Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1169/2011/wif
Urteil vom 25. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Rechtsverweigerung); Verfügungen
des BFM vom 16. und 21. Februar 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute ein Teil des BFM) mit
Verfügung vom 16. Dezember 2004 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 23. November 2004 ablehnte und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde von der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteil vom 18. November 2005 abgewiesen wurde (vgl. dazu die
Vorakten),
dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2006 beim BFM eine als
"Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichte, welche in der
Folge von der ARK als Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom
18. November 2005 entgegen genommen wurde,
dass das Revisionsverfahren per 1. Januar 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht überging,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Revisionsverfahrens unter
anderem geltend machte, sein Gesundheitszustand habe sich seit Erlass
des ARK-Urteils verschlechtert und im Frühjahr 2009 habe sich zudem in
seiner Heimat ein neues Ereignis zugetragen, vor dessen Hintergrund er
neuerlich (Reflex-)Verfolgung zu fürchten habe,
dass das Revisionsgesuch vom 18. Januar 2006 mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2010 abgewiesen und –
in Bezug auf die neuen Sachverhaltselemente – auf eine Überweisung an
das BFM von Amtes wegen verzichtet wurde (vgl. dazu die
Beschwerdeakten
D-4921/2006),
dass dem Beschwerdeführer nach Abschluss des Revisionsverfahrens
vom BFM eine neue Ausreisefrist per 13. Januar 2011 angesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
am 13. Januar 2011 beim BFM mit Verweis auf neue Ereignisse eine als
"neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe einreichte und die Gewährung
von Asyl beantragte,
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dass er in seiner Eingabe im Wesentlichen vorbrachte, im Frühjahr 2009
– und damit zu einem Zeitpunkt nach Abschluss des ordentlichen
Verfahrens (am 18. November 2005) – hätten sich in seiner Heimat neue
Ereignisse zugetragen, aufgrund welcher zu schliessen sei, dass er in
seiner Heimat von Neuem von asylrelevanter (Reflex-)Verfolgung bedroht
sei,
dass er in diesem Zusammenhang zur Hauptsache geltend machte, die
nach Abschluss des ARK-Verfahrens neu eingetretenen
Sachverhaltsmomente seien vom BFM zu würdigen,
dass sich das BFM nach Eingang der Eingabe vom 13. Januar 2011
veranlasst sah, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen,
dass es in der Folge zum Schluss gelangte, die Sache sei ans
Bundesverwaltungsgericht zu überwiesen (vgl. Schreiben vom 1. Februar
2011),
dass das Bundesverwaltungsgericht indes die Sache am 4. Februar 2011
wieder ans BFM zurückwies, da es sich bei der Eingabe vom 13. Januar
2011 – entgegen der Annahme des BFM – nicht um ein zweites
Revisionsgesuch handle, sondern um ein an das BFM adressiertes
zweites Asylgesuch, für dessen Beurteilung das BFM zuständig ist,
dass in diesem Zusammenhang von Seiten des
Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass
das Asylgesetz die Stellung eines zweiten Asylgesuches nach Abschluss
eines ordentlichen Verfahrens voraussetzungslos zulasse, wobei das
BFM gegebenenfalls auf ein solches Gesuch in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintreten könne,
dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2011 erneut ans BFM
gelangte und das BFM unter Verweis auf die erfolgte Rückweisung der
Sache aufforderte, nun das neue Asylgesuch zu registrieren und die
Sache an die Hand zu nehmen,
dass das BFM in der Folge dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
16. Februar 2011 mitteilte, für das BFM bestehe kein Raum um ein neues
Asylverfahren zu eröffnen, indes werde in dieser Sache von Seiten des
BFM – zwecks Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes und
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Vermeidung einer allfälligen Kostenauflage – auf den Erlass einer
formellen Verfügung verzichtet,
dass es dabei im Wesentlichen ausführte, in der Eingabe vom 13. Januar
2011 seien keine Gründe geltend gemacht worden, welche im Rahmen
eines erneuten Asylverfahrens oder eines Wiedererwägungsverfahrens
zu prüfen wären, wobei das BFM dem wesentlichen Sinngehalt nach
dafür hielt, die Eingabe vom 13. Januar 2011 ziele lediglich auf eine
nochmalige Prüfung bereits beurteilter Sachverhaltsmomente ab,
dass das BFM in diesem Zusammenhang namentlich erklärte, vom
Beschwerdeführer seien kein neuen Asylgründe geltend gemacht
worden,
dass es gleichzeitig seine vollzugshemmenden Anordnungen
zurücknahm und die Wegweisung für vollziehbar erklärte,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
am 18. Februar 2011 (vorab per Telefax) ans BFM gelangte und daran
festhielt, im Gesuch vom 13. Januar 2011 sei auf Sachverhaltsumstände
abgestellt worden, welche sich nach dem Urteil der ARK vom 18.
November 2005 und damit nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens
ereignet hätten, weshalb sein Gesuch vom BFM materiell zu behandeln
oder aber vom BFM ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auszufällen sei,
dass das BFM noch am gleichen Tag (ausschliesslich per Telefax) an
seinem Schreiben vom 16. Februar 2011 und insbesondere an seiner
Haltung betreffend den Nichterlass einer formellen Verfügung festhielt,
wobei es den Beschwerdeführer zugleich an eine Empfangsstelle
verwies, sollte er an der Stellung eines erneuten Asylgesuchs festhalten
wollen,
dass das BFM in diesem Zusammenhang namentlich ausführte,
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2010
sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Sachverhaltsmomente
gewürdigt,
dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2011 (vorab per Telefax [um
08:14 Uhr]) mit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
gelangte (vgl. für die Anträge im Einzelnen die Akten),
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dass das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Beschwerde
vollzugshemmende Massnahmen anordnete (per Telefax [um 14:36
Uhr]),
dass das BFM noch am gleichen Tag eine förmliche Verfügung betreffend
die als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers
vom 13. Januar 2011 erliess (zugestellt dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers vorab per Telefax),
dass es in diesem Entscheid unter Kostenfolge auf die Eingabe des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die Verfügung des BFF vom 16.
Dezember 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und im
Übrigen festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu (vgl. dazu im Einzelnen die Verfügung des
BFM vom 21. Februar 2011),
dass es in diesem Entscheid nochmals ausdrücklich festhielt, bei der
Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2011 handle es sich
weder um ein Wiederwägungsgesuch noch ein neues Asylgesuch, wobei
es im Rahmen der Entscheidbegründung nochmals den Inhalt seiner
Schreiben vom 16. und 18. Februar 2011 wiedergab,
dass das BFM das Bundesverwaltungsgericht über den Erlass dieser
Verfügung umgehend in Kenntnis setzte (per Telefax [um 15:55 Uhr]),
dass unmittelbar im Anschluss daran auch die für den Vollzug der
Wegweisung zuständige kantonale Behörde ans
Bundesverwaltungsgericht gelangte (per Telefax [um 15:56 Uhr]), wobei
die Behörde das Gericht ausdrücklich aufforderte, den Fall absolut
prioritär zu behandeln, mithin der Beschwerdeführer nun in
Vorbereitungshaft versetzt werde,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
am 25. Februar 2011 (vorab per Telefax) unter Bezugnahme auf die
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 eine Beschwerdeergänzung
nachreichte,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts
anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass das BFM in vorliegender Sache erst im Verlauf des Nachmittags des
21. Februar 2011 eine formgerechte Verfügung betreffend die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2011 erlassen hat,
dass indes – entgegen den anders lautenden Ausführungen des BFM –
bereits das Schreiben des BFM vom 16. Februar 2011 als Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG zu erkennen ist, hat sich doch das BFM bereits
darin in abschliessender Weise dahingehend geäussert, der Eingabe vom
13. Januar 2011 keine Folge zu geben respektive diese weder als neues
Asylgesuch noch als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln, womit
bereits damit ein anfechtbarer Entscheid in der Sache vorliegt,
dass allein der Formfehler nicht zur Nichtigkeit der Verfügung zu führen
vermag, dem Beschwerdeführer daraus jedoch kein Rechtsnachteil
erwachsen darf,
dass in der Verfügung des BFM vom 21. Januar 2011 – über die blosse
Förmlichkeit (hinsichtlich Bezeichnung als Verfügung und
Rechtsmittelbelehrung) sowie den Aspekt einer Kostenauflage hinaus –
die Sache keine andere Beurteilung erfährt, als bereits in der Verfügung
vom 16. Februar 2011,
dass vor diesem Hintergrund die Eingabe des Beschwerdeführers vom
21. Februar 2011 als frist- und formgerechte Beschwerde gegen die
Verfügungen des BFM vom 16. und 21. Februar 2011 entgegen zu
nehmen ist (vgl. Art. 51 VwVG und Art. 108 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass das BFM in seinen Verfügungen vom 16. und 21. Februar 2011 zum
Schluss gelangt, es liege kein neues Asylgesuch oder ein
Wiedererwägungsgesuch vor,
dass es in diesem Zusammenhang namentlich davon ausgeht, die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte veränderte Sachlage sei im Rahmen des
Revisionsentscheides vom 10. Dezember 2010 bereits abschliessend
geprüft worden,
dass die Annahmen und Schlüsse des BFM aufgrund der Akten jedoch
nicht überzeugen können, sondern – im Sinne der Vorbringen des
Beschwerdeführers – ein Anspruch auf eine Prüfung der Eingabe vom
13. Januar 2011 als zweites Asylgesuch besteht,
dass jede Äusserung mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie um
Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt (Art. 18 AsylG),
dass dies selbst dann der Fall ist, wenn die geltend gemachten
Verfolgungsgründe bereits Gegenstand einer Beurteilung waren,
dass in Fällen von unbegründeten Mehrfachgesuchen vielmehr
grundsätzlich Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zur Anwendung gelangen muss,
