B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1172/2012
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am … , und
B._______, geboren am … ,
sowie die Kinder
C._______, geboren am … , und
D._______, geboren am … ,
Mongolei,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Mongolei – am
19. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, worauf er am
3. November 2011 vom BFM zu seiner Person, seinem Reiseweg und
summarisch zu seinen Gesuchgründen befragt wurde,
dass gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer auch dessen älterer Bruder
E._______ (N … ) ein Asylgesuch einreichte, wobei dieser bereits am
27. Oktober 2011 vom BFM summarisch befragt worden war,
dass zwei Monate nach dem Beschwerdeführer (am 20. Dezember 2011)
auch die Beschwerdeführerin mit den Kindern um Asyl nachsuchte, wo-
rauf sie am 4. Januar 2011 vom BFM summarisch befragt wurde,
dass das BFM am 24. Februar 2012 mit dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdeführerin die Anhörung zu den Gesuchsgründen durchführte,
dass im Falle des älteren Bruders des Beschwerdeführers die Anhörung
zu den Gesuchsgründen soweit ersichtlich noch nicht stattgefunden hat,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches geltend
machte, ihm sei in der Heimat von den Behörden ein angeblicher Waffen-
diebstahl unterschoben worden und ihm drohe deswegen eine langjähri-
ge Gefängnisstrafe,
dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe die letzten Jahre
… [für eine staatlichen Behörde] als Chauffeur gearbeitet, bis er am …
2011 verhaftet worden sei,
dass er von den Behörden nur benutzt worden sei, da diese gegen sei-
nen Bruder vorgehen wollten, welcher bei der politischen Bewegung …
aktiv sei, die sich gegen den Ausverkauf der Heimat zur Wehr setze,
dass anlässlich einer Demonstration dieser Bewegung offenbar eine Mili-
tärwaffe eingesetzt worden sei,
dass ihm vom zuständigen Ermittler vorgeworfen worden sei, er habe …
[an seinem Arbeitsplatz] diese Waffe entwendet und sie seinem Bruder
gegeben,
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dass es sich bei diesen Anschuldigungen jedoch um eine reine Verleum-
dung gehandelt habe, da er mit der Waffe oder dem angeblichen Waffen-
diebstahl nie etwas zu tun gehabt habe,
dass er indes im Verlauf seiner Befragungen vom zuständigen Ermittler
unter Druck gesetzt und während der Untersuchungshaft … von den an-
deren Häftlingen drangsaliert und misshandelt worden sei, weshalb er am
… 2011 ein Geständnis unterschrieben habe, da man ihm für diesen Fall
eine Entlassung aus der Untersuchungshaft in Aussicht gestellt habe,
dass er am … 2011 tatsächlich aus der Untersuchungshaft entlassen
worden sei, er sich jedoch den Behörden hätte zur Verfügung halten sol-
len und ihm gemäss den Vorhalten des Ermittlers eine Verurteilung zu
fünfzehn bis zwanzig Jahre Haft gedroht hätten,
dass er vor diesem Hintergrund die Mongolei am … 2011 in Richtung
Russland verlassen habe und nach X._______ gegangen sei, wo er sei-
nen älteren Bruder getroffen habe, welcher bereits vor ihm aus der Mon-
golei geflüchtet sei,
dass die Beschwerdeführerin auf Fragen des BFM vorbrachte, sie selbst
habe in der Heimat keine Probleme gehabt, sondern sie sei ihrem Mann
nachgereist, welcher die Mongolei verlassen habe, nachdem er wegen
einer Verleumdung Probleme mit den Behörden bekommen habe und ab
dem ... 2011 für einen Monat im Gefängnis gewesen sei,
dass das BFM noch am Tag der Anhörungen – mit Verfügung vom
24. Februar 2012 (mündlich und schriftlich eröffnet) – in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in die
Mongolei anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides ausführte, ge-
mäss Beschluss des Bundesrates handle es sich bei der Mongolei um ei-
nen verfolgungssicheren Staat und den Beschwerdeführenden gelinge es
nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, da die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubwürdig seien,
dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang dafür hielt, der Be-
schwerdeführer habe die angeblich gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht
substanziieren können, zumal er zu keinen exakten Angaben über die
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Umstände des Waffendiebstahls in der Lage gewesen, und seine Ausfüh-
rungen über seine Freilassung seien nicht nachvollziehbar, zumal er im
Falle einer drohenden langen Haftstrafe sicher nicht freigekommen wäre,
dass das Bundesamt daran anschliessend den Wegweisungsvollzug in
die Mongolei zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mittels einer
fremdsprachigen Eingabe vom 1. März 2012 Beschwerde erhoben,
dass sie am 8. März 2012 – nach entsprechender Aufforderung durch das
Bundesverwaltungsgericht (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 5. März
2012) – eine Beschwerdeverbesserung nachreichten,
dass sie in dieser Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
[1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3] beantragten,
dass sie gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht [4] ersuchten, wie auch um Beiordnung
einer amtlichen Rechtsvertretung (vgl. S. 7), eventualiter um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5] sowie um An-
ordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Be-
hörden der Heimat [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7],
dass sie im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung an den Vorbringen
des Beschwerdeführers festhielten und zur Hauptsache geltend machten,
von den heimatlichen Behörden sei versucht worden, den Beschwerde-
führer zu einem Geständnis zu bringen, damit man ihn verurteilen könne,
weshalb sie aus Furcht um seine Freiheit und sein Leben in die Schweiz
gekommen seien,
dass sie mit ihrer Eingabe – vorab in Kopie – das Schreiben eines mon-
golischen Rechtsanwaltes vorlegten (inkl. Übersetzung in Englische),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
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Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und sich ihre Eingabe als
frist- und nach Eingang der Beschwerdeverbesserung auch aus als form-
gerecht erweist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG ist, weshalb sich das Bun-
desverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als un-
rechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung des Asyl-
gesuches enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass daher die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respek-
tive einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bil-
det, weshalb auf die diesbezüglichen Begehren nicht einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde im Übrigen – wie nachfolgend aufge-
zeigt – als offensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb über die Be-
schwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von
Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser
es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 (bes-
tätigt am 6. März 2009) zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicher-
heit vor Verfolgung besteht,
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten
ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu ent-
nehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet
wird und diese Vermutung widerlegt werden kann,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nach-
teile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur
einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf
ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht
werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu
BVGE 2011/8 [mit Hinwiesen auf die gesamte bisherige Praxis]),
dass sich der Beschwerdeführer – bei einer objektiven Betrachtung der
aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle – in keine klaren
und massgeblichen Widersprüche verstrickt hat, welche seine Vorbringen
bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennen liessen,
dass er vielmehr zu durchaus substanziierten Angaben in der Lage war,
wobei aber die erkennbaren Ansätze – beispielsweise seine Detailschil-
derungen zu den Haftumständen – von der Vorinstanz nicht aufgenom-
men und mittels Nachfragen näher abgeklärt wurden,
dass ebenso die näheren Umstände zu den geltend gemachten Befra-
gungen durch einen Polizeiermittler nicht durch Nachfragen vertieft abge-
klärt wurden, wie auch das Vorbringen über das angebliche politische
Engagement des Bruders nicht durch Nachfragen vertieft wurde,
dass das BFM andererseits vom Beschwerdeführer eine Vertiefung seiner
Angaben zu den exakten Umständen des angeblichen Waffendiebstahls
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verlangte, wozu sich der Beschwerdeführer jedoch erkennbar ausser
Stande erklärte, da ihm die Sache bloss unterschoben worden sei (…),
dass das BFM auf der anderen Seite im Falle der Beschwerdeführerin
faktisch auf eine Anhörung zu den ihren Angaben zufolge ausreiserele-
vanten Sachverhalt verzichtet hat, da davon nur ihr Ehemann betroffen
sei (…), was in der vorliegenden Form jedoch einer Verletzung der Abklä-
rungspflichten nahe kommt,
dass nach vorstehenden Erwägungen dem Beschwerdeführer nicht eine
mangelnde Substanziierung entgegen gehalten werden kann,
dass aufgrund der bisherigen Akten zugleich keine relevanten Widersprü-
che offenkundig werden, womit die Gesuchsvorbringen nicht bereits auf
den ersten Blick als unglaubhaft sind,
dass die Fluchtgründe im Übrigen eng mit denjenigen des Bruders zu-
sammenhängen, weshalb sich – nach dessen Befragung – ein Beizug
auch dieser Akten aufdrängen dürfte,
dass es bei dieser Sachlage einer nochmaligen und namentlich vollstän-
digen Auseinandersetzung mit der Sache durch das BFM bedarf,
dass nach diesen Erwägungen der Nichteintretensentscheid des BFM in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht bestätigt werden kann, son-
dern der angefochtene Entscheid – in Gutheissung der Beschwerde –
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage auf eine Auseinandersetzung mit den von den
Beschwerdeführenden vorgelegten Beweismitteln verzichtet werden
kann, da sich nunmehr vorab das BFM damit auseinanderzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird,
dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, den nicht ver-
tretenen Beschwerdeführenden seien durch die Beschwerdeführung rele-
vante Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dass es schliesslich einer Auseinandersetzung mit den übrigen Anträgen
um prozessleitende Anordnungen nicht mehr bedarf, da diese Anträge mit
dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache respektive bei vorliegendem
Ausgang des Verfahren gegenstandslos geworden sind, zumal den Akten
auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktnahme mit dem
Heimatstaat zu entnehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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