Abtei lung IV
D-117/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM
vom 28. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-117/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie, mit ursprünglicher Herkunft aus X._______ und heu-
tigem Aufenthalt in Colombo – ersuchte mittels englischsprachiger Ein-
gabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (eingegangen am
10. September 2007) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
sinngemäss um die Gewährung von Asyl.
In seiner Eingabe verwies er vorab auf eine Verhaftung durch die sri-
lankische Armee im Jahre 1997, als er 17 Jahre alt gewesen sei, so-
wie auf eine kriegsbedingte Vertreibung von seinem Heimatort im Jah-
re 2006. Das Haus der Familie sei zerstört worden und seine Eltern
und er hätten sich in der Folge bei Verwandten in Y._______ aufhalten
müssen. Aufgrund der Sicherheitslage respektive der Gefährdungs-si-
tuation im Jaffna-Distrikt sei er in der Folge nach Colombo gekommen,
wo er seither bei entfernten Verwandten lebe. Im Juni 2007 sei die ta-
milische Bevölkerung von der Polizei aus Colombo vertrieben worden,
wobei er verhaftet und nach Z._______ verbracht worden sei. Nach ei-
nem Urteil des Supreme Court sei der tamilischen Bevölkerung eine
Rückkehr nach Colombo wieder erlaubt worden und er sei nach Co-
lombo zurückgekehrt. Da ihm aufgrund der Lage im Land eine Rück-
kehr nach Jaffna unmöglich sei, er sich in Colombo nicht frei bewegen
könne und als Folge davon sein Leben in Gefahr sei, und da er den
Unterhalt seiner Eltern bestreiten müsse, ersuche er darum, in der
Schweiz leben zu können. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er
unter anderem eine Bestätigung der Haftanstalt vom _______ in Kopie
ein.
B.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 bestätigte die Botschaft dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Eingabe und forderte ihn auf, sei-
ne Vorbringen näher zu begründen und innert Frist, soweit nicht be-
reits erfolgt, allfällige Beweismittel und Kopien seiner Identitätspapiere
nachzureichen, sofern er an seinem Gesuch festhalten wolle.
C.
Mit englischsprachiger Eingabe an die Botschaft vom 19. Okto-
ber 2007 (eingegangen am 24. Oktober 2007) ergänzte der Beschwer-
deführer sein Gesuch und reichte unter anderem eine Bestätigung des
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IKRK vom _______ betreffend die von ihm erstandene Haft im
_______ 1997 nach.
In seiner Eingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit seiner
Kindheit vom Krieg betroffen und in der Vergangenheit auch mehrmals
gefoltert worden sei. Ein unabhängiges Leben sei ihm in Sri Lanka
nicht möglich und er wisse nicht, wie er seine betagten Eltern versor-
gen solle, weshalb er sich in der Schweiz niederlassen wolle. Dabei
beschrieb er in seiner Eingabe seine Verhaftung am 16. Februar 1997
durch die srilankische Armee, machte erlittene Folter geltend und führ-
te aus, dass er nach der Haft in verschiedenen Gefängnissen erst
nach richterlichem Beschluss vom 16. Juli 1997 wieder freigekommen
sei. Er sei jedoch auch nach seiner Verhaftung vom Militär behelligt
worden und insbesondere habe ihm am 5. April 2000 eine unbekannte
Militärperson in die Beine geschossen, nachdem diese Person ihm zu-
vor unberechtigterweise seine Identitätspapiere habe wegnehmen wol-
len. Zwei Wochen später hätten er und seine Eltern aufgrund der Si-
cherheitslage nach Y._______ zu Verwandten flüchten müssen. Ihr
Haus an ihrem ursprünglichen Wohnort sei zerstört worden und im
Jahre 2006 sei er in Y._______ mehrfach von Militärs misshandelt
worden, weshalb er nach Colombo umgezogen sei. Er sei jedoch auch
in Colombo nicht sicher, wobei er auf seine zeitweise Abschiebung
nach Z._______ im Sommer 2007 verwies und ferner geltend machte,
aufgrund seiner Herkunft aus Jaffna riskiere er in Colombo stets eine
erneute Verhaftung und Misshandlungen. Nach Jaffna könne er nicht
zurück und auch in einem anderen Distrikt könne er sich nicht nieder-
lassen.
D.
Mit Schreiben vom 22. November 2007 überwies die Schweizerische
Botschaft in Colombo die Akten dem BFM.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 überwies die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo drei Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. Ja-
nuar 2008, 10. März 2008 und 28. Mai 2008 ans BFM, in welchen der
Beschwerdeführer am Vorbringen einer Gefährdung in Colombo fest-
hielt.
Mit Schreiben vom 22. September 2008 überwies die Botschaft eine
weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2008 ans
BFM, worin der Beschwerdeführer geltend machte, mangels hinrei-
chender Finanzen könne er seine Eltern nicht nach Colombo holen,
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ohne Anwesenheit seiner Eltern werde jedoch seine Aufenthaltsbewilli-
gung in Colombo nicht verlängert und er könne sich zudem in Colom-
bo nicht frei bewegen und auch nicht nach Jaffna zurückkehren.
E.
Am 20. Oktober 2008 wies das BFM die Schweizerische Botschaft in
Colombo an, mit dem Beschwerdeführer eine Befragung zu seinen
Gesuchsgründen durchzuführen. Die Befragung durch die Botschaft
fand in der Folge am 14. November 2008 in Colombo statt.
Im Verlauf der Befragung führte der Beschwerdeführer an, dass seine
Eltern und zwei verheiratete Schwestern weiterhin in Jaffna wohnhaft
seien, wo sie aktuell keine Probleme hätten. Seine Eltern seien jedoch
krank. Betreffend seine Verhältnisse führte er an, dass er – obwohl er
sich bereits seit zwei Jahren in Colombo aufhalte – keiner Arbeit nach-
gehe, da er – falls er arbeiten würde – verhaftet werden könnte und er
dann niemanden hätte, der für ihn die Kaution bezahlen würde. Er lebe
deshalb bei Verwandten, welchen er im Haushalt helfe. In seinen wei-
teren Ausführungen verwies er auf seine zweitweise Abschiebung aus
Colombo im Sommer 2007 und insbesondere auf die von ihm ab
_______ 1997 – nach einem Round-Up – erstandene Haft. Diesbezüg-
lich machte er erst geltend, er sei nicht im _______ 1997 entlassen
worden, sondern sei noch bis zum _______ 1997 in einem
Umerziehungslager zurückgehalten worden. Im Weiteren Verlauf der
Anhörung nahm er diese Aussage jedoch wieder zurück und gab an,
tatsächlich habe er sich nach seiner Entlassung im Sommer 1997
noch während drei Monaten in einem Flüchtlingslager aufgehalten.
Danach habe er in Jaffna gearbeitet, bis er im Mai 2000 das Opfer
eines Überfalls geworden sei. Zwei Männer in zivil hätten ihm seine
Papiere abnehmen wollen, ihn von seinem Fahrrad gestossen und ihm
in die Beine geschossen. Dieser Vorfall habe sich nicht gezielt auf ihn
bezogen, sondern es sei damals häufig zu solchen Übergriffen
gekommen. Indes seien die gleichen Männer am nächsten Abend zu
seinem Vater gekommen und hätten dessen Hand gebrochen. Danach
habe seine Familie wegen des Krieges ihren ursprünglichen Wohnort
verlassen müssen. Sie hätten in der Folge in der Nähe eines
Militärcamps gelebt. Im März oder April 2006 sei er dort des nachts
abgeholt und in der Folge in dem Militärcamp gefoltert worden. Man
habe ihn gefragt, warum er hierher gezogen sei, wo er doch aus
X._______ stamme, und ihn dabei gebrannt und mit einem Messer
gestochen, am nächsten Tag aber wieder freigelassen. Dies habe sich
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in der Folge noch oft wiederholt; er sei insgesamt neun oder zehnmal
mitgenommen worden, respektive man habe ihn zweimal gefoltert.
Eine Mitgliedschaft bei der LTTE sei ihm aber nie vorgeworfen worden.
Auf Frage nach allfälligen Problemen seit seinem Aufenthalt in
Colombo – neben der zeitweisen Ausweisung nach Z._______, welche
hunderte andere Tamilen auch erlebt hätten – machte er geltend, er
werde immer wieder aufgefordert, Colombo zu verlassen. Zu einer
Verhaftung oder Befragung sei es aber nie gekommen. Abschliessend
machte der Beschwerdeführer geltend, im Falle einer Rückkehr nach
Jaffna hätte er viele Probleme, respektive sein Leben sei in Gefahr.
F.
Mit Verfügung vom 28. November 2008 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylge-
such ab.
G.
Die Schweizerische Botschaft in Colombo stellte dem Beschwerdefüh-
rer die vorinstanzliche Verfügung mit eingeschriebener Post am
10. Dezember 2008 zu.
H.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Dezember 2008 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo (beim Bundesverwaltungsge-
richt eingetroffen am 12. Januar 2009) und mit englisch- beziehungs-
weise deutschsprachiger Eingabe vom 28. beziehungsweise
29. Dezember 2008 ans Bundesverwaltungsgericht (Poststempel
31. Dezember 2008) erhob der Beschwerdeführer sinngemäss gegen
diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat dabei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rück-
weisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine
Amtssprache verzichtet, da die Beschwerdeeingabe hinreichend ver-
ständlich und begründet ist. Der vorliegende Entscheid ergeht indes-
sen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
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3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-
g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei
der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
4.
4.1 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung vom
28. November 2008 im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Ereignisse – die im Jahre 1997 erstande-
ne Haft, der geltend gemachte Übergriff von Seiten Unbekannter im
Jahre 2000 sowie die angeblichen Übergriffe von Seiten des Militärs
im Jahre 2006 – alle bereits mehr als zwei Jahre zurücklägen, für den
Beschwerdeführer keine weiteren Folgen gezeitigt hätten und somit
abgeschlossen seien. Da für die Bewilligung einer Einreise nicht ver-
gangenes Unrechts, sondern eine aktuelle Gefährdung ausschlagge-
bend sei, sei diesen Ereignissen keine einreiserelevante Bedeutung
zuzumessen. Dabei merkte das BFM der Vollständigkeit halber an,
dass an den Vorbringen betreffend die angeblichen Ereignisse im Jah-
re 2006 zudem erhebliche Zweifel beständen. In seinen weiteren Er-
wägungen anerkannte das BFM, dass es in Sri Lanka seit dem Som-
mer 2006 zu einer Verschlechterung der Lage gekommen sei, unter
welcher die Zivilbevölkerung zu leiden habe. Der Wunsch des Be-
schwerdeführers, sein Heimatland verlassen zu wollen, sei von daher
verständlich. Indes könne eine Einreise nur bewilligt werden, wenn mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müss-
te, dass der Beschwerdeführer von gezielter Verfolgung betroffen
wäre, er bei einem Verbleib in seiner Heimat akut gefährdet wäre und
eine Schutzgewährung nur im Ausland erfolgen könnte. Diese Anforde-
rungen erkannte das BFM im Falle des Beschwerdeführers als nicht
erfüllt, da er gemäss eignen Angaben in Colombo von keiner gezielten
Verfolgung betroffen gewesen sei. Alleine die allgemeine Lage im
Land, wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht
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nach Jaffna zurückkehren könne, erkannte das BFM als nicht aus-
schlaggebend.
4.2 Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner Beschwerde
darauf, seine Gesuchsvorbringen in rudimentärer Weise zu wiederho-
len.
5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteilen durch Verfolgungs-
massnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat.
Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen aus dem Jahre 1997,
2000 und 2006 liegen schon mehr als zwei Jahre beziehungsweise
noch länger zurück. Der Beschwerdeführer wurde freigesprochen und
konnte danach ein den Umständen in Sri Lanka entsprechend unbe-
helligtes Leben führen, was gemäss seinen Aussagen auch für seine
Familie in Jaffna gilt (A9 S.3). Seit 2007 lebt er in Colombo an der glei-
chen Adresse und wurde keinen behördlichen Befragungen mehr aus-
gesetzt. Gemäss eigenen Angaben wurde ihm oder einem seiner Fa-
milienmitglieder eine LTTE-Verbindung seit der Haft im Jahre 1997
nicht mehr vorgeworfen. Es ist davon auszugehen, dass gegen den
Beschwerdeführer nichts vorliegt. Wie die Vorinstanz richtigerweise er-
kannte, kann die Sache somit als abgeschlossen gelten und es ist ihr
die flüchtlingsrechtliche Aktualität abzusprechen. Die geltend gemach-
te Deportation im Jahre 2007, welcher hunderte tamilische Bürger zum
Opfer fielen und welche mit dem Urteil des Supreme Court wieder
rückgängig gemacht wurde, als ernsthafte Nachteile zu werten, welche
über die Nachteile weiter Teile der srilankischen Bevölkerung auf
Grund der aktuellen Sicherheitslage hinausgingen, ist zu verneinen.
Der Beschwerdeführer weist denn auch kein Profil aus, das ihn als
besonders gefährdet erscheinen lassen würde. Somit ist insgesamt
eine begründete Furcht des Beschwerdführers vor Verfolgung zu
verneinen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in
der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer in
keiner Weise mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzte und
sich stattdessen auf eine Wiederholung seiner Gesuchsvorbringen
beschränkte.
6. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach dem Beschwerde-
führer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungswei-
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se dessen Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwal-
tungsgericht, dass die Sicherheitssituation des Beschwerdeführers
aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegslage in Sri Lanka generell als
schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft in-
dessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, wes-
halb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis
im Bereich der Auslandsverfahren, bei denen sich die Frage von allfäl-
ligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestäti-
gen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftig-
keit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG
als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe
die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art.
63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt (per EDA-Kurier, in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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