dass davon allenfalls dann abgewichen werden kann, wenn ein erneutes
Asylgesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt wurde,
dass dies jedoch vorliegend nicht der Fall ist und im Übrigen auch von
der Vorinstanz nicht behauptet wird,
dass die Ereignisse im Frühjahr 2009 und eine sich daraus ergebende
Verfolgungsgefahr wie auch die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zwar bereits im Rahmen des Revisionsverfahrens
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– abgeschlossen mit Urteil vom 10. Dezember 2010 – vorgebracht
worden sind,
dass im Rahmen der diesbezüglichen Erwägungen vom
Bundesverwaltungsgericht jedoch grundsätzlich mit hinreichender
Deutlichkeit darauf hingewiesen wurde, dass diese Aspekte im Rahmen
des Revisionsverfahren nicht relevant sind, sondern allenfalls von der
Vorinstanz zu prüfen wären (vgl. dazu E. 5.2 [einleitender Satz mit
Erläuterungen]) respektive dadurch ein Sachverhalt geltend gemacht
werde, der allenfalls in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht relevant sein
könnte (vgl. dazu E. 8.1 [einleitender Satz am Ende]),
dass sich indes das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten
Revisionsurteil nicht auf diese zutreffenden Verweise beschränkt hat,
sondern sich im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Überweisung ans
BFM von Amtes wegen vorzunehmen ist, zu einer antizipierten
Würdigung der erwähnten Aspekte (neue Ereignisse, Veränderung des
Gesundheitszustandes) veranlasst sah,
dass ausserdem im Gegensatz zu neuen Ereignissen neu entstandene
Beweismittel im Rahmen eines Revisionsverfahrens geprüft werden
können, wenn sie sich auf einen vorbestandenen Sachverhalt beziehen,
dass in diesem Sinne die eingereichten Gerichtsdokumente geprüft
wurden,
dass aufgrund einer solchen Vernetzung von Revisionsgründen und
neuen Ereignissen eine Abgrenzung schwierig wird,
dass jedoch zweifellos die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend
sich nach dem 18. November 2005 zugetragener Ereignisse – namentlich
seine Ausführungen über angeblich neue Ereignisse in der Heimat ab
Frühjahr 2009 und über eine angebliche Veränderung seines
Gesundheitszustandes – noch keine rechtswirksame Beurteilung erfahren
haben, da sie im Revisionsverfahren gerade nicht Prozessgegenstand
bilden konnten,
dass sich das BFM demnach zu Unrecht weigerte, die entsprechenden
veränderten Sachverhaltselemente zu prüfen,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die als "neues
Asylgesuch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 13.
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Februar 2011 vom BFM nicht etwa als Wiedererwägungsgesuch, sondern
als erneutes Asylgesuch zu behandeln ist, da von Seiten des
Beschwerdeführers nicht nur angeblich neue Vollzugshindernisse,
sondern namentlich eine angeblich neu entstandene Verfolgungssituation
in seiner Heimat geltend gemacht wird, was eine Behandlung der Sache
lediglich als Wiedererwägungsgesuch ausschliesst,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfügungen des BFM vom 16. und 21. Februar 2011 aufzuheben und
das BFM anzuweisen ist, die Sache als zweites Asylgesuch an die Hand
zu nehmen und – nach pflichtgemässer Prüfung der Sache – entweder
einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG oder
aber einen materiellen Entscheid in der Sache auszufällen,
dass aufgrund der Akten zudem sowohl das BFM als namentlich auch die
zuständigen kantonalen Behörde darauf hinzuweisen sind, dass der
Beschwerdeführer den Ausgang des (neuen) Asylverfahrens ordentlich in
der Schweiz abwarten kann (Art. 42 AsylG), womit für gegebenenfalls
laufende Zwangsmassnahmen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt kein Raum besteht,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind, da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchgedrungen
ist (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig zulasten des BFM eine
Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen ist (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch keine Kostennote
zu den Akten gereicht, sondern eine solche erst in Aussicht gestellt hat,
verbunden mit dem Ersuchen, ihm vor Gutheissung der Beschwerde eine
angemessene Frist zum Nachreichen einer Kostennoten einzuräumen,
dass indes auf das Nachfordern einer Kostennote zu verzichten ist, da es
zum einen den Parteien obliegt, die ihnen erwachsenen Kosten von sich
aus respektive unaufgefordert auszuweisen (Art. 14 Abs. 1 VGKE), und
sich zum andern der notwendige Verfahrensaufwand aufgrund der Akten
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
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dass vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der im
Weiteren massgeblichen Berechnungsfaktoren (Art. 10 Abs. 1 und 2
VGKE) die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von
Amtes wegen auf Fr. 900.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 16. und 21. Februar 2011 werden
aufgehoben und die Sache – im Sinne der Erwägungen – zwecks
Behandlung des Asylgesuches vom 13. Januar 2011 ans BFM
zurückgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des vorinstanzlichen
Verfahrens in der Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 900.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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