B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1170/2013
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Roger Mock, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 / N (…).
D-1170/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna) – seinen Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge am 30. September 2009 verliess und am 2. Oktober
2009 in die Schweiz gelangte, wo er am 5. Oktober 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Oktober 2009 sowie
der Anhörung vom 27. Oktober 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, es habe in seinem Dorf immer wieder
Hausdurchsuchungen durch die sri-lankische Armee gegeben,
dass das Haus seiner Eltern zwischen Januar und Februar 2007 zweimal
kontrolliert worden sei,
dass er bei der Kontrolle vom 16. Februar 2007 von den Soldaten ge-
schlagen und seine Mutter so weggestossen worden sei, dass sie sich
durch den Sturz ein Bein gebrochen habe,
dass am 25. Juni 2007 vor seiner Schule eine Bombe explodiert sei, wor-
auf in der Folge die sri-lankische Armee eine Razzia durchgeführt und
dabei ihn (zusammen mit anderen Jugendlichen) während mehrerer
Stunden vor Ort festgehalten habe,
dass alle Jugendlichen fotografiert und geschlagen worden seien,
dass er am 1. August 2008 bei einer Strassenkontrolle festgenommen
und zu einem nahegelegenen Armee-Camp gebracht worden sei,
dass er dort geschlagen und tags darauf – nach Intervention eines Anwal-
tes – wieder frei gelassen worden sei,
dass ihm der Anwalt empfohlen habe, sich für eine gewisse Zeit versteckt
zu halten, da die Soldaten gedroht hätten, ihn (den Beschwerdeführer) zu
erschiessen, wenn er in seinem Dorf bleibe,
dass er daher am 25. September 2008 zu Verwandten nach D._______
(Distrikt Jaffna) umgezogen sei, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt
habe,
D-1170/2013
Seite 3
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine nationale
Identitätskarte und ein Schreiben eines Anwaltes vom 19. Juni 2009 zu
den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. Februar 2013 – eröffnet am 8. Februar 2013 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es seinen Entscheid (im Ergebnis) hauptsächlich damit begründete,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten, wobei diesbezüglich
auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen wird,
dass das BFM zudem festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden keine konkrete Gefährdungssituation im Sinne des Asylgesetzes
darstellen,
dass die geschilderten Massnahmen seitens der sri-lankischen Armee als
Personenkontrollen zu bezeichnen seien, die bereits mangels Intensität
asylrechtlich nicht beachtlich seien, zumal sie einzig darauf abgezielt hät-
ten, im Zusammenhang des damaligen Bürgerkrieges die Infiltrierung von
Kämpfern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in die Zivilgesell-
schaft zu unterbinden,
dass den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen seien, diese
Vorfälle hätten für den Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen nach
sich gezogen,
dass er nach seiner Freilassung im August 2008 immerhin noch über ein
Jahr unbescholten im Heimatland zugebracht habe,
dass es ferner nicht dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten entspre-
che, ausgerechnet bei nahen Verwandten unterzutauchen und sich da-
durch dem Risiko auszusetzen, von den Behörden dort mit grosser Wahr-
scheinlichkeit aufgegriffen zu werden,
dass es sich zudem beim vorübergehenden Festhalten von Personen an-
lässlich eines Bombenattentats um eine Massnahme zwecks polizeilicher
Untersuchung handle,
D-1170/2013
Seite 4
dass ein solches Vorgehen rechtsstaatlich legitimen Zwecken diene und
daher nicht asylrelevant sei,
dass den Akten im Übrigen keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach
dieses Ereignis für den Beschwerdeführer konkrete Verfolgungsmass-
nahmen nach sich gezogen hätte,
dass an dieser Einschätzung auch das eingereichte Beweismittel, ein
Schreiben eines Anwalts vom 19. Juni 2009, nichts zu ändern vermöchte,
da daraus keine konkrete Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer
abgeleitet werden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2013 gegen die
Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei (sinngemäss) beantragen liess, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzu-
stellen, dass er die Schweiz nicht verlassen müsse und es sei ihm folglich
in Anbetracht seiner persönlichen Situation eine reguläre Aufenthaltsbe-
willigung zu erteilen, wobei das BFM anzuweisen sei, die Erteilung einer
derartigen Aufenthaltsbewilligung zu genehmigen, eventualiter sei ihm die
Möglichkeit zu geben, seine behaupteten Vorbringen zu beweisen,
dass der Beschwerde unter anderem das bei der Vorinstanz eingereichte
Anwaltsschreiben vom 19. Juni 2009 (in Kopie) beilag,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. März 2013
festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und ihn aufforderte, bis zum 2. April 2013 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 26. März 2013 leis-
tete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
D-1170/2013
Seite 5
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht Gegenstand des vor-
liegenden Asylverfahrens ist, weshalb auf die entsprechenden Beschwer-
deanträge nicht einzutreten ist (vgl. Art. 14 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
D-1170/2013
Seite 6
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es bei diesen Nachteilen auf ihre Gezieltheit, Intensität und Aktuali-
tät ankommt,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers keine konkrete Gefährdungssituation im Sinne des Asylgesetzes
darzustellen vermögen,
dass – zur Vermeidung von Wiederholungen – vollumfänglich auf die ent-
sprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verwei-
sen ist,
dass ergänzend zu den Ausführungen des BFM festzuhalten ist, dass es
sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfällen insbesondere
auch nicht um gezielt gegen ihn persönlich gerichtete Massnahmen han-
delte, zumal ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung von solchen Mass-
nahmen betroffen war,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht erfüllt,
dass die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen zur schwierigen Le-
benssituation von Tamilen in Sri Lanka offensichtlich nicht geeignet sind,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern,
dass die Massnahmen der sri-lankischen Armee gegenüber dem Be-
schwerdeführer zudem selbst in der Beschwerde lediglich als Schikanen
("brimades") und somit nicht als asylrelevante Verfolgung bezeichnet wer-
den,
dass sodann dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer
gefährdet sei, weil er sich in der Schweiz über das Verhalten der sri-lanki-
schen Armee beschwert habe, entgegenzuhalten ist, dass abgewiesene
Asylsuchende in Sri Lanka nur einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind,
wenn sie in der Schweiz Kontakte zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern hat-
ten, oder wenn sie über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-5646/2012 vom 18. Februar 2013
D-1170/2013
Seite 7
E. 5.2), was vorliegend – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht der Fall
ist,
dass weiter festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ak-
tenlage kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung zu Sri Lanka auf-
weist (vgl. dazu Länderurteil zu Sri Lanka [BVGE 2011/24]),
dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz offen bleiben kann, ob die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen die Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen,
dass demzufolge der Eventualantrag, es sei dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit zu geben, seine behaupteten Vorbringen zu beweisen, abzu-
weisen ist,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weiter auf die Beschwerdevor-
bringen und das eingereichte Dokument einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D-1170/2013
Seite 8
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 zur Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine (aktualisierte)
Lagebeurteilung vorgenommen und dabei unter anderem festgestellt hat,
dass im Distrikt Jaffna keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE
a.a.O. E. 13.2.1),
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet
– wie der Beschwerdeführer – erst nach Beendigung des Bürgerkrieges
im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausge-
gangen werden könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im
D-1170/2013
Seite 9
Zeitpunkt der Ausreise bestanden hatte, und dem Wegweisungsvollzug
dorthin auch anderweitig nichts entgegensteht (vgl. BVGE a.a.O.
E. 13.2.1.1),
dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seiner Schwester und wei-
teren im Distrikt Jaffna lebenden Verwandten über ein Beziehungsnetz
verfügt, womit auch eine gesicherte Wohnsituation vorausgesetzt werden
kann,
dass sich aus den Akten im Übrigen keine Hinweise darauf ergeben, dass
der Beschwerdeführer (jung, ledig) im Falle einer Rückkehr nach Sri Lan-
ka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, weshalb der Vollzug
der Wegeisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG) und mit dem am 26. März 2013 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1170/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: