Abtei lung IV
D-1168/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
unbekannter Herkunft,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1168/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Irak am
7. April 2008 und gelangte über die Türkei und andere ihm unbekannte
Länder am 21. April 2008 in die Schweiz, wo er sich gleichentags der
Polizei stellte und wegen illegaler Einreise einvernommen wurde. Am
23. April 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Z._______ ein Asylgesuch. Am 7. Mai 2008 wurde er summarisch be-
fragt und am 26. Mai 2008, nachdem die Anhörung vom 21. Mai 2008
hatte verschoben werden müssen, weil der Beschwerdeführer den So-
rani sprechenden Dolmetscher nicht genügend verstanden hatte, ein-
lässlich zu seinen Asylgründen angehört. Am 2. Juni 2008 wurde er für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, er sei Yezide und
stamme aus X._______/W._______/Ninewa. Er habe den Irak auf-
grund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen und weil die Yeziden
von den Arabern angegriffen würden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am
22. Mai 2008 seine irakische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Am 20. November 2008 wurde im Rahmen einer sogenannten sprach-
lich-länderkundlichen Lingua-Analyse zur Ermittlung der Herkunft des
Beschwerdeführers festgestellt, das kulturelle Wissen und die Sprech-
weise des Beschwerdeführers wiesen eindeutig daraufhin, dass er
nicht in X._______ sondern höchstwahrscheinlich im kurdischen Milieu
in V._______/Syrien sozialisiert worden sei.
C.
Am 25. November 2008 unterzog das BFM die irakische Identitätskarte
einer internen Dokumentenanalyse und stellte dabei objektive Fäl-
schungsmerkmale fest.
D.
Mit Schreiben vom 28. November 2008 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer zu der Lingua- und der Dokumentenanalyse das recht-
liche Gehör. Dabei wurde ihm der wesentliche Inhalt der Berichte zur
Kenntnis gebracht.
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E.
In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 führte der Be-
schwerdeführer aus, seine Nationalität sei nicht gefälscht, er sei Jezi-
de aus dem Irak vom Stamm X._______ und könne weder lesen noch
schreiben. Die Mahlzeiten in Syrien seien die gleichen wie im Irak.
F.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 – eröffnet am 27. Januar 2009 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in-
folge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung.
H.
Am 24. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebe-
stätigung zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen den Vollzug der
Wegweisung richtet und die Verfügung des BFM demnach im Asyl-
und Wegweisungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Gleichzeitig
hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 30. März 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 105 und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe le-
diglich den Wegweisungsvollzug angefochten hat und die Verfügung
demnach im Asyl- und Wegweisungspunkt in Rechtskraft erwachsen
ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage,
ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im
Wesentlichen aus, der Experte der Fachstelle Lingua sei in seinem
Gutachten vom 20. November 2008 eindeutig zum Schluss gekom-
men, dass der Beschwerdeführer nicht aus X._______ in der Provinz
Ninewa stamme. Sein Wissen über die geographische Lage des
Dorfes X._______, in welchem er angeblich seit seiner Geburt gelebt
habe, sowie die Religion, die Sitten und die Gebräuche der Jeziden im
Irak sei spärlich und grösstenteils falsch. Auch wisse er wenig bis gar
nichts über die Sicherheitskräfte seiner angeblichen Heimatregion.
Seine Fähigkeit den kurdischen Dialekt aus Nordirak nachzuahmen
weise darauf hin, dass er längere Zeit in der Umgebung von Dohuk ge-
lebt haben könnte. Seine Aussprache, die verwendete Grammatik, das
verwendete Vokabular und seine Beschreibung von Speisen aus seiner
angeblichen Heimatregion liessen aber erkennen, dass er eindeutig in
Syrien sozialisiert worden sei. Die eingereichte Identitätskarte enthalte
gemäss einer internen Dokumentenanalyse mehrere objektive Fäl-
schungsmerkmale: Anwendung eines falschen Druckverfahrens, fal-
sche Stempel, falsches Trägermaterial und Abweichungen beim Druck-
bereich. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezem-
ber 2008, in der er lediglich auf den ursprünglichen Aussagen zu sei-
ner Herkunft beharre, enthalte keine Erklärungen, die geeignet seien,
die Resultate der Berichte zu widerlegen. Zusammenfassend lasse
sich somit sagen, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus
der von ihm angegebenen Herkunftsregion stamme und die Identitäts-
karte gefälscht sei. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen, diese Prüfungspflicht finde jedoch ihre vernünftigen Grenzen
an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, welchem auch eine
Substanziierungslast zukomme. Vorliegend sei die Mitwirkungspflicht
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durch die unwahren Angaben bezüglich der Herkunft und die Einrei-
chung einer gefälschten Identitätskarte verletzt worden. Auch wenn
sich nach den Ergebnissen des Lingua-Gutachtens Hinweise auf eine
Herkunft aus Syrien ergeben hätten, stehe nicht mit Sicherheit fest,
woher der Beschwerdeführer stamme und welche Staatsangehörigkeit
er besitze. Allerdings sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach all fäl-
ligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunfts-
ländern zu forschen. Schliesslich ergäben sich aus den Akten auch
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges und der Beschwerdeführer verunmögliche diesbezügliche
sinnvolle Abklärungen durch sein Verhalten. Schliesslich sei der Voll-
zug der Wegweisung trotz der Verheimlichung der wahren Herkunft
auch möglich, da es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei
den zuständigen Vertretungen seines Heimatlandes die allenfalls be-
nötigten Reisepapiere zu beschaffen.
4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer den Erwägun-
gen des BFM entgegen, dieses stütze sich neben der angeblichen Fäl-
schung der Identitätskarte ausschliesslich auf die Lingua-Analyse, wel-
che nicht als Sachverständigengutachten sondern als blosse Auskunft
zu werten sei. Somit komme es seiner Begründungspflicht nicht nach.
Dies umso mehr als das Ergebnis des Gutachtens in Zweifel gezogen
werden müsse, da die Provinz Ninewa an der Grenze zu Syrien liege
und es demzufolge selbst für einen Experten schwierig sein müsste,
diese beiden angrenzenden Orte auseinander zu halten. Sein Vorbrin-
gen wonach die Speisen dieselben seien, erscheine hingegen äus-
serst plausibel. Ferner habe er seinen Herkunftsort geographisch kor-
rekt einordnen können, indem er Bezirk und Provinz sowie angrenzen-
de Bezirke, Provinzen und Nachbarorte genannt habe, und den Na-
men des Dorfvorstehers gewusst habe. Auch über seine Religion habe
er Angaben machen können, indem er unter anderem die Stufen der
Religion der Jeziden sowie seine eigene Zugehörigkeitsstufe, die heili-
ge Farbe und den heiligen Gebetsort genannt habe. Weiter seien seine
Schilderungen zur Sicherheitslage im Irak detailreich und realitätsnah.
So habe er die Entführungen durch Terroristen und die Errichtung von
Kontrollposten auf äusserst plausible Weise beschrieben. Auch sei zu
berücksichtigen, dass er nie eine Schule besucht habe, sodass kein
fundiertes Wissen zur Geographie, zu den Sicherheitskräften und der
jezidischen Religionsgemeinschaft erwartet werden könne.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben der jezidischen Gemeinschaft in X._______ vom 2. Feb-
ruar 2009 ein, in dem unter Abbildung eines Fotos von ihm seine Zu-
gehörigkeit zu dieser bestätigt werde.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, das Schreiben der
jezidischen Gemeinschaft vermöge zwar durchaus als Hinweis auf die
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur jezidischen Gemeinschaft
dienen. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass er laut dem
Herkunftsgutachten eindeutig nicht aus der angegebenen Herkunftsre-
gion stamme. Die Frage der Echtheit des Schreibens könne somit of-
fen bleiben.
4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das
Schreiben in U._______ ausgestellt worden sei, wo das Oberhaupt der
Jeziden wohne. Die örtliche Nähe dieses Ortes zu X._______ sowie
die Zugehörigkeit zur Provinz Mosul belegten abermals seine Her-
kunft.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung des BFM, wonach
die Herkunft des Beschwerdeführers aus X._______ nicht glaubhaft
ist, zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbe-
züglich auf die ausführliche und begründete Verfügung des BFM sowie
den Inhalt der Lingua- und der Dokumentenanalyse verwiesen werden.
Dem Argument des Beschwerdeführers, das BFM stütze seinen Ent-
scheid neben der angeblich gefälschten Identitätskarte einzig auf die
Lingua-Analyse gilt es einerseits entgegenzuhalten, dass sich aus den
Akten keinerlei Zweifel an dieser ergeben. Vielmehr hielt der Experte
eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer nicht in X._______ soziali-
siert worden sei. Andererseits kann ergänzend festgehalten werden,
dass sich bereits aus den Antworten an der Befragung und der Anhö-
rung Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers ergaben. So
wusste der Beschwerdeführer zwar einige Nachbarorte von X._______
aufzuzählen, kannte die Entfernung zu W._______ und sagte, dort
würden viele Christen wohnen. Nachbarbezirke von W._______ wusste
er jedoch nur einen und auf die Frage nach dem Dorfvorsteher von
X._______ antwortete er zuerst nicht und wusste dann lediglich einen
Vornamen anzugeben. Bei den weiteren Angaben, wie die Nachbar-
provinzen von Ninewa, die Lage von Mosul im Verhältnis zu Bagdad,
die Anzahl der Provinzen im Irak und die Sicherheitskontrollen und die
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Entführungen im Irak, handelt es sich durchwegs um Allgemeinwissen,
welches keinen Hinweis auf seine Herkunft aus X._______ darstellt,
zumal das BFM nicht ausschliesst, dass er längere Zeit in der Umge-
bung von Dohuk gelebt haben könnte. Trotz des Einwandes des Be-
schwerdeführers, er habe keine Schulbildung genossen, müsste zwin-
gend mehr Wissen über seinen Herkunftsort erwartet werden. An die-
sen gewichtigen Argumenten vermag das auf Beschwerdeebene ein-
gereichte Schreiben der Gemeinschaft der Yeziden in X._______
nichts zu ändern, zumal das religiöse Oberhaupt der Jeziden zur Fra-
ge der Herkunft des Beschwerdeführers kaum verlässliche Aussagen
zu machen vermag. Fragen wirft das Schreiben auch insofern auf, als
es gemäss Angaben in der Beschwerde am 2. Februar 2009 und damit
unmittelbar nach Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides in
U._______ ausgestellt und daraufhin in der Stadt Dohuk aufgegeben
worden ist. Der Beschwerdeführer kann aber aus dem eingereichten
Dokument, unabhängig seiner Echtheit, ohnehin nichts zu seinen
Gunsten ableiten, da es angesichts der oben erwähnten gewichtigen
Indizien gegen seine Sozialisation in X._______ seine Herkunft von
dort nicht glaubhaft zu machen vermag.
5.2 Zwar ist die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Voll-
zugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) grundsätzlich
von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der be-
schwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanzi-
ierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Mithin kann es trotz Hinweisen auf eine
Herkunft aus Syrien nicht Sache der Asylbehörden sein, nach all fälli-
gen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunfts-
ländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner
mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren
Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon aus-
zugehen ist, es würden einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Her-
kunfts- oder Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2 - 4 AuG entgegen stehen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.
S. 4 f.).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 27. Februar 2009 gutge-
heissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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