B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1171/2010/sps
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 13. Juni 1996 in der Schweiz als Flücht-
ling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt.
B.
Mit Urteil vom 4. Juli 2001 sprach das Bezirksgericht Z._______ den Be-
schwerdeführer des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 des Schweize-
rischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), des
mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Er-
schleichens einer Leistung gemäss Art. 150 StGB und der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1
Abs. 4 und 5 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951
(BetmG, SR 812.121) schuldig und bestrafte ihn mit zehn Monaten Ge-
fängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Eine
gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kan-
tons Z._______ mit Urteil vom 8. Januar 2002 ab.
C.
Mit Strafbefehl der Y._______ Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2002 wur-
de der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Waffenge-
setz vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54) zu einer Busse von Fr. 200.–
verurteilt.
D.
Mit Strafbefehl des Bezirksamts X._______ vom 2. Oktober 2003 wurde
der Beschwerdeführer des betrügerischen Missbrauchs einer Datenver-
arbeitungsanlage und des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig ge-
sprochen und zu 50 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt.
E.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Z._______ vom 3. Dezember 2004 wurde
der Beschwerdeführer des betrügerischen Missbrauchs einer Datenver-
arbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und
mit sechs Monaten Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit
von fünf Jahren bestraft. Zudem wurde er verpflichtet, der Schweizeri-
schen Post rund Fr. 30'000.– Schadenersatz zu zahlen. Gleichzeitig wur-
de die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Z._______ vom 8. Januar
2002 ausgefällte Strafe von zehn Monaten Gefängnis für vollziehbar er-
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klärt. Eine dagegen erhobene Berufung wurde vom Obergericht des Kan-
tons Z._______ mit Urteil vom 30. März 2005 abgewiesen.
F.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W._______ vom 18. August 2006
wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160
Ziff. 1 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von
90 Tagen Gefängnis unbedingt bestraft.
G.
Mit Urteil des Amtsgerichts V._______ (DE) vom 2. Oktober 2008 wurde
der Beschwerdeführer des Einschleusens von Ausländern in Mittäter-
schaft gemäss § 96 Abs. 1 des deutschen Aufenthaltsgesetzes für schul-
dig befunden und zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe unbe-
dingt verurteilt.
H.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 gab das BFM dem Beschwerdeführer im
Hinblick auf einen Widerruf des Asyls Gelegenheit, zu diesem Sachver-
halt Stellung zu nehmen.
I.
Mit Schreiben vom 10. August 2009 ersuchte der Beschwerdeführer –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – um Akteneinsicht und Verlänge-
rung der Frist zur Stellungnahme. Am 14. August 2009 gewährte das
BFM Akteneinsicht und verlängerte die Frist zur Stellungnahme bis zum
25. August 2009.
J.
Mit Eingabe vom 25. August 2009 ersuchte der Beschwerdeführer erneut
um Fristverlängerung.
K.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 – eröffnet am 25. Januar 2012 – wi-
derrief das BFM das Asyl.
L.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung,
dass das Asyl weiterhin Gültigkeit habe, eine Rückschaffung in die Türkei
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nicht in Frage komme und zu klären wäre, in welches sichere Drittland er
verbracht werden könne.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2010 stellte die damals zuständige
Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zukomme und der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verfahrens
den Asylstatus behalte. Gleichzeitig erhob sie einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.–, welcher bis zum 17. März 2010 zu bezahlen sei.
N.
Am 6. März 2010 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein
Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat,
gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen
hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung ei-
ne qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus; mithin muss die
"besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der "ver-
werflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage
stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht
sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdi-
gung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von
Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11).
4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche" Hand-
lungen diejenigen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des
Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11; WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Ba-
sel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss dem bis zum 31. Dezember
2006 geltenden Art. 9 Abs. 1 aStGB galten die mit Zuchthaus bedrohten
strafbaren Handlungen als Verbrechen; im Gegensatz zu den mit Ge-
fängnis als Höchststrafe bedrohten Vergehen (Art. 9 Abs. 2 aStGB).
Zuchthaus galt als die höchste Strafe, mit einem Strafrahmen zwischen
einem und zwanzig Jahren respektive, wo es das Gesetz besonders be-
stimmte, lebenslänglich (Art. 35 aStGB).
4.3 Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil des StGB (AT StGB)
in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBI 1999 1979). Seither werden als Verbre-
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chen jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sind Vergehen Taten,
die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind
(Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt ge-
mäss Art. 40 StGB zwanzig Jahre respektive, wo es das Gesetz aus-
drücklich bestimmt, lebenslänglich.
Da mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen Zucht-
haus und Gefängnis aufgegeben wurde, ist die Abgrenzung zwischen
Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen Unterschied
festzumachen. Neu wird bei der Abgrenzung zwischen Verbrechen und
Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung abgestellt. Im Ergebnis
handelt es sich jedoch um dieselbe Abgrenzung wie im alten Recht, da
die Gefängnisstrafe früher – abgesehen von wenigen Ausnahmen – ge-
mäss Art. 36 aStGB maximal drei Jahre betrug (vgl. Botschaft zur Revisi-
on des StGB, BBI 1999 1979 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.).
4.4 Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neufor-
mulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in den Art. 53 und
Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff "verwerflich" inhaltlich neu hätte
definieren wollen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Verknüpfung
des Begriffs der "verwerflichen Handlung" mit demjenigen des "Verbre-
chens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass unter den
Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiter-
hin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, die mit einer Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind.
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung zählte das BFM zunächst die ein-
zelnen durch den Beschwerdeführer verübten Straftaten auf und führte
anschliessend aus, der Beschwerdeführer habe seit etlichen Jahren im-
mer wieder delinquiert. Bei seinen Taten handle es sich nicht um Baga-
telldelikte, sondern zumeist um Verbrechen, teilweise auch um Vergehen.
Er habe sich selbst durch Strafurteile und den Strafvollzug nicht vor der
Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Mit seinem Verhalten zeige
er, dass er nicht bereit sei, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu
halten. Auch die Verurteilung in Deutschland wegen Schlepperaktivitäten
werfe kein gutes Licht auf ihn. Das von ihm gezeigte Verhalten sei in sei-
ner Gesamtheit von seinem Unrechtsgehalt her mit einer einmaligen be-
sonders verwerflichen strafbaren Handlung vergleichbar. Angesichts der
Aktenlage erscheine ein Asylwiderruf somit verhältnismässig. Es gelte
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dabei auch festzuhalten, dass dieser nicht automatisch die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, ein Widerrufsgrund nach
Art. 63 Abs. 2 AsylG liege nicht vor. Alle Verurteilungen in der Schweiz lä-
gen entweder schon einige Jahre zurück und/oder es handle sich um
blosse Strafbefehle, welche gar nicht von einem eigentlichen Gericht
ausgefällt worden seien. Nie habe er zu einer wirklich längeren Freiheits-
strafe verurteilt werden müssen. Von einer Verletzung oder Gefährdung
der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz könne daher keine
Rede sein, habe er doch in der Schweiz keine besonders verwerflichen
Straftaten begangen, sich hier nun schon seit einigen Jahren absolut
wohlverhalten und sei somit bereit, sich an die Schweizerische Rechts-
ordnung zu halten. Das Vorgehen der Vorinstanz mehrere kleine, nicht
besonders verwerfliche Straftaten einer besonders verwerflichen Straftat
gleichzusetzen, sei mit dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AsylG nicht ver-
einbar. Bei der Verurteilung in Deutschland handle es sich um eine aus-
ländische Verurteilung und überdies um ein zu hartes Fehlurteil. Ein
Asylwiderruf wäre zudem auch unverhältnismässig, gerade weil er sich in
den letzten Jahren in der Schweiz absolut wohlverhalten habe. Als Kurde
sei es ihm nicht zuzumuten, in die Türkei zurückzugehen. Auch seine
Ehefrau und sein Sohn wohnten hier in der Schweiz. Müsste er auch nur
in ein Drittland ausreisen, würde das die Familie auseinanderreissen. Zu-
dem leide er unter psychischen Problemen und benötige ständige ärztli-
che Behandlung gerade in der Schweiz.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat Straftaten verübt, die verwerflich im Sinne
von Art. 53 AsylG sind (vgl. E. 4.2. – 4.4.). Er wurde mit Urteil des Be-
zirksgerichts Z._______ vom 4. Juli 2001 des mehrfachen Betrugs ge-
mäss Art. 146 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1
StGB, des mehrfachen Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150
StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-
gesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG zu einer bedingten Ge-
fängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Vollzug dieser Strafe wur-
de zu einem späteren Zeitpunkt wegen erneuter Delinquenz angeordnet.
Art. 146 StGB und Art. 139 Ziff. 1 StGB sehen Freiheitsstrafen bis zu fünf
Jahren vor. Diese Delikte sind somit bereits einzeln betrachtet als "ver-
werflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. Auch der durch den
Beschwerdeführer mehrfach begangene betrügerische Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB und die mehrfa-
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che Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind als "verwerflich" im
Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten, liegen doch die entsprechenden
Strafandrohungen bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Weiter
wurde er mit Urteil des Amtsgerichts V._______ (DE) vom 2. Oktober
2008 der Mittäterschaft des Einschleusens von Ausländern gemäss § 96
Abs. 1 AufenthG zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe verur-
teilt. § 96 Abs. 1 AufenthG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
vor. Diese vom Beschwerdeführer in Deutschland verübte Straftat würde
auch in der Schweiz gestützt auf Art. 116 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) geahndet, und der Beschwerdeführer wäre nach Abs. 3 der näm-
lichen gesetzlichen Bestimmung, welche eine Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren vorsieht, verurteilt worden. Dieses Delikt ist somit auch als "ver-
werflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. Dass die Straftat im
Ausland begangen worden ist, ist dabei irrelevant.
6.2 Die betreffenden Straftaten sind weiter als "besonders" verwerflich im
Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Aus den Akten ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 bis 2008 wiederholt de-
linquiert hat, indem er sich unter anderem des Betrugs, des Diebstahls,
des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs-
anlage und der mehrfachen Hehlerei schuldig gemacht hat. Der Be-
schwerdeführer moniert zwar, dass es nicht statthaft sei, die Freiheitsstra-
fen zusammenzurechnen und dann im Sinne einer Bilanz auf eine be-
sonders verwerfliche Straftat zu schliessen. Zwar trifft es zu, dass allein
aufgrund der Begehung von verschiedenen Straftaten noch nicht auf eine
besondere Verwerflichkeit geschlossen werden kann und auch ein Kumu-
lieren einzelner Strafandrohungen verbietet sich. Dies ist jedoch vorlie-
gend nicht der Fall, zumal mehrere der vom Beschwerdeführer begange-
nen Delikte mit einer Strafe von bis zu fünf Jahren bedroht werden, was
bereits einzeln betrachtet den Voraussetzung an die Intensität der Straf-
androhung genügt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
975/2007 vom 24. März 2009 und D-6747/2010 vom 23. Mai 2011). Im
Übrigen ist aber auch die Wiederholung von deliktischem Verhalten mit
Blick auf die Gewichtung des Verschuldens und die Frage der Verhält-
nismässigkeit des Asylausschlusses zu berücksichtigen. Das Verschulden
des Beschwerdeführers wurde denn auch im Urteil des Obergerichts
Z._______ vom 8. Januar 2002 (unter anderem Betrug und Diebstahl) als
nicht leicht beurteilt, habe es sich doch bei seinen Manipulationen von
Geldspielautomaten um ein wohl überlegtes und raffiniertes deliktisches
Tun gehandelt, das sich nicht in einer einmaligen Tat erschöpft habe,
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sondern das er während längerer Zeit an verschiedenen Orten gepflegt
habe. Solches Handeln indiziere eine beachtliche kriminelle Energie.
Deutlich strafschärfend hat sich die Mehrheit der Delikte und die teils
mehrfache Tatbegehung und eine nicht einschlägige Vorstrafe ausgewirkt
(vgl. S. 11f. Urteil). Auch im Urteil des Obergerichts Z._______ vom
30. März 2005 (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan-
lage) wurde von einem nicht leichten Verschulden ausgegangen, wobei
bereits der hohe Deliktsbetrag (Fr. 38'000.-) ein erhebliches objektives
Tatverschulden indiziere. Auch in subjektiver Hinsicht erweise sich das
Verschulden nicht etwa als leicht, habe er bei seinem inkriminierten Tun
eine Lücke im Sicherheitssystem bei der Benützung der (…)f skrupellos
ausgenützt und eigentliche Beutezüge unternommen (vgl. S. 7f. Urteil).
Die Vorstrafen wurden als stark straferhöhend gewertet und es wurde
festgehalten, dass insbesondere ins Gewicht falle, dass der Beschwerde-
führer nur rund acht Monate nach seiner Verurteilung durch das Be-
zirksamt X._______ wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver-
arbeitungsanlage wieder einschlägig delinquiert habe (vgl. S. 9f. Urteil).
Strafmildernd wurde in beiden Urteilen immerhin berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer aus seiner finanziellen Not heraus gehandelt habe und
auch eine gewisse Spielsucht sein Treiben mit beeinflusst haben möge.
Weiter dürfte aber auch im Verfahren in Deutschland (Schleusertum) an-
gesichts der ausgefällten Strafe nicht von einem leichten Verschulden
auszugehen sein. Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss Ermittlungs-
bericht die acht Personen so im Fahrzeug transportiert, dass nicht für alle
Sicherheitsgurte sowie Sitzplätze zur Verfügung standen und somit bei
seiner Tat die Gefährdung von Menschenleben zumindest in Kauf ge-
nommen. Der Umstand, dass diese Straftat im Ausland begangen und
beurteilt wurde, hindert die Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AsylG praxis-
gemäss nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2604/2012
vom 31. Mai 2012). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, bei die-
sem Urteil handle es sich um ein zu hartes Fehlurteil, greift offensichtlich
nicht, zumal dies nicht zu überzeugen vermag. Insgesamt sind nach dem
Gesagten die Voraussetzungen der hohen Strafandrohung wie auch der
Intensität der Straftat für die Qualifikation der Straftaten als besonders
verwerflich erfüllt.
6.3 Schliesslich ist bei der Würdigung der betreffenden Delikte als beson-
ders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der Ver-
hältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anord-
nung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich
zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemes-
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Seite 10
sen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75). Der Beschwer-
deführer machte geltend, ein Asylwiderruf sei unverhältnismässig, habe
er sich doch in den letzten Jahren in der Schweiz absolut wohlverhalten
und sei es ihm nicht zuzumuten in die Türkei oder einen Drittstaat auszu-
reisen. Diese Ausführungen sind indes nicht geeignet, an den vorstehen-
den Erwägungen etwas zu ändern. Auch wenn sich der Beschwerdefüh-
rer in den letzten Jahren tatsächlich wohlverhalten hat, ist ein Asylwider-
ruf vorliegend nicht unverhältnismässig, dies insbesondere auch deshalb,
weil der Beschwerdeführer über einen derart langen Zeitraum immer wie-
der delinquierte, offenbar ohne sich des begangenen Unrechts bewusst
zu werden. Der Widerruf des Asyls führt zudem nicht zu einer automati-
schen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Trotz Verlust des Asylsta-
tus hat der Beschwerdeführer damit weiterhin ein Anwesenheitsrecht in
der Schweiz und die Möglichkeit zu arbeiten. Als Flüchtling verfügt er
grundsätzlich nach wie vor über den Non-Refoulement-Schutz gemäss
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Dem öffentlichen Interesse an einem
Asylwiderruf wegen der Verübung besonders verwerflicher Straftaten und
damit der Bekämpfung und Prävention strafrechtlichen Verhaltens stehen
demnach keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdefüh-
rers gegenüber. Der Widerruf des Asyls erweist sich daher als verhält-
nismässig
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe
einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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