B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1178/2015
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat im September 2012 auf dem Landweg und gelangte von
Khartoum (Sudan) aus auf dem Luftweg nach Mailand. Sie gelangte in
der Folge am 1. November 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch
stellte. Anlässlich der Befragung vom 13. November 2012 zur Person
(BzP) sowie der Anhörung vom 28. November 2014 durch das BFM
machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige und habe bis
zur Ausreise zusammen mit ihrer Mutter, Schwester und Nichte in Addis
Abeba gelebt, sechs Jahre lang die Schule besucht und anschliessend
einen Englisch-, einen Computer- sowie einen Crashkurs in Schuhrepara-
tur absolviert. Insgesamt habe sie fünf oder sechs Jahre lang in einem
Lebensmittelgeschäft gearbeitet und damit ihren Lebensunterhalt bestrit-
ten. Ihr Vater und ihr Bruder seien verstorben, letzterer im Zusammen-
hang mit den Unruhen im Jahre 1997 (gemäss äthiopischem Kalender).
Sie habe eine polizeiliche Vorladung erhalten und sei aufgefordert wor-
den, eine Falschaussage zu einem ihrer Stammkunden zu machen. Die-
ser sei beschuldigt worden, Waffen transportiert und mit diesen gehandelt
zu haben. Da sie sich vor den Folgen, die diese Falschaussagen mit sich
gebracht hätten, gefürchtet habe, sei sie schliesslich aus dem Heimat-
staat ausgereist.
A.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Bundesanhörung zwei Fotos von Zusammenkünften mit
B._______ und C._______, zwei Fotos von Demonstrationen gegen die
äthiopische Regierung, eine Bestätigung der Bezahlung der ESAT TV-
Gebühren sowie eine Karte der EHDTS-Partei zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 – eröffnet am folgenden Tag –
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 1. Novem-
ber 2012 ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an.
B.b Zur Begründung dieses Entscheids machte die Vorinstanz im We-
sentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe die Frage, weshalb sie
Äthiopien verlassen habe, widersprüchlich beantwortet. Gleiches gelte in
Bezug auf die Frage des Verhältnisses ihres Bruders zur Ginbot 7 Partei.
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Auch im Zusammenhang mit dem Besuch von B._______ in der Schweiz
habe sich die Beschwerdeführerin bezüglich Ort und Zeit unstimmig ge-
äussert. So hätte sie an der Demonstration vom April 2012 in N._______
gar nicht teilnehmen können, weil sie ihr Asylgesuch in der Schweiz erst
am 13. November 2012 gestellt habe. Demnach hielten ihre Vorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse.
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin seien auf ihre Asylrele-
vanz hin zu prüfen. Die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin im
Heimatstaat hätten im geheimen Rahmen stattgefunden, weshalb die
äthiopischen Behörden keine Kenntnis davon hätten haben können. Es
bestehe deshalb keine begründete Furcht, dass sie wegen dieser Tätig-
keiten bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft der Verfolgung ihrer heimatlichen Be-
hörden ausgesetzt wäre.
Zudem seien den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die
äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin
bei der Ethiopian Human Rights & Democracy Task Force Switzerland
sowie der Teilnahme an zwei Demonstrationen in der Schweiz überhaupt
Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen
zu ihrem Nachteil eingeleitet hätten.
Die Beschwerdeführerin habe sich zwar, wie viele ihrer Landsleute, er-
wiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihr eingereichten Beweis-
unterlagen – wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Einga-
ben in anderen Verfahren zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert
weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen an-
schliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hun-
derten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor
diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthio-
pischen Behörden all diesen – oft nur schlecht erkennbaren – Gesichtern
konkrete Namen zuordnen könnten.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven
Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AslyG nicht standhielten. Demzufolge erfülle sie die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zulässig, zumut-
bar und möglich.
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Seite 4
C.
C.a Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 (Poststempel vom 25. Februar
2015) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde
und stellte die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Die Verfügung
vom 4. Februar 2015 des SEM sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzu-
weisen, der Beschwerdeführerin Asyl und Schutz zu gewähren.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
einige Quittungen, eine Eintrittskarte sowie eine Einsatzbestätigung des
O._______ zu den Akten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 wies der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführe-
rin auf, bis zum 25. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 24. März 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung
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Seite 6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In ihrer Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei während der BzP verängstigt und beunruhigt
gewesen. Was die Frage der Mitgliedschaft ihres verstorbenen Bruders
anbelange, so sei sie davon ausgegangen, sein Tod stehe in Zusammen-
hang mit seiner Mitgliedschaft bei der Bewegung Ginbot 7 oder entspre-
chenden Sympathien. Im Weiteren sei Ginbot 7 damals nicht eine struktu-
rierte Partei gewesen, sondern lediglich eine Bewegung. Die Partei Gin-
bot 7 sei erst im Jahre 1999 gegründet worden. Aktuell werde sogar die
Mitgliedschaft bei der Ginbot 7 oder ONEG mit lebenslanger Haft
oder dem Tode bestraft. Im Übrigen nehme die Beschwerdeführerin, seit
sie in der Schweiz lebe, an allen möglichen politischen Bewegungen teil
und unterstütze nach Möglichkeit die ESAT.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die von der Vorinstanz
aufgeführten Unstimmigkeiten entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift nicht auf situationsbedingte Befindlichkeiten wie Verängs-
tigung oder Beunruhigung während der BzP zurückzuführen sind. Viel-
mehr drängt sich angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin der
Eindruck auf, sie habe bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an
tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdessen den
Versuch unternommen, eine Verfolgungssituation ad hoc zu erfinden.
Dieser Schluss ergibt sich aus widersprüchlichen Tatsachenbehauptun-
gen, die den Eindruck aufkommen lassen, die Beschwerdeführerin be-
antworte ein- und dieselbe Frage alle paar Minuten wieder etwas anders.
So soll der Bruder der Beschwerdeführerin, folgt man ihren einleitenden
Schilderungen zu den Gesuchsgründen, Mitglied der Partei Ginbot 7 ge-
wesen sein (A4/11 Ziff. 7.01 S. 7). Wenige Fragen und Antworten danach
verneinte sie hingegen die Frage, ob ihr Bruder Mitglied irgendeiner Par-
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tei gewesen sei, klipp und klar und verwies zur Begründung auf sein ju-
gendliches Alter, sei er doch damals erst siebzehn Jahre alt gewesen
(a.a.O. Ziff. 7.01 S. 9). Ungewöhnlich ist in diesem Zusammenhang aus-
serdem der Widerspruch zur Altersangabe anlässlich der Direktanhörung,
soll er doch gemäss dieser zweiten Version zum Zeitpunkt seines Able-
bens 21 Jahre alt gewesen sein (A9/21 F29 S. 4, F197 S. 17). Da sich die
Altersangabe in beiden Fällen auf den Zeitpunkt des Ablebens bezieht,
drängt sich nach dem Gesagten der Eindruck auf, bei diesem Bruder
handle es sich um eine fiktive Person, zumal davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführerin hätte sich zuverlässig und übereinstimmend an das
vom Bruder erreichte Lebensalter erinnern können, wenn sie in diesem
Zusammenhang von Tatsachen zu berichten hätte. Der wirklichkeitsfrem-
de Charakter der Vorbringen zeigt sich im Übrigen auch im Kontext mit ih-
ren Ausführungen zur Partei Ginbot 7. So führte sie etwa zu ihren Aktivitä-
ten als Sympathisantin dieser Partei aus, sie habe sich mit Personen die-
ser Partei getroffen und unter anderem Informationen ausgetauscht. Auf
die Anschlussfrage, welche Ideen sie denn ausgetauscht hätten, machte
sie geltend, sie hätten "über die Gespräche unserer Vorgesetzten" disku-
tiert und auch Gefangene besucht, obgleich dies nicht immer möglich
gewesen sei (A4/11 Ziff. 7.01 S. 8). Die Frage ist nur, wie eine Sympathi-
santin dazu kommt, von Vorgesetzten zu sprechen, hat sie doch als
Sympathisantin keine solchen. Auch in ihrem privaten Umfeld sind keine
Vorgesetzten auszumachen, da sie auf eigene Rechnung gearbeitet hat.
Darüber hinaus scheinen die geltend gemachten Gefangenenbesuche
der anlässlich der Direktanhörung von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Risikoaversion zu widersprechen, legte sie doch grossen
Wert auf die Feststellung, es sei sehr gefährlich, Mitglied dieser Partei zu
sein, und sie habe sie lediglich "heimlich, sehr heimlich" finanziell unter-
stützt (A9/21 F120 S.11, F101 S. 10). Angesichts derartiger Unstimmig-
keiten kann die geltend gemachte Verfolgungssituation im Heimatstaat
nicht geglaubt werden.
6.
Die Beschwerdeführerin beruft sich überdies auf ihr exilpolitisches Enga-
gement und somit auf subjektive Nachfluchtgründe. Eine Person, die sub-
jektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur
Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfah-
ren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen
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Seite 8
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründe-
ten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu-
chenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.1 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teil E-705/2014 vom 6. März 2014 mit Hinweisen auf die Urteile
D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar
2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, die
äthiopischen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen
Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mit-
tels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für
sich allein genommen indessen nicht aus, um eine begründete Ver-
folgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete An-
haltspunkte – nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit –
dafür vorliegen, dass eine exilpolitisch aktive äthiopische Staatsbürgerin
tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen
hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert
worden ist. Als ausschlaggebendes Kriterium ist daher zu prüfen, ob das
Verhalten der Beschwerdeführerin geeignet ist, sie als Regimekritikerin
und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens
aufgrund einer exponierten politischen Tätigkeit erscheinen zu lassen.
6.2 Dies ist vorliegend in Übereinstimmung mit den Ausführungen der
Vorinstanz zu verneinen. Soweit aus den eingereichten Beweismitteln
sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, ist sie so-
wohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht lediglich marginal in
Erscheinung getreten. Ihre Aktivitäten weisen daher eine zu geringe In-
tensität auf, um sie als ernsthafte Bedrohung für das politische System zu
betrachten.
Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen.
6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt
hat.
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Seite 9
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
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Seite 10
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5 Gemäss dem weiterhin gültigen Urteil BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011
ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar
(BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 520 f.).
8.6 Gemäss den Erwägungen des SEM sprechen weder allgemeine noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
habe doch die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Äthiopien im
Jahre 2012 zusammen mit ihrer Mutter, Schwester und Nichte in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt. Obwohl sie lediglich bis zur 7. Klasse in
die Schule gegangen sei, habe sie zusätzlich diverse Kurse (Computer,
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Seite 11
Englisch, Schuhreparatur-Crashkurs) besucht und sich mit dem Verkauf
von Lebensmitteln den Lebensunterhalt verdient. Aus den Akten gingen
keine gesundheitlichen Beschwerden hervor. Diese Feststellungen in der
angefochtenen Verfügung werden in der Beschwerdeschrift nicht bestrit-
ten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine sozia-
le und wirtschaftliche Reintegration ermöglicht.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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