B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1167/2017
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
B._______,
geboren am (…),
C._______,
geboren am (…),
Tansania,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die aus Tansania stammende Beschwerdeführerin gelangte gemeinsam
mit ihren beiden Kindern am 2. Februar 2017 in die Schweiz, wo sie am
4. Februar 2017 am Flughafen D._______ ein Asylgesuch einreichte. Das
SEM verweigerte ihr am selben Tag die Einreise in die Schweiz und wies
ihr den Transitbereich des Flughafens D._______ als vorläufigen Aufent-
haltsort zu. Am 7. Februar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP; SEM-
Akte A15) und am 14. Februar 2017 die vertiefte Anhörung (SEM-Akte A30)
statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen an, sie sei von ihrem Mann misshandelt und verfolgt worden.
Sie sei in Somalia zur Welt gekommen, von dort als kleines Kind mit ihrer
Mutter nach Tansania gezogen und in Dar es Salaam aufgewachsen. Sie
habe sieben Jahre lang die Schule besucht. Im Jahr 2004 habe sie ihren
ersten Ehemann nach islamischem Brauch und ohne Behörden geheiratet
und sei zu ihm in dessen Zweizimmer-Wohnung gezogen. Um ihren Le-
bensunterhalt verdienen zu können, habe sie auf der Strasse Essen ver-
kauft, was jedoch nicht zum Leben gereicht habe. Sie habe jedoch Hilfe
von anderen Leuten bekommen, welche ihr manchmal Essen vorbeige-
bracht hätten. Aus der Ehe mit ihrem ersten Mann stamme ihre Tochter. Im
Jahr 2006 bzw. 2008 hätten sie sich scheiden lassen, und sie sei in der
gemeinsamen Wohnung geblieben. Wenige Jahre später sei ihr zweiter
Mann zu ihr gezogen. Sie hätten einen Sohn bekommen, jedoch nicht ge-
heiratet. Ihr zweiter Mann habe sie geschlagen, er sei ihr überall hin gefolgt
und habe ihr auch vor ihren Kindern und in der Öffentlichkeit Gewalt ange-
tan. Er sei sehr eifersüchtig gewesen und habe getrunken. Sie habe mehr-
mals vergeblich versucht, ihn aus ihrer Wohnung wegzuschicken, trotzdem
sei er immer wieder zurückgekommen, sei an ihrem Arbeitsplatz auf der
Strasse aufgetaucht und habe sie erneut geschlagen. Eines Tages habe
sie sich schliesslich an die Polizei gewandt und ihren Mann angezeigt. Sie
habe darauf von der Polizei eine Nummer erhalten. Was die Polizei nach
ihrer Anzeige unternommen habe, wisse sie nicht. Zum Nachweis ihrer
Identität reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Identitätsdoku-
mente (Pässe, Geburtsurkunden und Aufenthaltsbewilligungen) von sich
und ihren beiden Kindern zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 (eröffnet durch die Flugha-
fenpolizei D._______ am 16. Februar 2017) verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies
sie aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ weg und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit vom 23. Februar 2017 datierter Eingabe (von der Flughafenpolizei per
Telefax am selben Tag übermittelt) erhob die Beschwerdeführerin dagegen
Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben,
ihr sei Asyl zu gewähren oder „jedenfalls“ ihre Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen, eventuell sei sie vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht be-
antragte sie die Übersetzung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache,
die Befreiung von den Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte die Beschwerde-
führerin ein Foto der von der Polizei erhaltenen Nummer ihrer Anzeige zu
den Akten.
D.
Die Akten der Vorinstanz trafen am 23. Februar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht per Telefax ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
E.
Am 24. Februar 2017 traf die Übersetzung der handschriftlich verfassten
fremdsprachigen Beschwerdebegründung per Telefax beim Bundeverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich
ihrer Herkunft für nicht glaubhaft, da sie nichts über die Umstände ihres
angeblichen Aufenthalts in Somalia erzählen könne. So verfüge sie über
keine Landeskenntnisse und wisse nicht, wann und warum ihre Mutter
nach Somalia gezogen sei. Zudem sei ihre eingereichte somalische Ge-
burtsurkunde als Fälschung identifiziert worden.
Hinsichtlich der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führte die
Vorinstanz aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig
solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn ein Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme und nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die
Behörden nicht immer wieder aufgesucht und sich über ihr Vorgehen ge-
gen ihren Mann informiert habe. Sie habe dazu nur erklärt, dass sie ihre
Probleme gemeldet habe und es somit an der Polizei gelegen wäre, zu
handeln. Die tansanischen Behörden seien jedoch nicht über die andau-
ernd schlechte Situation informiert gewesen, womit ihnen nicht vorgewor-
fen werden könne, untätig geblieben zu sein. Die Beschwerdeführerin hätte
sich auch an Hilfsorganisationen für Frauen, an eine religiöse Institution,
ihre Familie oder ihre Freunde wenden können. Aufgrund ihres Wissens in
Bezug auf moderne Kommunikationsmittel und eines grossen Bekannten-
kreises hätte von ihr erwartet werden können, dass sie sich vor einem Weg-
gang aus ihrer Heimat zunächst über Hilfsmöglichkeiten in Tansania erkun-
dige. Weiter stehe der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalter-
native offen, da sie ihren Problemen durch einen Umzug in einen anderen
Stadtteil oder an einen anderen Ort in Tansania aus dem Weg hätte gehen
können. Sie habe jedoch keine diesbezüglichen Schritte unternommen,
sondern sich darauf berufen, dass sie in ihrer günstigen Wohnung habe
bleiben wollen. Aus diesen Gründen sei sie nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
5.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, ihre Mutter
sei damals nach Somalia gegangen, weil sie sich dort in einem Naturheil-
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kundeverfahren behandeln lassen wollte. Dort sei sie (die Beschwerdefüh-
rerin) dann zur Welt gekommen. Weil es in Somalia keine Sicherheit gege-
ben habe, sei ihre Mutter mit ihr nach Tansania zurückgekehrt. Ein Umzug
an einen anderen Ort als Dar es Salaam wäre nicht einfach, da die Miete
an anderen Orten sehr teuer sei und sie ihre Tochter nicht einfach hätte
aus der Schule nehmen können. Ebenfalls habe sie in ihrer Heimatstadt
ihren Geschäften nachgehen können. Schliesslich hätte ihr Mann sie auch
an einem anderen Ort gefunden, da er ihr stets nachspioniert habe.
5.3 Bei dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten tansanischem
Reisepass konnten bei einer Ausweisprüfung durch die Kantonspolizei
D._______ keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden, wo-
mit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die tansanische
Staatsbürgerschaft besitzt (SEM-Akte A13). Somit erübrigen sich weitere
Ausführungen betreffend ihren Geburtsort.
Der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten, dass die von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachte häusliche Gewalt und Behelligungen durch
ihren Mann keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen, zumal es sich da-
bei um nichtstaatliche Verfolgung handelt und von der Schutzbereitschaft
als auch der Schutzfähigkeit des tansanischen Staates auszugehen ist.
Zwar hat sich die Beschwerdeführerin hilfesuchend an die örtlichen Behör-
den gewandt, mit ihrer Anzeige beim Staat um Schutz ersucht und im An-
schluss daran keine direkte Verbesserung der Situation feststellen können.
Allerdings hat sie nach einer einmaligen Anzeige keine weiteren Vorkeh-
rungen getroffen, damit gegen ihren Mann ein Strafverfahren eingeleitet
wird. Ob ihr Mann wirklich von der Polizei in Dar es Salaam vorgeladen
wurde und inwiefern gegen ihn Massnahmen in die Wege geleitet wurden,
um sein Verhalten zukünftig zu unterbinden, bleibt vorliegend offen. Die
Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Mann habe dorthin gehen müssen
(SEM-Akte A30, F90), weist jedenfalls darauf hin, dass die tansanischen
Behörden nicht untätig geblieben sind. Es ist generell davon auszugehen,
dass die tansanischen Behörden willens und auch fähig sind, einer anzei-
genden Person Schutz zu gewähren. Wie die Vorinstanz zutreffend aus-
führte, wäre es der Beschwerdeführerin ohne weiteres zuzumuten gewe-
sen, sich zumindest nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen bzw.
nachzufragen, ob und welche Schritte gegen ihren Mann unternommen
würden. Dies hat sie jedoch unterlassen, weswegen nicht anzunehmen ist,
dass ihr seitens der tansanischen Polizei der angeforderte Schutz verwei-
gert wurde.
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Schliesslich hat die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen die
Möglichkeit, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen. Ihr Vor-
bringen, in einer günstigen Wohnung zu leben und nicht von dort wegzie-
hen zu wollen, steht dieser Möglichkeit nicht entgegen, womit von einer
innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist. An der Einschätzung,
dass die Beschwerdeführerin vom tansanischen Staat den erforderlichen
Schutz erhalten kann, vermag auch das eingereichte Beweismittel (Foto
der Nummer, welche sie von der Polizei nach ihrer Anzeige erhalten habe)
nichts zu ändern, da die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin hinsichtlich der erlebten häuslichen Gewalt von der Vorinstanz gar
nicht in Frage gestellt wurde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht al-
les in ihrer Macht stehende unternommen hat, sich der Verfolgung ihres
Ehemannes zu entziehen beziehungsweise bei ihrem Heimatstaat um
Schutz zu ersuchen, und sich somit nicht auf den subsidiären flüchtlings-
rechtlichen Schutz durch die Schweiz berufen kann. Demnach hat die Vo-
rinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
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Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.6 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin
noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine jüngere
und gesunde Frau, welche sich durch den Verkauf von Lebensmitteln auf
der Strasse, ihren „Geschäften“ sowie durch Unterstützung ihrer Verwand-
ten eine Mietwohnung mit Wasser und Elektrizität leisten und gut für sich
und ihre beiden Kinder sorgen konnte. Mit ihrem Vater, ihren drei Schwes-
tern sowie ihrer Tante in Dodoma und ihrem Onkel in Kondoa verfügt sie
über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz vor Ort. Insbesondere ist
sie stets von ihrer älteren Schwester unterstützt worden und steht gemäss
ihren Aussagen nach wie vor in Kontakt zu ihr. Die Beschwerdeführerin
verfügt ausserdem über eine Schulbildung sowie nachweislich über gute
Computerkenntnisse. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann
sie sich hinsichtlich ihrer Probleme mit ihrem ehemaligen Mann – falls sie
entsprechende Hilfe in Anspruch nehmen möchte – erneut an die Polizei,
an Hilfsorganisationen, welche sich spezifisch um die Anliegen von Frauen
kümmern, oder an ihre Verwandten wenden, welche in dieser Angelegen-
heit bereits früher vermittelnd eingegriffen haben. Für gesundheitliche Voll-
zugshindernisse bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Behandlung der
faulen Milchzähne ihres Sohnes dürfte ohne weiteres in Tansania durch-
führbar sein. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Die gestellten Begehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: