Abtei lung IV
D-1163/2008
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Bodenmann und Baumann, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1163/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am
11. Dezember 2007 verlassen habe und am 12. Dezember 2007 in die
Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers am 19. Dezember
2007 (Ort) durchgeführt wurde,
dass er am 1. Februar 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
sein Grossvater und sein Vater seien Chefpriester eines lokalen Voo-
doo-Kultes gewesen,
dass die Dorfbevölkerung nach dem Tod seines Vaters ihn zu dessen
Nachfolger erklärt habe,
dass er sich indessen zum Christentum bekenne und dieses Amt ab-
gelehnt habe,
dass die Voodoo-Anhänger ihn im Dezember 2007 in der Kirche aufge-
sucht und ihm erklärt hätten, sie seien gekommen, um ihn zum
Schrein des Orakels mitzunehmen,
dass es in der Kirche eine Auseinandersetzung gegeben habe, bei der
Sachbeschädigungen begangen worden seien,
dass der Pastor ihn gebeten habe, mit den Voodoo-Anhängern zum
Schrein zu gehen,
dass er nach Abschluss der Rituale an einen Pfahl gebunden und mit
den Wächtern des Schreins zurückgelassen worden sei,
dass er nach drei Tagen nach Hause gebracht worden und anschlie-
ssend beschattet worden sei,
dass er sich vor den Voodoo-Anhängern gefürchtet und deshalb die
Flucht ergriffen habe,
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dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2008 – eröffnet am
16. Februar 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Kennt-
nisse des Beschwerdeführers über die Voodoo-Rituale seien ange-
sichts des Umstandes, wonach diese seit Jahrzehnten Familientraditi-
on seien, erstaunlich mangelhaft,
dass er weder gewusst habe, wo die Sitzungen, an denen sein Vater
teilgenommen habe, stattgefunden hätten, noch, wer die Zeremonien
nach dessen Tod geleitet habe, noch, wie die Dorfbewohner spirituell
Kontakt zu ihren Götzen aufgenommen habe,
dass indessen davon auszugehen sei, er hätte als Sohn eines Chef-
priesters über detaillierte Kenntnisse zu den Praktiken dieses Kultes
verfügen müssen,
dass er auch widersprüchliche Angaben zu der von ihm angeblich un-
freiwillig erlebten Zeremonie gemacht habe,
dass auch die Tatsache, wonach er keinen Schutz bei den heimatli-
chen Behörden gesucht habe, darauf hindeute, die vom ihm geschil-
derten Übergriffe entsprächen nicht der Wahrheit,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten
und einen Entscheid in der Sache zu fällen und es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren,
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dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer auch gemäss Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe ei-
nes beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6)
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innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs
glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 3.2),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Dokumente,
mit denen ihm die Reise in die Schweiz gelungen sei, nie in den Hän-
den gehabt, nicht zu überzeugen vermag, da Flugreisende ihre Reise-
papiere anlässlich der strengen Kontrollen eigenhändig vorlegen müs-
sen,
dass der Beschwerdeführer auch darüber hätte Bescheid wissen müs-
sen, unter welcher Identität er reiste, um entsprechende Nachfragen
beantworten zu können,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, Schlepper würden den Rei-
senden regelmässig Identitätspapiere zur Verfügung stellen und ihnen
diese nach der Ankunft am Zielort wieder abnehmen, an dieser Würdi-
gung nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer gerade
behauptete, er habe die verwendeten Reisepapiere nie in den Händen
gehabt,
dass das Unwissen des Beschwerdeführers über die genaueren Rei-
seumstände nicht dadurch erklärt werden kann, die Reise sei von ei-
nem Schlepper organisiert worden, sondern vielmehr der Eindruck
entsteht, er wolle die genauen Reiseumstände verschleiern,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 1. Februar 2008 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend darlegte, der Be-
schwerdeführer hätte angesichts des Umstandes, wonach sowohl sein
Grossvater als auch sein Vater Chefpriester des lokalen Voodoo-Kultes
gewesen seien, vertieftere Kenntnisse über die rituellen Handlungen
haben müssen, da nicht davon ausgegangen werden kann, sein Vater
hätte seinem möglichen Nachfolger nichts über den Kult erzählt,
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dass er von den drei Tage dauernden Ritualen, an denen er habe teil-
nehmen müssen, nur oberflächlich und teilweise widersprüchlich be-
richtet hat, weshalb nicht der Eindruck entsteht, er habe die geltend
gemachten Rituale persönlich miterlebt,
dass dem Vorbringen in der Beschwerde, er sei von den Erlebnissen
traumatisiert und es müsse abgeklärt werden, inwieweit die erlittene
Traumatisierung sein Aussageverhalten beeinflusst habe, nicht gefolgt
werden kann, da den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf eine
Traumatisierung des Beschwerdeführers zu entnehmen sind,
dass der Beschwerdeführer während den Anhörungen zwar von
schlechten Träumen berichtete, die er den Anhägern des Voodoo-Kul-
tes zuschrieb, sich indessen dank seines Vertrauens in Gott davon
überzeugt zeigte, dieser habe sein Schicksal in seine Hand genom-
men,
dass aufgrund der Aktenlage der Schluss zu ziehen ist, der Beschwer-
deführer habe Nigeria aus anderen als den von ihm genannten Grün-
den verlassen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer in
seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und
seinen Lebensunterhalt weiterhin durch die familieneigene Landwirt-
schaft wird bestreiten können,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer gera-
te nach einer Rückkehr nach Nigeria dort in eine existenzbedrohende
Situation,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie, vorab per Telefax)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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