Abtei lung IV
D-1179/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. Februar 2008 / D-371/2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1179/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Das vom Beschwerdeführer am 5. Oktober 2001 gestellte Asylge-
such wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfü-
gung vom 14. Januar 2002 ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug. Auf die am 15. Februar 2002 dagegen
erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 8. März 2002 mangels Leistung des
erhobenen Kostenvorschusses nicht ein.
A.b Mit Eingabe vom 2. April 2002 liess der Gesuchsteller beim BFF
ein erstes Wiedererwägungsgesuch stellen, welches mit Verfügung
vom 12. Juli 2002 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Rechts-
kraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. Januar 2002 festge-
stellt und darauf hingewiesen, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die am 13. August 2002 dage-
gen dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige ARK mit Urteil
vom 10. September 2002 mangels Leistung des erhobenen Kostenvor-
schusses nicht ein.
A.c Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 liess der Gesuchsteller erneut
um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Januar 2002 in Bezug auf
den Wegweisungsvollzug ersuchen. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen geltend gemacht, der Gesuchsteller befinde sich in einem
schlechten Gesundheitszustand. So leide er gemäss Bericht der
B._______ vom 3. Dezember 2007 an paranoider Schizophrenie, an
einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Essstörung.
Des Weiteren wurde auf ein seit Jahren diagnostiziertes und
behandeltes Magengeschwür mit Magendruchbruch hingewiesen. Mit
Verfügung vom 21. Dezember 2007 wies das BFM das
Wiedererwägungsgesuch ab, bezeichnete die Verfügung vom 14.
Januar 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob für das Ver-
fahren eine Gebühr von Fr. 1'200.-- und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die am 18. Ja-
nuar 2008 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2008 mangels Leistung des er-
hobenen Kostenvorschusses nicht ein.
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B.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2008 liess der Gesuchsteller um Revisi-
on des Nichteintretensurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. Februar 2008 ersuchen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2008 stellte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Vollzug der
Wegweisung werde im Sinne der Erwägungen nicht ausgesetzt, wies
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und setzte Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.--.
D.
Am 5. März 2008 liess der Gesuchsteller eine ergänzende Eingabe
einreichen.
E.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 10. März 2008 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zustän-
dig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Entscheidungen des Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
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1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht als Revisionsgründe die versehentliche
Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen (Art. 121
Bst. d BGG) sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und
zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf
das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch
ist deshalb einzutreten.
3.
Über Revisionsgesuche wird in der Besetzung mit drei Richtern ent-
schieden (Art. 21 VGG).
4.
4.1 In der Revisionseingabe wird zur Begründung des angerufenen
Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG geltend gemacht, es handle
sich beim Gesuchsteller um einen psychisch schwer kranken Mann,
was mit dem Arztbericht vom 3. Dezember 2007 belegt worden sei.
Nach dem angefochtenen Wiedererwägungsentscheid des BFM vom
21. Dezember 2007 sei der Gesuchsteller im Rahmen eines fürsorgeri-
schen Freiheitsentzugs in die C._______ eingewiesen worden, es sei
mithin seit dem 3. Dezember 2007 nochmals eine Verschlechterung
seines Zustands eingetreten. Im vorliegenden Fall seien sowohl die
konkreten Umstände, in welcher sich der Gesuchsteller befinde, wie
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auch die geltende Praxis für eine Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) in
der Beschwerde dargelegt worden. Trotzdem habe der zuständige
Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 die
Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet und einen
Kostenvorschuss erhoben. In der genannten Zwischenverfügung sei
die im Arztbericht vom 3. Dezember 2007 festgestellte Urteils- und
Geschäftsunfähigkeit mit keinem Wort erwähnt worden. Zudem sei die
geltende Praxis in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nach Kongo
(Kinshasa) missverstanden worden.
Bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2008 wurde darauf
hingewiesen, dass die Revision eines Prozessurteils nur aus Gründen
verlangt werden kann, welche dieses Urteil selber betreffen, nicht aber
aus materiellen Gründen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8, welche
Praxis auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat). Hinge-
gen ist - entgegen anderer Auffassung in der Revisionseingabe - fest-
zuhalten, dass das vom Gesuchsteller zitierte Grundsatzurteil BVGE
2007/18 in casu nicht heranzuziehen ist, zumal im genannten Urteil
dargelegt wird, dass eine durch die Vorinstanz erlassene Zwischenver-
fügung, in welcher es um die Prüfung der Aussichten des Verfahrens
geht, erst mittels ordentlichem Rechtsmittel gegen die Endverfügung
anfechtbar ist. Im zu beurteilenden Fall handelt es sich jedoch um eine
andere Verfahrenskonstellation: Der Nichteintretensentscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 könnte nur bei Vorlie-
gen eines revisionsrechtlichen Mangels, mithin dann aufgehoben wer-
den, wenn bewiesen oder zumindest überzeugend dargetan würde,
dass es formell zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist,
beispielsweise wenn rechtzeitig ein Kostenvorschuss einbezahlt wor-
den wäre oder wenn eine Eingabe übersehen respektive bewusst nicht
behandelt worden wäre. Im vorliegenden Fall wird zu Recht nicht be-
hauptet, das Bundesverwaltungsgericht habe die eingereichte Rechts-
schrift übersehen oder nicht behandelt. Hingegen wird im Ergebnis be-
hauptet, das Bundesverwaltungsgericht habe das Beschwerdeverfah-
ren mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 zu Unrecht als von
vornherein aussichtslos bezeichnet, indem es wesentliche Tatsachen
nicht berücksichtigt habe. Dabei handelt es sich indes um eine dem
Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zugängliche Urteilskritik res-
pektive Kritik an einer Zwischenverfügung (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 131 f.; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247). Dem Instruktionsrichter ob-
liegt es, bei Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
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ge die Erfolgsaussichten der Beschwerde einzuschätzen und seine
Einschätzung summarisch zu begründen. Eine materielle Überprüfung,
ob die Beschwerde zu Recht als aussichtslos eingeschätzt wurde,
verbietet sich im Revisionsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht
hat vorliegend die Eingaben des Gesuchstellers behandelt und seine
Einschätzung der Erfolgsaussichten (für ein Summarverfahren im
Übrigen recht ausführlich) begründet, weshalb nicht davon auszu-
gehen ist, es habe den Anspruch des Gesuchstellers auf Prüfung des
Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege verletzt.
Die Voraussetzung für die Anwendung des Revisionsgrundes von
Art. 121 Bst. d BGG sind nach dem Gesagten entgegen anderer An-
sicht auf Revisionsebene nicht erfüllt.
4.2 Weiter wird in der Revisionseingabe die Verletzung des rechtlichen
Gehörs gerügt. In der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 sei
nicht auf die ausführlichen Vorbringen in der Beschwerde eingegangen
worden. So hätte mindestens begründet werden müssen, weshalb vor-
liegend eine Abweichung der gefestigen Praxis angezeigt wäre oder
weshalb sich eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der individuellen
Umstände erübrige. Damit wird die Verletzung der Begründungspflicht
gerügt.
Hiezu ist noch einmal auf die unter Ziffer 4.1 vorgenommenen Erwä-
gungen, insbesondere auch auf EMARK 1998 Nr. 8, zu verweisen,
welche auch bezüglich dieser Rüge Geltung beanspruchen. Abgese-
hen davon bildet die Rüge der rechtlichen Gehörsverletzung grund-
sätzlich keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG, woran
das zitierte Revisionsurteil (D-7621/2006) nichts zu ändern vermag,
zumal es für den vorliegenden Fall unerheblich ist, da das dortige Re-
visionsverfahren bei einer Vorgängerorganisation eingeleitet wurde
und sich das Verfahren nach den Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG
richtete. Im Übrigen und der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwei-
sen, dass auch bei Anwendung der revisionsrechtlichen Bestimmun-
gen des VwVG die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ge-
mäss Art. 35 VwVG - wie sich aus dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 2
Bst. c VwVG ergibt - revisionsrechtlich nicht zulässig ist.
5.
Ohne auf die weiteren Ausführungen auf Revisionsebene einzugehen,
welche an den Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen, kann
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zusammenfassend festgehalten werden, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 ist demzufolge
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.--
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. März 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt und mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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