B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1161/2016
Ur t e i l vom 2 9 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2016 – eröffnet am 20. Feb-
ruar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016 sei aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, der
Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich, wes-
halb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung unter Beigabe eines Anwalts zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die auf-
schiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die be-
schwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu infor-
mieren,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 26. Februar 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Überstellung nach Deutschland per sofort einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 5. Januar 2016 in Deutsch-
land ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 8. Februar 2016 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 11. Februar
2016 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass demgegenüber der Einwand in der Beschwerde, ihr Verlobter lebe
seit 15 Jahren in der Schweiz, weshalb sie in der Schweiz bleiben wolle,
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führt,
dass es sich beim Verlobten der Beschwerdeführerin nicht um einen Fami-
lienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handeln kann, weil
sie mit ihrem Verlobten keine vorgängige Beziehung führte,
dass es der Beschwerdeführerin indessen unbenommen bleibt, ihren in
(…) lebenden Verlobten zu heiraten, zumal die Umsetzung dieses Anlie-
gens keinen Aufenthalt in der Schweiz erfordert,
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dass ein Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2016 in
Deutschland entgegen ihren Ausführungen anlässlich der BzP daktylosko-
pisch nachgewiesen ist,
dass es nicht Sache der Beschwerdeführerin ist, den für ihr Asylverfahren
zuständigen Staat selbst zu bestimmen, zumal die Bestimmung des zu-
ständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten
Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Beschwerdeführerin ihre Verfolgungsgeschichte den zuständigen
deutschen Behörden mit Einschluss der deutschen Justiz unterbreiten
kann, weshalb sie keinen Anlass hat, die in der Beschwerde erwähnte Be-
merkung einer Drittperson, "sie müsse wieder zurück", für bare Münze zu
halten,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie wolle sich in der
sicheren Schweiz insbesondere auch um ihren autistischen jüngeren Bru-
der kümmern, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res-
pektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass über die Gesuche ihrer Eltern und Geschwister mit Urteil gleichen
Datums entschieden wird, weshalb die Beschwerdeführerin die Möglichkeit
haben wird, sich in Deutschland weiterhin um ihren autistischen Bruder zu
kümmern,
dass im Übrigen die fachspezifische Betreuung und Förderung von Autis-
ten in Deutschland auf höherem Niveau als in der Schweiz gewährleistet
ist,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
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und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich – vorsorgli-
che Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, in-
folge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den ist,
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, es seien Daten an
die Behörden des Heimatstaats weitergeleitet worden,
dass die diesbezüglichen Anträge im Übrigen insoweit obsolet erscheinen,
als vorliegend einzig die Überstellung der Beschwerdeführerin nach
Deutschland Gegenstand des Verfahrens bildet,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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