherung übernommen wür-
den und daher von Patienten selbst bezahlt werden müssten. Demnach
stehe fest, dass er, da er keine finanzielle Mittel habe, in Georgien von der
Hepatitis C Behandlung ausgeschlossen sein werde, und daher mit höchs-
ter Wahrscheinlichkeit in Lebensgefahr geraten werde.
8.4.4 Eine medizinische Notlage, welche zur Annahme einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG führt, liegt nur dann vor, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr eine rasche und lebensgefährdende Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person nach sich
zieht. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann
noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 mit weiteren Hinweisen).
8.4.5 Nach der Rechtsprechung des BVGer ist der Vollzug der Wegwei-
sung einer HIV-positiven asylsuchenden Person grundsätzlich zumutbar,
solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst
AIDS noch nicht «ausgebrochen» ist. Nebst dem Stadium der HIV-Infektion
sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die
konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland der betroffenen Person,
insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das
persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle
Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen. Somit können je nach den
konkreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2
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den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während um-
gekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Sta-
dium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar er-
scheinen lässt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4).
8.4.6 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts war das
Gesundheitswesen in Georgien in den letzten Jahren einer starken Um-
strukturierung unterworfen. Vor allem in den letzten zwei bis drei Jahren
hat die medizinische Versorgung in Georgien grosse Fortschritte gemacht.
Viele Kliniken wurden privatisiert und der Grossteil der Einrichtungen ist
mittlerweile gut ausgerüstet. Ebenso sind fast alle Krankheiten in Georgien
behandelbar. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und ein Zentrum
für ambulante Behandlung. In den Dörfern ist jeweils ein Family Doctor und
eine Krankenschwester stationiert. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen,
dass in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen
Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stehen. Dar-
über hinaus existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfepro-
gramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Kran-
kenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-796/2009 vom 18. Januar 2012 E. 4.4). Wie bereits oben ausgeführt
(E. 8.3.5), befindet sich der Beschwerdeführer im Stadium A2 und die Ein-
zelpräparate seiner antiretroviralen Therapie sind nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts in Georgien erhältlich. In der erwähnten
privaten Klinik “Infectious Diseases, AIDS and Clinical Immunology Rese-
arch Center“ in Tiflis gibt es Spezialärzte für HIV-Infektionen, die Patienten
ambulant und stationär behandeln. In dieser Klinik sind die antiretroviralen
Medikamente sowie die drei bis vier Mal jährlich nötigen Labors für die La-
boruntersuchungen wie Messung der CD4-Zahl sowie der Viruslast verfüg-
bar. Der Zugang zu einer Behandlung einer HIV-Infektion ist kostenlos. Für
HIV-positive Patienten ist sodann der Zugang zu einem Methadonpro-
gramm kostenlos, wobei ein Drogenersatztherapiezentrum sich in
B._______ befindet. Im Jahr 2015 hat Georgien für die Jahre 2016 bis 2020
eine neue Hepatitis C Strategie verabschiedet. Die Strategie beinhaltet die
Sensibilisierung der Bevölkerung bezüglich der Krankheit und Programme
zu deren Überwachung, Prävention, Screenings, Diagnoseprogramme und
die Behandlung. Zurzeit erhält jede Person, die mit Hepatitis C infiziert ist,
freien Zugang zu den neuesten antiviralen Therapien (World Health Orga-
nisation [WHO], Georgia. Highlights on Health and Well-being,
26.10.2017). Nach heutigen Kenntnissen würde der Beschwerdeführer mit-
hin für den Fall, dass eine Behandlung der Hepatitis C indiziert wäre, kos-
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tenlos eine adäquate Behandlung erhalten. Überdies steht es dem Be-
schwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle einen An-
trag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Der Beschwerdeführer ver-
fügt ferner über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz und war be-
rufstätig. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er nach seiner Rückkehr
nach Georgien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage ge-
raten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich nicht als
unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen wurde und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers auszugehen ist, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzuse-
hen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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