B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1163/2010/was
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende
der Region Basel, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2010 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowi-
na, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 7. Mai
2009 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 10. Mai 2009 in die
Schweiz, wo er am 11. Mai 2009 um Asyl nachsuchte. Am 14. Mai 2009
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu
seinen Asylgründen befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton Basel-Stadt zugewiesen. Am 23. Juni 2009 hörte das BFM den
Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in der Stadt
B._______ gelebt. Seit etwa vier bis fünf Jahren sei er dort von der örtli-
chen Polizei vielfach schikaniert und körperlich misshandelt worden. Die
Polizei habe ihn dazu jeweils unter dem Vorhalt, er habe Straftaten be-
gangen, von zu Hause abgeholt und auf die Polizeidienststelle gebracht,
wo man ihn verprügelt und verhört und für einige Stunden bis Tage fest-
gehalten habe. Die Vorwürfe der Straftaten seien fingiert gewesen und
hätten als Vorwand für die begangenen Misshandlungen gedient, welche
im Zusammenhang mit seiner Homosexualität stünden, die im Heimat-
staat nicht toleriert sei. Der letzte Vorfall solcher Art habe sich am
22. Februar 2008 ereignet. An besagtem Tag habe er sich in der Nähe
des Bahnhofes einer Personenkontrolle unterziehen müssen. Der Polizist
habe zunächst seine ID-Karte verlangt und unmittelbar danach mit dem
Funkgerät um Verstärkung gebeten. In der Folge seien Beamte mit drei
oder vier Autos gekommen, hätten begonnen, ihn zu schlagen und dann
ins Auto gezerrt. Man habe ihm vorgeworfen, eine Person im Stadtzent-
rum erschossen zu haben. Nach diesem Vorfall habe er bei der internen
Beschwerdekommission der örtlichen Polizei eine Beschwerde einge-
reicht, welche jedoch abgewiesen worden sei. Aufgrund dieser Misshand-
lungen durch die Polizei sei er schwer traumatisiert und habe sich bereits
im Heimatstaat in psychiatrischer Behandlung befunden. Überdies habe
er zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen. Letztlich habe er aber
aus Angst vor weiteren Angriffen auf seine Person den Heimatstaat ver-
lassen.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer handschrift-
liche Notizen, eine polizeiliche Stellungnahme vom 14. April 2008 sowie
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verschiedene fachärztliche Dokumente der kantonalen psychiatrischen
Klinik in B._______ aus den Jahren 2007 und 2008 zu den Akten.
Nach mehreren suizidalen Äusserungen im Empfangszentrum Basel
wurde der Beschwerdeführer vom 22. Mai bis 9. Juni 2009 in der
(…[Klinik]) Basel stationär und ab dem 24. Juni 2009 in der (…[Klinik])
Basel ambulant behandelt. Eingereicht wurden in diesem Zusammen-
hang der ärztliche Austrittsbericht der (…[Klinik]) Basel vom 28. Juli 2009,
ein ärztlicher Bericht der (…[Klinik]) Basel vom 5. August 2009 sowie ein
ergänzender Bericht (…[Klinik]) Basel vom 3. Dezember 2009. Sodann
wurde im Verfahren ein Auszug aus dem Human Rights Watch Report
2009 eingereicht.
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 – eröffnet am 26. Januar 2010 – stell-
te das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung
an.
Zur Begründung erwog das BFM im Wesentlichen, die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinen Misshandlungen durch die Polizei würden
sich als stereotyp erweisen. Auf mehrfaches Nachfragen, was ihm von
der Polizei vorgeworfen worden sei, habe er erklärt, er sei verdächtigt
worden, einen Mann erschossen zu haben. Da eine solche Tat ein Offizi-
aldelikt darstellen würde, erstaune, dass gegen den Beschwerdeführer
kein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Zu den Gründen der vielfach erlit-
tenen Schikanen und Übergriffen seitens der Polizei habe sich der Be-
schwerdeführer widersprüchlich geäussert. So habe er zunächst erklärt,
wegen seiner sexuellen Orientierung ins Visier der Polizei geraten zu
sein, ohne dies näher zu begründen. Dann wiederum habe er vorge-
bracht, die Polizei habe seine ganze Familie zerstören wollen, was jedoch
der vom Beschwerdeführer mehrfach geäusserten Erklärung widerspre-
che, einer angesehenen Familie anzugehören. Zudem sei festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer erst 15 Monate nach dem von ihm geltend
gemachten letzten Vorfall am 22. Februar 2008 aus dem Heimatstaat
ausgereist sei und es in der Zwischenzeit nicht zu asylrelevanten Ereig-
nissen gekommen sei. Überdies sei nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer willkürlichen Übergriffen durch die Polizei schutzlos
ausgeliefert sei. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 habe der Bundesrat
Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat im Sinne von
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Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet. Generell lasse sich feststellen, dass
Homosexualität in Bosnien und Herzegowina kein rechtliches Problem
darstelle, sondern die Entkriminalisierung schon vor Jahren stattgefunden
habe. Homosexualität sei jedoch ein gesellschaftliches Problem und die
Akzeptanz in weiten Teilen der Bevölkerung kaum vorhanden. Vom Staat
oder seinen Organen werde aber niemand aufgrund seiner Homosexuali-
tät direkt diskriminiert. Der Beschwerdeführer könne sich gegen staatliche
Behelligungen zur Wehr setzen und sich bei einer höheren Instanz Recht
verschaffen. Dieses Recht habe er nicht wahrgenommen. Mit seinem Vor-
bringen, sein Anwalt, dessen Namen er vergessen habe, habe ihm von
rechtlichen Schritten abgeraten, könne der Beschwerdeführer keinen
Nachweis dafür erbringen, dass er der Polizeiwillkür schutzlos ausgelie-
fert gewesen sei. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in dem behaupteten Ausmass behördlicherseits schika-
niert worden sei oder als Homosexueller zum Zeitpunkt seiner Ausreise
asylrelevant verfolgt gewesen sei bzw. bei seiner Rückkehr in den Hei-
matstaat verfolgt werde. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht und sei sein Asylgesuch abzulehnen. Der
Vollzug der anzuordnenden Wegweisung erweise sich auch als zulässig,
zumutbar und möglich. In den eingereichten ärztlichen Zeugnissen werde
dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung sowie
eine rezidivierende depressive Episode attestiert. Aufgrund gesicherter
Erkenntnisse des Bundesamtes sei jedoch davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine adäquate medizinisch-psy-
chiatrische Behandlung beanspruchen könne. Den Akten könne entnom-
men werden, dass der Beschwerdeführer von entsprechenden Behand-
lungen bereits Gebrauch gemacht habe. Er habe in seinem Heimatstaat
zudem eine Familie, zu welcher ein gutes Verhältnis bestehe. Einer allfäl-
ligen Verschlechterung seines Zustandes im Hinblick auf den Vollzug der
Wegweisung könne kurzfristig im Rahmen einer Krisenintervention be-
gegnet werden. Ferner stünde das Angebot der medizinischen Rückkehr-
hilfe stützend zur Verfügung.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – am 25. Februar 2010 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zulasten des Staates sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar
sei; wobei das BFM in der Folge anzuweisen sei, den weiteren Aufenthalt
des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
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nahme zu regeln; eventualiter sei das BFM aufzufordern, die Zumutbar-
keit der Wegweisung erneut zu prüfen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Mit der Beschwerde eingereicht wurden zwei Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. September 2008 und 30. April 2009
zu den Themen: "Bosnien und Herzegowina, Situation von homosexuel-
len Frauen" und "Bosnien und Herzegowina, Behandlung psychischer Er-
krankung" sowie ein "Report of Informal NGO Coalition for UPR of Bosnia
und Herzegowina" vom September 2009.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März
2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet. Dem Beschwerdeführer wurde überdies Frist zur Einreichung des in
Aussicht gestellten ärztlichen Berichtes gesetzt.
E.
Am 15. März 2010 wurde der entsprechende ärztliche Bericht des behan-
delnden Facharztes Dr. med. C._______, FMH Psychiatrie und Psycho-
therapie, Basel, datierend vom 9. März 2010, zu den Akten gereicht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2011 hielt das BFM an seinen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2011
zur Kenntnis gebracht.
H.
Am 9. September 2011 wurde ein weiterer ärztlicher Bericht des behan-
delnden Arztes Dr. med. C._______ vom 8. September 2011 eingereicht.
I.
Mit Schreiben vom 27. April 2012 ersuchte das Migrationsamt des Kan-
tons Basel-Stadt unter Verweis auf mehrere Festnahme-Rapporte aus
den Monaten August 2009, Januar 2010 und März 2012 wegen Laden-
diebstahls und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Be-
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täubungsmittel sowie eines am 18. April 2012 ergangenen Strafbefehls
um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
D-1163/2010
Seite 7
2.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesu-
ches und die Wegweisung als solche werden in der Beschwerde vom
25. Februar 2010 nicht angefochten. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs
der Verfügung des BFM vom 25. Januar 2010 sind daher in Rechtskraft
erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig
die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeord-
net hat, bzw., ob entsprechend den Rechtsbegehren infolge Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit an Stelle des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Somit
sind jene im Rahmen der Beschwerdeeinabe gemachten Ausführungen,
die sich auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewäh-
rung beziehen, bei der Beurteilung der Beschwerde nicht zu berücksichti-
gen.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, ASYL, IN: UEBER-
SAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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Seite 8
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer – wie rechtskräftig festgestellt wurde – nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.3 Sodann konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass
er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr im Sinne ei-
nes "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen).
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit mehreren Jahren auf-
grund seiner Homosexualität mehrfach willkürlichen Schikanen und Miss-
handlungen durch die lokale Polizeibehörde ausgesetzt zu sein. Sein ent-
sprechendes Vorbringen erweist sich aber – wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat – in dem von ihm beschriebenen Ausmass und hinsichtlich
der Umstände als unglaubhaft.
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Seite 9
4.3.2 So ist generell festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers zu den konkreten Umständen der willkürlichen Festnahmen, die
ihm widerfahren sein sollen und deren Ablauf auch auf Nachfrage hin un-
substanziiert blieben (act. A16 S. 7 ff.). Auch auf die Frage, was er darun-
ter verstehe, von der Polizei geschlagen und misshandelt worden zu sein,
antwortete der Beschwerdeführer ausweichend und erklärte lediglich, er
sei von allen gehasst und ständig malträtiert worden. Die bei der Polizei
arbeitenden Personen seien über verwandtschaftliche Beziehungen in ihr
Amt gekommen und ungeschult. Sie seien gegen ihn und seine Familie
eingestellt und hätten ihn und seine Familie einfach zerstören wollen
(act. A16 S. 8 f. F.48 f.). Lediglich ein Ereignis vom 22. Februar 2008,
welches schliesslich auch fluchtauslösend gewesen sein soll, konnte der
Beschwerdeführer eingehender schildern. Aber auch diesbezüglich bleibt
der genauere Handlungsablauf unklar. So führte der Beschwerdeführer
einerseits aus, er sei von drei Polizisten unter dem willkürlichen Vorhalt,
einen Menschen erschossen zu haben, festgenommen und auf die Poli-
zeidienststelle gebracht worden, wo man ihn geschlagen und während 12
Stunden in eine Zelle gesperrt habe (act. A16 S. 7 f.). Demgegenüber
führte er in einem späteren Zeitpunkt der Anhörung im Zusammenhang
mit diesem Ereignis aus, er sei an besagtem Tag durch die Polizei in An-
wesenheit von 300 Personen verprügelt worden (act. A16 S. 10). Der Be-
schwerdeführer reichte zum Beweis seines Vorbringens eine Stellung-
nahme der Polizei (Amt für Einsprachen und Beschwerden) von
B._______ vom 14. April 2008 ein, welche nach Angaben des Beschwer-
deführers im Zusammenhang mit dem Vorfall am 22. Februar 2008 ste-
hen soll (act A1/2). Aus dem entsprechenden Schreiben ergibt sich, dass
eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend polizeiliches Han-
deln abgewiesen wurde, da die Kommission die Handlungen der Polizei
als im Einklang mit dem Gesetz erachtete. Aus dem Kommissionsent-
scheid ergibt sich jedoch nichts zum Inhalt der entsprechenden Be-
schwerde und eine solche Beschwerde reichte der Beschwerdeführer
denn auch im Verfahren nicht ein. Es lässt sich daher auch diesbezüglich
nicht auf die Umstände des Vorfalls und dessen Ausmass schliessen. So
ist im Ergebnis festzustellen, dass es zwar durchaus glaubhaft erscheint,
dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2008 in Konflikt mit den Poli-
zeibehörden geraten ist und dabei auch Zwangsmassnahmen ausgesetzt
gewesen sein könnte. Hingegen konnte der Beschwerdeführer willkürli-
che und unrechtmässige Handlungen der Polizei aufgrund der in sich wi-
dersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen nicht glaubhaft machen.
D-1163/2010
Seite 10
Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund
seiner Homosexualität über Jahre polizeilichen Misshandlungen und
Schikanen ausgesetzt gewesen. So konnte der Beschwerdeführer nicht
erklären, wie er überhaupt ins Visier der Polizeibehörde geraten sein soll,
will er doch seine sexuelle Neigung eigenen Angaben gemäss zumindest
in seiner Heimatstadt B._______ nicht öffentlich ausgelebt haben und sol-
len die Schikanen bereits seit mehreren Jahren andauern (act. A16 S.11
F.78 f.). Aber auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Le-
ben als homosexuellen Mann erweisen sich als unsubstanziiert und las-
sen gewichtige Zweifel an seinem Vorbringen aufkommen. So konnte der
Beschwerdeführer keinerlei Angaben über die Homosexuellenszene in
seiner Heimatregion machen. Auch auf explizite Nachfrage konnte er we-
der für die Stadt B._______ noch Sarajevo Treffpunkte oder Szenelokale
nennen, in denen Homosexuelle verkehren (act. A16 S. 12 F. 90 ff.). Auf
die entsprechende Frage gab der Beschwerdeführer einzig an, es habe
eine "Parade" im April stattgefunden, an der er teilgenommen habe und
anlässlich welcher sie verprügelt worden seien (act. A16 S. 12 F.92). Auf
die Frage, wer diese Parade organisiert habe, konnte er dazu keine nähe-
ren Angaben machen und erklärte lediglich, die Parade sei mit Hilfe einer
europäischen Organisation zustande gekommen, deren Namen er nicht
kenne (act. A16 S. 12 f. F. 92 ff.). Nach Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts fand das erste Gay-Festival im Heimatstaat des Beschwer-
deführers im September 2008 in Sarajevo statt. Bei der Organisation fe-
derführend war die Nichtregierungsorganisation "Organisation Q", welche
im Jahr 2004 gegründet wurde. Anlässlich der Eröffnungsveranstaltung
des Festivals am 24. September 2008 kam es zu gewaltsamen Angriffen
seitens muslimischer Extremisten auf Teilnehmende und zu mehreren
Verletzten, unter ihnen auch ein Polizeibeamter (vgl. SFH Bericht, Johan-
na Fuchs zum Thema Bosnien und Herzegowina: Situation von homose-
xuellen Frauen, 2. September 2008, S. 3 f.; BBC news:
Amnesty International:
[beide Quellen abgerufen
am 25. Oktober 2012], Neue Zürcher Zeitung vom 26. September 2008,
S. 10, Titel: "Islamischer Protest gegen Gay-Festival in Bosnien"). Es ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er am entspre-
chenden Festival teilgenommen haben, entsprechend konkrete Ausfüh-
rungen hätte machen können. Zudem vermochte er das Ereignis zeitlich
nicht richtig einzuordnen. Der Beschwerdeführer gab überdies an, eine
Beziehung mit einem aus Sarajevo stammenden homosexuellen Mann
geführt zu haben. Er konnte aber nicht ausführen, wo und unter welchen
Umständen er seinen Freund kennengelernt haben will (act. A16 S. 12
D-1163/2010
Seite 11
F. 91). Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen des Beschwer-
deführers, seine Probleme mit den heimatlichen Polizeibehörden stünden
im Zusammenhang mit einer Homophobie ihm gegenüber, nicht glaub-
haft.
4.3.3 Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch auf den
Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu-
folge letztmals anlässlich des Ereignisses am 22. Februar 2008 behördli-
chen Schikanen ausgesetzt gewesen sein will und seine Ausreise erst im
Mai 2009 erfolgte. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne eines
"real risk" dürfte auch aus diesem Grund bereits schon zu verneinen sein.
4.3.4 Ungeachtet der obigen Ausführungen ist sodann festzuhalten, dass
der bosnisch-herzegowinische Staat grundsätzlich schutzwillig und
schutzfähig ist und sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch
über ein funktionierendes Rechts- und Justizsystem verfügt. Der Bundes-
rat hat Bosnien und Herzegowina deshalb mit Beschluss vom 25. Juni
2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Zwar kann es in Einzelfällen vorkommen,
dass Behördenvertreter mit niederen Chargen notwendige Untersu-
chungsmassnahmen trotz wiederholter Intervention nicht einleiten, jedoch
besteht die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vor-
zugehen und die den Betroffenen zustehenden Rechte bei höheren In-
stanzen einzufordern, da der bosnisch-herzegowinische Staat grundsätz-
lich bestrebt ist, die Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Der Be-
schwerdeführer ist daher gehalten, soweit er strafrechtlich relevanten Be-
helligungen seitens örtlicher Polizeibediensteter ausgesetzt wäre, sich an
die zuständigen Instanzen im Heimatstaat zu wenden. Der Beschwerde-
führer hat aber eigenen Angaben gemäss hinsichtlich der Beschwerde-
abweisung durch die interne Kommission der lokalen Polizeibehörde im
Zusammenhang mit dem Ereignis im Februar 2002 keine weiteren recht-
lichen Schritte unternommen (act. A16 S. 9 F.58) und mithin die ihm zu-
stehenden Schutzrechte nicht ausgeschöpft. Eine konkrete Gefahr, im
Falle der Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt zu sein, liesse sich mithin in Bezug auf die hei-
matlichen Polizeibehörden auch bei unterstellter Überschreitung ihrer
Handlungsbefugnisse nicht bejahen.
4.3.5 Lediglich ergänzend ist hinzuzufügen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Homosexualität zu
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Seite 12
keiner anderen Beurteilung gekommen wäre. Zutreffend hat die Vorin-
stanz nämlich darauf verwiesen, dass zwar in der Gesellschaft Diskrimi-
nierung von Homosexuellen immer noch allgegenwärtig ist, eine Diskri-
minierung durch staatliche Institutionen hingegen in der Regel nicht statt-
findet. Entsprechend wurde das Verbot von Diskriminierung der sexuellen
Orientierung oder der sexuellen Identität im "Law on Gender Equality",
welches im Jahr 2003 in Kraft trat, verankert. Sofern sich fehlbare Beam-
te gleichwohl diskriminierend gegenüber Personen vorhalten, bestünde
mithin auch hier die Möglichkeit, gegen solche vorzugehen.
4.4 Nachdem auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien
und Herzegowina den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen lässt, erweist sich der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen als zulässig.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.2 Soweit die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs betreffend, wurde im
Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend gemacht, dass die schwe-
re psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im kausalen Zusam-
menhang mit der in der Kindheit erlittener Kriegstraumatisierung und den
in seiner Homosexualität begründeten schweren Drohungen und Schika-
nen durch sein Umfeld und die Behörden stünde. Gemäss einhelliger Be-
urteilung durch die den Beschwerdeführer in der Schweiz behandelnden
Ärzte könne seine Erkrankung wegen akuter Gefahr der Retraumatisie-
rung in seinen Herkunftsstaat nicht behandelt werden. Das Gesundheits-
risiko sei im Falle einer Rückkehr als sehr gross bis hin zu lebensbedro-
hend gewertet worden. Fraglich sei vorliegend auch, ob der Beschwerde-
führer im Herkunftsstaat überhaupt Zugang zur medizinischen Behand-
lung hätte. Aufgrund des grossen Bedarfs an Therapien seien Behand-
lungen zudem nur nach langer Wartezeit überhaupt verfügbar. Auch sei
der Beschwerdeführer nicht mehr krankenversichert und könne sich im
Falle einer Rückkehr auch nicht mehr krankenversichern. Die Bezahlung
der Behandlung aus eigenen Mitteln sei dem Beschwerdeführer mit
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grösster Wahrscheinlichkeit nicht möglich, da er aus gesundheitlichen
Gründen höchstens bedingt arbeitsfähig sei und zudem im Heimatstaat
eine Arbeitslosenquote von 45% herrsche. Es könne ausserdem nicht da-
von ausgegangen werden, dass die Familie den Beschwerdeführer unter-
stütze. Diese habe seine Homosexualität nie akzeptiert und wäre dem-
entsprechend kaum dazu bereit, die Behandlung seiner psychischen Er-
krankung zu finanzieren, die ihren Ursprung in der erlittenen Diskriminie-
rung wegen seiner Homosexualität habe.
5.2.1 Aus den verschiedenen, sowohl im vorinstanzlichen als auch im
Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten der (…[Klinik])
Basel vom 28. Juli 2009, der (…[Klinik]) vom 5. August und 3. Dezember
2009, dem ärztlichen Bericht des behandelnden Facharztes Dr. med.
C._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie Basel, datierend vom
9. März 2010 sowie dessen weiteren ärztlichen Bericht vom 8. September
2011 ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer sich seit
seiner Einreise – nach kurzer stationärer Behandlung – in regelmässiger
ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet. Diagnostiziert wurde ei-
ne Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine chronische depressi-
ve Störung. Der behandelnde Facharzt Dr. med. C._______ erachtet die
Gefahr einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat als gegeben, da die posttraumatische Belas-
tungsstörung in Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten homophoben Diskriminierungen stünden.
5.2.2 Generell ist festzustellen, dass in Bosnien und Herzegowina nicht
von einem Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und me-
dikamentöser Behandlung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hatte
denn vor seiner Ausreise im Heimatstaat bereits Zugang zu medizinischer
und psychiatrischer Behandlung und es ist davon auszugehen, dass ihm
eine solche nach seiner Rückkehr auch wieder zu Teil wird. Soweit in der
Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer könne sich nach
seiner Rückkehr höchstwahrscheinlich nicht krankenversichern und daher
entsprechende Krankenversicherungsleistungen nicht in Anspruch neh-
men, kann dem nicht gefolgt werden, da er offensichtlich vor seiner Aus-
reise aus dem Heimatstaat versichert war und entsprechende medizini-
sche Behandlungen erhalten hat. Erforderlich ist aber, dass der Be-
schwerdeführer sich innerhalb von 30 Tagen nach seiner Rückkehr in sei-
ner Heimatgemeinde anmeldet, um in den Genuss von Krankenversiche-
rungsleistungen zu kommen (vgl. Rainer Mattern, SFH-Bericht: Bosnien
und Herzegowina, Bern 30. April 2009). Eine Wiederanmeldung dürfte
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dem Beschwerdeführer jedoch möglich sein, zumal im Heimatort seine
Eltern und Geschwister leben, die ihn nach der Rückkehr bei allfälligen
Behördengängen unterstützen können. Sollte der Beschwerdeführer die
ärztlichen Dienstleistungen, die ihm in B._______ zur Verfügung stehen,
als ungenügend erachten, ist es ihm durchaus zuzumuten, sich an ein
anderes medizinisches Zentrum, etwa in der bosnisch-herzegowinischen
Hauptstadt Sarajevo, zu wenden. Des Weiteren ist festzustellen, dass
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die in der Schweiz erfolgte
psychiatrische Diagnose auf einer überzeichneten und in wesentlichen
Punkten unglaubhaften Darstellung des Beschwerdeführers betreffend
des im Heimatstaat Erlebten beruht. Es ist daher mit Blick auf die geltend
gemachten Gründe, welche zur psychischen Erkrankung des Beschwer-
deführers geführt haben sollen, auch nicht zu befürchten, dass der Be-
schwerdeführer im Heimatstaat einer konkreten Bedrohung ausgesetzt ist
und seine psychische Erkrankung nicht therapierbar sein könnte. Insofern
kann dem entsprechenden Argument im Beschwerdeverfahren, aufgrund
der Bedrohung in seinem Heimatstaat sei eine psychiatrische Behand-
lung des Beschwerdeführers dort von vornherein nicht erfolgverspre-
chend, im Ergebnis nicht gefolgt werden.
5.2.3 Einer allfälligen psychischen Dekompensation des Beschwerdefüh-
rers im Zusammenhang mit dem drohenden Vollzug der Wegweisung
kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rück-
schaffung begegnet werden. Des Weiteren weist die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zutreffend auf das familiäre Beziehungsnetz
des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina hin. Der Beschwer-
deführer hat bis zu seiner Ausreise offensichtlich mit seinen Eltern und
Geschwistern zusammengelebt. Es ist davon auszugehen, dass seine
Familie ihm sowohl bei der Integration im Heimatstaat als auch bei der
Bewältigung seiner psychischen Probleme behilflich sein wird.
5.3 Insgesamt erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen
Umstände im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Bosnien und
Herzegowina eine konkrete, auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zu-
rückzuführende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nicht gegeben. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mit-
hin auch als zumutbar.
6.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
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dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit
der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. März
2010 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrens-
kosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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