B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
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Abteilung IV
D-1171/2012
law/rep
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), und seine
Ehefrau B._______, geboren am (…),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2011 auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 30. März 2011 (Ehemann) beziehungsweise
vom 31. März 2011 (Ehefrau) gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge am 30. April 2011 auf dem
Luftweg nach Belgrad zurückkehrten,
dass die Beschwerdeführenden am 5. September 2011 erneut in die
Schweiz einreisten und am selben Tag um Asyl nachsuchten,
dass sie am 30. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel summarisch befragt sowie am 13. Dezember 2011 vom BFM
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu ihren Asylgründen ange-
hört wurden,
dass die Beschwerdeführenden dem BFM am 5. Januar 2012 auf dessen
Aufforderung vom 14. Dezember 2011 hin einen Arztbericht sowie weitere
medizinische Unterlagen und Berichte einreichten (vgl. BFM-act. B17/13),
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2012 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und die Beschwerdeführenden – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der
Kanton Aargau sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. März 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen
Asyl zu gewähren; eventualiter sie die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und
unzumutbar sei und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
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dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3),
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit bean-
tragt wird, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren,
dass auf die Beschwerde soweit die weiteren Begehren betreffend nach
Einsicht in die Akten einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel vom 30. September 2011 und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 13. Dezember 2011 sowie auf die angefochtene Verfü-
gung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung
S. 2),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter ande-
rem nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, die Beschwer-
deführenden hätten inhaltlich im Wesentlichen dieselben Vorbringen gel-
tend gemacht wie bei ihrem letzten Asylgesuch,
dass sie bereits im ersten Verfahren geltend gemacht hätten, nicht an ih-
ren Herkunftsort C._______ zurückkehren zu können, weil sie dort stän-
digen Behelligungen ausgesetzt gewesen seien,
dass sie demgegenüber in Bezug auf die Ortschaft D._______ (in der
Vojvodina in Serbien), wo sie nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz gelebt
hätten, anlässlich ihrer Befragungen im Rahmen des zweiten Asylverfah-
rens erklärt hätten, persönlich keine Probleme gehabt zu haben,
dass sie im Übrigen beide nicht in der Lage gewesen seien, ihre persönli-
chen Schwierigkeiten substantiiert und anschaulich zu erklären, sondern
lediglich allgemeine Aussagen zu Protokoll gegeben hätten, denen die
vom Asylgesetz geforderte Zielgerichtetheit und Intensität fehle,
dass ihr neues Vorbringen, wonach sie keine genügende medizinische
Hilfe hätten in Anspruch nehmen können, da ihnen die finanziellen Mittel
fehlen würden, asylrechtlich nicht relevant sei, da die wirtschaftliche Situ-
ation von Asylsuchenden keinen Asylanspruch zu begründen vermöge,
dass der Bundesrat überdies Serbien am 6. März 2009 als verfolgungssi-
cheren Staat (safe country) bezeichnet habe, womit die gesetzliche
Regelvermutung gelte, wonach dort eine asylrelevante Verfolgung nicht
stattfinde,
dass der serbische Staat im Weiteren Übergriffe durch Drittpersonen nicht
unterstütze, sondern solche vielmehr strafrechtlich ahnde,
dass im Falle von Problemen mit einzelnen Beamten die Möglichkeit be-
stehe, gegen diese auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden
Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, was die Beschwerdeführen-
den indessen nicht gemacht hätten,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass
nach dem Abschluss des letzten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
zu begründen,
dass sich die vorinstanzliche Einschätzung nach Durchsicht der Akten als
zutreffend erweist,
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dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde darauf be-
schränken, geltend zu machen, sie seien sowohl an ihrem Herkunftsort
C._______ als auch in D._______ massiv belästigt worden, wobei die Po-
lizei nichts unternommen habe,
dass in Anbetracht des zur Begründung des Asylgesuchs geltend ge-
machten Sachverhaltes sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. statt vieler die Urteile E-7635/2007 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2,
E-3317/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 und 6.3, E-1098/2011 vom
30. August 2011 E. 5.4) mit diesen – im Übrigen teilweise im Widerspruch
zu früheren Aussagen stehenden – Einwänden nicht ansatzweise darge-
tan ist, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen,
dass den Beschwerdeführenden mithin im Rahmen ihres zweiten Asylver-
fahrens in der Schweiz nicht darzulegen vermögen, dass seit dem rechts-
kräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet wären, ihre Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht und mit zutreffender Begründung auf die erneuten Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der
Schweiz verfügt hat,
dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwer-
deführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
den Beschwerdeführenden im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei
soeben an der Blase operiert worden, und er leide zudem an Diabetes,
und die Beschwerdeführerin habe einen bösartigen Nierentumor gehabt,
der am 15. Dezember 2011 in der Schweiz operiert worden sei,
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dass sie überdies beide als Folge ihrer schlechten gesundheitlichen Ver-
fassung nicht mehr für ihre eigene Existenzsicherung aufkommen könn-
ten,
dass aus den Akten und aus den eingereichten medizinischen Unterlagen
hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin Mitte Dezember 2011 ein Nie-
rentumor entfernt wurde, ohne dass bis anhin bekannt wäre, ob dieser
gut- oder bösartig sei, während der Beschwerdeführer im Januar 2012
wegen eines Blasenkarzinoms operiert wurde,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich davon aus-
ging, eine allenfalls nötige Chemotherapie sei in der Region Vojvodina
erhältlich,
dass angesichts der in Serbien bestehenden medizinischen Infrastruktur
übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen ist, dass die Be-
schwerdeführenden dort sämtliche für eine Behandlung ihrer gesundheit-
lichen Beschwerden erforderlichen Medikamente erhältlich machen kön-
nen,
dass im Übrigen auf die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in An-
spruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen ist,
dass im Weiteren ohne zusätzliche Erörterungen und unter Hinweis auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustel-
len ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu
beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im
einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters ab-
zuweisen ist, soweit auf diese eingetreten wird,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die
Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuer-
legen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: