B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1167/2013
D-1168/2013/wif
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und sein Bruder,
B._______, geboren (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 26. Februar 2013 /
N (…) und N (…).
D-1167/2013
D-1168/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. Januar
2013 in die Schweiz gelangten, wo sie am 25. respektive 26. Januar 2013
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführer am 4. beziehungsweise 7. Februar 2013 zu
ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen be-
fragt wurden,
dass die Beschwerdeführer am 21. Februar 2013 eingehend zu ihren
Fluchtgründen und dem Verlust ihrer Ausweispapiere angehört wurden,
dass das BFM mit Verfügungen vom 26. Februar 2013 – eröffnet am glei-
chen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und den Be-
schwerdeführern die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 5. März 2013 gegen diese
Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei unter anderem beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien
aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten,
dass eventualiter die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen seien,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Vereini-
gung der beiden Verfahren ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichen Akten seit dem
27. Februar respektive 3. März 2013 verschwunden sind,
D-1167/2013
D-1168/2013
Seite 3
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
die beiden Verfahren zu vereinigen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116), wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessge-
genstand gehört (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
D-1167/2013
D-1168/2013
Seite 4
zeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass die Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht haben (vgl. BVGE
2007/7 E. 5.1-5.2),
dass die Erklärungen der Beschwerdeführer, ihre Identitätskarten seien
beim Brand ihres Hauses zerstört worden, nicht glaubhaft erscheint, zu-
mal die Fluchtgeschichte – wie sich aus nachfolgenden Erwägungen er-
gibt – insgesamt nicht glaubhaft dargelegt wurde,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsge-
nügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass in einem nächsten Schritt zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind,
dass die Beschwerdeführer ihre Gesuche damit begründeten, ihr Vater
habe in einem Streit einen Nachbarn getötet, sei zu neun Jahren Haft
verurteilt worden und nach einem Jahr im Gefängnis gestorben,
dass sich aufgrund dieses Ereignisses das gesamte Dorf gegen die Be-
schwerdeführer gewendet habe,
D-1167/2013
D-1168/2013
Seite 5
dass sie von den Dorfbewohnern und Angehörigen des Getöteten regel-
mässig geschlagen und mit Steinen beworfen worden seien und mehr-
mals Gehirnerschütterungen erlitten hätten, und (…) 2012 ihr Haus nie-
dergebrannt worden sei,
dass das BFM ausführte, dass die Beschwerdeführer die geltend ge-
machten Fluchtgründe in den Befragungen weder konkret, differenziert
und nachvollziehbar, noch übereinstimmend dargelegt hätten,
dass A._______ in der BzP ausgesagt habe, sein Vater habe den Nach-
barn im Frühling oder Sommer 2011 getötet, er sich aber nicht an das ge-
naue Datum erinnern könne, in der Anhörung dann aber erklärte, dies sei
2010 geschehen, er sich aber nicht sicher sei,
dass der Vater gemäss BzP im Sommer 2012 ([…]) gestorben sei, der
Beschwerdeführer sich aber nicht daran erinnern könne, wohingegen er
bei der Anhörung ausführte, der Todestag sei ungefähr im Oktober 2011
gewesen, wobei er sich nicht gut an den Monat erinnern könne, es aber
im Herbst oder Winter gewesen sei,
dass B._______ in der BzP ausgeführt habe, er könne zu den geschilder-
ten Ereignissen keine genauen Daten nennen, der Vater aber vor zwei
Jahren verhaftet worden sei, wohingegen diese Vorkommnisse in der An-
hörung im Jahre 2010 verortet worden seien,
dass er in der BzP ausführte, sie seien letztmals einen Monat vor der
Ausreise von den Dorfbewohnern angegriffen worden, als er und sein
Bruder im Dorf etwas hätten aufbauen wollen, wohingegen bei der Anhö-
rung zu Protokoll gegeben wurde, sie seien zuletzt fünf, sechs Tage vor
der Ausreise in X._______ von den Dorfbewohnern überfallen und ge-
schlagen worden, und er diesen Widerspruch auch auf entsprechende
Vorhalte nicht habe auflösen können,
dass beide Beschwerdeführer auch betreffend die Gerichtsverhandlung
und die Verurteilung des Vaters keine konkreten Angaben hätten machen
können,
dass diesen Erwägungen in der Beschwerde entgegengehalten wurde,
die Beschwerdeführer hätten ihren Fluchtweg in die Schweiz übereinstim-
mend geschildert und ihre Aussagen würden keine gravierenden Abwei-
chungen enthalten,
D-1167/2013
D-1168/2013
Seite 6
dass beide, sowohl in der BzP als auch in der Anhörung, ausgeführt hät-
ten, ihre Identitätskarten seien (…) 2012 im Haus verbrannt,
dass das Gericht die Vorbringen der Beschwerdeführer als nicht glaubhaft
erachtet,
dass – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden vorin-
stanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann,
dass sämtliche Vorkommnisse – selbst sehr einschneidige Ereignisse,
wie das Schicksal des Vaters, der Brand des Hauses oder die Angriffe –
sehr vage und unsubstanziiert geschildert worden sind,
dass die Behauptung in den Beschwerdeschriften, die Brüder hätten den
Hausbrand übereinstimmend zeitlich eingeordnet, nicht zutrifft, da
A._______ den Zeitpunkt (…) 2012 angab (N […] act. A5 S. 5 Ziff. 4.07
und act. A6 S. 2 F6 – F10), während B._______ den Brandanschlag auf
(…) 2011 datierte (N […] act. A6 S. 3 F15 – F21),
dass aufgrund der unsubstanziierten und unglaubhaften Vorbringen ent-
gegen den Ausführungen in den Beschwerdeschriften keine Abklärungen
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen und das
Bundesamt demzufolge zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führer nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich
der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthalts-
bewilligung befindet,
dass die Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügen
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen können, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
D-1167/2013
D-1168/2013
Seite 7
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die den Beschwerdeführern im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-1167/2013
D-1168/2013
Seite 8
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Be-
schwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapie-
re mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden ab-
zuweisen sind,
dass die Beschwerden aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichts-
los zu qualifizieren sind, weshalb die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet
der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer – abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1167/2013
D-1168/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: