B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1174/2017
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2017 / N (…).
D-1174/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über Russland, die
Ukraine und Ungarn, wo er eine Nacht in Haft war, am 20. Dezember 2016
in die Schweiz gelangte und am 21. Dezember 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass dort am 29. Dezember 2016 seine verkürzte Befragung zur Person
stattfand und ihm, aufgrund eines Eurodac-Treffers, das rechtliche Gehör
zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung seines Asylge-
suchs gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer auf diesen Vorhalt entgegnete, man habe in
Ungarn seine Fingerabdrücke genommen, er habe jedoch von Anfang an
in die Schweiz reisen wollen, um dort Asyl zu beantragen; keinesfalls wolle
er zurück nach Ungarn,
dass er auf die Frage nach massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen antwortete, seit er im Jahr 2009 geschlagen worden sei, leide er
unter Schmerzen im Brustbereich,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2017 – eröffnet am 17. Feb-
ruar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Fingerabdruck-Ab-
gleich mit der Eurodac-Datenbank habe ergeben, dass der Beschwerde-
führer am 10. Dezember 2016 in Ungarn Asyl beantragt habe,
dass die ungarischen Behörden zum Übernahmeersuchen nicht Stellung
genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit am 11. Februar 2017 auf Un-
garn übergegangen sei,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Asylverfahren und
dem Verbleib in der Schweiz nicht beachtlich sei,
dass das ungarische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne des
Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
D-1174/2017
Seite 3
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) aufweise
und Ungarn überdies seine internationalen Verpflichtungen erfülle, wes-
halb nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Fall einer
Überstellung nach Ungarn gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten würde, oder ohne
Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-
Gebotes in seinen Heimatstaat zurückgeschickt würde,
dass sich auch aus den übrigen Bestimmungen der Dublin-III-VO keine
Gründe ergäben, welche das SEM dazu verpflichteten, das Asylverfahren
in der Schweiz durchzuführen, weshalb Ungarn zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, es sei die Zu-
ständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell von
den schweizerischen Behörden zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die
Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Erteilun-
gen der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugshandlungen abzu-
sehen,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege einhergehend mit dem Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sei,
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 24. Februar 2017 einen Voll-
zugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG anordnete,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Februar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 die aufschiebende Wirkung
angeordnet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet wurde,
dass das Gesuch um amtliche Verbeiständung abgewiesen wurde,
D-1174/2017
Seite 4
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist und daher
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
D-1174/2017
Seite 5
ten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Wei-
terungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die ein-
zelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel
III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
D-1174/2017
Seite 6
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
frei wählen kann,
dass die schweizerischen Behörden aber sicherstellen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechen-
den Behandlung ausgesetzt ist, wobei sie in diesem Falle zum Selbsteintritt
verpflichtet wären,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
sierte, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, wel-
chen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte,
dass das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im un-
garischen System festgestellt hat, welche namentlich den Zugang zum
Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transit-
zonen betreffen,
dass das Gericht sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft
getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer
Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone
der ungarischen Grenze“ befasst hat und zum Schluss kam, die Umset-
zung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfah-
ren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Ge-
setzgebung mit sich bringt, ziehe zahlreiche Unsicherheiten und Fragen
nach sich,
D-1174/2017
Seite 7
dass gemäss Einschätzung des Gerichts nicht mit Sicherheit ermittelt wer-
den kann, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht
aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte
„Prätransit“-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende
Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu be-
handeln sind,
dass angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzes-
änderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingun-
gen mit sich gebracht hat, es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich ist, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7853/2015 die angefoch-
tene Verfügung aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Staatssekretariat für Migration zurückwies, mit der Begründung, es obliege
der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusam-
menzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich
seien, und es könne nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, kom-
plexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen, ansonsten das Bundesver-
waltungsgericht mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschrei-
ten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzen-
zug bringen würde (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils),
dass es dem Gericht im Sinne dieser Erwägungen auch vorliegend nicht
möglich ist, die Vorbringen in der Beschwerde vom 23. Februar 2017 zu
beurteilen,
dass demnach die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, ohne dass auf die weiteren
Beschwerdevorbringen eingegangen werden müsste,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, ohnehin war das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits am
1. März 2017 gutgeheissen worden,
D-1174/2017
Seite 8
dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Entschä-
digung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwen-
digen und verhältnismässig hohen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 VGKE [SR 173.320.2])
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vertre-
ten war und ihm demzufolge keine solchen Kosten erwachsen sein dürften,
weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1174/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird zur
weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: