Abtei lung IV
D-1169/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher
Beratungsstelle für Asylsuchende, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1169/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie aus (...), mit Schreiben vom 14. Juli 2006 bei der
Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch stellte,
dass er sein Gesuch auf entsprechende Aufforderung der
Schweizerischen Vertretung vom 16. August 2006 hin mit Eingaben
vom 28. August 2006 und 25. September 2006 ergänzte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er stamme
ursprünglich aus (...),
dass sein Bruder P. M. sich im Juli 1995 den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) angeschlossen habe,
dass in der Folge mehrere Familienangehörige durch Soldaten der
srilankischen Armee aufgesucht und bedroht worden seien,
dass er daher mit der Familie nach (...) geflüchtet sei, wo sie seit März
2004 jedoch erneut Probleme wegen seines Bruders bekommen
hätten,
dass sie von Unbekannten bedroht worden seien und ausserdem sein
Bruder S. von der Polizei sowie von unbekannten Personen
festgenommen worden sei,
dass S. im Februar 2006 zwei Tage von der Polizei festgehalten
worden sei,
dass er selber kurz darauf ebenfalls von der Polizei mitgenommen, zu
seinem Bruder befragt und geschlagen worden sei,
dass der Bruder seines Schwagers im Juni 2006 erschossen worden
sei und später seine Schwester sowie seine Mutter bedroht worden
seien,
dass sein Schwager im September 2006 beinahe getötet worden sei
und sich überdies die allgemeine Situation in (...) weiter verschärft
habe,
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dass er in Sri Lanka nicht in Sicherheit leben könne und daher in die
Schweiz ausreisen wolle,
dass die Schweizerische Vertretung in Colombo auf die Durchführung
einer Befragung verzichtete und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers am 9. Januar 2007 an das BFM übermittelte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 23. Februar 2007 ablehnte und die Einreise in die Schweiz
verweigerte,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
22. März 2007 anfocht und dabei unter anderem geltend machte, sein
Bruder P. M. befinde sich als Asylgesuchsteller (N ______) in der
Schweiz,
dass das BFM daraufhin im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens
seinen Entscheid vom 23. Februar 2007 mit Verfügung vom 25. April
2007 aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm,
worauf das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit
Beschluss vom 1. Mai 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
10. November 2008 beantragte, auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers sei einzutreten, es sei ihm zwecks Durchführung
des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
dass er dabei ausführte, der Beschwerdeführer sei am 21. Juni 2007
aus Sri Lanka ausgereist und lebe seither in Malaysia,
dass der Bruder des Beschwerdeführers, P. M., am 12. Januar 2004
ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe und inzwischen Asyl
erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer in Malaysia keine Aufenthaltsbewilligung
habe, weshalb ihm der Aufenthalt dort nicht zugemutet werden könne,
dass er ausserdem nicht nach Sri Lanka zurückkehren könne,
dass angesichts des in der Schweiz lebenden Bruders eine
Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe,
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dass dem Beschwerdeführer daher die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember
2008 aufforderte, sich bei der Schweizerischen Vertretung in Kuala
Lumpur zu melden,
dass der Konsul der Schweizerischen Vertretung in Kuala Lumpur dem
BFM mit E-Mail vom 6. Januar 2009 unter anderem mitteilte, der
Beschwerdeführer habe sich an diesem Datum zusammen mit zwölf
anderen Personen bei der Botschaft gemeldet und um Asyl in der
Schweiz ersucht,
dass alle Personen im Besitz eines regulären Ausweises des lokalen
UNHCR-Büros seien und sich somit in Malaysia frei bewegen könnten
und in Sicherheit seien,
dass das BFM den Rechtsvertreter des Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 9. Januar 2009 über den wesentlichen Inhalt des
Schreibens der Schweizerischen Vertretung vom 6. Januar 2009 in
Kenntnis setzte und ihm dabei gleichzeitig mitteilte, aufgrund der
bestehenden Sachlage sei es für den Beschwerdeführer zumutbar und
möglich, sich weiterhin in Malaysia aufzuhalten, weshalb er nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass das BFM ausserdem erwog, eine Befragung des
Beschwerdeführers durch die Schweizerische Vertretung in Kuala
Lumpur erübrige sich damit, zumal es dieser Vertretung aus
organisatorischen Gründen ohnehin nicht möglich wäre, eine solche
durchzuführen,
dass dem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben wurde, innert Frist
eine Stellungnahme sowie allfällige Ergänzungen zum Asyl- und
Einreisegesuch einzureichen,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Januar 2009 eine
entsprechende Stellungnahme zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 23. Januar 2009 – eröffnet am 27. Januar 2009 - ablehnte und
ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte,
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dass zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausgeführt
wurde, den Akten zufolge lebe der Beschwerdeführer zurzeit in
Malaysia und verfüge über einen Ausweis des UNHCR,
dass Malaysia zwar die Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet
habe, jedoch keine Hinweise darauf bestünden, wonach Malaysia
Personen, welche sich in der Obhut des UNHCR befänden, in ihre
Herkunftsländer zurückführe,
dass zwischen dem in der Schweiz lebenden Bruder des
Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer keine besonders enge
Beziehung bestehe,
dass der Beschwerdeführer hingegen in Malaysia offenbar über ein
Beziehungsnetz verfüge,
dass es ihm demnach möglich und zumutbar sei, in Malaysia zu
verbleiben, wo er nicht befürchten müsse, in sein Heimatland
zurückgeführt zu werden,
dass bei dieser Sachlage offen gelassen werden könne, ob der
Beschwerdeführer im Heimatland in relevanter Weise verfolgt werde,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom
23. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
dem Beschwerdeführer zwecks Durchführung des ordentlichen
Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei Asyl
zu gewähren oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
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dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen sind (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden
Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, Nr. 20
und Nr. 21 sowie EMARK 2005 Nr. 19),
dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zurzeit nicht
mehr in seinem Heimatland, wo er angeblich verfolgt wurde, sondern
in Malaysia aufhält,
dass demnach insbesondere zu prüfen ist, ob es dem
Beschwerdeführer zuzumuten ist, weiterhin in Malaysia zu verbleiben,
dass der Beschwerdeführer zwar über einen in der Schweiz lebenden
Bruder (P. M.) verfügt, zwischen den beiden Brüdern jedoch keine
nahe Beziehung besteht, zumal P. M. den Akten zufolge bereits im
Jahr 1995 die Familie verlassen hat, um den LTTE beizutreten, und im
Jahr 2004 in die Schweiz geflüchtet ist,
dass demzufolge keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz
besteht,
dass sich der Beschwerdeführer demgegenüber seit Juni 2007 in
Malaysia aufhält,
dass davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz,
da er den Akten zufolge in Begleitung von zwölf weiteren Personen bei
der Schweizerischen Vertretung in Kuala Lumpur vorsprach,
dass in der Beschwerde die bereits von der Vorinstanz getroffene
Annahme, wonach der Beschwerdeführer in Malaysia über ein
Beziehungsnetz verfügt und in der dortigen tamilisch-srilankischen
Diaspora gut integriert ist, nicht bestritten wird,
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dass der Beschwerdeführer dem Schreiben des Konsuls der
Schweizerischen Vertretung in Kuala Lumpur vom 6. Januar 2009
zufolge über einen vom lokalen Büro des UNHCR in Malaysia
ausgestellten Ausweis verfügt,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der in der Schweiz
lebende Bruder des Beschwerdeführers habe dem Rechtsvertreter
gegenüber erklärt, diese Aussage sei unzutreffend,
dass in der Beschwerde ausserdem vorgebracht wird, die
Schweizerische Vertretung in Kuala Lumpur sei ohne mit dem
Beschwerdeführer ein Gespräch geführt zu haben von der Annahme
ausgegangen, er werde durch das UNHCR geschützt,
dass dem Schreiben des Konsuls indessen zu entnehmen ist, es habe
zwar aus organisatorischen beziehungsweise Kapazitätsgründen (vgl.
dazu die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung) keine eigentliche Anhörung, aber durchaus ein Gespräch
stattgefunden (vgl. beispielsweise die Aussage im Schreiben, wonach
sich die Verständigung mit den Antragstellern schwierig gestaltete),
dass somit davon auszugehen ist, die Feststellung, wonach der
Beschwerdeführer über einen UNHCR-Ausweis verfüge, basiere auf
fundierten Information des Konsuls,
dass die Behauptung des Bruders des Beschwerdeführers unter
diesen Umständen nicht geeignet ist, die Feststellung des Konsuls,
wonach der Beschwerdeführer im Besitz eines UNHCR-Ausweises sei,
zu entkräften,
dass demzufolge davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer stehe
in Malaysia unter dem Schutz des UNHCR,
dass in der Beschwerde zwar zutreffend ausgeführt wird, Malaysia
habe die Genfer Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet,
dass der Beschwerdeführer jedoch als Inhaber eines UNHCR-
Ausweises die Möglichkeit hat, das UNHCR vor Ort um Schutz zu
ersuchen,
dass das UNHCR den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
zufolge zwangsweise Ausschaffungen von Personen ohne
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Aufenthaltsrecht, die sich unter dem Schutz des UNHCR befanden,
mittels Intervention bei den malaysischen Behörden jeweils verhindern
konnte,
dass daher faktisch von einem wirksamen Schutz vor Verfolgung und
Rückschaffung in den Heimatstaat auszugehen ist,
dass sich die im Kampf gegen illegale Immigranten durchgeführten
Razzien der malayischen Behörden primär gegen die zahlreichen
Einwanderer und Flüchtlinge aus Myanmar und Indonesien richten,
wogegen die vergleichsweise relativ kleine Gruppe von tamilischen
Flüchtlingen von den Behörden wenig zu befürchten hat,
dass den Akten denn auch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind,
wonach dem Beschwerdeführer persönlich in Malaysia eine aktuelle
und konkrete Gefahr der zwangsweisen Rückschaffung nach Sri Lanka
droht,
dass der in der Beschwerde zitierte Auszug aus dem Jahresbericht
2008 von amnesty international an dieser Einschätzung nichts ändert,
dass es dem Beschwerdeführer demzufolge zuzumuten ist, sich
weiterhin in Malaysia aufzuhalten und sich gegebenenfalls dort um
Schutz zu bemühen,
dass die Vorinstanz somit zu Recht gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Einreise
verweigert hat,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer eine ihm in Sri Lanka drohende Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann,
dass sich die in der Beschwerde angesprochene Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend nicht stellt, da
sich der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz befindet, weshalb
nicht über die Wegweisung respektive deren Vollzugs befunden
werden kann,
dass daher auf den Antrag, es sei infolge Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu
gewähren, nicht weiter einzugehen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG damit gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids
in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
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