, B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-116/2015
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie – reisten am 20. Juni 2013 von Syrien in den Libanon. Von dort gelang-
ten sie am 10. April 2014 mit einem Einreisevisum in die Schweiz, wo sie
tags darauf ein Asylgesuch stellten. Am 5. Mai 2014 fand die Befragung zur
Person (BzP) statt, am 21. November 2014 wurden sie einlässlich zu ihren
Gesuchsgründen angehört.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, sie stammten aus
E._______, der Beschwerdeführer habe dort in einem ethnisch gemischten
Viertel beziehungsweise nach seiner Verlobung für ein halbes Jahr in
F._______ gelebt. Nach der Heirat sei er in das Elternhaus der Beschwer-
deführerin in E._______ gezogen, wo er unter anderem als [Beruf] seiner
Schwiegerfamilie geholfen habe.
Zur Begründung seines Gesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er
habe im Mai 2013 respektive zwischen März und Mai 2013 das Quartier
für die YPG als Wache beschützt und sei deshalb von Islamisten telefo-
nisch bedroht worden. Sein Bruder, seine Cousins und seine Schwiegerfa-
milie hätten an der Front für die YPG gekämpft. Als sein Bruder von Is-
lamisten entführt worden sei, habe er das Land verlassen. Der Bruder sei
am (…) vom IS geköpft worden.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe im Mai oder Juni 2011 an
einer regimekritischen Demonstration in E._______ teilgenommen und sei
bei der gewaltsamen Auflösung dieser Kundgebung am Kopf verletzt wor-
den. Nach der Gründung der YPG habe sie an weiteren Demonstrationen
teilgenommen. Drei ihrer Brüder arbeiteten für die YPG, im Haus ihres Va-
ters habe sie manchmal YPG-Leute bewirtet und ihr Neffe sei als YPG-
Kämpfer gestorben.
In der einlässlichen Anhörung brachten die Beschwerdeführenden vor, der
Beschwerdeführer werde von den syrischen Behörden gesucht. Sie hätten
bei ihrer Ausreise an der Grenze zum Libanon erstmals davon erfahren.
Die Grenzwache habe ihn aufgefordert, sich bei der Kriminalpolizei in Da-
maskus zu melden. Mittels Bestechung von Beamten am Pass- und Mi-
grationsamt sei ihm später die Ausreise gelungen.
Weiter brachten sie vor, der [Partei] nahezustehen und in der Schweiz an
Kundgebungen und Veranstaltungen teilzunehmen.
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Die Beschwerdeführenden reichten Beweismittel über die Ermordung des
Bruders des Beschwerdeführers durch Islamisten (Sterbenachrichten auf
der Facebook-Seite der YPG, Internetausdrucke, Fotos von der Beerdi-
gung), ein Foto des gefallenen Neffen der Beschwerdeführerin und Fotos
von einer Trauerkundgebung in Zürich, Fotos von ihrer Teilnahme an De-
monstrationen in Basel und Zürich, einen Notizzettel „Telegramm an die
Kriminalpolizei, Aktennummer 2384“ und eine Bestätigung der [Partei], zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 – zugestellt am 9. Dezember 2014 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 liessen die Beschwerdeführenden – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge
anzuordnen oder die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen.
Im Weiteren wurde die Feststellung des Fortbestands der Rechtswirkung
der vorläufigen Aufnahme für den Fall der Aufhebung der Verfügung bean-
tragt. Ferner machten sie geltend, die Vorinstanz habe ihr Recht auf Akten-
einsicht und das rechtliche Gehör verletzt, weil ihnen die Einsicht in die
Akten A 3/1 („interne Aktennotiz“) und A 35/1 („interner Antrag betreffend
vorläufige Aufnahme“ beziehungsweise „VA-Antrag“) verweigert und auch
keine schriftliche Begründung des internen VA-Antrags zugestellt worden
sei. Eventualiter sei nach Gewährung der Akteneinsicht oder der Zustel-
lung der schriftlichen Begründung des internen VA-Antrags eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
D.
Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischen-
verfügung vom 13. Januar 2015 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten mit der Androhung, es werde ansonsten auf die Beschwerde nicht
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eingetreten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Einsicht in die Akten A 3/1
und A 35/1 abgewiesen und auf eine Fristsetzung zur Beschwerdeergän-
zung verzichtet. Im Weiteren wurden der Antrag auf Zustellung einer
schriftlichen Begründung der vorläufigen Aufnahme und der Antrag auf
Feststellung des Fortbestands der Rechtswirkung derselben abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines
Kostenvorschusses und reichten eine Sozialhilfebestätigung vom
21. Januar 2015 zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Befreiung von den Verfahrenskosten und den Erlass von der Kos-
tenvorschussleistungspflicht gut.
G.
Mit Verfügung vom 10. März 2015 forderte die Instruktionsrichterin das
SEM auf, das Protokoll über die Anhörung der Beschwerdeführerin im N-
Dossier abzulegen und gab dem SEM Gelegenheit, zu den Beschwerde-
akten Stellung zu nehmen.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. März 2015 fest, die Be-
schwerdeschrift und die damit eingereichten Unterlagen enthielten keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könne. Es seien auch sämtliche Be-
weismittel gewürdigt worden, an den Erwägungen halte es vollumfänglich
fest.
I.
In der Replik vom 1. April 2015 beantragten die Beschwerdeführenden, das
Dossier sei dem SEM zur erneuten Vernehmlassung zu übermitteln. Sie
wiederholten die formellen Rügen und bemängelten neu, das SEM sei sei-
ner Aktenführungspflicht nicht nachgekommen, was sich auch durch das in
Verstoss geratene Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin zeige. In
materieller Hinsicht hielten sie daran fest, der Beschwerdeführer sei bereits
in Syrien als Regimegegner identifiziert worden. Auch sei gemäss Urteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 bereits eine geringere exilpolitische
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Exponiertheit als vom SEM angenommen ausreichend, weshalb die Sache
zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei.
J.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden wei-
tere Beweismittel, welche ihr politisches Engagement dokumentierten, zu
den Akten. Dabei handelt es sich um Fotos anlässlich einer Veranstaltung
in Zürich vom 1. Mai 2015, auf denen der Beschwerdeführer mit einem
hochrangigen Vertreter der [Partei] abgebildet ist, sowie Bilder der Be-
schwerdeführenden bei Veranstaltungen und Kundgebungen in Basel. Des
Weiteren wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Mitglied/Helfer der
[Partei] sei.
K.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel ein, welche bestätigten, dass sein ermordeter Bruder ein Märty-
rer der YPG sei, sowie Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer De-
monstration zu Ehren von drei Märtyrerinnen vom 14. Juni 2015 in Basel.
L.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 beantragten die Beschwerdeführenden
erneut die vernehmlassungsweise Überweisung des Beschwerdedossiers
an das SEM und verwiesen auf zahlreiche Internetberichte über die Situa-
tion in Syrien.
M.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 wurden weitere Fotos über die exilpo-
litische Betätigung der Beschwerdeführenden sowie eine Bestätigung der
[Partei] vom 23. Januar 2016, welche die Mitgliedschaft des Beschwerde-
führers nachweise, zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft, teilweise nicht
asylrelevant und könnten nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führen.
4.1.1 Die Vorbringen, der Name des Beschwerdeführers befände sich auf
einer Fahndungsliste der syrischen Behörden und er sei vor der Ausreise
von islamistischen Milizen telefonisch bedroht worden, seien nicht glaub-
haft. Die Vorfälle seien von den Beschwerdeführenden im Rahmen der BzP
mit keinem Wort erwähnt worden, obwohl es sich dabei um wichtige Ereig-
nisse handeln würde, die auf eine zielgerichtete Bedrohung hindeuten
könnten. Die Beschwerdeführenden hätten hingegen in der BzP ausdrück-
lich verneint, Probleme mit syrischen Behörden oder Islamisten gehabt zu
haben. Zur Erklärung der Beschwerdeführenden, sie seien angewiesen
worden, sich kurz zu halten, führte das SEM aus, sie hätten in der BzP
ausreichend Zeit gehabt, diese Vorbringen zumindest andeutungsweise zu
erwähnen. Schliesslich sei auch nicht verständlich, weshalb der Beschwer-
deführer den von den Grenzbeamten und vom Passamt redigierten Zettel
nicht bereits in der BzP abgegeben habe. An der Einschätzung, dass es
sich dabei um einen Versuch handle, die asylrechtliche Vorbringen durch
einen Nachschub beziehungsweise ein Konstrukt anzupassen, könne auch
der als Beweismittel Nr. 8 eingereichte Zettel nichts ändern.
4.1.2 Nicht asylrelevant sei zudem das Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin, im Mai oder Juni 2011 in E._______ an einer Demonstration teilgenom-
men zu haben. Dies habe über zwei Jahre vor ihrer Ausreise stattgefunden,
zudem habe sie diese Ereignisse auch nicht als Ausreisegrund geltend ge-
macht, weshalb ihre Angaben dazu nicht als asylrelevant zu werten seien.
Schliesslich seien auch die übrigen Vorbringen zur schwierigen Versor-
gungslage sowie zur Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers und
des Neffen der Beschwerdeführerin durch Islamisten nicht asylrelevant, da
diese Ereignisse auf die allgemeine Bürgerkriegssituation zurückzuführen
seien.
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Seite 8
4.1.3 Ferner seien auch am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, der Be-
schwerdeführer habe als Wachmann der YPG ein Quartier gegen Islamis-
ten beschützt, Zweifel aufgekommen. In der BzP hätten die Beschwerde-
führenden hierzu angegeben, er habe diese Tätigkeit im Mai 2013 ausge-
übt. Im Zuge der Anhörung hätten sie hingegen erklärt, dies sei von März
bis Mai 2013 respektive von März bis Juni 2013 der Fall gewesen. Es er-
übrige sich eine weitere Glaubhaftigkeitsprüfung, da es sich hierbei ohne-
hin nicht um asylrelevante Vorbringen handle. Nicht asylrelevant seien
auch die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe bisweilen Angehörige
der YPG zuhause bewirtet.
4.1.4 In Bezug auf die vorgebrachten subjektiver Nachfluchtgründe stellte
das SEM fest, eine zweimalige Teilnahme an Kundgebungen in der
Schweiz und die Bestätigung (…) vom 22. November 2014, wonach der
Beschwerdeführer Sympathisant sei, reichten nicht aus, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen. Aufgrund dieser niederschwelligen Aktivitäten sei
nicht von einer Erfassung seiner Person durch syrische Geheimdienste o-
der einer Wahrnehmung der Beschwerdeführenden als potentielle Bedro-
hung für das Regime auszugehen. Zudem sei im Zuge durch die Schwä-
chung der syrischen Sicherheitskräfte von einer lediglich selektiven Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition auszugehen.
4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde wurden in formeller Hinsicht
die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unvollständige und unrichtige
Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der
Begründungspflicht gerügt. Die Angaben der Beschwerdeführenden seien
glaubhaft, die Vorinstanz hätte deren Asylrelevanz prüfen müssen.
4.2.1 In Hinblick auf den Vorwurf, das Vorbringen über die Ausreiseschwie-
rigkeiten sei nachgeschoben, machten die Beschwerdeführenden geltend,
sie seien in der BzP aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Der Be-
schwerdeführer habe bereits in der BzP angegeben, er sei an der syrisch-
libanesischen Grenze angewiesen worden, sich bei den Sicherheitsleuten
zu melden, während die Beschwerdeführerin vor ihm ausgereist sei. Die
Vorinstanz habe ohne weitere Abklärung, was denn nun sein Problem an
der Grenze gewesen sei, die nächste Frage nach dem Datum und der Ein-
reiseart gestellt, woraufhin der Beschwerdeführer sich bemüht hätte, ledig-
lich die Fragen des SEM kurz und bündig zu beantworten. Dies könne den
Beschwerdeführenden nun nicht angelastet werden. Auch könne in den
unterschiedlichen Zeitangaben zur Quartierwache für die YPG kein we-
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sentlicher Widerspruch gesehen werden, insgesamt habe der Beschwer-
deführer diese Tätigkeit eben ausgeführt bevor sie in den Libanon ausge-
reist seien. Auch aus den divergierenden Angaben zur Häufigkeit der Droh-
anrufe lasse sich nichts ableiten, zumal die Beschwerdeführerin mehrfach
explizit angegeben habe, nicht zu wissen, wie oft ihr Mann telefonische
Bedrohungen erhalten habe, und sie dies lediglich schätzen könne. Es sei
rechtsmissbräuchlich, dies als Anhaltspunkt für einen Widerspruch oder
eine Lüge heranzuziehen. Vielmehr sei erstellt, dass sie häufig Drohanrufe
erhalten hätten. Nach anderthalb Jahren und vielen Strapazen könne ihnen
nicht angelastet werden, sie seien sich über die genaue Anzahl der Anrufe
nicht einig.
4.2.2 Die gezielte Verfolgung – sowohl durch das Regime als auch durch
die Islamisten – sei asylrelevant. Mit abwegigen Behauptungen der Un-
glaubhaftigkeit habe es aber die Vorinstanz unterlassen, die Asylrelevanz
der Geschehnisse an der Grenze zu prüfen. Vielmehr sei deutlich, dass die
Beschwerdeführenden nicht nur durch Islamisten bedroht gewesen seien,
sondern auch von der syrischen Regierung Gefahr ausgegangen sei, wo-
rüber sie erst im Zuge ihrer Ausreise Kenntnis erlangt hätten. Zudem sei
die Behauptung der Vorinstanz, die Tätigkeit als Wache unter der YPG sei
nicht asylrelevant, absurd. Dieses Engagement habe dazu geführt, dass
die Islamisten die Beschwerdeführenden telefonisch bedroht und veran-
lasst hätten, das Land zu verlassen. Der eigentliche Fluchtgrund sei die
Furcht vor Islamisten gewesen. Die Anweisung der Grenzbeamten, sich bei
der Kriminalpolizei zu melden, habe schliesslich dazu geführt, dass die Be-
schwerdeführenden die Gefahr, die ihnen vom Assad-Regime drohte, be-
merkt hätten.
4.2.3 Zudem fehlten Abklärungen, ob eine Kollektivverfolgung vorliege.
Eine solche Prüfung dränge sich im Hinblick auf acht online-publizierte Ar-
tikel über die Situation der Kurdinnen und Kurden in Syrien und die Verfol-
gungspraxis des IS sowie Massaker an Kurdinnen und Kurden durch Jab-
hat al-Nusra auf. Die Vorinstanz habe sich aber – ohne Angabe von Quel-
len – auf eine pauschale Feststellung beschränkt. Dies sei im Widerspruch
zur Praxis des Gerichts, das in den Urteilen D-7234/2013 und D-7233/2013
vom 2. Juli 2014 eine Abklärung, ob Kurdinnen und Kurden einer Kollektiv-
verfolgung unterlägen, verlangt habe. Aus diesem Grund sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Auch aufgrund der jüngsten Ereignisse in Kobane bestünden keine
Zweifel an einer ethnischen Kollektivverfolgung von Kurdinnen und Kurden
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durch sunnitische Terrororganisationen, wobei auf diesbezügliche Medien-
berichte zu verweisen sei.
4.2.4 Schliesslich führe auch das Assad-Regime seinen Krieg gegen jegli-
che Art von Opposition auf brutale Weise fort. In keinem Fall, in welchem
nur die geringste Verbindung oder Annahme einer Verbindung zwischen
Gesuchsstellenden und der Opposition bestünden, könne eine asylrele-
vante Verfolgung abgewiesener Asylgesuchsstellender nach deren Wie-
dereinreise in Syrien ausgeschlossen werden. Dies zeigten fünf online-Be-
richte und Medienartikel, welche sich mit der systematischen Gewalt des
Regimes gegen Oppositionelle auseinandersetzten, wie auch Feststellun-
gen des UNHCR zur Situation in Syrien, zur Gefährdung Oppositioneller,
sowie die UNHCR-Analyse, wonach Syrische Flüchtlinge bereits die Krite-
rien der Flüchtlingseigenschaft erfüllten, ohne individuell verfolgt oder von
einer solchen Verfolgung bedroht zu sein, sowie spezifische Risikoprofile
(UNHCR „International Protection Considerations with regard to people
fleeing the Syrian Arab Republic“, Update II vom 22. Oktober 2013 und
Update III, vom 27. Oktober 2014). Die Vorinstanz sei aufzufordern, diese
Berichte des UNHCR zu berücksichtigen und die entsprechenden Konse-
quenzen zu ziehen, da der Beschwerdeführer als [Parteimitglied] zur ge-
nannten Risikogruppe zähle.
4.2.5 In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten hätte
die Vorinstanz wiederum die Expertenmeinung des UNHCR vom 27. Okto-
ber 2014 wie auch jene des UK Home Office vom 21. Februar 2014 zu
berücksichtigen gehabt und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft zuerkennen müssen. Die Vorinstanz habe die diesbezüglich einge-
reichten Beweismittel offensichtlich nicht gewürdigt. Die Beschwerdefüh-
renden hätten bereits in ihrer Heimat, wie auch in der Schweiz, an Kund-
gebungen gegen das Regime und die Islamisten teilgenommen. Der Be-
schwerdeführer habe eine überzeugte Haltung gezeigt und öffentlich für
die kurdischen Anliegen gegen das Regime protestiert. Die exilpolitischen
Demonstrationen würden vom Regime sehr wohl wahrgenommen, wes-
halb mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen sei. Das exilpolitische
Engagement sei die Fortsetzung seiner bereits im Herkunftsstaat bestan-
denen Haltung, was ihm – wie weiter oben dargelegt – Probleme mit den
dortigen Behörden eingebracht habe. Ziel der Exilsyrer und Kurden sei es,
die Aufmerksamkeit der internationalen Gemeinschaft auf die Vorgänge in
ihrer Heimat und die Lage der Bevölkerung zu lenken, sowie Assad öffent-
lich anzuprangern, um Unterstützung aus dem Ausland zu erhalten. Inso-
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Seite 11
fern sei die Bevölkerung in Syrien auf die Weiterführung exilpolitischer De-
monstrationen durch ihre Landsleute angewiesen. Es wiege schwer, dass
die Vorinstanz nicht ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe Stellung genommen habe.
Es seien acht Dossiers betreffend die Gefährdung der exilpolitischen Op-
position beizuziehen, wobei es sich um einen Fall handle, in dem eine Per-
son in Syrien während mehrerer Monate inhaftiert und über zahlreiche Kur-
den in der Schweiz detailliert befragt und gefoltert worden sei. Die Fälle
würden zeigen, dass die syrischen Behörden ausführlich über die exilpoli-
tischen Aktivitäten von Exilsyrern informiert seien und alles daran setzten,
an Informationen über diese zu kommen. Dem Beschwerdeführer und sei-
ner Familie drohe aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten Verfolgung,
weshalb sie als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Wer als Regimegegner
öffentlich auftrete und eine Haltung „Weg mit Assad“ demonstriere, werde
genauestens registriert. Assads Gegner sei die Masse der individuellen
Oppositionellen, die unablässig das syrische Regime öffentlich anprangert.
Es sei daher mit einem gezielten Vorgehen gegen die Vertreter und Vertre-
terinnen der Opposition zu rechnen. Zudem sei bei einem längeren Aus-
landsaufenthalt eine ausführliche Befragung die Regel, wobei Personen,
bei welchen sich der Verdacht oppositioneller Exilaktivitäten erhärte, an
den Geheimdienst überstellt und willkürlichem Vorgehen ausgesetzt seien.
Es sei damit zu rechnen, dass versucht werde, von einer kurdischen Per-
son, die mit der Opposition in Verbindung stehe, relevante Kontakte und
Informationen zu erlangen.
4.2.6 Für den Fall der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft werde bean-
tragt, die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen. Für den Fall, dass
die Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als unzureichend erachtet
würden, werde eine Fristansetzung zwecks Einreichung der ausgedruck-
ten Beweismittel beantragt.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung fest. Entgegen der Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift seien die Vorbringen und eingereichten Beweismittel zu
den exilpolitischen Aktivitäten gewürdigt worden. Bei den acht Dossiers,
auf die in der Beschwerdeschrift verwiesen wurde, handle es sich um teil-
weise abgeschriebene Fälle infolge des Rückzugs des Asylgesuchs, in ei-
nem Fall seien die Betroffenen nicht wegen exilpolitischen Engagements
als Flüchtlinge anerkannt worden und schliesslich sei bei jenen Personen,
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Seite 12
die tatsächlich aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen worden seien, ein weitaus qualifizierteres Engage-
ment vorgelegen als beim Beschwerdeführer, das in keiner Weise mit den
Aktivitäten des Beschwerdeführers vergleichbar sei. In Bezug auf das in
Verstoss geratene Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin legte das
SEM einen Auszug bei, der keine Unterschrift enthält, und schlug vor, den
Rechtsvertreter aufzufordern, dem Gericht eine Kopie des unterschriebe-
nen Protokolls zur Verfügung zu stellen.
4.4 In ihrer Replik beantragten die Beschwerdeführenden, dem SEM die
Beschwerdeakten zur erneuten Vernehmlassung zu übermitteln und wie-
sen auf das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hin, wonach gegen
tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgegangen werde. Zudem habe das SEM in der Ver-
nehmlassung seine Begründungspflicht verletzt, da nicht erkennbar sei,
weshalb die eingereichten Beweismittel keine qualifizierte Exponiertheit
der exilpolitischen Betätigung der Beschwerdeführenden zu bestätigen
vermochten. Aufgrund der zitierten Praxisänderung sei davon auszugehen,
dass bereits ein geringeres Mass an Exponiertheit ausreiche. Das SEM sei
aber pauschal davon ausgegangen, es lägen keine neuen erheblichen Be-
weismittel vor, ohne sich mit den auf Beschwerdeebene vorgelegten neuen
Berichten des UNHCR „International Protection Considerations with regard
to people fleeing the Syrian Arab Republic“, Update III, vom 27. Oktober
2014“ auseinanderzusetzen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Pra-
xisänderung auch auf Demonstrationen im Exil anzuwenden sei, weshalb
auch diesbezüglich ein geringerer Grad der Exponiertheit ausreichend sei.
Schliesslich bestärke die Tatsache, dass ein Protokoll in Verstoss geraten
sei, den Anschein der unsorgfältigen und nicht ordnungsgemässen Dos-
sierbearbeitung des SEM, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an das
SEM zurückgewiesen werden müsse.
5.
In einem ersten Schritt ist auf die vorgebrachten Verfahrensrügen einzuge-
hen.
5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG).
D-116/2015
Seite 13
5.2 Die Beschwerdeführenden können ihr Anhörungsrecht nur dann
wirksam ausüben, wenn sie die entscheidwesentlichen Verfahrensakten
kennen. Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 – 28 VwVG ist eng mit
dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung
(BGE 132 V 387 E. 3.1).
5.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. Januar 2015 ausgeführt, waren die in der Beschwerdeschrift
enthaltenen Anträge auf Akteneinsicht abzuweisen. Gemäss konstanter
Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne
Akten, die einzig der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (vgl.
statt vieler E-3485/2014 vom 7. Oktober 2014, E. 4.2). Die Vorinstanz hat
den Antrag auf vorläufige Aufnahme (Akte A35/1) zu Recht als intern
qualifiziert und nicht zur Einsicht zugestellt. Auch bei der Akte A3/1
handelte es sich um verwaltungsinterne, dem Asylverfahren vorgelagerte
Abläufe und damit um ein internes Aktenstück, das nicht zu edieren war
und sich auch nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden ausgewirkt
hat. Schliesslich konnte auch auf die Zustellung oder Nachlieferung einer
schriftlichen Begründung hinsichtlich der Gewährung der vorläufigen
Aufnahme verzichtet werden. Wie in der Zwischenverfügung vom
13. Januar 2015 ausgeführt, wurde die vorläufige Aufnahme bereits in der
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2014 mit der Unzumutbarkeit
aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation ausreichend begründet.
Gleichzeitig war auch der Antrag auf Feststellung über die Rechtswirkung
der vorläufigen Aufnahme abzuweisen, da diese von der Vorinstanz bereits
den kantonalen Behörden mitgeteilt worden war. Eine Vollzugsanordnung
kommt zudem nur bei einem rechtskräftig negativen Entscheid zum
Tragen, was aufgrund der vorliegenden Anfechtung der erstinstanzlichen
Verfügung noch nicht der Fall sein kann.
5.4 Aus dem Akteneinsichtsrecht folgt auch die Aktenführungspflicht, da
das Akteneinsichtsrecht nur dann wahrgenommen werden kann, wenn die
Behörde Akten anlegt und diese auch ordnungsgemäss führt. In Bezug auf
die gerügte Verletzung der Aktenführungspflicht ist festzuhalten, dass das
von der Beschwerdeführerin original signierte Anhörungsprotokoll in
Verstoss geraten ist und nur mehr in Kopie vorhanden ist. Wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird, betreffen die strittigen Punkte aber die Protokolle
der Erstbefragung (BzP) und nicht die einlässliche Anhörung, weshalb
vorliegend kein prozessualer Nachteil für die Beschwerdeführerin
entstanden sein kann. Dennoch ist der Vollständigkeit halber darauf
hinzuweisen, dass die Verletzung der Aktenführungspflicht gemäss
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bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Beweislastumkehr führt, wenn
eine Partei einen Beweis nicht erbringen kann, weil die Behörde ihre
Aktenführungspflicht verletzt hat (BGE 138 V 218 E. 8.1.1).
5.5 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begrün-
dungspflicht ist anzuführen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden tatsächlich hörte, diese differenziert prüfte und in der
Entscheidfindung berücksichtigte. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte
die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, geht ins Leere. In der an-
gefochtenen Verfügung wurde angeführt, dass die Beschwerdeführenden
Fotos und Internetausdrucke, die in Bezug zu ermordeten Verwandten und
deren Begräbnissen stünden, eingereicht haben. In den Erwägungen
kommt das BFM sodann zum Schluss, dass die Tötung der Verwandten
eine unmittelbare Folge des Bürgerkriegs sei und daher nicht als asylrele-
vant erkannt werde. Auch die YPG-Nähe der Familien der Beschwerdefüh-
renden wurde ausreichend berücksichtigt. So geht aus den gewürdigten
Vorbringen und Beweismitteln hervor, dass die Beschwerdeführerin YPG-
Mitglieder bewirtet habe, es sich bei den zu Tode gekommenen Verwand-
ten, einschliesslich des Bruders des Beschwerdeführers, um YPG-Kämp-
fer handle und der Beschwerdeführer auch als Wachmann tätig gewesen
sei. Das BFM hat die Vorbringen berücksichtigt und – entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführenden – in der rechtlichen Würdigung als nicht asylre-
levant erkannt, worin aber keine Gehörsverletzung liegen kann. Auch wur-
den in der Verfügung die Beweismittel in Bezug auf die Teilnahmen an An-
lässen und Demonstrationen in der Schweiz, sowie die Bestätigung der
[Partei], erwähnt. Nach einer gesamtheitlichen Würdigung gelangte die Vo-
rinstanz zu einem anderen Ergebnis als die Beschwerdeführenden, weil
sie die Anwesenheit bei diesen Kundgebungen und die Bestätigung der
[Partei] als Hinweise auf ein lediglich niederschwelliges exilpolitisches En-
gagement bewertete, welches die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle.
5.6 Aufgrund des Gesagten ist auch nicht zu erkennen, dass der Sachver-
halt nicht genügend erstellt worden sei. Es ist nicht ersichtlich und wird
nicht dargelegt, inwiefern weitere Abklärungen, namentlich eine weitere
Anhörung, geeignet wären, zu neuen wesentlichen Erkenntnissen in Bezug
auf die Beschwerdeführenden zu gelangen.
5.7 Nach dem Gesagten sind die Anträge der Beschwerdeführenden, die
angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und
unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung zu
D-116/2015
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kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
abzuweisen. Auch der Antrag, dem SEM die Beschwerdeakten erneut zur
Vernehmlassung zuzustellen, ist abzuweisen, da – wie weiter oben
ausgeführt – der wesentliche Sachverhalt in Bezug auf das exilpolitische
Engagement erstellt ist und die auf Beschwerdeebene neu eingereichten
Beweismittel, sowie die Rechtsprechung, vom Gericht berücksichtigt
werden können.
6.
Im Folgenden sind die Glaubhaftigkeit und die Asylrelevanz der Vorbringen
zu prüfen.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was ins-
besondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE
2010/57 E. 2.3).
6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht mit der Vorinstanz zum
Ergebnis, dass keine hinreichend konkrete Bedrohung der Beschwerde-
führenden durch Terroristen glaubhaft gemacht worden ist. In der BzP
brachten die Beschwerdeführenden vor, aufgrund der Islamisten gäbe es
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an ihrem Herkunftsort keine Sicherheit mehr, weshalb sie ausgereist seien.
Der Beschwerdeführer gab an, sein Bruder sei getötet worden und gegen
Kurden sei eine Fatwa erlassen worden, wobei er selbst aber bis zu seiner
Ausreise keine persönlichen Probleme mit Islamisten gehabt habe. In der
einlässlichen Anhörung sprachen die Beschwerdeführenden dann zum
ersten Mal davon, von Terroristen auch telefonisch bedroht worden zu sein.
Vor dem Hintergrund der weniger konkreten Vorbringen in der BzP er-
scheint ihr erstmaliges Vorbringen anlässlich der Anhörung, gezielte Droh-
anrufe erhalten zu haben, als nachgeschoben. Zudem ist festzuhalten,
dass ihr Herkunftsort, E._______, zum Kerngebiet jener Regionen Nordsy-
riens gehört, die seit geraumer Zeit durch die syrisch-kurdische Partei PYD
und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden (in Bezug auf
die Situation in Syrien vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 und Urteil D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [als Referenzurteil publiziert]). Auch im Kon-
text der verfügbaren Länderinformationen erscheint es nicht sehr wahr-
scheinlich, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise
einen auf sie persönlich gerichteten gewaltsamen Übergriff seitens islamis-
tischer Terroristen zu befürchten hatten, noch wäre dies zum heutigen Zeit-
punkt der Fall.
6.3 Im Folgenden ist auf die geltend gemachte Kollektivverfolgung einzu-
gehen. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die syrischen Kurdinnen und
Kurden in einer schwierigen Situation befinden und gegen sie Gräueltaten
verübt werden. Aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Be-
weismitteln und den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich
nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objek-
tiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Zwar hat der IS die Kontrolle
über Teile der kurdischen Gebiete übernommen, jedoch stehen andere Ge-
biete nach wie vor unter der Kontrolle des syrischen Regimes und wiede-
rum andere – wie der Herkunftsort der Beschwerdeführenden – unter kur-
discher Kontrolle. Von einer den Beschwerdeführenden als Kurden drohen-
den Kollektivverfolgung kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. statt
vieler, BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.9 und D-
146/2014 vom 29. Dezember 2015 E. 8.3.2).
6.4 In der einlässlichen Anhörung machten die Beschwerdeführenden so-
dann geltend, bei ihrer Ausreise erfahren zu haben, dass der Beschwerde-
führer namentlich auf einer Fahndungsliste des syrischen Regimes stehe.
In der Anhörung erklärten sie, bis zum Vorfall an der Grenze zum Libanon
sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass von Seiten des Regimes Gefahr
drohe. Zwar hat der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz festgestellt,
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in der BzP dementiert, in Syrien von Verfolgung durch staatliche Behörden
betroffen zu sein. Es ist aber auch richtig, dass der Beschwerdeführer be-
reits anlässlich der BzP erklärte, er sei an der Grenze zurückgeblieben,
weil er sich noch bei den Sicherheitsbehörden habe melden müssen. Vor
dem Hintergrund der zügigen Befragung ist es ihm nicht anzulasten, das
geltend gemachte Verhalten der syrischen Sicherheitsbehörden erst in der
einlässlichen Anhörung konkretisiert zu haben. Hingegen ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass es damit nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfol-
gung durch das Regime glaubhaft zu machen. In dem Zusammenhang fällt
auf, dass der Beschwerdeführer nicht erklären konnte, weshalb er sich bei
der Kriminalpolizei hätte melden sollen. Zu Recht hat die Vorinstanz dem
vorgelegten Zettel (Beweismittel Nr. 8) aufgrund der leichten Herstellbar-
keit und der späten Einreichung keinen massgeblichen Beweiswert zuge-
messen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, er habe nach der Nut-
zung von Kontakten binnen weniger Stunden trotzdem ausreisen können,
lassen seine Darstellung, von der Seite des Regimes sei eine Gefahr aus-
gegangen, als Mutmassung erscheinen, die nicht ausreicht, von einem dro-
henden asylrelevanten Nachteil auszugehen.
6.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es – auch vor dem
Hintergrund der verfügbaren Länderinformationen – nicht wahrscheinlich
ist, dass die Beschwerdeführenden einer konkreten Verfolgungsgefahr
durch islamistische Terrororganisationen, einer Vorverfolgung durch das
syrische Regime oder einer ethnischen Kollektivverfolgung ausgesetzt
sind. Die Vorinstanz hat folglich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.
Im Folgenden ist auf das exilpolitische Engagement der Beschwerdefüh-
renden und die damit geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
einzugehen.
7.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2
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m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin würdigte das Gericht eine Viel-
zahl von Berichten – darunter auch die in den Beschwerdeeingaben zitier-
ten Analysen des UNHCR –, wonach belegt ist, dass die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 ge-
gen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität
und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen
Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Fol-
ter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Perso-
nen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des
Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt.
In einem weiteren Referenzurteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht
zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen ange-
sichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpoliti-
sche Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3).
7.2.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass
die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen
europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, re-
gimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen
zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen
werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylge-
suchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbe-
sondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht wird.
7.2.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
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und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründe-
ter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (Urteil D-3839/2013 vom 28. Okto-
ber 2015 E. 6.3.2 [als Referenzurteil publiziert]; Urteil D-5872/2015 vom 2.
Dezember 2016 E. 6.4.2.2 und 6.4.2.3 m.w.H.).
7.3 Aufgrund der Vorbringen und eingereichten Beweismittel ist keine
schlüssige Beurteilung der Frage möglich, welche Funktionen der Be-
schwerdeführer innerhalb der exilsyrischen Bewegung in der Schweiz tat-
sächlich innehaben will. Gemäss der Bestätigung vom 23. Januar 2016 und
den eingereichten Fotos von Kundgebungen ist lediglich zu sehen, dass er
ein einfaches (…)-Mitglied ist, das mit anderen Demonstrationsteilnehmen-
den auf öffentlichen Plätzen kurdische Fahnen zeigt. Es ist nicht ersichtlich,
ob diese Kundgebungen gegen das staatliche Regime in Syrien gerichtet
waren. Auch hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung erklärt,
die zwei Demonstrationen, an welchen er bis dahin teilgenommen hatte,
hätten sich auf Vorgänge in Kobane im Zusammenhang mit dem IS bezie-
hungsweise auf die Türkei bezogen. Weitere Bilder zeigen die Beschwer-
deführenden an Traueranlässen für Märtyrer, darunter auch ihre Verwand-
ten, die von islamistischen Terroristen getötet worden waren. Andere Bilder
wiederum zeigen die Beschwerdeführenden in Versammlungsräumen, wo-
bei weder zu den Inhalten noch zur konkreten Funktion des Beschwerde-
führers Angaben gemacht wurden. Somit ist nicht einmal im Ansatz ersicht-
lich, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm besuchten Veran-
staltungen irgendwelche eigenständige Aufgaben und Funktionen ausübte,
oder ob er lediglich als passiver Teilnehmer anwesend war. Seine blosse
räumliche Nähe zu bestimmten Personen auf einzelnen eingereichten Fo-
tos lässt offensichtlich keine diesbezüglichen Schlüsse zu und begründet
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keine ‒ wie erst auf Beschwerdeebene behauptet ‒ regimekritische Hal-
tung oder potentielle Gefährdung durch das Regime. Wie bei der erwähn-
ten Demonstration vor der türkischen Vertretung, in Bezug auf die der Be-
schwerdeführer angab, sie sei gegen den IS, den türkischen Staat und die
Vorkommnisse in Kobane gerichtet gewesen, besteht auch in Bezug auf
die auf der Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel kein Grund zur
Annahme, die Kritik am staatlichen Regime in Syrien sei hauptsächlicher
Gegenstand dieser Treffen gewesen. Schliesslich lässt sich auch aus den
Fotos, die den Beschwerdeführer neben einem prominenten Vertreter [ei-
ner Partei] zeigen, nichts anderes ableiten. Es ist nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer alleine deshalb als Regimegegner ins Schein-
werferlicht der syrischen Behörden geraten ist oder registriert wurde.
7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einschätzung der Vorinstanz,
es würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Position in der syrisch-
kurdischen Exilgemeinde vorliegen, zutreffend ist. Aus den Vorbringen der
Beschwerdeführenden kann nicht von einem besonders ausgeprägten exil-
politischen Engagement im Sinne der erwähnten Praxis ausgegangen wer-
den. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Beteiligung an exilpolitischen Aktivi-
täten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten. Daher ist auch das Vorlie-
gen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 21
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.3 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2014 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, er-
übrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Auf den
diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag
auf unentgeltliche Prozessführung vom 26. Januar 2015 mit Verfügung
vom 27. Januar 2015 gutgeheissen wurde, haben die Beschwerdeführen-
den vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
Versand: