B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1164/2019
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Scherrer;
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______,
geboren am (…),
und C._______, geboren am (…),
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 14. Februar 2011 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Mit Entscheid vom 2. August 2011 hielt das BFM (Bundesamt für
Migration, heute: SEM) fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) erfülle, und gewährte ihm Asyl.
B.
Am 25. April 2014 heiratete der Beschwerdeführer in Addis Abeba die äthi-
opische Staatsangehörige D._______. Er stellte am 4. Juni 2014 beim BFM
das Gesuch, seine Ehefrau nachziehen lassen zu können. Das BFM be-
handelte dies als Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Mit Entscheid vom 24. Juni 2014 wies das BFM
dieses Gesuch ab und bewilligte die Einreise der Ehefrau nicht. Für die
Prüfung eines Gesuchs um Familiennachzug gestützt auf das Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG,
SR 142.20; heute: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) verwies
es auf die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde.
C.
C.a Am 7. April 2016 reiste die Ehefrau, zusammen mit der am (…) 2015
in Addis Abeba geborenen Tochter B._______ gestützt auf den durch die
Migrationsbehörde des Kantons E._______ bewilligten Familiennachzug
legal in die Schweiz ein. Sie verfügte für sich über einen äthiopischen Rei-
sepass und für die Tochter über ein durch die Demokratische Bundesre-
publik Äthiopien ausgestelltes "Emergency Travel Docu-ment".
C.b Die Ehefrau – für welche eine Aufenthaltsbewilligung B besteht –
stellte am 7. März 2017 beim EVZ F._______ für sich und die Tochter ein
Asylgesuch.
C.c Am 1. August 2017 wurde in E._______ die zweite Tochter C._______
geboren. Mit undatiertem, dem SEM am 4. Oktober 2017 zugegangenem,
Gesuch stellten die Eltern den Einbezug der zweitgeborenen Tochter in die
Flüchtlingseigenschaften.
C.d Mit Entscheid vom 3. Januar 2018 wies das SEM das Gesuch um Ein-
bezug der Ehefrau und beider Töchter in die Flüchtlingseigenschaft ab. Mit
Schreiben vom gleichen Datum schlug die Vorinstanz der Ehefrau vor, an-
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gesichts der ihr erteilten Aufenthaltsbewilligung das Asylgesuch zurückzu-
ziehen (SEM-act. C14 f.). Am 10. Januar 2018 erklärte die Ehefrau für sich
und die Töchter den Rückzug des Asylgesuchs vom 7. März 2017; das Ge-
such wurde folglich als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
D.
Der Beschwerdeführer stellte am 20. Juli 2018 beim SEM ein Gesuch um
Einbezug seiner Töchter in seine Flüchtlingseigenschaft.
Unter Verweis auf die rechtskräftig gewordene Abweisung vom 3. Januar
2018 des vorherigen Gesuchs um Einbezug der Töchter in die Flüchtlings-
eigenschaft schrieb das SEM das Gesuch gestützt auf Art. 111b Abs. 4
AsylG am 26. Juli 2018 formlos ab.
E.
E.a Mit Eingabe an das SEM vom 19. Oktober 2018 liess der Beschwerde-
führer, nun vertreten durch lic.iur. Tarig Hassan, als Gesuchsteller für seine
Töchter (als «Begünstigte») das Gesuch stellen, diese seien in seine
Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.
E.b Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 lehnte das SEM das Gesuch der
Töchter um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters erneut ab.
F.
F.a Mit Eingabe vom 7. März 2019 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2019 be-
antragen. Seine Töchter seien in seine Flüchtlingseigenschaft einzubezie-
hen, sie seien derivativ als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen in
der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Vertreter.
Auf die Begründung der Anträge wird – soweit wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
F.b Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2019 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer
lic.iur. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
F.c Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. März 2019
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
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F.d In der Replik vom 15. April 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer
zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und übermittelte gleichzeitig die Ho-
norarnote seines Rechtsvertreters.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Das SEM ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat
es materiell geprüft. Im Folgenden ist somit zu beurteilen, ob es zu Recht
zu einer Abweisung des Gesuches gelangte.
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Seite 5
4.
4.1 Das SEM begründete seinen angefochtenen Entscheid im Wesentli-
chen damit, angesichts der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten des
Beschwerdeführers (Eritrea) und seiner Ehefrau (Äthiopien) sei es den
Töchtern sowohl möglich als auch zumutbar, nach Äthiopien zu reisen und
dort ihre äthiopische Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen. Ausschlag-
gebend für die Bejahung des Vorliegens besonderer Umstände sei einzig,
dass die faktische und legale Möglichkeit für die Töchter bestehe, die äthi-
opische Staatsangehörigkeit annehmen zu können.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt dem zusammengefasst entgegnen, das
Familienasyl sei geschaffen worden, um der Kernfamilie einen einheitli-
chen Rechtsstatus sicherzustellen. Besondere Umstände, die dem Erwerb
der derivativen Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen würden, seien als
Ausnahme nur restriktiv anzunehmen.
Von vornherein sei gestützt auf die Rechtsprechung ein solcher besonde-
rer Umstand im Falle gemischtnationaler Familien nur anzunehmen, wenn
ein Drittstaat als Heimatstaat in Frage stehe, der eine Demokratie westli-
chen Musters sei, denn dann widerspreche es im Regelfall den Interessen
der Betroffenen, sie in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Die Inte-
ressen der Betroffenen – das Kindeswohl also – habe die Vorinstanz aus-
ser Acht gelassen. Voraussetzung sei weiter, dass die einzubeziehende
Person die Staatsangehörigkeit eines Staates besitze, in dem die gesamte
Familie nicht gefährdet und das Leben (i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AIG) zumutbar
wäre.
Bezüglich B._______ sei schon fraglich, ob sie die äthiopische Staatsan-
gehörigkeit überhaupt geltend machen könnte. Diese habe sie zwar, abge-
leitet von ihrer Mutter, doch sei diese nirgends dokumentiert und würde ihr
aufgrund ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit von Äthiopien gemäss der
Quellenlage auch nicht anerkannt. Auch sei ihr ein äthiopischer Pass vor-
enthalten worden und sie sei gemäss Auskunft der Ständigen Vertretung
Äthiopiens in Genf nicht berechtigt, sich einen solchen ausstellen zu las-
sen. Die Vorinstanz habe weiter nicht geprüft, ob die Familie, insbesondere
der Vater, überhaupt in zumutbarer Weise in Äthiopien leben könnte. Es sei
schon fraglich, ob er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde; bejahen-
denfalls würde er als Eritreer einer in Äthiopien marginalisierten Gruppe
angehören. Aufgrund seines Flüchtlingsstatus könne eine Gefährdung in
Äthiopien nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz habe diesbezüg-
lich jede Abklärung oder Begründung vermissen lassen. Im Übrigen könnte
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von ihm als anerkanntem Flüchtling nicht verlangt werden, sich betreffend
Staatsangehörigkeit seiner Töchter an die eritreischen Behörden zu wen-
den.
Im Falle von C._______ – auf welche infolge ihrer Geburt in der Schweiz
Art. 51 Abs. 3 AsylG zur Anwendung gelange – sei das behördliche Ermes-
sen weiter eingeschränkt. Eine Verneinung der derivativen Flüchtlingsei-
genschaft komme nur in Frage, wenn der Einbezug mit dem Kindeswohl
nicht vereinbar sei. Das Kindeswohl habe die Vorinstanz nun aber völlig
ausser Acht gelassen. Der angefochtene Entscheid entspreche diesem je-
denfalls nicht, sehe sie sich doch weiterhin ohne Identitäts- oder Reisepa-
piere eines Heimatstaates. Da in der Schweiz geboren, sei sie in Äthiopien
gar nicht registriert. Äthiopische Papiere zu beantragen, dürfte – so auch
die Quellenlage – ihr noch schwerer fallen als B._______. Auch sei der
ausländerrechtliche Grundsatz, wonach in der Schweiz geborene Kinder
von Eltern mit unterschiedlichem Aufenthaltsstatus vom jeweils günstige-
ren profitieren sollten, analog anzuwenden.
In einem vergleichbaren Fall habe das Bundesverwaltungsgericht geurteilt,
bei Vorliegen der gesicherten eritreischen und bloss möglichen äthiopi-
schen Staatsangehörigkeit liege kein besonderer Umstand vor, der es er-
laubte, die derivative Flüchtlingseigenschaft zu verweigern.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, aus ihrer Sicht sei
nach wie vor unbestritten, dass für die Töchter die Möglichkeit bestehe, die
äthiopische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Es sei nie verlangt worden,
dass sie sich an die eritreischen Behörden wenden sollten. Weiter handle
es sich um das dritte Gesuch; der Beschwerdeführer versuche wohl, mit
einer Bestätigung der Ständigen Vertretung Äthiopiens scheinbar neue Tat-
sachen geltend zu machen.
4.4 In der Replik wird ausgeführt, die Ausstellung eines Reisepasses sei –
wegen der eritreischen Staatsangehörigkeit – verweigert worden. Die
Staatsangehörigkeit sei nicht explizit versagt worden, implizit sei jedoch
von einer Weigerung der Durchsetzung des Anspruchs auf diese auszuge-
hen. Der Erhalt eines Reisepasses sei sodann ein zentrales Element der
aus der Staatsangehörigkeit fliessenden Ansprüche, dessen Verweigerung
weitreichende Konsequenzen habe. Zudem sei diese Verweigerung als
konkreter Hinweis zu werten, dass die Anerkennung der äthiopischen
Staatsangehörigkeit nicht durchgesetzt werden könnte. Die Töchter verfüg-
ten über keinerlei Dokumente, welche sie zum Reisen berechtigen würden.
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Es würde sich um ein erfolgloses Unterfangen handeln. Zudem wäre wohl
die Aufgabe der eritreischen Staatsangehörigkeit gefordert, was wiederum
einen besonderen Umstand darstellen und dem Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft entgegenstehen würde. Die früheren Gesuche seien nicht
relevant, man habe keine neuen Tatsachen geltend gemacht, sondern ein
neues Beweismittel eingelegt. Wohl möge die Vorinstanz nicht zur Kontakt-
nahme mit eritreischen Behörden aufgefordert haben. Es sei indessen un-
klar, wie der angeblich ungenügende Nachweis der eritreischen Staatsan-
gehörigkeit ohne eine solche Kontaktnahme ergänzt werden solle.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder, die in ihrer eigenen Person die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Das Institut des Fa-
milienasyls spricht den Angehörigen der Kernfamilie derivativ die gleiche
Rechtsstellung und denselben flüchtlingsrechtlichen Status zu wie dem
Ehegatten oder Elternteil, der als Flüchtling anerkannt wurde. Ratio legis
von Art. 51 Abs. 1 AsylG ist die einheitliche Regelung der sich in der
Schweiz aufhaltenden Kernfamilie des Flüchtlings. Es ist nicht notwendig,
dass die Familiengemeinschaft vor der Flucht bestanden hat (vgl. BVGE
2017 VI/4, E. 4.4.1). In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen wer-
den – ebenfalls vorbehaltlich besonderer Umstände – gemäss Art. 51 Abs.
3 AsylG als Flüchtlinge anerkannt.
5.2 Ein besonderer Umstand, der dem Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft entgegenzustehen vermag, kann gemäss langjähriger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), unter anderem dann vor-
liegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person
eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte
Person. Wenn der Einbezug eines Kindes respektive Ehepartners in die
Flüchtlingseigenschaft des Elternteils beziehungsweise Ehegatten auf-
grund des vorstehend erwähnten Umstandes unterschiedlicher Nationali-
täten verweigert wird, so muss praxisgemäss – in hypothetischer Weise –
geprüft werden, ob der ganzen Familie gegebenenfalls faktisch und recht-
lich die Möglichkeit offenstände, sich im Heimatland des nicht verfolgten
Familienmitglieds niederzulassen (vgl. zum Ganzen beispielsweise BVGE
2012/32 E. 5.1 sowie die Urteile des BVGer D-696/2018 vom 28. Februar
2018 E. 5.2 und E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4, mit weiteren
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Hinweisen, namentlich auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14 E. 7 b). Dabei wird
vorausgesetzt, dass der Flüchtling im Heimatland des Familienmitglieds
vor Verfolgung, menschenrechtswidriger Behandlung und Rückschiebung
in den Verfolgerstaat geschützt ist. Bei der Prüfung der Frage, ob hypothe-
tisch für den Flüchtling und seine Familie eine solche Niederlassung als
zumutbar erachtet werden könnte, sind grundsätzlich auch die vom Bun-
desgericht im Bereich der Gewährung und Verweigerung von Aufenthalts-
bewilligungen entwickelten Kriterien – mithin kulturelle, religiöse, sprachli-
che und ähnliche Aspekte – vergleichend beizuziehen. Dieser Kriterienka-
talog ist nicht abschliessend; insbesondere ist auch dem Kindeswohl Rech-
nung zu tragen (vgl. zum Ganzen beispielsweise Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-3966/2014 vom 30. September 2014 E. 5.2; D-
7013/2006 vom 2. Oktober 2007 E. 5.6.1 sowie D-1710/2014 vom 7. Au-
gust 2014 E. 5.2; je mit Hinweisen auf EMARK 1996 Nr. 14 und EMARK
1997 Nr. 22).
6.
6.1 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kindesverhältnisse
der Töchter zum Beschwerdeführer, dessen Flüchtlingseigenschaft rechts-
kräftig anerkannt ist, unbestritten sind. Fest steht weiter die Staatsangehö-
rigkeit der Mutter, die sich mit einem äthiopischen Pass auswies. Der Be-
schwerdeführer legte in seinem eigenen Asylverfahren Kopien eritreischer
Identifikationspapiere und ein durch das UNHCR ausgestelltes «Refugee
Certificate» vor; seine eritreische Staatsangehörigkeit wird nicht bestritten.
6.2 Die Vorinstanz begründet, den Töchtern stehe die Möglichkeit offen,
die äthiopische Staatsangehörigkeit zu beantragen, der Familie sei recht-
lich und tatsächlich möglich, sich in Äthiopien niederzulassen.
6.3 Der Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines (origi-
när) als Flüchtling anerkannten Elternteils stellt gemäss der gesetzlichen
Konzeption von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG den Regelfall dar. Das Bejahen
besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist demge-
genüber als Ausnahmeklausel zu verstehen, deren Auslegung restriktiv zu
handhaben ist. Der vom SEM angerufene, vorstehend unter E. 5.2 be-
schriebene besondere Umstand der unterschiedlichen Nationalitäten setzt
sodann gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass der einzubezie-
hende Angehörige eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als der aner-
kannte Flüchtling (vgl. Urteile des BVGer D-696/2018 E. 6.2; E-1022/2015
vom 31. Mai 2016 E. 5.2).
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6.4 Was die Staatsangehörigkeit der Töchter anbelangt, ist das Folgende
festzuhalten.
6.4.1 Die Tochter B._______ wurde in Addis Abeba, Äthiopien, geboren.
Gemäss ihrer äthiopischen Geburtsurkunde weist sie – als Tochter einer
Äthiopierin und eines Eritreers – die eritreische Staatsangehörigkeit auf.
Anders als ihre Mutter reiste sie nicht mit einem äthiopischen Reisepass
von Äthiopien in die Schweiz, sondern mit einem «Emergency Travel
Document», das sie ebenfalls als Eritreerin auswies. Die jüngere Tochter
C._______ ist in der Schweiz geboren und gemäss Zivilstandsregister Erit-
reerin. Weitere Dokumente, welche sich über ihre Staatsangehörigkeit aus-
sprechen würden, gibt es in den Akten für keine der beiden Töchter.
6.4.2 Mit dem Gesuch vom 19. Oktober 2018 legte der Beschwerdeführer
eine Bestätigung der Ständigen Vertretung Äthiopiens bei den Vereinten
Nationen in Genf ein. Gemäss diesem sei ein Passantrag der Kinder ab-
gewiesen worden, «due to [the] applicants’ possession of another nationa-
lity».
6.4.3 Gemäss Abklärungspapier des SEM, zu welchem dem Beschwerde-
führer am 11. Januar 2019 das rechtliche Gehör gewährt worden war, ist
gemäss Art. 3 der Nationality Proclamation (Proclamation no. 378/2003, A
Proclamation on Ethiopian Nationality, 23.12.2003) jede Person Äthiopier
durch Abstammung, wenn mindestens ein Elternteil Äthiopier sei; indessen
sei die doppelte Staatsangehörigkeit verboten. Bei Äthiopiern, die mit Ge-
burt (von einem anderen Elternteil oder durch Geburt im Ausland) eine wei-
tere Nationalität erhielten, werde der Verzicht auf die äthiopische Nationa-
lität vermutet; sie könne (bei Verzicht auf die weitere Nationalität) bis ein
Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit wieder beantragt werden, es sei
denn, man habe ausdrücklich verzichtet. Die Ständige Vertretung Äthiopi-
ens stütze sich gemäss telefonischer Auskunft auf die Angaben der Ge-
burtsurkunde. Weise diese keine äthiopische Staatsangehörigkeit aus,
werde kein Pass ausgestellt. Die Staatsangehörigkeit müsse in Äthiopien
beantragt werden, wozu die Einwilligung beider Elternteile vonnöten sei.
Weitere Details lägen zu dieser Prozedur nicht vor.
6.4.4 Soweit sich offizielle Dokumente über die Staatsangehörigkeit der
Kinder aussprechen, weisen diese auf eine eritreische Staatsangehörigkeit
hin. Diese Dokumente sind zwar nicht von Behörden verfasst, welche sich
autoritativ über die Staatsbürgerschaft aussprechen können. Es gibt aber
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kein amtliches Dokument, in dem eine äthiopische Staatsbürgerschaft fest-
gehalten wäre. Das gilt neben der in der Schweiz geborenen C._______
auch für ihre in Äthiopien geborene Schwester B._______, welche über
eine äthiopische Geburtsurkunde und ein von Äthiopien ausgestelltes Not-
reise-Dokument verfügt. Während für die eritreische Nationalität immerhin
Hinweise bestehen, ist die äthiopische beim derzeitigen Aktenstand nir-
gends dokumentiert. Gemäss den von der Vorinstanz bei der Ständigen
Vertretung Äthiopiens eingeholten Auskünften ist davon auszugehen, dass
die Kinder beziehungsweise deren Eltern aufgrund einer gesetzlichen Ver-
mutung auf die äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet haben könnten
– dieser Schluss setzt aber voraus, dass sie tatsächlich Eritreerinnen sind,
indessen sind im Falle von B._______ die äthiopischen Behörden ganz of-
fenkundig der Auffassung, dem sei so. Es ist durchaus nicht ganz ausge-
schlossen, dass die Kinder die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlan-
gen vermöchten; indes ist zum einen die Regelhaftigkeit des staatlichen
Handelns in Äthiopien fraglich, zum andern nicht geklärt, wie und unter
Wahrung welcher Formalien dieser Akt vollzogen werden könnte – die Vo-
rinstanz vermochte dies jedenfalls nicht abzuklären.
6.4.5 Insgesamt erscheint die vom Beschwerdeführer abgeleitete eritrei-
sche Staatsangehörigkeit der Kinder als dokumentiert, während die Erlan-
gung der äthiopischen Staatsangehörigkeit – wovon im Übrigen auch das
SEM auszugehen scheint – als hypothetischer Natur anzusehen ist. Ange-
sichts dessen, dass der Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingseigen-
schaft des als Flüchtling anerkannten Elternteils die Regel ist und das Be-
jahen besonderer Umstände, die einem Einbezug im Wege stehen, die
restriktiv zu handhabende Ausnahme sein soll, erscheint es nicht als ge-
rechtfertigt, den Einbezug der Kinder alleine aufgrund der hypothetischen
Möglichkeit, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlangen, zu verwei-
gern (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015
E. 7).
6.4.6 Das Vorliegen eines besonderen Umstandes im Sinne von Art. 51
Abs. 1 und 3 AsylG ist somit zu verneinen. Nicht weiter zu klären ist damit
die Frage nach der legalen und faktischen Möglichkeit und der Zumutbar-
keit einer Niederlassung der Familie in Äthiopien. Nur der Vollständigkeit
halber sei deshalb erwähnt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden – in
dem die Familie eines (auch wirtschaftlich) voll integrierten anerkannten
Flüchtlings mit Kleinkindern in Frage steht – weitere Ausführungen zur Zu-
mutbarkeit und insbesondere zum Kindeswohl in der Begründung eines
negativen Entscheides wünschbar wären.
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Seite 11
7.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfü-
gung vom 4. Februar 2019 zu Unrecht das Bestehen besonderer Um-
stände angenommen hat, die einem Einbezug der beiden Töchter in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Vaters entgegenstünden. Die Be-
schwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Das SEM ist folglich anzuweisen, die Kinder unter Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ihres Vaters gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (B._______)
respektive Art. 51 Abs. 3 AsylG (C._______) derivativ als Flüchtlinge anzu-
erkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumstän-
den als nicht vollumfänglich angemessen. Der zeitliche Aufwand ist auf ins-
gesamt 8 Stunden zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Par-
teientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'594.– (Honorar
Fr. 2400.–, Auslagen Fr. 8.30, Mehrwertsteuer [7.7% auf Fr. 2'408.30
Fr. 185.45) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Kinder B._______ und C._______ in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen und ihnen
in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'594.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
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