B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-116/2017
pjn
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 19. Oktober 2015 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 24. November 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, im Heimatstaat Probleme mit seinem Onkel
väterlicherseits gehabt zu haben, welcher aufgrund interner Familienstrei-
tigkeiten um ein Grundstück im ursprünglichen Heimatdorf C._______ sei-
ner Familie gegenüber nicht wohlgesonnen gewesen sei,
dass alle drei Söhne des besagten Onkels, welche den Taliban angehört
hätten, in den Jahren 2007 beziehungsweise 2008 durch die Armee getötet
worden seien,
dass der Onkel ungerechtfertigt ihn, den Beschwerdeführer, persönlich da-
für beschuldigt habe, die Armee über die Zugehörigkeit der Cousins zu den
Taliban informiert zu haben und ihm nunmehr aus Rache nach dem Leben
trachte,
dass er Angst habe, von seinem Onkel in D._______, wo seine Familie
gezwungenermassen seit den Streitigkeiten lebe, gefunden und getötet zu
werden,
dass der Onkel bereits aus Rache zwei Geschäfte und eine Tankstelle der
Familie sowie ihr ehemaliges Wohnhaus im Heimatdorf angezündet habe,
dass der Beschwerdeführer überdies geltend machte, sein Bruder sei im
Jahr 2004 und 2008 nach E._______ in den Dschihad gezogen und im
Jahr 2010 gefallen, woraufhin die Taliban die Familie mehrfach und letzt-
mals im Jahr 2013 aufgefordert habe, ihnen den Beschwerdeführer an
Stelle des Bruders zuzuführen,
dass er erstmals bereits im Jahr 2011 aus dem Heimatstaat geflohen sei
und sich unter anderem in Rumänien, Bulgarien und Griechenland aufge-
halten habe,
dass er nach einer im Jahr 2012 erfolgten freiwilligen Rückkehr ein weite-
res Mal im März 2015 beziehungsweise im Jahr 2013, 2014 aus dem Hei-
matstaat geflohen sei,
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dass das SEM mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 – eröffnet am 10. De-
zember 2016 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das Vorbringen
des Beschwerdeführers würde den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung von Fluchtgründen nicht genügen, da sie in wesentlichen Aspekten
widersprüchlich, unsubstanziiert und nachgeschoben seien,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung per Telefax am 7. Ja-
nuar 2017 (Postaufgabe: 9. Januar 2017) durch den von ihm mandatierten
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 13. Januar
2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a AsylG abwies und den Beschwerde-
führer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur
Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 30. Januar 2017 in der Höhe
von Fr. 600.– aufforderte,
dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss innert
Frist leistete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung das we-
sentliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als
nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat und dies-
bezüglich vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere oder andere seine
Vorbringen stützende Beweismittel eingereicht hat und seine Begrün-
dung, die entsprechende Postsendung mit sämtlichen Unterlagen aus
dem Heimatstaat sei verloren gegangen, als Schutzbehauptung zu wer-
ten ist,
dass die vom Beschwerdeführer dargestellten Streitigkeiten um ein Grund-
stück zwischen seiner Familie und der Familie des Onkels väterlicherseits
jeglicher Substanz entbehren und die Aussagen überdies auch in sich wi-
dersprüchlich sind (vgl. unter anderem act. A12 S. 15),
dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angeb-
lichen Tötung dreier Cousins durch die Armee widersprüchlich sind (vgl.
act. A12 S. 12 F. 130, S. 16 F. 173),
dass sich sodann die Angaben zu der im Heimatstaat lebenden Familie des
Beschwerdeführers, ihrer angeblich notwendigen Flucht aus dem Heimat-
dorf nach D._______ und ihrem dortigen Wohnort als unsubstanziiert er-
weisen (act. A12 S. 5, 8),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Taliban hätten seiner
habhaft werden wollen, um ihn zu rekrutieren, zutreffend von der Vor-
instanz als nachgeschoben qualifiziert wurde und er dieses Vorbringen
auch nicht näher substanziieren konnte (vgl. act. A12 S. 12 f.),
dass schliesslich auch die Angaben des Beschwerdeführers, wann seine
Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgt sein soll, widersprüchlich ausgefal-
len sind (vgl. act. A12 S. 11 F. 126/127),
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner in wesentlichen Aspekten
unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben nicht gelungen ist,
seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen,
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dass auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet ist, die
festgestellten Widersprüche in wesentlichen Aspekten der Asylbegründung
aufzulösen,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Pakistan keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet, weshalb der Weg-
weisungsvollzug generell zumutbar ist,
dass sich den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen
lassen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Pakis-
tan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass der ledige Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen vorbrachte, eigenen Angaben gemäss in D._______ über ein fa-
miliäres Beziehungsnetz verfügt und zudem eine Schulbildung und Arbeits-
erfahrungen vorzuweisen hat,
dass somit davon ausgegangen werden darf, dass er in der Lage sein wird,
sich im Heimatstaat zu reintegrieren,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: