B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1174/2013/wif
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … ,
Nigeria,
… ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2013 – von Italien kommend –
nach Chiasso gelangte, wo er von der Grenzwacht aufgegriffen wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er wolle ein Asylgesuch ein-
reichen, worauf er von der Grenzwacht dem BFM zugeführt wurde,
dass er noch am gleichen Tag beim Bundesamt um die Gewährung von
Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festge-
stellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer bereits in Italien als Asylsu-
chender aufgehalten hatte (illegale Einreise verzeichnet per 16. August
2011 und Asylantrag verzeichnet per 30. August 2011),
dass er am 1. Februar 2013 zu seiner Person, seinem Reiseweg und
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er dabei vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Nigeria und er
habe seine Heimat bereits im Jahre 2009 verlassen, da er dort von den
Anhängern einer Geheimgesellschaft verfolgt worden sei,
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei 2009 über den Niger nach
Libyen gereist, von wo er im August 2011 auf dem Seeweg nach Italien
weitergereist sei,
dass er in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, welches negativ ent-
schieden worden sei, worauf er zwar Beschwerde erhoben, den Ausgang
des Verfahrens aber nicht abgewartet habe, sondern in die Schweiz ge-
kommen sei,
dass er sich auf Nachfrage gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland
aussprach indem er geltend machte, er sei auf der Suche nach Hilfe und
Gastfreundschaft in die Schweiz gekommen, da er in Italien auf der
Strasse leben müsse,
dass das BFM am 11. Februar 2013 – nach den Bestimmungen der Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersu-
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chen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete,
welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 26. Februar 2013 – eröff-
net am 4. März 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist
auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 5. März 2013
Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe – dem wesentlichen Sinn-
gehalt nach – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache ans BFM beantragte,
dass er zur Begründung namentlich vorbrachte, ihm sei ein weiterer
Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen, da er in Italien wirtschaftliche
Probleme zu gewärtigen habe, zumal es dort keine Arbeit gebe und er
dort nach der Schliessung seiner Asylunterkunft auch keinen Ort zum
bleiben mehr habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht in einer Amtssprache
des Bundes verfasst hat, sich seiner englischsprachigen Eingabe jedoch
ohne weiteres Begehren und eine Begründung entnehmen lassen (Art. 52
Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks
Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen seine Eingabe fristgerecht einge-
reicht hat und er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdefrist zwar noch bis zum 11. März 2013 läuft, indes
einem Entscheid noch vor Ablauf dieser Frist nichts entgegensteht, da der
entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erkennen und aufgrund der
Eingabe vom 5. März 2013 ohne weiteres davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer habe sich abschliessend zur Beschwerdesache geäus-
sert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13),
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer vor der Schweiz bereits in Italien einen Asyl-
antrag gestellt hat und er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren – Italien für die Prüfung des erneuten
Asylantrages zuständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des BFM um
eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c
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Dublin-II-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen
nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubli-
ner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert
hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr in sein Erst-
asylland ausspricht, indem er geltend macht, in Italien gebe es keine Ar-
beit und es fehle ihm an einer Unterkunft,
dass aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in
rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete Überstellung
nach Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30)
als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkre-
ten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwer-
deführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer in Italien Zugang zum ordentlichen Asylver-
fahren gefunden hat und aufgrund der Akten keine Hinweise darauf be-
stehen, im Falle einer Rückführung in sein Erstasylland würde der Be-
schwerdeführer in eine existenzielle Notlage geraten,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass in diesem Sinne der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich ein ge-
sunder und selbständiger Mann – durchaus in der Lage sein dürfte, in Ita-
lien ein Auskommen zu finden, hat er sich doch vor seiner Einreise in die
Schweiz schon weit mehr als ein Jahr in Italien aufgehalten, womit er mit
den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sein dürfte,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, zumal
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nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylge-
such (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: