B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1172/2013/wif
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…), Polen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, eigenen Anga-
ben zufolge seinen Heimatstaat am (…) (Achtzigerjahre) in Richtung
Deutschland verliess, wo er seither ununterbrochen gelebt hat, und so-
dann am 20. September 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom
27. September 2012 und der Anhörung vom 17. Januar 2013 zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Polen
damals aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten verlassen und in
Deutschland sodann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, seit 1989 würden
zudem auch seine Ehefrau und die (…) mittlerweile erwachsenen Kinder
in Deutschland leben,
dass nach seiner Ausreise aus Polen sein Haus einmal von Soldaten
durchsucht worden sei,
dass er bis vor ungefähr zehn Jahren regelmässig nach Polen gereist sei,
da jedoch nur noch seine Mutter und eine Schwester in Polen lebten, er
auch sonst keinen Bezug mehr zu Polen habe und die Reisen überdies
zu teuer gewesen seien, weshalb er seither nicht mehr in seinem Heimat-
staat gewesen sei,
dass er in Deutschland aufgrund seiner jüdischen Abstammung diskrimi-
niert und verfolgt worden sei, Beamte hätten seine Wohnung durchsucht
und diverses Eigentum beschlagnahmt, auch habe er seit über einem
Jahr kein Geld mehr erhalten,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen etliche Dokumente, insbesondere
Korrespondenz mit den lokalen Behörden und Rechtsvertretern, retour-
nierte Schreiben an politische Interessenverbände in den Vereinigten
Staaten von Amerika, Ausbildungsdiplome sowie seinen bis am (…) gülti-
gen polnischen Reisepass im Original zu den Akten reichte,
dass die zuständigen deutschen Behörden auf Anfrage des BFM vom
13. November 2012 mit Schreiben vom 14. November 2012 feststellten,
der Beschwerdeführer sei seit dem 18. Oktober 2012 unbekannten Auf-
enthalts und nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis,
weshalb einer Rückübernahme gestützt auf das Abkommen vom 20. De-
zember 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Per-
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sonen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen;
SR 0.142.111.368) nicht zugestimmt werden könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2013 – eröffnet am 1. März
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Polen mit Beschluss vom 1. August 2003 als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
weshalb das BFM auf Asylgesuche polnischer Staatsbürger nicht eintrete,
ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers – sein Haus sei nach seiner
Ausreise aus Polen 1985 einmal von Soldaten durchsucht worden, er ha-
be keinen Bezug mehr zu Polen, da insbesondere seine Familie in
Deutschland lebe – keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen
seien, da gerade auch angesichts der Zeitspanne von drei Jahrzehnten
und der veränderten politischen Struktur des Heimatlandes keine Schlüs-
se auf die aktuelle Situation gezogen werden könnten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen
erlittenen Nachteile in Deutschland asylrechtlich nicht zu prüfen seien, da
sich diese nicht auf den Heimatstaat bezögen,
dass es dem Beschwerdeführer sodann offenstehe, sollte ein gemeinsa-
mer Aufenthalt in Deutschland nicht möglich sein, mit seiner Ehefrau, wel-
che ebenfalls die polnische Staatsbürgerschaft besitze, das gemeinsame
Familienleben in Polen zu führen,
dass sich im vorliegenden Fall aus den Akten somit keine Hinweise erge-
ben, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit ge-
mäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermöchten,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss im Wesentlichen beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
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sei vollumfänglich aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, hin-
sichtlich der Wegweisung nach Polen sei festzuhalten, dass er seit (…)
(über 20) Jahren in Deutschland gelebt habe, weshalb er in Polen ent-
fremdet sei und seine Familie in Deutschland lebe, weshalb der Ent-
scheid Art. 8 EMRK verletze,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 1. August 2003 Polen als verfol-
gungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der perio-
dischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass deshalb auf Asylgesuche polnischer Staatsangehöriger nicht einge-
treten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkenn-
bare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c
S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen; BVGE 2011/8 E.6),
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers – er habe Polen damals
aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation verlassen, infolgedes-
sen sein Haus einmal von Soldaten durchsucht worden sei, er habe kei-
nen Bezug mehr zu Polen und seine Familie lebe in Deutschland – kei-
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nerlei Hinweise auf eine Verfolgung im Heimatstaat im Sinne von Art. 3
AsylG entnommen werden können und diesbezüglich vollumfänglich auf
die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblich er-
littenen Nachteile in Deutschland offensichtlich keine Asylrelevanz auf-
weisen, zumal der Beschwerdeführer jederzeit in seinen Heimatstaat Po-
len zurückkehren kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das BFM nach der Ablehnung eines Asylgesuches, oder nach-
dem es auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist, in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügt und den Wegweisungsvollzug anord-
net (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende
Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]),
dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird,
wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich
ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits
pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz] S. 7 f.),
dass im Falle des Beschwerdeführers weder der eine noch der andere
Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt ist,
dass im Weiteren zwar festzustellen ist, dass es sich beim Beschwer-
deführer um einen Staatsangehörigen von Polen und damit um einen
Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den Bestim-
mungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-
men [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Ein-
reise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchs-
grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt,
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dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend je-
doch nicht entgegensteht, da sich der Beschwerdeführer nicht aus ei-
nem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der
Schweiz aufhält, sondern soweit ersichtlich alleine zwecks Einreichung
eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist,
dass demnach die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
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haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass daran auch die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer
Verletzung von Art. 8 EMRK nichts zu ändern vermögen, da es dem Be-
schwerdeführer freisteht, sein Familienleben mit seiner Ehefrau, welche
ebenfalls die polnische Staatsangehörigkeit besitzt entweder in Polen
oder – im Rahmen der Personenfreizügigkeit – in Deutschland zu führen,
wobei er eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK bei den dort zuständi-
gen Behörden geltend zu machen hat, weshalb er auch mit dieser Rüge
nicht durchzudringen vermag,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimatstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer verfügt über eine solide
Ausbildung als (…) und (…) und hat mehrere Jahre Berufserfahrung, zu-
dem leben seine Mutter und seine Schwester nach wie vor im Hei-
matstaat – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlies-
sen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
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heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: