Abtei lung IV
D-1164/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
Mazedonien,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 18. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1164/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Mazedonier D._______
Glaubenszugehörigkeit, eigenen Angaben zufolge am 29. Januar 2010
sein Heimatland verliess und nach einer Reise über E._______,
F._______, G._______ und H._______ am 30. Januar 2010 in die
Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 8. Februar
2010 sowie der direkten Anhörung vom 15. Februar 2010 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
in I._______ aufgewachsen und habe von 1991 oder 1992 bis 1995
mit seinen Eltern in H._______ als Asylbewerber gelebt,
dass er ab dem 18. Altersjahr bis zu den Wahlen von 2008 bezie-
hungsweise bis zur Ausreise als professioneller J._______ gearbeitet
habe,
dass er vermutlich im Jahre 2005 der K._______ beigetreten sei und
von dieser Partei im Jahre 2007 als Leibwächter angestellt worden sei,
dass er im Jahre 2006 oder 2007 beziehungsweise vor den Parla-
ments- und Bürgermeisterwahlen von 2008 beauftragt worden sei, zu-
sammen mit sechs oder sieben Personen eine Wahlkampagne zu füh-
ren und dabei die Stimmbürger, einschliesslich der Sympathisanten
der L._______, zu nötigen, für die K._______ zu stimmen,
dass er drei Tage nach dem Wahlsieg der L._______ im April oder Mai
2009 beziehungsweise drei Tage nach einem ihm nicht mehr be-
kannten Datum im Jahre 2008 beziehungsweise drei Tage nach den
Wahlen Mitte 2008 von 15 L._______-Angehörigen zu Hause
überfallen, vor seinem Haus geschlagen und schwer verletzt worden
sei,
dass er aufgefordert worden sei, der L._______ beizutreten, und –
ohne die ausbedungene Bedenkzeit in Anspruch zu nehmen – zuerst
zu seinem Bruder und danach zu seiner Tante mütterlicherseits in
M._______ geflüchtet sei, wo er sich habe verarzten lassen und wo er
sich versteckt habe,
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dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A8),
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers mit Verfügung vom 18. Februar 2010 – eröffnet am gleichen
Tag – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asyl-
gründe des aus einem verfolgungssicheren Staat stammenden Be-
schwerdeführers seien auch auf Nachfrage substanzlos und detailarm
geschildert worden, zumal er vorgebracht habe, er sei im Frühling
2009 überfallen worden, und diesen Überfall später auf einen unbe-
kannten Zeitpunkt im Jahre 2008 datiert habe,
dass er zudem eine Erklärung schuldig geblieben sei, weshalb er an-
gesichts der geltend gemachten Furcht erst eindreiviertel beziehungs-
weise dreiviertel Jahr nach dem geltend gemachten Vorfall ausgereist
sei,
dass diesbezüglich weder ein zeitlicher noch inhaltlicher Kausalzu-
sammenhang erkennbar sei und der Beschwerdeführer nicht habe er-
klären können, wie der Erfolg der Wählerbeeinflussung hätte überprüft
werden können,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Ein-
treten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und deren Voll-
zugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 1. August 2003 zu
einem verfolgungssicheren Staat (safe country) im obgenannten Sinn
erklärt hat,
dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nicht-
eintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt
sind,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Ver-
folgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssiche-
ren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 16 f.),
dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, das allenfalls zu
einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte,
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dass mit dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Vorfall, bei
dem der Beschwerdeführer von Angehörigen der Gegenpartei verletzt
worden sei, habe sich im Jahre 2008 und nicht im Jahre 2009 zugetra-
gen, nicht begründet wird, weshalb im vorinstanzlichen Verfahren auch
andere Zeiten angegeben wurden, zumal die geltend gemachte Nervo-
sität und der dadurch entstandene Konzentrationsmangel in Anbe-
tracht der grossen zeitlichen Unterschiede für die widersprüchlichen
Aussagen nicht kausal sein können,
dass der Nachweis, Bedrohte hätten tatsächlich für die K._______ ge-
stimmt, nicht mit der ID- und Personennummer erbracht werden kann,
wie der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung einräumte
(vgl. A8/14, S. 8), weshalb das Vorgehen bei der geltend gemachten
Wahlbeeinflussung, es seien diese Nummern verlangt worden, um die
Stimmabgabe für die K._______ sicherzustellen, nicht glaubhaft ist,
dass mit der Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, aufgrund des
ausgeübten Drucks und weil die Partei überall ihre Leute gehabt habe,
hätten die Wähler zur Stimmabgabe für die K._______ gezwungen
werden sollen, nicht erklärt wird, inwiefern die Registrierung der
erwähnten Nummern zum Nachweis der gewünschten Stimmabgabe
hätte dienlich sein soll,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aus Angst seine
Partei über den Vorfall nicht orientiert, weil er vermutet habe, diese
könnte ihn der Mitarbeit bei der Gegenpartei verdächtigen (vgl. 8/14,
S. 10 f.), nicht dem Verhalten eines überzeugten Parteigängers ent-
spricht, der zudem von dieser Partei als Leibwächter engagiert wurde
und der mit seinem Vorgehen (Einsatz körperlicher Gewalt, um da-
durch ein für die K._______ günstiges Wahlresultat zu erzielen)
rechnen musste, von Opfern angezeigt zu werden,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wird seiner in der
Rechtsmitteleingabe und der Anhörung vorgetragenen Version gefolgt
(vgl. A8/14, S. 9) – erst eineinhalb beziehungsweise – wird seiner Ver-
sion in der Erstbefragung gefolgt (vgl. A1/11, S. 5) – eindreiviertel Jah-
re nach dem vorgebrachten Vorfall aus Mazedonien ausreiste, auf die
Haltlosigkeit seiner Vorbringen schliessen lässt, da er im Falle einer
tatsächlichen Bedrohung zu einem früheren Zeitpunkt sein Heimatland
verlassen hätte,
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dass der Einwand in der Beschwerde, er sei aus finanziellen Gründen
erst später ausgereist, weil er viel für die Krankheitskosten habe be-
zahlen müssen, nicht weiter substanziiert wird, zumal er die bei der
direkten Anhörung in Aussicht gestellten, nicht näher bezeichneten
ärztlichen Unterlagen bisher nicht einreichte (A8/14, S. 9),
dass aus der beim BFM eingereichten Bescheinigung einer Haftanstalt
betreffend das Verbüssen einer Gefängnisstrafe nicht auf eine Ver-
folgung zu schliessen ist, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Aussagen wegen einer Schlägerei zu vier Monaten Gefängnis ver-
urteilt wurde (A8/14, S. 3),
dass auch das angeblich neue gegen ihn eingeleitete Strafverfahren,
das im Zusammenhang mit Diebstahl stehen soll (vgl. A8/14, S. 3),
nicht auf eine Verfolgung hinweist,
dass in Anbetracht dieser Erwägungen auf die weiteren Vorbringen in
der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung be-
sitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die ihm in Mazedonien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf-
grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass die Aussage im vorinstanzlichen Verfahren, wonach der Be-
schwerdeführer an Suizidgedanken leide (vgl. A8/14, S. 7), nicht weiter
substanziiert wurde und dieser Umstand in der Beschwerde denn auch
nicht mehr angeführt wird, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist,
dass lediglich festzuhalten ist, dass allfällige psychische Schwierig-
keiten des Beschwerdeführers auch in Mazedonien behandelbar sind,
dass der Beschwerdeführer während neun Jahre die Schule besuchte,
berufliche Erfahrung hat und über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz (Familie, Eltern, Geschwister) verfügt,
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dass demzufolge nicht zu erwarten ist, er würde bei einer Rückkehr
nach Mazedonien in eine existenzbedrohende Situation geraten, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da
keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - un-
geachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des C._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das O._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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