B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1177/2018
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch die Eltern B._______ und
C._______ (als gesetzliche Vertreter),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Eltern des Beschwerdeführers suchten am 26. April 2012 für sich und
ihre zwei Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Die Gesuche wurden von
der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September 2012 negativ beurteilt.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5649/2012 vom 5. Februar 2013 abgewiesen. Am 16. De-
zember 2013 kehrten der Beschwerdeführer und seine Familie freiwillig
nach Russland zurück.
B.
Am 3. August 2015 reisten der Beschwerdeführer und seine Familie erneut
in die Schweiz ein und suchten am 2. September 2015 zum zweiten Mal
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 beurteilte das SEM ihre
Mehrfachgesuche wiederum negativ. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7246/2015 vom 21. Sep-
tember 2017 ab.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit einer als „Asylgesuch“ bezeichneten
Eingabe vom 6. Februar 2018 an das SEM. Er beantragte, es sei auf sein
„(Erst-)Asylgesuch“ einzutreten und ein ordentliches Asylverfahren samt ei-
ner kindsgerechten Anhörung durchzuführen. Es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei der Weg-
weisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar zu erklären. Es sei für die
Dauer des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht festzustellen und ihm ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Er machte geltend, er sei (…) Jahre alt und urteilsfähig. Dennoch sei er in
den bisherigen, von seinen Eltern erwirkten Asylverfahren nie angehört
worden. Auch habe er nie eine eigene Rechtsvertretung gehabt und sei
somit nie als aktives Rechtssubjekt in die Asylverfahren einbezogen wor-
den, obwohl sich entsprechende Ansprüche aus den Bestimmungen von
Art. 12 i.V.m. Art. 2, 3, 4 und 6 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergeben würden.
Er habe rund vier Jahre seiner Kindheit in der Schweiz verbracht und sei
einmal nach Tschetschenien zurückgeführt worden, womit sich seine Le-
benssituation einschliesslich des Sprach- und Kulturraums und der Unter-
bringung in einer Notunterkunft im Rahmen des Wegweisungsvollzugs
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grundlegend verändert habe. Dies alles habe sich auf seine Psyche aus-
gewirkt, und seine persönliche, sprachliche und schulische Entwicklung
habe stagniert. Eine erneute Rückkehr nach Tschetschenien sei nicht an-
gezeigt. Er leide an psychologischen und medizinischen Problemen und
sei auf eine stabile Umgebung angewiesen, welche in Tschetschenien an-
gesichts der schweren Menschenrechtsverletzungen nicht geschaffen
werde könne. Auch sei dort eine psychiatrische Mindestversorgung für ihn
nicht gewährleistet und aufgrund ungenügender Russischkenntnisse sei
eine solche für ihn auch in der übrigen russischen Föderation nicht verfüg-
bar.
D.
Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegen und trat auf dieses mit Verfügung vom 15. Februar
2018 – eröffnet am 19. Februar 2018 – nicht ein, erklärte die Verfügung
vom 9. Oktober 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Fer-
ner lehnte es die Anträge auf eine persönliche, mündliche Anhörung und
eine unentgeltliche rechtliche Verbeiständung ab.
Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe zusammen mit
seinen Eltern als gesetzliche Vertreter sowie teilweise wiedervertreten
durch einen Rechtsbeistand zwei Asylverfahren durchlaufen. Im vorliegen-
den Gesuch würden keine die Flüchtlingseigenschaft betreffenden, eige-
nen Gründe des Beschwerdeführers aufgeführt und solche seien auch
nicht ersichtlich, weshalb das Gesuch nicht als ein neues beziehungsweise
drittes Asylgesuch entgegengenommen werde. Die geltend gemachten
Gründe würden im Wesentlichen Entwicklungs- und Bildungseinschrän-
kungen sowie psychologische/medizinische Gründe und das Kindeswohl
betreffen, mithin Vollzugshindernisse, die sich auf den Wegweisungspunkt
beziehen würden. Daher werde die Eingabe vom 8. Februar 2018 als ein
(einfaches) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft.
Die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe seien nicht neu. Sie seien
einschliesslich psychologischer, posttraumatischer und medizinischer
Probleme ([…]) sowie allfälliger Entwicklungseinschränkungen in zwei
Asylentscheiden sowie zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ge-
prüft worden. Bezüglich der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs des Beschwerdeführers zusammen mit seinen Eltern
werde insbesondere auf das letzte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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D-7246/2015 vom 21. September 2017 verwiesen, namentlich auf die aus-
führlichen Erwägungen 6.2.3 bis 6.5. Da keine neuen wesentlichen Tatsa-
chen und Beweismittel vorlägen, vor allem überhaupt keine neuen Gründe
geltend gemacht würden, beziehungsweise diese Gründe dem Beschwer-
deführer und seinen Eltern bereits weit länger als 30 Tage gemäss Art. 111b
Abs. 1 AsylG bekannt seien, sei auf das vorliegende Wiedererwägungsge-
such nicht einzutreten. Es werde nicht konkretisiert, weshalb ein völker-
rechtswidriges Wegweisungshindernis drohe, und diesbezüglich seien we-
der Beweismittel noch neue Tatsachen vorgebracht worden, weshalb auch
unter dem Gesichtspunkt der Ausnahmeregel von EMARK (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 1998
Nr. 3 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass er bereits im letzten Verfah-
ren hätte angehört werden sollen und er nun Anspruch auf ein eigenes Ver-
fahren mit eigener persönlicher Anhörung habe, sei im Übrigen Folgendes
festzuhalten: Die bisherige Rechtsvertretung sei infolge der Mandatierung
durch die Eltern als gesetzliche Vertreter, dadurch als gewillkürte Rechts-
vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers, eingesetzt worden. Es
bestehe kein Anspruch auf eine persönliche, mündliche Anhörung des Be-
schwerdeführers, da seine Interessen durch seine gesetzliche und gewill-
kürte Vertretung geltend gemacht worden seien und aus den Akten keine
Hinweise ersichtlich seien, dass er persönliche Interesse hätte, die sich
nicht mit den Interessen seiner Eltern als gesetzliche Vertreter decken wür-
den oder nicht gedeckt hätten. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich
und in Anbetracht des materiellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
D-7246/2015 vom 21. September 2017 Revisionsgründe geltend mache,
sei ein entsprechendes Revisionsgesuch zuständigkeitshalber an das Bun-
desverwaltungsgericht zu richten.
E.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
26. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, zwecks Neuentscheidung den Sachverhalt zu ergänzen. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Ferner sei fest-
zustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
dürfe.
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Zur Begründung wies er erneut auf seine Urteilsfähigkeit hin. Er habe seine
Eltern nie als seine gewillkürten Rechtsvertreter eingesetzt. Demnach sei
die angefochtene Verfügung, welche seinen Eltern statt ihm zugestellt wor-
den sei, nicht rechtmässig eröffnet worden.
Mit Verweis auf mehrere Literaturstellen, Bundesverwaltungsgerichtsent-
scheide sowie auf den Bundesgerichtsentscheid 2C_1130/2013 E. 2.4
machte er in umfangreichen Ausführungen geltend, die Vorinstanz verwei-
gere ihm seine Grund- und Menschenrechte sowie seine altersspezifi-
schen Rechte gemäss der KRK. Es seien seine Rechte auf eine Anhörung,
eine eigene Vertretung, rechtliches Gehör sowie die Rechtsweggarantie
durch das SEM verletzt worden. Das SEM habe zu keinem Zeitpunkt sein
Kindesinteresse methodisch korrekt ermittelt. Da im Gegensatz zu ihm die
Sozialisation seiner Eltern abgeschlossen sei, decke sich deren Interesse
nicht mit seinem. Er sei nie über seine Parteirechte informiert worden und
habe nie Gelegenheit erhalten, seine Meinung in die Asylverfahren einzu-
bringen. Es bestehe eine Gesetzeslücke, wie Kinder, deren Verfassungs-,
Konventions- und Gesetzesrechte im elterlichen Asylverfahren missachtet
worden seien, die verletzten Rechte nachträglich einfordern könnten.
Diese Lücke sei durch die Verwaltungspraxis und/oder Richterrecht zu
schliessen.
Eine Rückkehr nach Russland würde für ihn den vierten grundlegenden
Wechsel in seinem sozialen Umfeld bedeuten und seine Entwicklung in
schulischer, sozialer, mentaler, intellektueller, sprachlicher und psychischer
Hinsicht schwer belasten. Ihm sei während der Dauer des Asylverfahrens
keine Beschulung in Tschetschenisch oder Russisch zugekommen. Da er
aufgrund dieser mangelnden Sprachkenntnisse keinen genügenden
Schutz vor Mobbing in seinem Heimatland erhalten würde, sei seine per-
sönliche Entwicklung gefährdet. Zudem riskiere er mangels hinreichender
Schulbildung Marginalisierung im Erwachsenenalter. Ausserdem sei durch
die lange Dauer des zweiten Asylverfahrens seiner Eltern eine Gefahr der
Entwurzelung entstanden. Die Ausformung einer stabilen Persönlichkeit
sei bei einer Rückkehr in sein Heimatland grundlegend gefährdet. Er ver-
lange dazu die Einholung eines Gutachtens beim zuständigen Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD).
F.
Am 28. Februar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-
weisung per sofort einstweilen aus.
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Seite 6
G.
Der Beschwerdeführer und seine Eltern reichten mit Eingabe vom 3. März
2018 je ein Doppel ihrer Schreiben an die Kindesschutzbehörde
D._______ vom 1. März 2013 („Gefährdungsmeldung und Ersuchen um
Kindesschutzmassnahmen“) und an das Bundesgericht vom 2. März 2018
(„Aufsichtsanzeige gegen das Bundesverwaltungsgericht/BVGer wegen
unangemessen langer Dauer des Verfahrens D-7246/2015; Urteil vom
21.09.2017“) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide ge-
mäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist (…) und damit unmündig. Es ist deshalb des-
sen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu
prüfen.
Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozess-
fähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen
(vgl. z.B. Urteil des BVGer D-6556/2016 vom 25. November 2016 E. 2.1.
m.w.H.). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen ei-
ner Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 ZGB [SR 210]). Urteilsfähig ist
jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Um-
stände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16
ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der
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Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflich-
ten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); allerdings vermögen sie ohne diese Zustimmung
die Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zu-
stehen (Art. 19c Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Rechtsprechung gelten so-
wohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in die-
sem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche"
Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2; Urteil des BVGer D-580/2017 vom
9. August 2017 E. 1.3).
Die vorinstanzliche Verfügung wurde dem Vater des Beschwerdeführers
am 19. Februar 2018 eröffnet (vgl. Rückschein, SEM act. [nicht numme-
riert]) und damit zur Kenntnis gebracht. Sie wurde innert Frist mit einer
Rechtsmittelschrift angefochten, welche in perfektem Deutsch und offen-
kundig nicht von einem juristischen Laien, jedenfalls nicht vom unterzeich-
nenden Beschwerdeführer, verfasst worden ist. Die Schreiben an das Bun-
desgericht und an die Kindesschutzbehörde (vgl. Bst. G) wurden sodann
von den Eltern und vom Beschwerdeführer gemeinsam unterzeichnet. Es
ist damit ohne Weiteres von der Zustimmung der Eltern als gesetzliche
Vertreter zum vorliegenden Verfahren auszugehen. Soweit der Beschwer-
deführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht urteilsfähig war und
dieser Zustand bis heute anhält, ergibt sich seine Prozessfähigkeit im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren aus der Vertretung durch die Eltern als
seine gesetzlichen Vertreter (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5153/2006 vom
7. Dezember 2009 E. 2.1).
2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die angefochtene Verfü-
gung sei nur seinem Vater, den er nie als gewillkürten Rechtsvertreter ein-
gesetzt habe, und nicht ihm eröffnet worden, ist festzuhalten, dass es sich
beim Verhältnis zwischen ihm und seinen Eltern um eine gesetzliche Ver-
tretung handelt, die sich aus dem Gesetz ergibt und daher nicht vom Be-
stehen einer Vollmacht abhängt. Im Übrigen sind aus den Akten keine
Gründe ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass zum Schutz des
Kindeswohls eine Prozessbeistandschaft hätte angeordnet werden müs-
sen oder angeordnet werden müsste. Das SEM hat damit die Verfügung
richtigerweise an die Eltern adressiert und eröffnet.
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
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Seite 8
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9
E. 5).
5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
6.
6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
6.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erheb-
liche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die
Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht
dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder
infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu
umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2. 1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer
E-1532/2014 vom 8. Mai 2014). Namentlich darf ein Wiedererwägungsver-
fahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Be-
schwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der ver-
passten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren
bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht
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Seite 9
werden. Es kann nämlich – in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3
VwVG – nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen ver-
langt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen
Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer
E-1532/2014 vom 8. Mai 2014).
7.
7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz mangels neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zu
Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom
8. Februar 2018 eingetreten ist.
7.2 Soweit der Beschwerdeführer dieses damit begründet, dass eine Rück-
kehr nach Russland wegen des Wechsels in seinem sozialen Umfeld und
der fehlenden russischen Schulbildung seine Entwicklung in schulischer,
sozialer, mentaler, intellektueller, sprachlicher und psychischer Hinsicht
schwer belasten würde und damit insgesamt seine persönliche Entwick-
lung gefährdet sei, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die gel-
tend gemachten Gründe nicht neu, sondern bereits in vorangegangenen
Verfahren geprüft worden sind. Hierbei ist besonders auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes D-7246/2015 vom 21. September 2017
E. 6.2.3 – 6.5 zu verweisen, in welchem Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung des Kindeswohls, der medi-
zinischen und psychischen Probleme sowie der Entwicklungsstörungen
des Beschwerdeführers ausführlich geprüft worden sind. Soweit im Schrei-
ben vom 1. März 2018 an die Kindesschutzbehörde D._______ (vgl.
Bst. G) auf die Gefährdungsmeldung des KJPD vom 28. September 2016
hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass diese nicht den Beschwerdeführer
betrifft, sondern seine damals (…)jährige Schwester. Abgesehen davon ist
auch nicht ersichtlich und solches wird im vorliegenden Verfahren nicht
dargelegt, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. September 2017 verändert haben sollte.
Damit liegen insgesamt weder neue wesentliche Tatsachen und Beweis-
mittel vor noch werden neue Gründe geltend gemacht beziehungsweise
waren diese dem Beschwerdeführer und seinen Eltern bereits weit länger
als 30 Tage bekannt.
D-1177/2018
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7.3 Bezüglich dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in den vorausge-
gangenen Asylverfahren nicht angehört, mithin seien seine Kindesinteres-
sen nicht korrekt ermittelt worden, weshalb er einen Anspruch auf ein eige-
nes Asylverfahren habe, ist folgendes festzuhalten:
7.3.1 Zu folgen ist zunächst der vorinstanzlichen Argumentation, wonach
der Beschwerdeführer bereits in den Asylgesuchen seiner Eltern miteinbe-
zogen gewesen ist. Sowohl im ersten Asylgesuch vom 26. April 2012 wie
auch im zweiten Asylgesuch vom 2. September 2015 hatten die Eltern für
sich und ihre zwei Kinder – somit auch für den Beschwerdeführer – um Asyl
nachgesucht. Letztmals mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 hat das SEM
die Flüchtlingseigenschaft der gesamten Familie (der Eltern und der beiden
minderjährigen Kinder) geprüft und abgelehnt. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung der ganzen Familie aus der Schweiz an und verfügte für die
gesamte Familie den Wegweisungsvollzug. Diese Entscheidung erwuchs
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2017
(D-7246/2015) in Rechtskraft (vgl. oben, Bst. A-B). Die Auffassung, der Be-
schwerdeführer habe nie ein Asylverfahren in der Schweiz gehabt, ist un-
zutreffend.
7.3.2 Es trifft ebenso wenig zu, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der
mehrfachen Verfahren nie die Gelegenheit gehabt habe, seine eigenen In-
teressen selbst oder durch eine selbst gewählte, gewillkürte Vertretung ein-
zubringen. Die Familie des Beschwerdeführers wurde in beiden Beschwer-
deverfahren rechtlich vertreten. Jene beiden Rechtsvertreter sind infolge
der Mandatierung durch die Eltern (als gesetzliche Vertreter des Kindes)
dadurch als gewillkürten Rechtsvertreter des minderjährigen Beschwerde-
führers eingesetzt und mit dessen Interessenwahrung betraut worden. Ge-
rade die Replik vom 1. Dezember 2016, in welcher die Rechtsvertretung
ausführlich auf den Gesundheitszustand und das Kindeswohl des Be-
schwerdeführers wie auch seiner Schwester eingegangen ist, zeigt, dass
der minderjährige Beschwerdeführer sowohl von seinen Eltern als gesetz-
liche Vertreter als auch von seinem Rechtsvertreter als gewillkürte Rechts-
vertretung von Personen vertreten worden ist, die seine Interessen wahr-
genommen haben. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Rechts-
vertreter gegebenenfalls aufgezeigt hätte, weshalb es ihm – als gewillkür-
tem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – nicht möglich gewesen sein
sollte, auf diesen alleine bezogene individuell-konkrete Asylgründe oder
Wegweisungshindernisse vorzutragen, wenn es solche gegeben hätte. Die
Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung ist somit nicht erkennbar (vgl.
D-1177/2018
Seite 11
dazu BVGE 2012/31; Urteil des BVGer E-1/2016 vom 30. März 2018 E. 3.5
ff.).
7.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Einwand, das Asyl- bezie-
hungsweise Beschwerdeverfahren D-7246/2015 habe zu lange gedauert,
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
7.3.4 Dem Gesagten zufolge kann darauf verzichtet werden, ein Gutachten
des zuständigen KJPD sowie einen Bericht der Konferenz der kantonalen
Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren einzuholen oder die Verfahrens-
akten der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
beizuziehen.
8.
Zusammenfassend liegt keine wesentlich veränderte Sachlage vor. Es be-
steht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Ergänzung und Neubeurteilung. Das SEM ist – mangels Vorliegens von
Wiedererwägungsgründen – zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 28. Februar
2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
9.
9.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan-
des sind abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
gegeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1177/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: