B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1163/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 / N (…).
D-1163/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie und stammen aus E._______ (Syrien). Den Beschwerdeführenden
wurde am 23. Oktober 2013 von der schweizerischen Vertretung in der
Türkei ein Visum ausgestellt. Mit diesem gelangten sie am 8. November
2013 in die Schweiz, wo sie am 12. November 2013 um Asyl nachsuchten.
B.
Sie wurden am 28. November 2013 zu ihrer Person und summarisch zum
Reiseweg sowie den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 19. März
2014 statt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit, dass
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gezwungen worden sei, für
den Präsidenten zu demonstrieren und sich daher vor der Opposition
fürchte. Überdies verfasse sie Gedichte, die sich gegen den syrischen Prä-
sidenten richten würden. Da sie ihre Arbeitsstelle verlassen habe, werde
sie nun als Oppositionelle betrachtet. A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) sei von der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans
– PKK) aufgefordert worden, an einem Kontrollposten zu stehen, was er
jedoch abgelehnt habe und daraufhin festgehalten worden sei. Überdies
habe sich die Sicherheitslage in der Heimatregion massiv verschlechtert.
C.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an,
schob den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014 gutge-
heissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
D.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (Eröffnung am 26. Januar 2015) lehnte
das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde wiederum eine vorläufige Aufnahme ange-
ordnet.
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Seite 3
E.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 25. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzuneh-
men. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. Überdies sei festzustellen, dass die Rechtswirkung der vorläufigen
Aufnahme im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Da-
tum der angefochtenen Verfügung fortbestehe.
In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche Einsicht in die vor-
instanzlichen Akten, insbesondere den internen Antrag betreffend vorläu-
fige Aufnahme ersucht. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör zu den nicht offengelegten Akten zu gewähren bezie-
hungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag
zuzustellen. Nach Gewährung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen
Gehörs oder nach Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Schliesslich ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 hiess das Gericht das Gesuch
um Akteneinsicht teilweise gut und gewährte die unentgeltliche Prozess-
führung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, wel-
che am 18. März 2015 eingereicht wurde.
G.
Mit Vernehmlassung vom 24. März 2015 äusserte sich das SEM zu den
Vorbringen in der Beschwerdeschrift, während die Beschwerdeführenden
mit Eingabe vom 2. April 2015 replizierten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D-1163/2015
Seite 4
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2
und 3 betroffen ist.
1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzu-
halten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist.
Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiese-
nen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG),
wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen
und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von
Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr.
6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine
wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht ver-
bunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewir-
ken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der
angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse
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der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individuel-
ler Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungs-
vollzugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit, dass sie
ethnische Kurden seien und zuletzt in F._______ in E._______ (Syrien)
gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin sei seit 1999 Mitglied der Baath-
Partei gewesen. (…), habe man sie an Parteisitzungen teilnehmen lassen
und ihr eine Anstellung bei einer (…) ermöglicht. Sie habe an diversen Par-
teiaktivitäten teilgenommen. Da sie wegen der allgemeinen Sicherheits-
lage teilweise an Sitzungen gefehlt habe, habe sie zwei Verwarnungen er-
halten. Man habe von ihr und ihren Mitarbeitenden ferner verlangt, an De-
monstrationen für den Präsidenten teilzunehmen, zuletzt (…) 2012, an-
sonsten man sie entlassen hätte. Aufgrund der Teilnahme fürchte sie sich
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vor der Freien Syrischen Armee. Der Sicherheitsdienst habe an ihrer Ar-
beitsstelle Informationen über die Mitarbeitenden gesammelt. Sie sei auch
einmal in ein Strafverfahren betreffend ein Fälschungsdelikt, welches ein
Mitarbeitender ihrer [Arbeitsstelle] begangen habe, verwickelt gewesen. In
diesem Verfahren habe man sie einmal auf den Polizeiposten vorgeladen.
Sie habe zudem Gedichte verfasst, die sich gegen den Präsidenten richten
würden und von der Revolution sprächen. Sie habe einige Gedichte Per-
sonen vorgetragen und veröffentliche sie seit ihrer Ausreise auf ihrer Face-
bookseite. Ihr Direktor habe sie einmal darauf angesprochen und gesagt,
mit den Gedichten vorsichtig zu sein, woraufhin sie befürchtet habe, bald
von den Sicherheitsbehörden festgenommen zu werden. Aufgrund der sich
verschlechternden Sicherheitslage habe sie sich zur Ausreise entschlos-
sen. Am (…) 2013 sei sie zusammen mit ihrer Schwiegermutter anlässlich
einer Busreise in G._______ sieben Stunden von Anhängern der Al-Nusra-
Front angehalten worden. Man habe die Reisenden aufgefordert, gegen
den Präsidenten zu demonstrieren und davon Filmaufnahmen gemacht.
Da sie ihre Arbeitsstelle verlassen habe, werde sie von der Regierung als
Oppositionelle betrachtet.
Der Beschwerdeführer machte seinerseits geltend, das Land wegen der
Probleme seiner Frau und wegen der Kämpfe verlassen zu haben. Ein- bis
zweimal habe die PKK ihn dazu aufgefordert, in der Nacht an einem Kon-
trollposten zu stehen. Er habe dies abgelehnt, weswegen er bis nach Son-
nenuntergang festgehalten worden sei. Die PKK habe ihn auch einmal
dazu gedrängt, Almosen zu bezahlen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihr Familienbüchlein
und ihre Identitätskarten, einen Personalausweis und einen Ferienantrag
der Beschwerdeführerin, die Kopie eines Haftbefehls (…) mit englischer
Übersetzung, Auszüge aus dem Facebook-Profil der Beschwerdeführerin
sowie einer Facebook-Gruppe, ein Foto der Beschwerdeführenden mit
dem Entwurf zweier Gedichtbände sowie das Dienstbüchlein des Be-
schwerdeführers mit englischer Übersetzung ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Verwarnungen,
welche die Beschwerdeführerin erhalten habe, aufgrund mangelnder Inten-
sität nicht asylrelevant seien, zumal keine Drohungen ausgesprochen wor-
den seien und es sich somit lediglich um Ermahnungen respektive eine
allgemeine Warnung gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe auch
angegeben, nebst der Befragung im Rahmen einer Strafuntersuchung kei-
nen Behördenkontakt gehabt zu haben. Eine solche (Zeugen-)Befragung
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bei Verdacht auf ein Fälschungs- oder Betrugsdelikt diene jedoch einem
legitimen staatlichen Zweck. Bei der allgemein gefährlichen Lage aufgrund
des Bürgerkriegs wie auch bei der Begegnung mit der Al-Nusra-Front
handle es sich nicht um eine gezielte Verfolgung, sondern um eine allge-
meine Gefährdung. Grund für das Festhalten durch die Al-Nusra-Front
seien gemäss eigenen Angaben denn auch Probleme zwischen der PKK
und der Al-Nusra-Front gewesen, während der Grund dafür nicht in der
Person der Beschwerdeführerin gelegen habe. Die Beschimpfung durch
Angehörige der Freien Syrischen Armee an einem Checkpoint sei ebenfalls
nicht asylrelevant, da sie ausser Beschimpfungen keine Repressalien zu
erdulden gehabt habe, obwohl sie bis kurz vor der Ausreise der Baath-Par-
tei angehört, eine staatliche Arbeitsstelle innegehabt und diesen Check-
point täglich passiert habe. Der Befürchtung, aufgrund der regimefreundli-
chen Demonstrationen ins Visier der Freien Syrischen Armee geraten zu
sein, werde dadurch die Grundlage entzogen. Es sei auch nicht anzuneh-
men, dass sie aufgrund des Fernbleibens von der Arbeitsstelle und von
Parteisitzungen als Oppositionelle betrachtet werde. Vielmehr dürften die
Behörden wohl davon ausgehen, sie sei vom Krieg geflüchtet oder gar ums
Leben gekommen. Die Aufforderungen an den Beschwerdeführer seitens
der PKK, Wache zu stehen und Almosen zu bezahlen, seien in ihrer Inten-
sität nicht asylbeachtlich. Zudem handle es sich auch dabei um Nachteile,
die er im Rahmen der aktuellen Lage in Syrien erlitten habe.
Schliesslich seien auch den beigezogenen Visumsunterlagen keine An-
haltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung zu entnehmen. Da sie auf-
grund der mittlerweile wieder aufgehobenen Weisung vom 4. September
2013 (COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648) ausgestellt
worden seien, sei im Visumsverfahren keine Befragung der Beschwerde-
führenden erfolgt. Darüber hinaus hätten sie als Visumsgrund den Bürger-
krieg in Syrien genannt und angegeben, nach Kriegsende wieder zurück-
kehren zu wollen.
Der von den Beschwerdeführenden eingereichte Haftbefehl, wonach die
Beschwerdeführerin in Abwesenheit zu lebenslanger Haft verurteilt worden
sei, liege lediglich in Kopie vor, so dass eine Echtheitsprüfung von vornhe-
rein nicht möglich sei. Solche Dokumente könnten in Syrien auch ohne
Weiteres unrechtmässig erworben werden, was den Beweiswert zusätzlich
mindere. Es stelle sich auch die Frage, wie die Beschwerdeführenden in
Besitz eines staatlichen Dokuments hätten gelangen können, welches gar
nicht an sie adressiert sei, nicht aber an das Urteil, gestützt auf welches
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dieser Haftbefehl ergangen sein solle, zumal sie nie Verbindungen zu ir-
gendeinem Sicherheitsdienst erwähnt hätten. Dies erstaune umso mehr,
als dass in der Regel die Kenntnis eines Haftbefehls durch den Gesuchten
seine Verhaftung um ein Vielfaches erschweren dürfte. Es stelle sich auch
die Frage, wie es den Beschwerdeführenden gelungen sei, dieses Doku-
ment zu beschaffen, welches nicht für sie bestimmt sei und eigentlich nur
innerhalb des syrischen Sicherheitsapparats hätte kursieren sollen, es
ihnen jedoch gleichsam bis heute nicht gelungen sei, ihre Pässe oder den
Parteiausweis der Beschwerdeführerin einzureichen, wo sich diese Doku-
mente doch gemäss eigenen Angaben bei den Eltern respektive Schwie-
gereltern befänden.
Aus dem eingereichten Militärbüchlein sei ersichtlich, dass die Demobili-
sierung des Beschwerdeführers (…) 2001 nach Vollendung des obligatori-
schen Militärdienstes stattgefunden habe. Gründe für eine ernsthafte
Furcht vor Verfolgung würden daraus aber keine hervorgehen.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das
SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem insbesondere in
die Akten des Visumverfahrens keine Einsicht gewährt worden sei. Das
SEM habe es auch unterlassen, das eingereichte Foto mit dem Entwurf der
zwei Gedichtbände sowie den Ausdruck betreffend die Facebook-Gruppe
"(…)" im Sachverhalt zu erwähnen und zu würdigen. Es habe überdies
nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführenden an diversen Stellen auf die
schwierige Situation der Kurden und auch darauf hingewiesen hätten, dass
der Beschwerdeführer nicht rein kurdisch-stämmig sei. Ebenfalls unbeach-
tet sei der Umstand geblieben, dass die Beschwerdeführerin bereits seit
jungen Jahren politisch aktiv gewesen sei. Das SEM habe der Beschwer-
deführerin auch nicht die Möglichkeit geboten, sämtliche Asylgründe zu
nennen, indem sie in der Anhörung unterbrochen worden sei. Dies stelle
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf
rechtliches Gehör dar. Es sei anzunehmen, dass das SEM die Protokolle
der BzP mittels Copy-and-paste erstellt habe, da an diversen Stellen iden-
tische Antworten protokolliert worden seien, was eine mangelhafte Sach-
verhaltsfeststellung darstelle.
Das SEM habe keine Gründe genannt, welche gegen die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen sprechen würden, sondern lediglich ausgeführt, aufgrund
mangelnder Asylrelevanz müsse nicht auf allfällige Unglaubhaftigkeitsmo-
mente eingegangen werden, wobei eine spätere Geltendmachung solcher
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Gründe ausdrücklich vorbehalten worden sei. Dies stelle eine undurchsich-
tige und vorgeschobene Begründung dar. Darüber hinaus stelle das SEM
im Zusammenhang mit den Visumsunterlagen fest, dass diese nicht geeig-
net seien, die Vorbringen glaubhaft zu machen. Diese Argumentation sei
unlogisch und verletze die Abklärungspflicht, da das SEM vielmehr hätte
prüfen müssen, ob die Visumsunterlagen geeignet seien, die Asylrelevanz
zu begründen.
Die Argumentation des SEM, wonach die Verwarnungen seitens des Vor-
gesetzten nicht asylrelevant seien, treffe nicht zu, da die Beschwerdefüh-
rerin ausführlich geschildert habe, dass die Drohungen ernst zu nehmen
seien. Es sei absurd, der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, sie hätte kei-
nen Behördenkontakt gehabt, da der [Vorgesetzte], für welchen sie gear-
beitet habe, regimetreu und daher mit den Behörden verbandelt sei. Spä-
testens durch die Befragung anlässlich der Strafuntersuchungen wegen ei-
nes Fälschungsdelikts sei sie von den syrischen Behörden registriert wor-
den. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich geschildert, dass sie auf-
grund ihres spezifischen Profils als Baath-Mitglied und Kurdin sowohl von
den syrischen Behörden als auch von oppositionellen Gruppierungen ver-
folgt werde. Nachdem ihr regimetreuer Vorgesetzter von den regierungs-
kritischen Gedichten erfahren habe, sei es nur eine Frage der Zeit, bis
diese in die Hände der Behörden gelangen würden, und die Beschwerde-
führerin von den Behörden – als Mitglied der Baath-Partei – als Verräterin
angesehen würde. Da die Beschwerdeführerin bei den Demonstrationen
für die Baath-Partei wie auch bei denjenigen für die Freie Syrische Armee
gefilmt worden sei, sei anzunehmen, dass sie von beiden Konfliktparteien
identifiziert worden sei. Betreffend die Visumsunterlagen sei festzuhalten,
dass sich selbst dann nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be-
schwerdeführenden ändern würde, wenn die Visumsunterlagen tatsächlich
keine Befragungsprotokolle enthalten würden. Auch falls die Beschwerde-
führenden angegeben hätten, nach Kriegsende wieder zurückzukehren,
bedeute dies nicht, dass die Asylvorbringen nicht asylrelevant wären. Bei
den vorgedruckten Antragsformularen bestehe keine Möglichkeit, sich aus-
führlich zu den Gesuchsgründen zu äussern. Das SEM habe dem einge-
reichten Gerichtsentscheid zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen.
So erstaune eine Verurteilung in Abwesenheit in Anbetracht des politischen
Engagements der Beschwerdeführerin nicht. Es gehe auch nicht an, das
Dokument vorschnell als Fälschung zu taxieren, zumal in den Aussagen
der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte zu Falschaussagen enthal-
ten seien.
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Im gegenwärtigen Kontext des Syrienkonflikts sei die zur Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft geforderte Schwelle tief anzusetzen. Die Beschwer-
deführenden würden von den syrischen Behörden als Oppositionelle wahr-
genommen, wodurch sie asylrelevant gefährdet seien. Gleichzeitig drohe
ihnen eine Verfolgung durch die Freie Syrische Armee und die kurdische
Partei der Demokratischen Union (PYD) respektive die kurdischen Volks-
verteidigungseinheiten (YPG). Darüber hinaus seien sie als Angehörige
der kurdischen Volksgruppe auch eine Kollektivverfolgung durch islamisti-
sche Gruppierungen ausgesetzt, insbesondere den Islamischen Staat (IS).
Vor diesem Hintergrund könne auch offen bleiben, ob zudem eine Kollek-
tivverfolgung durch das syrische Regime vorliege, denn aufgrund der Kol-
lektivverfolgung durch den IS sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden bereits zu bejahen.
Schliesslich verkenne das SEM, dass der Beschwerdeführer als Dienstver-
weigerer gelte, da er aufgrund seines Alters und des Umstands, dass er
den obligatorischen Militärdienst bereits absolviert habe, jederzeit eingezo-
gen werden könne, spätestens bei einer Wiedereinreise nach Syrien.
4.4 In der Vernehmlassung hielt das SEM diesen Einwänden entgegen, die
Beschwerdeführenden würden den Ausführungen der Vorinstanz, wieso
gegenüber dem Haftbefehl, welcher von den Beschwerdeführenden wei-
terhin fälschlicherweise als "Gerichtsentscheid" betitelt werde, grosse
Zweifel angezeigt seien, keine Argumente entgegenhalten. Es treffe nicht
zu, dass sich die angefochtene Verfügung nicht mit den exilpolitischen Tä-
tigkeiten der Beschwerdeführenden auseinandersetze. Der Vorwurf, die
Beschwerdeführerin habe nicht alle ihre Fluchtgründe nennen können, da
sie unterbrochen worden sei, sei haltlos, zumal ihr anlässlich des Unter-
bruchs nur erklärt worden sei, welche Informationen das SEM bereits habe,
woraufhin sie mit ihren Ausführungen habe fortfahren können. Inwiefern
durch das angebliche Protokollieren identischer Antworten die Abklärungs-
pflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, werde
in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt. Es könne zwar zutreffen,
dass die Antworten des einen Protokolls in dasjenige des andern kopiert
worden seien. Die Protokolle seien jedoch rückübersetzt sowie unter-
schriftlich bestätigt worden. Zum Vorwurf, das SEM habe die Glaubhaf-
tigkeit nicht geprüft, sei erwähnt, dass jeweils eine zweistufige Prüfung vor-
genommen werde und die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit und der
Asylrelevanz kumulativ erfüllt sein müssten. Wenn Vorbringen keine Asyl-
relevanz hätten, sei eine Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet.
D-1163/2015
Seite 11
4.5 In der Replik wurde ausgeführt, das SEM sei in der Vernehmlassung
nicht auf die Argumente der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit
den Visumsunterlagen und den diesbezüglichen schweren Verfahrens-
mängeln (Akteneisicht, rechtliches Gehör) eingegangen, so dass erneut
eine Kassation angezeigt sei. Ohnehin sei aufgrund der neuen Rechtspre-
chung ein erneuter Schriftenwechsel angezeigt. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe in seiner jüngsten Rechtsprechung ausgeführt, dass Perso-
nen die als Regimegegner identifiziert worden seien, gefährdet seien. Der
Frage nach der Echtheit des Haftbefehls hätte in einer Anhörung nachge-
gangen werden müssen. Das SEM führe aus, es müsse keine Glaubhaf-
tigkeitsprüfung erfolgen, da die Vorbringen nicht asylrelevant seien. Das
Unterlassen einer solchen Prüfung sei jedoch stossend, wenn gleichzeitig
eingereichte Beweismittel (Haftbefehl) als irrelevant erachtet würden.
Dadurch werde die Begründungspflicht verletzt.
5.
5.1 Die mit Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen erweisen sich alle
als unbegründet. So ist das SEM seiner Begründungspflicht in hinreichen-
der Weise nachgekommen, indem es sich mit sämtlichen Vorbringen der
Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, was den Beschwerdefüh-
renden eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Der Vorwurf, die Unter-
suchungspflicht sei verletzt worden, da die Beschwerdeführerin anlässlich
der Anhörung unterbrochen worden sei, ist unter Hinweis auf die Vernehm-
lassung des SEM, unbegründet. Gleich verhält es sich mit dem Umstand,
die Protokolle der BzP seien mittels Copy-and-paste erstellt worden. Die
entsprechenden Protokollstellen – welche, wie das SEM zu Recht bemerkt,
von den Beschwerdeführenden unterschriftlich bestätigt wurden – bezie-
hen sich auf die Ausweispapiere, den Reiseweg und den nicht ausgefüllten
Fragekomplex betreffend Herkunftsfragen. Inwiefern diese in materieller
Hinsicht unbeachtlichen Sachverhaltsaspekte eine unrichtige oder unvoll-
ständige Sachverhaltsfeststellung darstellen sollten, ist nicht ersichtlich.
Auch die weiteren Vorwürfe hinsichtlich einer unzureichenden Sachver-
haltsermittlung sind nicht begründet, zumal das SEM die wesentlichen Vor-
bringen der Beschwerdeführenden erfasst und entsprechend gewürdigt
hat.
5.2 Nur am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass die von den Be-
schwerdeführenden bereits im Verfahren D-3242/2014 gemachte und im
vorliegenden Verfahren erneut – zwar in relativierender Weise (vgl. Be-
schwerde Art. 44) – wiederholte Behauptung, anlässlich der Ausstellung
der Visa hätten Befragungen stattgefunden, unzutreffend ist, zumal keine
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Seite 12
solche Befragungen stattgefunden haben, was den Beschwerdeführenden
wohl stets bewusst war. Inwiefern diese unwahre Behauptung, welche
massgeblich zur im Verfahren D-3242/2014 angeordneten Kassation bei-
trug, ein treuwidriges Prozessverhalten darstellt, sei an dieser Stelle jedoch
offengelassen.
5.3 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend.
So ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante
Gefährdung glaubhaft zu machen. Es ist zwar glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin an Demonstrationen teilgenommen hat. Dass sie
dadurch jedoch in den Fokus der Behörden oder aufständischer Gruppie-
rungen geraten sei, ist nicht schlüssig dargelegt, zumal weder das Regime,
noch die Rebellengruppen in asylrelevanter Weise an die Beschwerdefüh-
rerin herangetreten sind, und ihre diesbezüglichen Befürchtungen daher
nicht begründet sind.
Gleich verhält es sich mit den Gedichten. Diese verfasse sie seit etwa zehn
Jahren (vgl. act. A13 F37). Ergänzend führte sie aus, dass sie die offen-
sichtlich regimekritischen Gedichte in Syrien nicht vorgetragen habe und
sich die Publikation dieser Gedichte hauptsächlich auf die Zeit nach ihrer
Ausreise beschränke (vgl. ebd. F84 bis F89). Abgesehen von Bespitzelun-
gen allgemeiner Art, die nicht in direktem Zusammenhang mit ihrer dichte-
rischen Tätigkeit gestanden hätten (vgl. ebd. F75 bis F79) sowie einer War-
nung ihrer Vorgesetzten, mit den Gedichten vorsichtig zu sein (ebd. F80),
kam es zu keinen Zwischenfällen, welche auf eine asylrelevante Gefähr-
dung schliessen lassen würden. Namentlich wurde sie in diesem Zusam-
menhang nie behördlich vorgeladen, zumal sich die geltend gemachte be-
hördliche Befragung auf ein Strafverfahren betreffend ihre [Arbeitsstelle]
bezieht (vgl. ebd. F38).
Eine solche Gefährdung ergibt sich auch nicht aus dem nunmehr einge-
reichten Haftbefehl, zumal die darin enthaltenen Aussagen für nicht glaub-
haft zu erachten sind. Diesbezüglich kann auf die Einwände des SEM ver-
wiesen werden. So liegt das Dokument nur in Kopie vor, was den Beweis-
wert erheblich mindert. Unklar ist auch, wie die Beschwerdeführenden in
Besitz dieses Dokuments gelangt sind, zumal es gar nicht für sie bestimmt
ist, während sie das zugrundeliegende Abwesenheitsurteil nicht einreichen
konnten. Diese substanziierte Beweiswürdigung wird auf Beschwerdestufe
bloss pauschal bestritten, ohne konkrete Einwände und nachvollziehbare
Erklärungen anzubringen. Der Vorwurf in der Replik, die Beschwerdefüh-
rerin hätte vom SEM zu diesem Fragenkomplex angehört werden müssen,
D-1163/2015
Seite 13
ohne gleichzeitig jedoch etwaige Argumente schriftlich ins Verfahren ein-
zubringen, ist unverständlich und bestätigt die vom SEM gemachte Ein-
schätzung.
Zum geltend gemachten Asylgrund der Dienstverweigerung ist zu bemer-
ken, dass aus den Akten zwar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer
Dienst geleistet und diesen vollendet hat, nicht jedoch, dass er jemals wie-
der eingezogen worden wäre, so dass auch diesbezüglich keine asylrele-
vante Gefährdung vorliegt, zumal nicht ersichtlich ist, wieso er in den Au-
gen des syrischen Regimes als Refraktär gelten könnte.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
5.4 Zur Frage der Kollektivverfolgung der Kurden, speziell durch den IS, ist
zunächst auf die restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer kol-
lektiven Verfolgung hinzuweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2). Die Be-
schwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige und es ist derzeit nicht
bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und
gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollek-
tivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E.
5.3).
Dies gilt ebenso für die in der Beschwerde geltend gemachte Verfolgung
seitens des IS. Dieser geht zwar mit unvorstellbarer Härte und Brutalität
auch gegen Zivilisten vor. Bei den entsprechenden Drohungen durch den
IS handelt es sich jedoch nicht um gezielt gegen die Beschwerdeführenden
gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen,
sondern vielmehr um Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe ge-
gen die Beschwerdeführenden können vor diesem Hintergrund zwar nicht
ausgeschlossen werden, erscheinen aber nicht als genügend beachtlich
wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage
ausgehen zu können. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden
kann schliesslich auch aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zu der Gruppe
der Kurden keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten
Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt kann festgehalten
werden, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden um
eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, wel-
cher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
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sungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5079/2013 und D-1133/2015 vom 21. August
2015 E. 9.3).
5.5 Das Vorliegen asylrelevanter Vorfluchtgründe ist daher zu verneinen.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe ein-
zugehen. Diesbezüglich machten die Beschwerdeführenden geltend, der
Beschwerdeführer habe sich exilpolitisch betätigt, indem er in der Schweiz
an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass nicht
ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Ein-
reichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würden, insbesondere
wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Aus-
land aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen
und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die
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Seite 15
Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische
Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem
Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Da-
mit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr
über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Per-
son tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begrün-
deter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer op-
tischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlag-
gebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Per-
sönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen werde.
Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivi-
täten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächi-
gen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Aus-
land lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich
gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpo-
litischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn
diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 bis 6.3.6
m.w.H.).
6.4 Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Beschwerdeführerin
betätige sich exilpolitisch, indem sie regimekritische Gedichte veröffentli-
che.
6.5 Das SEM hielt dazu in seiner Verfügung fest, dass lediglich Personen
gefährdet seien, welche in exponierter Weise tätig seien. Dies sei im Falle
der Beschwerdeführerin zu verneinen. Ohnehin seien die meisten Beiträge
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der Beschwerdeführerin erst ab dem 20. Mai 2014, und somit erst eine
Woche nach dem erstmaligen ablehnenden Asylentscheid, auf Facebook
gepostet worden seien. Besonders viele Beiträge seien während laufender
Rechtsmittelfrist veröffentlicht worden, und der letzte Beitrag sei auf den
Juli 19. Juli 2014 datiert. Dies lege die Vermutung nahe, dass die Beiträge
lediglich zur Beförderung eines positiven Entscheids veröffentlicht worden
seien.
6.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, aus dem Fa-
cebook-Profil der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie sich gegen
das syrische Regime und für die kurdische Sache einsetze und diesbezüg-
lich selbst verfasste Gedichte veröffentliche. Durch die Veröffentlichung ei-
gener Gedanken und der eigenen Haltung über die Vorgänge in Syrien ex-
poniere sie sich in künstlerischer und individueller Weise, wofür sie bereits
in Syrien verwarnt worden sei. Sie veröffentliche und kommentiere zudem
anlässlich des Bürgerkriegs begangene Verbrechen, etwa mit einem Video,
welches die Zerstörung und die Opfer zeige. Das Profil laute auf ihren Na-
men und ihre "gefällt mir"-Angabe beziehe sich unter anderem auf die
Gruppe "(…)", welche sich für Kurdistan einsetze, Gleichgesinnte vernetze
und regimekritische Beiträge veröffentliche. Dadurch hebe sie sich aus der
breiten Masse exilpolitisch aktiver Personen klar hervor. Es treffe nicht zu,
dass die Beschwerdeführerin erst nach Ablehnung des Asylgesuchs mit ih-
ren Aktivitäten begonnen habe, zumal sie bereits in Syrien Gedichte ver-
fasst und vorgetragen habe. Die Vorinstanz berufe sich auf eine veraltete
Rechtsprechung, welche heute nicht mehr zutreffend sei, zumal das Bun-
desverwaltungsgericht die Schwelle der Gefährdung für rückkehrende und
allenfalls exilpolitisch aktive Personen schrittweise gesenkt habe. Bei ei-
nem längeren Auslandaufenthalt sei bei einer Rückkehr mit einer ausführ-
lichen Befragung zu rechnen. Personen, bei welchen sich dabei der Ver-
dacht auf Exilaktivitäten erhärte, würden dem Geheimdienst überstellt und
es bestehe die Gefahr asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen.
6.7 In der Vernehmlassung wurde diesen Erwägungen entgegnet, hinsicht-
lich des bereits angesprochenen Umstands, dass sich die Aktivität auf Fa-
cebook auf den Zeitraum nach dem ablehnenden Entscheid des SEM be-
ziehe, sei zu ergänzen, dass auch die Einträge in der Gruppe "(…)" alle-
samt acht Stunden vor Ausdruck des entsprechenden Dokuments publi-
ziert wurden. Überdies seien die Beiträge von einer gewissen H._______
verfasst worden, während sich die Beschwerdeführerin auf Facebook
B._______ nenne, was den Verdacht erwecke, es handle sich nicht um die
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gleiche Person. Mit Bezug auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdefüh-
renden sei bemerkenswert, dass die Beschwerdeführenden auf die expli-
zite Nennung einer Fotoaufnahme der Gedichtbände bestehen würden,
während eben diese Gedichtbände im vorliegenden Verfahren nie angebo-
ten worden seien. Über den Stand der Publikation würden sich die Einga-
ben der Beschwerdeführenden denn auch ausschweigen. Das Bundesver-
waltungsgericht gehe auch in seiner jüngeren Rechtsprechung davon aus,
dass die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe ein gewisses Profil vo-
raussetze.
6.8 In ihrer Replik wendeten die Beschwerdeführenden ein, die Begrün-
dung, die Einträge auf Facebook seien allesamt kurz nach Ablehnung des
Gesuchs veröffentlicht worden, sei absurd. Die Beschwerdeführerin habe
sich politisch öffentlich positioniert, was zusammen mit den Umstand, dass
sie ehemaliges Mitglied der Baath-Partei und Staatsangestellte sei, zu ei-
ner Exponierung führe.
6.9 Das Vorliegen einer Exponierung im Sinne der geltenden Rechtspre-
chung, aufgrund welcher die Beschwerdeführenden als ernsthafte und po-
tenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste auf sich gezogen haben könnten, ist zu verneinen. Wie bereits
Erwägung 5 ausgeführt, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden bereits im Heimatland als regimefeindliche Perso-
nen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Die Aktivitäten der Beschwer-
deführerin seit Verlassen der Heimat beschränken sich auf die Publikation
regimekritischer Beiträge auf Facebook. Allein daraus ergibt sich noch
keine Exponierung, zumal es sich dabei um ein Massenphänomen handelt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 E. 6.4.2). Auch der Umstand, dass sich unter den publizierten Beiträ-
gen einzelne Gedichte der Beschwerdeführerin befinden, führt zu keiner
sonderlichen Schärfung des Profils. Das exilpolitische Engagement der Be-
schwerdeführerin überschreitet daher die Schwelle der massentypischen
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger
nicht. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist folglich zu verneinen.
7.
Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss
Art. 3 AsylG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
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Seite 18
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind
nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015
die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnis-
sen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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