B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1169/2014
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014 / N_______.
D-1169/2014
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer gemeinsam mit
seinem Bruder (…) seinen Heimatstaat im Frühjahr 2009 und zusammen
begaben sie sich in den Iran, von wo aus sie nach einem zweijährigen
Aufenthalt über die Türkei, Griechenland und ein ihnen unbekanntes
Land am 28. Juli 2011 illegal in die Schweiz gelangten. Hier stellte er am
selben Tag ein Asylgesuch.
B.
Am 25. August 2011 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staats-
angehöriger und stamme aus Herat (Provinz Herat), wo er als Journalist
bei einer Jugendzeitschrift gearbeitet habe. Am 23. Dezember 2013 fand
die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (An-
hörung) statt.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2009 habe er
gemeinsam mit seiner Familie in Herat gelebt. Im Sommer 2007 sei er zu-
sammen mit seiner Freundin nach B._______ gegangen, weil sie dort ein
Leben unabhängig von ihren Familien hätten führen wollen. Da er und
seine Freundin hätten heiraten wollen, habe er ihr seine religiösen An-
sichten offenbaren müssen und ihr erklärt, dass er nicht mehr hinter dem
Islam stehe und zum Christentum konvertiert habe. Im Anschluss an die-
ses Geständnis habe sich seine Freundin von ihm getrennt und er sei zu
seiner Familie nach Herat zurückgekehrt. In Herat sei er von den Brüdern
seiner ehemaligen Freundin aufgesucht und zur Rede gestellt worden.
Einige Tage später sei er von drei unbekannten Personen angegriffen
worden, woraufhin er im Krankenhaus habe behandelt werden müssen.
Nach diesem Überfall habe er weiterhin bei seiner Familie in Herat ge-
wohnt, bis er zusammen mit seinem Bruder, welcher mittlerweile eben-
falls ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe, in den Iran ausgereist
sei.
C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende Unterlagen ins Recht: […].
D-1169/2014
Seite 3
D.
D.a Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 – eröffnet am 4. Februar 2014 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete des-
sen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwer-
deführer habe im Verlauf des Asylverfahrens teils widersprüchliche, teils
realitätsfremde und teils zu wenig begründete Vorbringen zu Protokoll
gegeben.
D.c So habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung ausgeführt, er
habe sich im Jahr 2007 insgesamt einen Monat in B._______ aufgehal-
ten, danach sei er wieder nach Herat zurückgekehrt (vgl. BFM-Akten
A6/11 S. 6). Bei der Anhörung habe er jedoch erklärt, er sei im Frühling
2005 nach B._______ gegangen (vgl. A12/31 S. 11 F. 124). Im Zusam-
menhang mit seiner Rückkehr mache er zuerst geltend, er habe nach un-
gefähr zwei Monaten, im Herbst 2005, seine Familie telefonisch über sei-
ne Rückkehr unterrichtet (A12/31 S. 12 F. 137 f.). Im weiteren Verlauf der
Anhörung datiere er seine Rückkehr nach Herat auf Anfang Sommer
2005 (vgl. A12/31 S. 15 F. 181 ff.). Des Weiteren habe er erklärt, eine
"Mehrheit" habe gewusst, dass er und seine Freundin sich lieben würden,
die beiden Familien seien aber damit nicht einverstanden gewesen (vgl.
A12/31 S. 11 F. 121), um an einer anderen Stelle der Anhörung zu Proto-
koll zu geben, seine Familie habe nichts von seiner Freundin gewusst
(vgl. A12/31 S. 14 F. 162). Ferner habe er geltend gemacht, seine Familie
sei über seine Heiratspläne nicht orientiert gewesen (vgl. A12/31 S. 16
F. 189), um darauffolgend zu Protokoll zu geben, seine Familie sei von
Anfang an nicht für diese Heirat gewesen (vgl. A12/31 S. 16 F. 191). Ge-
mäss seinen Aussagen bei der Kurzbefragung solle ihn der Bruder seiner
Freundin zur Rede gestellt haben (vgl. A6/11 S. 6), währendem er seinen
Aussagen bei der Anhörung zufolge zwei oder drei Tage nach dem Tref-
fen mit den Brüdern seiner Freundin angegriffen worden sein wolle (vgl.
A12/31 S. 17 F. 205). Anlässlich der Kurzbefragung habe er ferner gel-
tend gemacht, er sei im April beziehungsweise im Mai 2009 in den Iran
gereist. Er habe eigentlich schon vorher ausreisen wollen, habe aber
nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt (A6/11 S. 6). Seinen Ausfüh-
rungen bei der Anhörung zufolge, wolle er im Jahr 2006 in den Iran aus-
gereist und nach seiner Rückkehr aus B._______ ungefähr neun Monate
in Herat geblieben sein (vgl. A12/31 S. 24 F. 290). Dies widerspreche un-
ter anderem der Tatsache, dass er gemäss seinen Aussagen zwei bis
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Seite 4
zweieinhalb Jahre im Iran gelebt haben wolle, sein Asylgesuch in der
Schweiz jedoch bereits im Juli 2011 gestellt habe (vgl. A12/31 S. 28 F.
332). Falls er Herat tatsächlich im Jahr 2006 verlassen hätte, wäre er
spätestens im Jahr 2009 in die Schweiz eingereist. Darüber hinaus sei
das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zum Christentum konver-
tiert, als realitätsfremd zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe bei
der Anhörung seine Familie als fanatisch religiös geschildert (vgl. A12/31
S. 21 F. 251). Demnach erscheine es realitätsfremd, dass er zu Hause
bei seiner Familie Filme über die christliche Auslegung der Geschichte
Jesus angesehen habe (vgl. A12/31 S. 21 F. 253) und seine Familie dies
nicht einmal bemerkt haben solle (vgl. A12/31 S. 23 F. 281). Die diesbe-
zügliche Begründung des Beschwerdeführers, wonach seine Familie
nicht hinterfragt habe, weshalb er solche Filme schaue, weil intern viel
Vertrauen bei den Familienangehörigen vorhanden gewesen sei (vgl.
A12/31 S. 24 F. 282), erscheine nicht glaubhaft. Auch seien seine Schil-
derungen teilweise unsubstantiiert ausgefallen. So sei er weder in der
Lage gewesen, die wichtigsten Feste zu benennen noch habe er ein rele-
vantes Gebet des Christentums erwähnen oder vortragen können und
habe nur oberflächlich und vage schildern können, wie er seinen christli-
chen Glauben konkret ausüben würde. Seine Schilderungen zu seiner
Glaubensausübung seien nicht detailliert oder substantiiert gewesen,
weshalb anzunehmen sei, dass er nicht zum Christentum konvertiert sei
(vgl. A12/31 S. 262 ff.).
E.
Mit Eingabe vom 6. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl
beantragen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht liess er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess-
führung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
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Seite 5
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt mit Ausnahme
der Absätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfah-
ren das neue Recht.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-1169/2014
Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2
4.2.1 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG, am 1.
Februar 2014 in Kraft getreten).
4.2.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter
Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po-
litischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und des-
sen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtun-
gen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zu-
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Seite 7
treffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen ist (vgl. Bst. D. vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sind
keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerde-
führer lediglich bestreitet, sich widersprochen zu haben, und die aufge-
zeigten Unstimmigkeiten unter anderem auf seine Unfähigkeiten, mit Da-
ten umgehen zu können, auf Missverständnisse sowie auf unwesentli-
chen Abweichungen seiner ausführlicheren Darstellung bei der Anhörung
zurückführt. Diese Bestreitungsversuche sind jedoch nicht geeignet, die
aufgezeigten Unstimmigkeiten auszuräumen oder aufzuklären. Unerklär-
lich ist vor allem, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben bei der
Kurzbefragung zufolge von den drei Angreifern mit einem Stein am linken
Ohr verletzt worden sein will (vgl. A6/11 S. 6), währendem ihm seinen
Aussagen bei der Anhörung zufolge die Angreifer am rechten Ohr mit ei-
nem Gegenstand einen Verletzung zugefügt hätten, die man hätte nähen
müssen (vgl. A12/31 S. 18 F. 212 und S. 26 F. 313). Im Übrigen hat auch
die Hilfswerkvertretung ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer
sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und korrekte Angaben zu Daten,
Jahreszahlen und Zeitspannen zu machen (vgl. A12/31 S. 31). Seinen
Aussagen zufolge will der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren zum
Christentum konvertiert haben, dennoch sind seine Kenntnisse im Zu-
sammenhang mit der christlichen Glaubenslehre von eklatantem Nicht-
wissen gekennzeichnet. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbe-
züglich auf die vorstehenden Ausführungen unter Bst. D.c in fine verwie-
sen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu-
mindest über das Osterfest einige rudimentäre Angaben hätte machen
können, wenn er sich – wie behauptet, tatsächlich seit Jahren zum Chris-
tentum zugewandt hätte oder sich wirklich ernsthaft für das Christentum
interessieren würde. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, die von ihm vorgebrachten Vorfluchtgründe im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vor-
instanz in diesem Punkt zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung von Asyl abgewiesen.
5.2 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er ha-
be sich in der Schweiz am 22. Juni 2013 taufen lassen und besuche re-
gelmässig die Gottesdienste der Persischen Christlichen Gemeinde in
C._______. Seinen Angaben zufolge, sind an den erwähnten Gottes-
diensten jeweils ungefähr 40 aus dem Iran und Afghanistan stammende
Gläubige anwesend. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er des-
halb von den afghanischen Behörden als auch von den Taliban als Ab-
D-1169/2014
Seite 8
trünniger angesehen, dabei mache ihn sein langer Auslandsaufenthalt
noch verdächtiger.
5.3
5.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
5.3.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetz-
geber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der
Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Ak-
tivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG ver-
folgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mass-
geblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden
das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG
befürchten müssen.
6.1 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sind weniger als 1% der Be-
völkerung Afghanistans Christen (84% sind sunnitische und 15% sind
schiitische Muslime). Bei afghanischen Christen handelt es sich im We-
sentlichen um vom Islam zum Christentum konvertierte Personen. Für sie
gibt es keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung ausserhalb des
häuslichen Rahmens. Auch ausländische Christen üben ihre Religion
grundsätzlich zurückhaltend aus. Afghanen, die verdächtigt oder beschul-
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Seite 9
digt werden, vom Islam zum Christentum übergetreten zu sein, können
einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Fa-
milien- und Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren
Gemeinschaft aus. Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konverti-
ten sind denkbar. In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wie-
der nach der Scharia geurteilt, nach der "Abtrünnige vom Islam" streng
bestraft werden. Die Verhältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je
nach Interpretation der Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode
bestraft werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4981/2013
vom 4. Dezember 2013 E. 7.4 m.w.H.).
6.2 Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine
an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation
im Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderun-
gen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, sehr hoch. Alleine
die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Ei-
genschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht,
um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei
geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu ei-
nem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der
begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die
Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass
jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu
werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund
der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftig-
keit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet
werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hin-
weisen). Solche Umstände liegen zur Zeit in Afghanistan nicht vor. Na-
mentlich geht auch das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung aus,
sondern betont die Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall,
ob konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu
insbesondere UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the Internatio-
nal Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August
2013, S. 47). An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen
Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern.
6.3 Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden
konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung wegen der geltend gemachten Konversion (vgl. EMARK 2001 Nr. 1
E. 6a S. 9 f.). Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun,
dass die vorgebrachte Konversion überhaupt jemandem in Afghanistan,
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Seite 10
wo er eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2009 nicht mehr gelebt hat,
bekannt geworden wäre. An dieser Einschätzung ändert auch seine Aus-
sage auf Beschwerdeebene nichts, wonach die von ihm in der Schweiz
besuchten Gottesdienste auch von anderen Afghanen und Iranern be-
sucht werden würden, die seine Konversion in Afghanistan preisgeben
könnten, zumal dieses Vorbringen in keiner Weise belegt ist und nicht
nachvollziehbar ist, weshalb sich ein Konvertit gegenüber einem anderen
Konvertiten derart verhalten sollte.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe keine Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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Seite 11
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124–127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Af-
ghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2011/7 eine Ana-
lyse der Lage in Afghanistan vorgenommen. Dabei ist es zum Schluss ge-
kommen, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation
derart schlecht sei, dass – ausser allenfalls in Grossstädten – von einer
existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszuge-
hen sei. Ausnahme bilde die Stadt Kabul, in welcher die Sicherheitslage
weniger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch sei
als in anderen Gebieten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Kabul
sei daher nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigen-
den Umständen (junger Mann, tragfähiges soziales Netz, konkrete Mög-
lichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten
Wohnsituation) als zumutbar erachtet werden. Offengelassen wurde im
Urteil ausdrücklich, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in
gleicher Weise zu entscheiden wäre (BVGE a.a.O., E. 9.91 ff.).
Im Urteil BVGE 2011/38 hat sich das Gericht zur Lage in Herat geäussert.
Es hat festgestellt, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre
Situation aktuell weniger bedrohlich sei als in den übrigen Landesteilen
Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (siehe
vorstehend) sei der Vollzug nach Herat daher zumutbar (BVGE a.a.O.E.
4.3.1 ff.).
8.6 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, er ver-
füge in Herat nicht mehr über ein tragfähiges soziales Netz. Sein Vater sei
am 23. November 2011 verstorben, sein jüngster Bruder habe sich in den
Iran begeben und seine Mutter lebe in Herat in bescheidenen Verhältnis-
sen. Sie werde von Verwandten finanziell unterstützt und leide an Retini-
tis pigmentosa, einer unheilbaren Augenkrankheit. Dies gehe auch aus
dem eingereichten Arztzeugnis hervor. Sie könne somit nicht für ihn auf-
kommen. Er wiederum habe nur eine sehr knappe Ausbildung als Journa-
list absolviert und nur kurz auf diesem Beruf gearbeitet, weshalb sich eine
entsprechenden Stellensuche in Herat schwierig ausgestalten würde.
8.7 Seinen Angaben zufolge lebte der junge – und soweit den Akten zu
entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zu sei-
ner Ausreise im Frühjahr 2009 in Herat. Folglich ist er mit den dortigen
Lebensumständen bestens vertraut. Nach seinen Angaben lebt seine
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Mutter mit seiner jüngsten Schwester in einem eigenen Haus (vgl. A6/11
S. 4; A12/31 S. 5 F. 41). Seine älteste Schwester sei verheiratet und lebe
mit ihrem Ehemann, der als Fahrer tätig sei, ebenfalls in Herat in einem
eigenen Haus. Ferne lebe sein Onkel, ein verheirateter Cousin seiner
Mutter, in Herat. Dieser besitze eine Bäckerei und bewohne auch ein Ei-
genheim (vgl. A12/31 S. 53 ff.). Somit besteht in Herat ein soziales Netz
des Beschwerdeführers, wo er zwölf Jahre die Schule besucht und da-
nach eine Ausbildung zum Journalisten absolviert hat. Während seines
Aufenthalts im Iran hat er in einer Schneiderei und in einem Karosserie-
geschäft gearbeitet (vgl. A12/31 S. 26 F. 307). Seine Flexibilität, auch im
Ausland berufstätig gewesen zu sein, sowie seine Bereitschaft, in die
Schweiz zu reisen, lässt auf seine Fähigkeit schliessen, sich an veränder-
te Verhältnisse anzupassen. Seinen Angaben zufolge will er ausserdem,
solange er in Herat als Journalist gearbeitet habe, nicht nur seinen Le-
bensunterhalt bestritten, sondern auch noch seine Familie finanziell un-
terstützen haben (vgl. A12/31 S. 9 F. 103), weshalb zu schliessen ist, er
könne sich, entgegen den anderslautenden Vorbringen auf Beschwerde-
ebene, in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrie-
ren und ein Auskommen finden, ohne auf die finanzielle Unterstützung
seiner Mutter angewiesen zu sein. Damit liegen hinreichend günstige
Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vor und es ist
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Herat in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Schliesslich steht es
dem Beschwerdeführer frei, beim BFM einen Antrag auf individuelle
Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar
2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe). Der Vollzug
der Wegweisung ist somit zumutbar.
8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG) .
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos
geworden.
10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung sind
abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos erscheint.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. –
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600 – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: