B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1165/2013/wif
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…), alias
B._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2013 / N (…).
D-1165/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 24. April
2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am
7. Mai 2009 vom BFM im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung).
B.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den
Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerde-
führer am 12. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung
vom 21. Februar 2011 den am 7. Januar 2010 ergangenen Entscheid auf
und nahm das Asylverfahren wieder auf. Daraufhin schrieb das Bundes-
verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsent-
scheid D-163/2010 vom 25. Februar 2011 als gegenstandslos ab.
C.
Am 25. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer in D._______ zu seinen
Asylgründen angehört (Anhörung).
Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Beschwerde-
führer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er
sei tadschikischer Ethnie und stamme aus Kabul, wo er bis im Jahre 1992
mit seiner Familie gewohnt habe. Anschliessend hätten sie als Flüchtlinge
in Pakistan gelebt. Im Jahre 2001 seien sie nach Kabul zurückgekehrt.
Dort habe er ab zirka 2006 für eine staatliche Organisation namens "(…)"
(...) gearbeitet. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Informationen über
korrupte hochrangige Persönlichkeiten zu sammeln. Im Juni 2008 sei der
Arzt Dr. E._______ beim Versuch, ihn zu entführen, umgebracht worden.
Er habe seinen Chef F._______ darüber informiert, dass ein Komman-
dant namens G._______ Waffen und Munition unter die Leute bringe,
wodurch F._______ auf G._______ aufmerksam geworden sei. Dieser
G._______ habe einen Onkel namens H._______, mit dem sich
F._______ später getroffen habe. Bei diesem Treffen habe sich heraus-
gestellt, dass H._______, der Leiter der Polizei des Kreises (…) gewesen
sei, seine Arbeitspflicht verletzt habe, als Dr. E._______ umgekommen
sei. H._______ habe deswegen jedoch zuerst nicht zur Rechenschaft ge-
D-1165/2013
Seite 3
zogen werden können, da er vom Oberstaatsanwalt von Kabul,
I._______, gedeckt worden sei. Nachdem F._______ sich jedoch an eine
noch höhere Stelle gewandt habe, seien H._______ und I._______ von
ihren Posten entfernt und festgenommen worden. Daraufhin habe er von
Unbekannten sechs oder sieben Telefonanrufe erhalten, in denen er mit
dem Tod bedroht und als Verräter beschimpft worden sei. Er gehe davon
aus, dass sich G._______ und H._______ an ihm rächen wollten, da
F._______ für sie eine Nummer zu gross sei. Aus Angst habe er wenige
Tage nach dem letzten Drohanruf sein Heimatland verlassen und sei in
die Schweiz gereist.
D.
Mit Schreiben vom 15. August 2012 teilte der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – dem BFM unter anderem mit, er sei
während der Pause anlässlich der Anhörung vom 25. Juli 2012 vom Dol-
metscher angesprochen worden, da er während des Ramadans als Mus-
lim geraucht habe. Der Dolmetscher habe ihm in der Folge mehrmals vor-
geworfen, er sage nicht die Wahrheit, dies insbesondere auf die Frage,
wo er seinen letzten Wohnsitz in Afghanistan gehabt habe. Er sei deswe-
gen während der Anhörung sehr verunsichert und nervös gewesen. Vor
diesem Hintergrund seien vorsorgliche Ablehnungsgründe gegen den
Dolmetscher geltend zu machen.
E.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter an-
derem die folgenden Beweismittel zu den Akten: Zwei Ausweise der (...),
eine Bescheinigung der (...), ein Bestätigungsschreiben der (...) vom
18. August 2009 sowie zwei CDs.
F.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 – eröffnet am 4. Februar 2013 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug. Als Begründung führte die
Vorinstanz hauptsächlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aus-
serdem sei der Wegweisungsvollzug nach Kabul zulässig, zumutbar und
möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz
verwiesen.
D-1165/2013
Seite 4
G.
Mit Beschwerde vom 6. März 2013 (Poststempel: 5. März 2013) ans Bun-
desverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter in materieller Hinsicht beantragen, es seien die Ziffern 3, 4 und 5
der Verfügung des BFM vom 13. Juni 2012 (recte: 30. Januar 2013) auf-
zuheben, und es sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
der Beschwerdeführer um Wiederholung seiner Anhörung unter Beizug
eines anderen Dolmetschers. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Mit der Beschwerde wurden die folgenden Dokumente in Kopie einge-
reicht: Ein Ausschnitt aus dem Bericht der Hilfswerkvertretung betreffend
die Anhörung des Beschwerdeführers, ein Arbeitszeugnis, ein Arbeitsver-
trag, eine Bestätigung der Fürsorgeunabhängigkeit sowie eine Kostenno-
te.
H.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 12. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis
zum 27. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen.
I.
Am 13. März 2013 traf ein Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerde-
führers, datiert vom 8. März 2013, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
J.
Am 27. März 2013 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
D-1165/2013
Seite 5
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren (vgl. Ziffer 2
D-1165/2013
Seite 6
der Anträge) und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der
von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom
30. Januar 2013 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und
der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzli-
chen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der
Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet somit – abgesehen von der formellen Rüge –
lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorin-
stanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie, nach-
dem er ihr mit Schreiben vom 15. August 2012 mitgeteilt habe, dass er
vom Dolmetscher anlässlich der Anhörung mehrmals der Lüge bezichtigt
worden sei, den Dolmetscher nicht mit den Vorwürfen konfrontiert und
von diesem keine Stellungnahme einverlangt habe. Die Vorinstanz sei
diesem Einwand nicht genügend auf den Grund gegangen, weshalb die
Anhörung zu wiederholen sei, da dieser Mangel nicht im Beschwerdever-
fahren geheilt werden könne.
5.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes;
2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen
das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglich-
keit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden
ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
5.4 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist Folgendes festzuhalten: Im Anhörungsprotokoll sind keinerlei Hinweise
vorhanden, welche darauf hindeuten, dass der Dolmetscher den Be-
D-1165/2013
Seite 7
schwerdeführer anlässlich der Anhörung mehrmals der Lüge bezichtigt
hat, wie das vom Beschwerdeführer vorgebracht wird. Diesbezüglich ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Voll-
ständigkeit des Anhörungsprotokolls mit seiner Unterschrift bestätigt hat,
weshalb er sich dessen Inhalt grundsätzlich entgegenhalten lassen muss,
zumal er den Dolmetscher bei der Anhörung "ausgezeichnet" verstanden
haben will (vgl. BFM-Akten A 65/16 S. 1). Im Weiteren ist festzustellen,
dass die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung auf ihrem Un-
terschriftenblatt in Bezug auf die Beobachtung der Anhörung keine Be-
merkungen und Einwände angebracht hat (vgl. A 65/16 S. 16), was zwei-
fellos der Fall gewesen wäre, hätte der Dolmetscher dem Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung tatsächlich mehrmals vorgeworfen, die
Unwahrheit zu sagen, da der Hilfswerkvertretung ein solches Verhalten
des Dolmetschers mit Sicherheit nicht entgangen wäre. Nach dem Ge-
sagten ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihn der Dol-
metscher anlässlich der Anhörung mehrmals der Lüge bezichtigt habe,
lediglich als Schutzbehauptung zu werten. An dieser Einschätzung än-
dern auch die Äusserungen der Hilfswerkvertretung auf Seite vier des von
ihr verfassten Berichts nichts, zumal dort mit keinem Wort erwähnt wird,
der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber gesagt, der Dolmetscher habe
ihn der Lüge bezichtigt. Daher hat die Vorinstanz die vom Beschwerde-
führer im Schreiben vom 15. August 2012 vorgebrachten Ablehnungs-
gründe gegen den Dolmetscher zu Recht als unbegründet erachtet und
diesbezüglich auf weitere Abklärungen verzichtet. Folglich erweist sich
die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe seinen
Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, als nicht stich-
haltig, weshalb der Antrag, seine Anhörung sei unter Beizug eines ande-
ren Dolmetschers zu wiederholen, abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage
besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus for-
mellen Gründen aufzuheben.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
D-1165/2013
Seite 8
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-
drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Mensch-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
6.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm jedoch
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghani-
D-1165/2013
Seite 9
stan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das weiterhin
zutreffende Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verwei-
sen, zumal sich auch den in der Beschwerde erwähnten Berichten bezüg-
lich der Situation in Afghanistan keine wesentlich andere Beurteilung der
Lage entnehmen lässt. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bun-
desverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 fest, dass die Sicherheitslage so-
wie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser
allenfalls in den Grossstädten – äusserst schlecht seien, weshalb die Si-
tuation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemei-
nen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden.
Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als
in den anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht
verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu
den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug
der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gege-
ben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden
Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über
die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situa-
tion verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen
Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedin-
gungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein
müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul
bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das
sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rück-
kehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie
oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul
D-1165/2013
Seite 10
unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE
a.a.O. E. 9.9).
6.3.3 Der gemäss den Akten heute knapp (…) Beschwerdeführer stammt
nach eigenen Aussagen aus der Stadt Kabul, wo er von Geburt – mit
Ausnahme der Jahre 1992 bis 2001 – bis zu seiner Ausreise Ende 2008
zusammen mit seiner Familie gewohnt hat. Die Familie besitze Häuser
und Läden in Kabul (A 65/16 S. 3). Anlässlich der Kurzbefragung machte
der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern sowie seine (…) Geschwister
hätten zuletzt alle in Kabul gewohnt; seine Eltern beabsichtigten eben-
falls, das Land zu verlassen (A 1/11 S. 3). Bei der Anhörung gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, er habe seit seinem Aufenthalt in Pakistan
kurz nach seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, und er
wisse nicht, wo sie sich befinde. Von einem ehemaligen Arbeitskollegen
habe er erfahren, dass das Haus, wo seine Familie gelebt habe, verlas-
sen und von Granatsplittern beschädigt sei (A 65/16 S. 2 f.). In der
Rechtsmittelschrift bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nach wie vor
keinen Kontakt mit seiner Familie; er vermute, dass seine Eltern und Ge-
schwister, sofern sie noch am Leben seien, heute in Indien lebten, da gu-
te Freunde des Vaters dorthin geflüchtet seien. Die Behauptung des Be-
schwerdeführers anlässlich der Anhörung sowie in der Rechtsmittelschrift,
wonach er zu seinen Eltern und seinen (…) Geschwistern keinen Kontakt
mehr habe und er nicht wisse, wo sie sich aufhielten, ist unglaubhaft, zu-
mal dies im afghanischen Kontext unrealistisch erscheint. Überdies ist
diese Aussage in keiner Weise belegt. Mangels anderweitiger verlässli-
cher Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass sich seine Eltern
und Geschwister nach wie vor in Kabul aufhalten. Angesichts seiner lan-
gen Aufenthaltsdauer in dieser Stadt ist zudem davon auszugehen, dass
er dort einen Freundes- und Bekanntenkreis hat, auf den er bei einer
Rückkehr bei Bedarf zurückgreifen kann. Nach dem Dargelegten ist –
entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – zu schliessen, dass
er in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei
der Reintegration behilflich sein kann. Insbesondere ist anzunehmen,
dass er zu Beginn bei seiner Familie respektive bei seinen Freunden und
Bekannten wohnen kann, bis er eine eigene Unterkunft gefunden hat. Der
Beschwerdeführer, der neben seiner Muttersprache Dari auch Paschtu,
Urdu und Englisch spricht, hat gemäss eigenen Aussagen vor seiner Aus-
reise aus Afghanistan für die Regierung gearbeitet und sich so seinen Le-
bensunterhalt verdient. Zudem konnte er in der Schweiz weitere berufli-
che Erfahrungen sammeln, weshalb davon auszugehen ist, er werde sich
bei einer Rückkehr nach Kabul auch beruflich reintegrieren können. In
D-1165/2013
Seite 11
diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von
Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die dem Beschwerdefüh-
rer den Wiedereinstieg in seine Heimat erleichtern dürfte (Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG). Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersicht-
lich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der –
gemäss den Akten – gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Entgegen den Vorbrin-
gen in der Rechtsmittelschrift erweist sich der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Kabul somit als zumutbar. Die Ausführun-
gen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer in der
Schweiz gut integriert hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie sind durch den am 27. März 2013 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1165/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: