B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1175/2018
law/fes
Ur t e i l vom 2 3 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Übernahme der Kosten für ein DNA-Gutachten;
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 / N (…).
D-1175/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Mai 2017 den Beschwerdeführer als
Flüchtling anerkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte,
dass der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin mit
Eingabe vom 2. Oktober 2017 um die Bewilligung der Einreise seiner Frau
und Tochter in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung ersuchte,
dass er dem Gesuch je eine Kopie des Taufscheins der Tochter und des
kirchlichen Trauscheins, welche er bei der Vorinstanz bereits im Original
eingereicht hatte, und je zwei Passfotos seiner Frau und Tochter beilegte,
dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2017
zwecks Feststellung des Abstammungsverhältnisses zwischen ihm und
der Tochter sowie seiner Frau und der Tochter aufforderte, sich mit schrift-
licher Zustimmung und unter Übernahme der Kosten einem DNA-Test zu
unterziehen und dem Amt das Ergebnis des Gutachtens bis am 30. Januar
2018 mitzuteilen,
dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2017 dem SEM mitteilte,
dass er der Aufforderung, einen DNA-Test zu machen, gerne nachkomme,
aber über keine eigenen finanziellen Mittel verfüge und von der Sozialhilfe
abhängig sei,
dass er sich bezüglich Finanzierung des Abstammungsgutachtens an den
Sozialdienst seiner Wohngemeinde gewandt habe, dieser die Finanzierung
jedoch abgelehnt habe,
dass er gegen diesen Beschluss einen Rekurs eingereicht habe,
dass er zudem das SEM darum ersuche, ihm darzulegen, aus welchen
Gründen das Abstammungsverhältnis zwischen ihm, seiner Frau und der
gemeinsamen Tochter nicht als festgestellt erachtet werden könne,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember
2017 mitteilte, dass bei der Behandlung von Familiennachzugsgesuchen
nach Art. 51 Abs. 4 AsylG für Minderjährige im Hinblick auf das grosse
Missbrauchspotential hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der
geltend gemachten Familienverhältnisse zu stellen seien,
dass im Eritrea-Kontext beim Fehlen von fälschungssicheren Identitätspa-
pieren bei minderjährigen Kindern von begründeten Zweifeln ausgegangen
D-1175/2018
Seite 3
werden müsse und grundsätzlich eine DNA-Analyse zur Glaubhaftma-
chung der Familienverhältnisse vorzuschlagen sei,
dass das Zivilstandswesen in Eritrea nicht derart zuverlässig sei, als dass
(Original-) Dokumente aus diesem Land als fälschungssicher erachtet wer-
den könnten und ihnen daher ein erhöhter Beweiswert zugesprochen wer-
den könnte,
dass zudem eritreische Dokumente käuflich erworben werden könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2018 mitteilte,
dass er die (…) in B._______ mit der Durchführung des Tests beauftragt
habe, es stelle sich aber die Frage der Finanzierung dieses Tests, da er
selber keine finanziellen Mittel habe und auf Sozialhilfe angewiesen sei,
dass die Gemeinde C._______ die Übernahme der Kosten verweigert, ihm
den Betrag von ungefähr Fr. 900.– jedoch als Darlehen gewährt habe und
ihm diesen Betrag in Raten von Fr. 50.– vom Grundbedarf abziehe,
dass er gegen diesen Entscheid Beschwerde eingereicht habe, welche
beim (…) hängig sei,
dass er auch ein Finanzierungsgesuch bei der (…)Beratung des Kantons
B._______ gestellt habe, welches auch abgelehnt worden sei,
dass auch seine Mutter im Kanton D._______ von der Sozialhilfe abhängig
sei, sein Bruder als Asylsuchender in der Schweiz gemäss den Ansätzen
der Asylfürsorge unterstützt werde und die weiteren Verwandten die finan-
ziellen Mittel nicht hätten und nicht unterstützungspflichtig gegenüber ihm
seien,
dass er deshalb das SEM um Übernahme der Kosten für das DNA-Gut-
achten ersuche,
dass er dem Schreiben eine Kopie eines Auszugs aus dem Protokoll der
Sozialbehörde vom 28. November 2017, eine Kopie der Aufforderung zur
Vernehmlassung des (…) vom 3. Januar 2018 und eine Kopie der Ableh-
nung der Kostenübernahme des Schweizerischen Roten Kreuzes vom
16. Januar 2018 beilegte,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2018 – eröffnet am 26. Ja-
nuar 2018 – das Gesuch um Übernahme der Kosten für das DNA-Gutach-
ten vom 17. Januar 2018 abwies,
D-1175/2018
Seite 4
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2018 (Datum
Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Kosten für das DNA-Gutachten seien durch das SEM zu über-
nehmen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er mit der Beschwerde eine Kopie eines Kontoauszugs vom Dezem-
ber 2017, eine Kopie eines Auszugs aus dem Protokoll der Sozialbehörde
vom 28. November 2017, eine Kopie der Aufforderung zur Vernehmlas-
sung des (…) vom 3. Januar 2018 und eine Kopie der So-zialhilfebestäti-
gung betreffend seine Mutter einreichte,
dass er am 5. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Kopien von Kon-
toauszügen von ihm und seiner Mutter, eine Kopie einer Replik an den (…)
vom 28. Februar 2018 und eine Feststellung der Sistierung des Verfahrens
vor dem (…) vom 2. März 2018 einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-1175/2018
Seite 5
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhält, es übernehme in
Härtefällen auf Gesuch hin – analog der Übernahme von Einreisekosten
(Art. 92 Abs. 1 und 2 AsylG) – die Kosten für die Beschaffung von DNA-
Gutachten,
dass es für eine Kostenübernahme höchstens subsidiär aufkomme, wenn
keine andere Möglichkeit der Selbst- oder Fremdfinanzierung bestehe,
dass eine Sozialhilfeabhängigkeit demzufolge nicht ausreiche, um eine
Mittellosigkeit zu belegen und die gesuchstellende Person mit Belegen zu-
mindest glaubhaft zu machen habe, dass sie völlig mittellos und keine an-
dere Finanzierung möglich sei,
dass die Vorinstanz weiter ausführt, es sei nicht ohne weiteres nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz einer Aufenthaltsdauer in der
Schweiz von gut zwei Jahren, während derer er von der Sozialhilfe unter-
stützt worden sei, über keinerlei Ersparnisse verfügen soll,
dass er zu seiner Erklärung, seine Familienangehörigen könnten ihm nicht
weiterhelfen, keine Beweismittel eingereicht habe, und es sich daher um
eine unbelegte Parteibehauptung handle,
dass somit nicht hinreichend dargelegt werde, weshalb sämtliche Möglich-
keiten der Selbst- oder Fremdfinanzierung nicht in Frage kommen, wie bei-
spielsweise eine Finanzierung aus Ersparnissen oder durch die Aufnahme
und ratenweise Rückzahlung eines Darlehens bei Verwandten oder von
anderen nahestehenden Personen oder Dritten in der Schweiz oder im
Ausland,
D-1175/2018
Seite 6
dass ein persönlicher Härtefall vorliegend weder belegt noch zumindest
glaubhaft gemacht worden sei und folglich die Bedingungen für die Über-
nahme der Kosten für das DNA-Gutachten durch den Bund nicht erfüllt
seien,
dass diese Ausführungen des SEM auch in Anbetracht der Einwände in der
Beschwerde im Ergebnis nicht zu beanstanden sind,
dass – wie sich aus den Materialien zu Art. 53 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) im Wei-
teren ergibt – die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des
Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem SEM im
Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober
2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung
über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
[VVWA], S. 34; Urteile des BVGer F-2973/2015 vom 10. Januar 2018 S. 5,
D-8299/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3),
dass dies mutatis mutandis auch für die Übernahme von Kosten für die
Beschaffung von Beweismittel zu gelten hat,
dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Sitzungsprotokoll
der Sozialbehörde C._______ vom 28. November 2017 den Betrag von
ungefähr Fr. 900.– für die Erstellung des DNA-Gutachtens in Form eines
Darlehens zugesprochen erhielt, und die Rückerstattung der angefallenen
Kosten in monatlichen Raten von Fr. 50.– durch Abzug von seinem Grund-
bedarf erfolgt,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss der Sozialbehörde
beim (…) am 28. Dezember 2017 Rekurs erhoben hat,
dass der Rekurs beim (…) noch hängig beziehungsweise sistiert ist,
dass demnach einerseits die Bevorschussung der für die Erstellung eines
DNA-Gutachtens anfallenden Kosten von ungefähr Fr. 900.– gesichert ist
und andererseits nicht feststeht, dass der Beschwerdeführer verpflichtet
wird, die ihm bevorschussten Kosten in vom Grundbedarf in Abzug zu brin-
genden Raten von Fr. 50.– wird zurückerstatten müssen – und ihm dadurch
im Zusammenhang mit dem DNA-Gutachten tatsächlich Kosten erwach-
sen,
D-1175/2018
Seite 7
dass das SEM im Übrigen im Schreiben vom 30. Oktober 2017 und auf
Nachfrage hin mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 eingehend begrün-
det hat, weshalb nach Prüfung der Unterlagen und im länderspezifischen
Kontext das Abstammungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Tochter sowie jenes zwischen seiner Ehefrau und deren Tochter
nicht als festgestellt erachtet werden kann, und deshalb die Erstellung ei-
nes DNA-Gutachtens angezeigt sei,
dass insofern in der Beschwerde nicht dargetan wird, inwiefern das SEM
mit der Aufforderung, ein DNA-Gutachten erstellen zu lassen, Bundesrecht
verletzt haben soll, und solches auch nicht ersichtlich ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Einwände in der Beschwerde und
die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, weil sie angesichts des
Gesagten nicht geeignet sind, zu einer von derjenigen des SEM abwei-
chenden Beurteilung des Gesuchs um Übernahme der Kosten für ein DNA-
Gutachten durch den Bund zu führen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), jedoch in
Anwendung von Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Erlass des Kostenvorschusses sich mithin als gegenstandslos erwei-
sen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1175/2018
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: