Abtei lung IV
D-1164/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Äthiopien / Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1164/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin erstmals am 21. September 2006 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei ausführte, seit Geburt bis elf-
jährig in Addis Abeba gelebt zu haben, und Tochter einer Äthiopierin
und eines Eritreers zu sein,
dass sie im Dezember 2001 Äthiopien zusammen mit ihrem Vater und
ihrer Stiefmutter (die Mutter sei verstorben, als sie noch ein Kleinkind
war) verliess und sich bis im Juli 2006 in Khartoum (Sudan) aufhielt,
bevor sie sich dann auf Anraten ihres todkranken Vaters, der noch ein-
mal seine Heimat Eritrea habe sehen wollen, nach Europa begeben
habe und via Italien in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. April 2008 ab-
lehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung hin-
sichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 7. Oktober 2008 abwies,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2009 an das
BFM beantragte, sie sei wiedererwägungsweise als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihr in der Schweiz Asyl, eventualiter wiedererwä-
gungsweise die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege beantragte,
A. dass zur Gesuchsbegründung ein vom 30. Oktober 2008 datieren-
des Dokument der Stadtverwaltung von B._______ in Kopie einge-
reicht und im Wesentlichen ausgeführt wurde, darin würde die eritrei-
sche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Vaters be-
stätigt, welches die Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft notwen-
dig erscheinen lasse,
B. dass die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwal-
tungsgericht entfalle, da Gegenstand von dessen Urteil vom 7. Okto-
ber 2008 lediglich die Wegweisung und deren Vollzug gewesen sei und
es sich beim erwähnten Dokument ohnehin um ein neu entstandenes
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Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
handle, weshalb die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch zu
behandeln sei,
C. dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre nachgewiesene eri-
treische Staatsangehörigkeit bei einer Rückkehr nach Äthiopien damit
rechnen müsste, umgehend des Landes verwiesen zu werden,
D. dass eine Zwangsdeportation gemäss der Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) grundsätzlich geeignet
sei, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erzeugen und
der Beschwerdeführerin – diese würde wegen ihrer langen Landesab-
wesenheit und ihres äthiopischen Hintergrundes pauschal regime-
feindlicher Aktivitäten beziehungsweise der Wehrdienstverweigerung
verdächtigt – auch im Fall einer Wegweisung nach Eritrea ernsthafte
Nachteile im Sinne der erwähnten Bestimmung drohten,
E. dass aus diesen Gründen ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien
oder Eritrea zudem unzulässig und – wegen der allgemein äusserst
angespannten Sicherheitslage in der Region und der dortigen allge-
mein katastrophalen Menschenrechtslage – unzumutbar sei,
F. dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 die Ein-
gabe vom 15. Januar 2009 als zweites Asylgesuch qualifizierte, das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aus-
sichtslosigkeit des Begehrens abwies und der Beschwerdeführerin
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte, welcher in der Fol-
ge fristgerecht bezahlt wurde,
G. dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, in casu
seien das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht im ersten
Asylverfahren übereinstimmend zum Schluss gelangt, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten,
H. dass an dieser Einschätzung auch das zum Nachweis der eritrei-
schen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (in Kopie) nachge-
reichte Dokument nichts zu ändern vermöchte, zumal solche Doku-
mente ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, wes-
halb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei,
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I. dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2009 – eröffnet am
16. Februar 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlassen habe,
J. dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, die Beschwerdeführerin sei vor der Einreichung ihrer
Eingabe nicht ihr Heimatland zurückgekehrt, diese sei gestützt auf
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 1998 Nr. 1 sinn-
gemäss als neues Asylgesuch zu qualifizieren, in materieller Hinsicht
die Begründung der Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 über-
nahm, und ergänzte, gemäss der Proclamation on Ethiopian Nationali-
ty, No. 378 of December 2003, Art. 3, erhielten Kinder die äthiopische
Staatsbürgerschaft, falls ein Elternteil diese bereits habe, welche An-
forderung im vorliegenden Fall erfüllt sei,
K. dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen sei, für
den Zeitraum nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse
glaubhaft darzulegen, die geeignet seien, ihre Flüchtlingseigenschaft
zu begründen,
L. dass Äthiopien im Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkom-
men unterzeichnet habe, beide Länder seit dem Waffenstillstand vom
Juni 2000 darauf verzichtet hätten, ihre unterschiedlichen Standpunkte
mit militärischer Gewalt durchzusetzen, und eine UNO-Mission seit
Ende Juli 2000 mit etwa 3'000 Soldaten und Beobachtern die Grenze
überwache,
M. dass seit September 2005 die Aktivitäten des UNO-Personals von
der eritreischen Seite zwar teilweise eingeschränkt worden seien, die
UNO-Mission dennoch in der Lage sei, das Überwachungsmandat der
Grenzzone in beschränktem Umfang wahrzunehmen,
N. dass sich insgesamt feststellen lasse, dass in Äthiopien heute we-
der Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG (recte: Art. 83 Abs. 4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]) herrsche,
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O. dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben
würden, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin
nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen,
P. dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
zu verweisen ist,
Q. dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2009
(Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die-
sen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben liess,
worin sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei
die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben sowie
eventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
R. dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragt wurden,
S. dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2009 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schut-
zes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
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dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfol-
gungsvorbringen vorliegend – wie eine Prüfung der Akten ergibt – vom
BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das erste Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen hat,
dass in der Beschwerde eingewendet wird, selbst wenn man der nicht
nachvollziehbaren Qualifikation der Eingabe vom 15. Januar 2009 als
zweites Asylgesuch durch die Vorinstanz folgen würde, wäre das BFM
aufgrund der immer noch gültigen, in EMARK 2006 Nr. 20 veröffent-
lichten diesbezüglichen Rechtsprechung der ARK verpflichtet gewe-
sen, vor dem Entscheid über das erneute Begehren der Beschwerde-
führerin um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eine Anhörung ge-
mäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen,
dass es die Vorinstanz unterlassen habe, eine genauere Abklärung
des von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokuments auf dessen
Echtheit hin vorzunehmen und diesem ohne Vorliegen von Verdachts-
merkmalen für eine Fälschung den Beweiswert abgesprochen habe,
dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien
eine Abschiebung nach Eritrea zu befürchten hätte,
dass sich diese Einwände der Beschwerdeführerin als unbegründet er-
weisen,
dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Ja-
nuar 2009, in welcher diese unter Bezugnahme auf eine Kopie eines
Dokumentes vom 30. Oktober 2008 erneut um Asyl nachsuchte, ge-
stützt auf die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zu Recht als
zweites Asylgesuch qualifizierte und nicht als Wiedererwägungsge-
such behandelte (vgl. EMARK 2006 Nr. 20, 1998 Nr. 1),
dass daran der Umstand, dass die Neubeurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Revisionsverfah-
rens vorliegend (auch) deshalb entfiel, weil lediglich die Frage der
Wegweisung und deren Vollzugs Gegenstand des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2008 bildeten, nichts zu ändern
vermag, zumal es nicht Aufgabe des Wiedererwägungsverfahrens ist,
die Korrektur von Folgen allfälliger Unterlassungen der Partei im Be-
schwerdeverfahren zu ermöglichen,
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dass vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach
dem erfolglosen Durchlaufen ihres ersten Asylverfahrens nicht aus ih-
rem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist,
weshalb zu Recht auf eine Anhörung nach den Artikel 29 und 30
AsylG verzichtet wurde (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AsylG),
dass im Übrigen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör durch ihre Eingabe vom 15. Januar 2009 und das diesbezügli-
che Instruktionsverfahren des BFM gewahrt wurde,
dass das Dokument vom 30. Oktober 2008 von der Beschwerdeführe-
rin nur in Kopie eingereicht wurde, weshalb es der Vorinstanz verun-
möglicht war, dieses auf seine Echtheit hin zu überprüfen, abgesehen
davon, dass dessen Beweiswert von der Vorinstanz aus zutreffenden
Gründen als äusserst gering eingestuft wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Er-
wägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss ge-
langt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensicht-
lich fehlen,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass die Beschwerdeführerin auch auf Rekursebene klarerweise keine
Hinweise darzulegen vermochte, dass seit dem Abschluss ihres ersten
Asylverfahrens derartige Ereignisse eingetreten sind,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführe-
rin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass diesbezüglich auf die entsprechenden, vorstehend wiedergege-
benen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, welche sich
nach einer Überprüfung als zutreffend erweisen,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
den Heimat- oder Herkunftsstaat sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien für die amharischspre-
chende und dieses als ihre Muttersprache bezeichnende Beschwerde-
führerin dorthin unzumutbar wäre, wobei an dieser Stelle insbesondere
auch auf deren unglaubhafte und unstimmige Aussagen zu ihren Aus-
reisegründen und ihrem Aufenthalt im Sudan im ersten Asylverfahren
sowie auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 7. Oktober
2008 zu verweisen ist,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
sie würde bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerde-
führerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Ko-
pie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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