Abtei lung IV
D-1166/2008
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit
umstritten,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung,
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1166/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. März 2003 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sein verstorbener Vater sei äthiopischer Staatsangehöriger
gewesen, seine Mutter sei hingegen eritreische Staatsangehörige, was
angesichts der Spannungen zwischen den beiden Ländern zu Proble-
men geführt habe, die dazu geführt hätten, dass seine Mutter im Jahre
1998 von Äthiopien nach Eritrea ausgeschafft worden sei,
dass er sich deshalb vor einer Ausschaffung gefürchtet und Äthiopien
verlassen habe,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Be-
standteil des BFM) mit Verfügung vom 29. Januar 2004 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylge-
such ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass das BFF zur Begründung seines Entscheides zusammenfassend
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
27. Februar 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) anfocht,
dass die ARK mit Urteil vom 20. April 2004 auf die Beschwerde nicht
eintrat, da der mit Zwischenverfügung vom 11. März 2004 erhobene
Kostenvorschuss innerhalb der mit Zwischenverfügung vom 26. März
2004 angesetzten Notfrist nicht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2006 beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, welches mit Verfügung vom
9. Januar 2007 abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 8. Februar 2007 mit Urteil vom 20. April
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2007 nicht eintrat, da der mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 er-
hobene Kostenvorschuss nicht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer beim BFM am 27. Dezember 2007 durch
seinen Rechtsvertreter eine als "neues Asylgesuch" bezeichnete Ein-
gabe einreichen liess,
dass darin zur Hauptsache beantragt wurde, es sei wiedererwägungs-
weise festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei wieder-
erwägungsweise festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vor-
liegen und es sei dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme als
Flüchtling zu gewähren; subeventualiter sei wiedererwägungsweise die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer als Folge davon
von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass ferner in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei dem vor-
liegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der
Vollzug der Wegweisung und die Durchführung von Vorbereitungs-
handlungen seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistie-
ren, bis über die aufschiebende Wirkung dieses Gesuches entschie-
den sei; es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten,
dass dem Gesuch zahlreiche Beweismittel beilagen,
dass zur Begründung der Begehren unter Hinweis auf die eingereich-
ten Beweismittel im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Be-
schwerdeführer habe sich als aktives und exponiertes Mitglied der "As-
sociation des Ethiopiens en Suisse" (AES) und Sympathisant der
"Coalition for Unity and Democracy support group in der
Schweiz" (CUDP) exilpolitisch betätigt, und er könne mit der Kopie der
eritreischen Identitätskarte seiner Mutter belegen, dass er als eritrei-
scher Staatsangehöriger zu gelten habe,
dass er vorbrachte, es lägen subjektive Nachfluchtgründe für eine An-
erkennung als Flüchtling vor, weil seine exilpolitischen Aktivitäten bei
einer Rückkehr nach Äthiopien beziehungsweise Eritrea mit hoher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge hätten, zumal er
sich für eine Demokratisierung dieser Staaten einsetze,
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dass er zur Begründung der Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses ausführte, er sei - wie aus der eingereichten Fürsorgebestä-
tigung hervorgehe - prozessual bedürftig, und zudem könne das Asyl-
gesuch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden,
dass das BFM die Eingabe vom 27. Dezember 2007 als zweites Asyl-
gesuch entgegennahm und den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 17. Januar 2008 - ohne über das Gesuch um Befreiung von
der Pflicht zur Kostentragung (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 2
AsylG) förmlich zu befinden - gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3
AsylG zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von
Fr. 1'200.-- bis zum 31. Januar 2008 aufforderte, verbunden mit der
Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten,
dass das BFM zur Begründung der Gebührenvorschusserhebung auf
die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs hinwies und hierzu insbeson-
dere festhielt, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in
der Schweiz würden kein derart hohes politisches Profil begründen,
dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit Verfolgung rechnen
müsse, und er könne auch mit der eingereichten Identitätskarte seiner
Mutter die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht belegen,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2008 - eröffnet am fol-
genden Tag - zufolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses auf
das zweite Asylgesuch nicht eintrat, feststellte, die Verfügung vom
29. Januar 2004 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 21. Feb-
ruar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die
Verfügungen vom 17. Januar 2008 und 13. Februar 2008 einreichen
liess,
dass in der Beschwerde beantragt wird, die Verfügungen der Vorins-
tanz seien aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Gesuches
(Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht ferner beantragt wird, es sei die unent-
geltliche Prozessführung und -vertretung zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
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dass zudem beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, und der Vollzug der Wegweisung sowie die Durch-
führung von Vorbereitungshandlungen seien im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme zu sistieren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31,
32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 13. Februar 2008, mit welchem auf
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Dezember
2007 wegen Nichtleistens eines eingeforderten Gebührenvorschusses
nicht eingetreten wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyl-
rechts darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige
Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Beurteilung von Be-
schwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf
die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid des BFM
vom 13. Februar 2008 zusammen mit dessen Zwischenverfügung vom
17. Januar 2008 anficht,
dass jene ebenfalls selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom
17. Januar 2008, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlag-
gebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs festgestellt
und den Beschwerdeführer unter Fristansetzung und Androhung der
Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufge-
fordert hatte, nicht selbständig beim Bundesgericht anfechtbar ist (vgl.
BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218),
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dass sich die Zwischenverfügung vom 17. Januar 2008 - mit ihren ma-
teriellen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und der
daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung - jedoch unmittelbar
auf den Inhalt der Endverfügung vom 13. Februar 2008 ausgewirkt hat,
weshalb sie durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218),
dass sodann in diesem Zeitpunkt gerügt werden kann, das BFM habe
es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht abgelehnt, den Be-
schwerdeführer von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien, bezie-
hungsweise es habe zu Unrecht einen Gebührenvorschuss eingefor-
dert,
dass auf Beschwerdeebene hinsichtlich dieser Frage somit eine mate-
rielle Prüfung vorzunehmen ist und im Falle der Begründetheit der er-
hobenen Rüge die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen ist,
dass das BFM in seiner Verfügung unter Hinweise auf Art. 112 AsylG
festhält, die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechts-
behelfe hemme den Vollzug nicht, und (im Dispositiv) feststellt, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM damit einerseits übersieht, dass es sich bei der Einga-
be des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2007 nicht um ein au-
sserordentliches Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf, sondern um
ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG handelt, welches - im vor-
liegenden Fall - vorweg nach Massgabe von Art. 32 Abs. e AsylG zu
beurteilen ist, dies aber nichts daran ändert, dass der Beschwerdefüh-
rer sich während des Verfahrens von Gesetzes wegen in der Schweiz
aufhalten darf (Art. 42 AsylG),
dass das BFM andererseits zu Unrecht feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, da es offenbar
übersehen hat, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass angesichts der klaren gesetzlichen Ordnung auf das Gesuch, es
sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gül-
tiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2, Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 13. Februar 2008 berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), und so-
mit - soweit die übrigen Rechtsbegehren betreffend - zur Beschwerde-
führung legitimiert ist,
dass er diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in
gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des BFM
vom 17. Januar 2008 erfüllt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn
es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens oder nach Rückzug eines Asylgesuchs von einer nicht aus
ihrem Heimat- oder Herkunftsland in die Schweiz zurückgekehrten
Person eingereichtes erneutes Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG),
dass diese Gebühr - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder
besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b
Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
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dass das BFM von der zum wiederholten Mal um Asyl ersuchenden
Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten verlangen kann, wobei es zu dessen Leistung unter An-
drohung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt,
dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren
nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m.
Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), oder wenn das Asylgesuch von einer
unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von
vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b
AsylG),
dass im konkreten Fall angesichts der hiervor skizzierten Prozessge-
schichte ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungs-
verfahren vorlag und der Beschwerdeführer in der Folge in der
Schweiz verblieben ist, womit für das BFM die Grundvoraussetzungen
dafür gegeben waren, um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten
bei ungenutzter Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. 3 AsylG),
dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne von
Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorge-
hen des BFM entgegenstanden,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 17. Juli 1985
geboren wurde, weshalb Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG von
vornherein dem Erheben eines Gebührenvorschusses nicht entgegen-
stand,
dass die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mittels der
eingereichten Fürsorgebestätigung vom 17. Dezember 2007 rechtsge-
nüglich belegt war (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2
AsylG),
dass hingegen - wie im Folgenden darzulegen ist - die kumulativ vor-
ausgesetzte Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs (vgl. Art. 17b Abs. 4
i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) nicht gegeben war,
dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung der Nichtaussichtslo-
sigkeit des eingereichten zweiten Asylgesuchs auf die Rechtsprechung
der ARK im Zusammenhang mit Folgeasylgesuchen beruft, welche mit
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subjektiven Nachfluchtgründen respektive exilpolitischen Tätigkeiten
begründet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. sowie 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214),
dass er aus dieser Praxis den Schluss ableitet, es sei unzulässig,
wenn das BFM über die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs entschei-
de, ohne vorgängig eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durch-
geführt zu haben,
dass die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung - entgegen
seiner Argumentation - keinen absoluten Anspruch auf erneute Anhö-
rung begründet,
dass die Feststellung der Aussichtslosigkeit eines neuerlichen Asylge-
suchs insbesondere dann ohne vorgängige Anhörung im Sinne von
Art. 29 und 30 AsylG statthaft ist, wenn bereits in den nach Ge-
suchseinreichung bestehenden Akten das offensichtliche Fehlen von
Hinweisen auf relevante zwischenzeitliche Ereignisse im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG klar erkennbar ist (vgl. hierzu EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f., 1998 Nr. 1 E. S. 13; Art. 36 Abs. 1 Bst. b und
Abs. 2 AsylG),
dass als aussichtslos Rechtsbegehren gelten, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können,
dass hingegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Ge-
winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1
S. 135 f.),
dass das in der Gesuchseingabe vom 27. Dezember 2007 formulierte
Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zur Hauptsache
mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wurde, namentlich mit
einem aktiven und exponierten Engagement des Beschwerdeführers
zu Gunsten der AES und CUDP, welches sich nicht auf die blosse Par-
teimitgliedschaft oder die gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen
beschränke,
dass sich der Beschwerdeführer zur Substanziierung dieses Vorbrin-
gens nicht nur unbelegter, in den Raum gestellter Behauptungen be-
diente, sondern mit seinen Ausführungen in der Eingabe vom 27. De-
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zember 2007 und den vorgelegten Beweismitteln immerhin eine gewis-
se Vorstellung davon vermittelte, worin die von ihm geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten bestehen,
dass bei Vorliegen eines in dieser Qualität begründeten und dokumen-
tierten Asylgesuchs die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein
ausser Betracht fällt und das BFM verpflichtet ist, vor dem Entscheid
über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine An-
hörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen (vgl. EMARK
2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214 f.),
dass dem Asylgesuch darüber hinaus aufgrund einer summarischen
Prüfung der Akten, wie sich diese nach der Einreichung präsentierten,
mehr als nur marginale Erfolgschancen zuzuschreiben gewesen wä-
ren,
dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die äthio-
pischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemein-
schaften relativ intensiv überwachen und diese ausserdem in umfang-
reichen elektronischen Datenbanken registrieren,
dass insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005 die Überwachung
der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet und
intensiviert wurde, weshalb Grund zur Annahme besteht, diese Daten-
banken enthielten nicht nur Informationen über führende politische Ak-
tivisten in der Diaspora, sondern erfassten auch einfache Mitglieder
und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar Personen, die
nur zum Zwecke der Information an politischen Veranstaltungen der
Opposition teilgenommen haben,
dass unter diesen Umständen eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit
besteht, die Aktivitäten einer Person, welche im Ausland in der KINJIT/
CUDP oder AES tätig war oder auch nur mit diesen sympathisierte,
würden im Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätestens im Kontakt mit
dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen aufgedeckt,
dass Rückkehrende, die nach dem Kenntnisstand der heimatlichen Be-
hörden im Exil für die KINJIT/CUDP oder AES tätig waren, mit sehr
hoher Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politi-
schen Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der
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KINJIT/CUDP oder AES in ihrem Umfeld befragt würden, wobei
effektive oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie
allfällige spätere (erneute) politische Auffälligkeit bei realistischer
Einschätzung zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmassnahmen
führen könnten,
dass unter diesen Umständen die Frage, ob der Beschwerdeführer
aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr
nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt wäre, einer vertieften Würdigung bedarf,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Unrecht die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als aussichtslos bezeichnet und unter Androhung des
Nichteintretens einen Gebührenvorschuss eingefordert hat,
dass es folgerichtig ebenso zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Ge-
bührenvorschusses auf das Asylgesuch vom 27. Dezember 2007 nicht
eingetreten ist,
dass das BFM im vorliegenden Fall vielmehr gemäss Art. 17b Abs. 4
i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) hätte auf das Erheben eines Ge-
bührenvorschusses verzichten müssen, wie dies beantragt worden
war,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, die angefochtene Verfü-
gung des BFM vom 13. Februar 2008 sowie auch die - unmittelbar auf
sie einwirkende - Zwischenverfügung vom 17. Januar 2008 aufzuhe-
ben sind und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass damit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten sind,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist
und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz aus-
zurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.-- festzu-
setzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE sowie EMARK Mitteilungen 2000/1),
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Ausgangs des Be-
schwerdeverfahrens wieder in einem erstinstanzlichen, ordentlichen
Asylverfahren befindet, weshalb ihm gestützt auf Art. 42 AsylG ein Auf-
enthaltsrecht in der Schweiz zusteht, worauf sowohl das BFM als auch
die zuständige kantonale Behörde aufmerksam zu machen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008 und die Zwischenverfü-
gung des BFM vom 17. Januar 2008 werden aufgehoben.
3.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Direktionsbereich Asylverfahren, mit den Akten
Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde))
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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