Abtei lung IV
D-1161/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1161/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 3. Oktober 2008 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Anlässlich der Befragungen gab er im Wesentlichen zu Proto-
koll, dass er seit April 2008 in X._______ gearbeitet habe und dort oft
mit seinem Freund, Mitglied der Haqiqi Partei, ausgegangen sei.
Immer wieder sei sein Freund von Personen der Motada Quami Move-
ment (MQM) über die Gründe gefragt worden, warum er (der
Beschwerdeführer) sich in X._______ niedergelassen habe. Am
27./28. August 2008 sei es zu einer Schlägerei zwischen den Mitglie-
dern der MQM und der Haqiq Partei gekommen, wobei er (der Be-
schwerdeführer) Anhänger der MQM verletzt habe. Diese hätten An-
zeige erstattet und sich bei seinem Freund nach ihm erkundigt. Da er
weitere Übergriffe von Personen der MQM und falsche Anschuldigun-
gen durch die Polizei befürchtet habe, sei er aus seiner Heimat
ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 trat das Bundesamt in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug an. Als Begründung führte das Bun-
desamt an, für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsaus-
weise könne der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe vor-
bringen. Weiter seien seine Ausführungen über die behaupteten Über-
griffe von Mitgliedern der MQM widersprüchlich, wenig detailliert und
realitätsfremd. Gemäss der direkten Anhörung seien am Abend vom
27. August 2008 15 MQM-Anhänger zum Haus des Freundes gegan-
gen, wohingegen der Beschwerdeführer diesen Vorfall bei der summa-
rischen Befragung überhaupt nicht erwähnt habe. Auch sei es nicht
nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach der angeblichen
Schlägerei vom 27./28. August 2008 weder an seiner Arbeitsstelle
noch an seiner offiziellen Adresse in Y._______ gesucht worden sei,
zumal diese den Behörden sowie den MQM-Mitgliedern bekannt gewe-
sen sei. Unverständlich erscheine in diesem Zusammenhang auch die
offenbar legal erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers über den Flug-
hafen von Islamabad. Eine tatsächlich behördliche oder mittels Auftrag
von Mitgliedern einer einflussreichen Regierungspartei gesuchte Per-
son hätte kaum diesen kontrollierten Grenzübergang gewählt. Auf-
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grund der zahlreichen Ungereimtheiten seien die Vorbringen des Be-
schwerdeführers unglaubhaft. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG sei nicht erfüllt.
C.
Auf eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 10. De-
zember 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Ja-
nuar 2009 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer keine rechtsge-
nügliche Beschwerde eingereicht respektive den Kostenvorschuss
nicht bezahlt hatte (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 16. Dezember 2008).
D.
Am 26. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwä-
gungsgesuch beim BFM ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 3. Dezember 2008 sei aufzuheben und das Asylgesuch sei
neu zu prüfen. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der vorinstanzli-
chen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Ände-
rung der Sachlage eingetreten sei. Zudem sei dem vorliegenden Ge-
such "die aufschiebende Wirkung zu gewähren" und der Vollzug der
Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen.
In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte er die Geburtsurkunde
vom 12. Dezember 2008, eine Studentenkarte vom September 2002
und eine Bestätigung vom 15. August 2008 des B._______
beziehungsweise je eine Kopie des First Information Report der
Polizeistation X._______ vom 29. August 2008 und des Haftbefehls
vom 21. September 2008 ins Recht, wobei die beiden letztgenannten
Dokumente in einer Fremdsprache mit englischer Übersetzung
eingereicht wurden.
E.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 (eröffnet am 4. Februar 2009) wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfü-
gung vom 3. Dezember 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner
hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid rele-
vant, in den Erwägungen eingegangen.
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F.
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung
vom 3. Februar 2009 sei aufzuheben und in "wiedererwägungsweiser
Abänderung" der Verfügung vom 3. Dezember 2008 sei auf sein Asyl-
gesuch einzutreten. Weiter sei ihm in der Schweiz, "eventuell vorläufi-
ger Schutz zu gewähren". In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Der Eingabe legte er eine Nothilfebescheinigung des Migra-
tionsdienstes des Kantons Bern vom 18. Februar 2009 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbe-
schwerde zuständig ist.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in
gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 6 AsylG i.V.m.
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Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bun-
desamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung einer
dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG wird im Asylbeschwerdeverfahren unter
anderem über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden. Bei der vorliegenden
handelt es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, um eine offen-
sichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Entscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
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verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2
S. 227 f., 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, 2001
Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
4.2 Nachdem das ordentliche Beschwerdeverfahren mit einem formel-
len Prozessurteil abgeschlossen wurde, hat die Vorinstanz die Einga-
be zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zur Hand ge-
nommen. Auch wenn an die Begründung ausserordentlicher Rechts-
mittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs. 3 und
67 Abs. 3 VwVG; vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.), ist demgegenüber nicht erforderlich,
dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es
genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet
(BGE 96 I 279; URSINA BEERLI-BONORAND, die ausserordentlichen Rechts-
mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 148 f.).
4.3 Im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind Beweismittel nur
dann als neu und erheblich zu qualifizieren, wenn sie entweder neue
erhebliche Tatsachen erhärten oder sich eignen, dem Beweis von Tat-
sachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und
vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht
werden konnten. Im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsa-
chen ist es nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit
vor dem Beschwerdeentscheid respektive der Verfügung der Vor-
instanz stammen (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a
S. 113 f., mit Hinweisen auf Doktrin und Praxis).
4.4 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Be-
weismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie
dem Beschwerdeführer damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht be-
kannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus
entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG).
5.
5.1 Bereits im ordentlichen Verfahren trat das BFM auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, weil er keine Reise- oder Iden-
titätspapiere innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
abgegeben hatte (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). Unter den Begriff
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"Reise- oder Identitätspapiere" fallen nur solche Dokumente und Aus-
weise, welche von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identi-
tätsnachweises ausgestellt worden sind. Solche Dokumente müssen
einerseits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, "fäl-
schungssicher" und zweifelsfrei belegen und anderseits den Vollzug
der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen. Die genannten Anforderun-
gen erfüllen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskar-
ten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Füh-
rerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl.
BVGE 2007/7). Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten
Ausweise – die Geburtsurkunde vom 12. Dezember 2008, die Studen-
tenkarte vom September 2002 beziehungsweise die Bestätigung des
B._______ vom 15. August 2008 (wobei die beiden letztgenannten
Dokumente bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren in Kopie
eingereicht wurden) – stellen keine Reise- oder Identitätspapiere im
oben genannten Sinne dar, weshalb sie nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG nicht als erheblich zu qualifizieren sind. Bei dieser Sachlage
erübrigen sich weitere Ausführungen – namentlich im Zusammenhang
mit dem Zeitpunkt des Einreichens der Dokumente (vgl. immerhin Art.
66 Abs. 2 VwVG sowie EMARK 1999 Nr. 16 E.5c.aa S. 109 f.) – ohne
weiteres.
5.2 Hinsichtlich des First Information Report der Polizeistation von
X._______ vom 29. August 2008 und dem Haftbefehl vom
21. September 2008 ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Unterlagen
während des ordentlichen Verfahrens trotz hinreichender Sorgfalt nicht
bekannt sein konnten beziehungsweise ihre Geltendmachung oder
Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl.
Art. 66 Abs. 3 VwVG).
5.3 Der Beschwerdeführer gab bei der direkten Bundesanhörung am
14. Oktober 2008 zu Protokoll, dass er seit der summarischen Befra-
gung vom 9. Oktober 2008 Kontakt mit seiner Familie in seinem Hei-
matland aufgenommen und veranlasst habe, dass ihm seine Geburts-
urkunde und Identitätskarte raschmöglichst zugesandt würden (Akte
A9 S. 3). Bei dieser Gelegenheit erwähnte er jedoch nichts von der
Existenz eines Polizeirapports beziehungsweise Haftbefehls. Dies er-
staunt sowohl deshalb, weil die beiden Dokumente vom 29. August
2008 beziehungsweise 21. September 2008 datieren, also offenbar
bereits vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland am 2. Oktober
2008 ausgestellt wurden, als auch aufgrund derer angeblicher Erheb-
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lichkeit. Weshalb er erst jetzt in den Besitz dieser Beweismittel gekom-
men ist, erklärt der Beschwerdeführer weder im Wiedererwägungsge-
such noch in der Beschwerde. Vielmehr begnügte er sich mit der Aus-
sage, dass nun ein Freund diese Unterlagen habe besorgen können.
Das mit der Beschwerde eingereichte Dokument der DHL bestätigt
einzig, dass am 16. Dezember 2008 – also noch vor dem Urteil vom
8. Januar 2009 – ein C._______ in Lahore eine Sendung an
D._______ aufgegeben hat. Unter den genannten Umständen bleibt
der Beschwerdeführer jegliche Erklärung schuldig, warum er diese
Unterlagen bei genügender Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen
Verfahren hätte beibringen oder zumindest in Aussicht stellen können
(Art. 66 Abs. 3 VwVG).
6.
Sodann sind den verspätet eingereichten Dokumenten keine hinrei-
chend klaren Anzeichen für das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu entneh-
men. Es kann daher hinlänglich ausgeschlossen werden, dass bei ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK
verankerte Refoulement-Verbot verletzt würde. Es gibt im gleichen Zu-
sammenhang auch keine Hinweise auf eine drohende Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Der First Infor-
mation Report der Polizeistation X._______ vom 29. August 2008
nimmt zwar Bezug auf die angebliche Schlägerei vom 27. August 2008
und gemäss Haftbefehl vom 21. September 2008 soll der
Beschwerdeführer aufgrund dieser Rauferei effektiv von der Polizei ge-
sucht werden. Damit wird aber in keiner Weise offensichtlich, dass
dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Be-
handlung droht (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 7 S. 83 ff.). Schliesslich ver-
mögen die beiden erwähnten Dokumente, welche lediglich in Kopien
vorliegen und wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ohnehin wegen
deren Manipulierbarkeit kaum Beweiskraft zu entfalten, weshalb auf
deren Inhalt nicht weiter einzugehen ist.
7.
Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass sich die eingereichten Unter-
lagen als unerheblich gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG beziehungs-
weise unter dem Blickwinkel von Art. 66 Abs. 3 VwVG als verspätet er-
weisen. Zudem wird aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers
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nicht offensichtlich, dass ihm Verfolgung oder menschenrechtswidrige
Behandlung in seinem Heimatland droht und damit ein völkerrechtli-
ches Wegweisungshindernis besteht. Alsdann ist festzustellen, dass
die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 3. Februar 2009 zu Recht abgewiesen hat.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
9.1
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen müssen die Begehren als im
Zeitpunkt der Einreichung aussichtslos bezeichnet werden. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) ist daher ungeachtet der nachgewiesenen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen.
9.2
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unter-
legen, weshalb er in vollem Umfang kostenpflichtig wird. Die Verfah-
renskosten von insgesamt Fr. 1'200.– sind dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezem-
ber 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mittels beigelegtem
Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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