B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1179/2010
law/joc/wif
U r t e i l v o m 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch Stefan Hery,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2010 / N (…).
D-1179/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge ethnische
"Ägypter" mit letztem Wohnsitz in E._______, Gemeinde F._______, Ko-
sovo, reisten am 26. Januar 2009 in die Schweiz ein, wo sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) am gleichen Tag um
Asyl nachsuchten. Dort wurden sie am 29. Januar 2009 summarisch zu
ihren Ausreisegründen befragt. Am 9. Februar 2009 gewährte ihnen das
BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien
oder Österreich. Eine einlässliche Befragung zu den Asylgründen erfolgte
am 16. Februar 2009.
A.b Im Rahmen dieser Anhörungen brachte der Beschwerdeführer haupt-
sächlich vor, er habe bis im April 2007 in G._______, Gemeinde
H._______, im Elternhaus und danach vorwiegend im Haus der Mutter
der Beschwerdeführerin, mit der er seit April 2008 nach Brauch verheira-
tet sei, in E._______, Gemeinde F._______, gelebt. 2008 habe er sein
Studium in (…) und (…) an der Universität I._______ abgeschlossen. In-
folge eines gewaltsamen Streites mit Angehörigen einer Familie albani-
scher Ethnie sei sein Vater 1999 durch Schüsse verwundet worden. Sein
Vater habe damals zurückgeschossen. Im Jahre 2000 habe man ver-
sucht, das Elternhaus in Brand zu stecken. 2005 hätten Maskierte ihn ge-
schlagen und bedroht. 2007 hätten Unbekannte Strohballen vor dem El-
ternhaus angezündet. In den Jahren 2007/2008 hätten sie mehrfach tele-
fonische Drohungen erhalten. Im Juli 2008 habe man einmal versucht, die
Beschwerdeführerin zu entführen. Ausserdem sei diese ständig auf dem
Weg von ihrer Arbeit nach Hause belästigt worden. Im September 2008
hätten drei maskierte Personen die Beschwerdeführerin bedroht. Sie hät-
ten keine Bewegungsfreiheit gehabt, seien diskriminiert und er von den
Albanern als Spion erachtet worden, da er bei "(…)", einem Verein, der
unter anderem die Förderung der Rückkehr der Ägypter zum Ziel gehabt
habe, in H._______ gearbeitet habe. 2008 hätten sie Silvester bei seinen
Eltern gefeiert. An jenem Abend sei das Elternhaus beschossen worden.
Aufgrund dieser Ereignisse seien sie schliesslich im Januar 2009 ausge-
reist.
A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte im Wesentlichen, sie habe
bis zur Ausreise am 22. Januar 2009 in E._______, Gemeinde F._______
sowie zwischendurch einmal für zwei Monate im Haus des Beschwerde-
führers in J._______ gelebt. 1999 sei auf den Vater des Beschwerdefüh-
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rers geschossen worden. Anlass sei ein Streit mit einer albanischen Fa-
milie gewesen. Letztere habe mit Blutrache gedroht. 2007 seien der Stall
und der Traktor der Eltern des Beschwerdeführers angezündet worden.
Sie sei im selben Verein wie ihr Mann tätig gewesen und habe als Beruf
Friseurin gelernt. Diesen habe sie von Januar 2008 bis September 2008
ausgeübt. Mehrfach sei jedoch versucht worden, sie auf ihrem Heimweg
von der Arbeit zu entführen. Drei bis vier Mal sei zudem auf das Haus ih-
rer Mutter in E._______ geschossen worden. An Silvester 2008 habe
man das Elternhaus des Beschwerdeführers beschossen, während sie
sich dort aufgehalten hätten.
B.
Im Verlaufe des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden beim BFM
eine Identitätskarte sowie ein Geburtszertifikat, ausgestellt jeweils durch
die UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und
lautend auf die Beschwerdeführerin B._______, eine Identitätskarte und
Geburtszertifikat der UNMIK lautend auf den Beschwerdeführer
A._______, einen Brief der Wirtschaftuniversität K._______ vom
28. Januar 2008, eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt
in L._______ am 26. März 2008 und gültig bis am 12. Januar 2009, ein
Zertifikat der Universität I._______ vom 11. November 2008 den Be-
schwerdeführer betreffend, einen medizinischen Bericht aus dem Jahr
1999 eine Schussverletzung den Vater des Beschwerdeführers betref-
fend, einen Polizeirapport des Polizeipostens H._______ vom 18. Sep-
tember 2007 sowie dazugehörige Fotos, einen Zeitungsartikel vom
12. Juli 2008, ein Schreiben der Gemeinde H._______ vom 29. Januar
2009 (hinsichtlich Probleme der Beschwerdeführenden in der Gemeinde
aufgrund ihrer Ethnie), eine Bestätigung der Gemeinde H._______ vom
12. Januar 2009 (betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschwer-
deführers), ein.
C.
Das BFM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 25. Ja-
nuar 2010 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
D.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mittels Einga-
be ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2010 (Poststempel) beim Bun-
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desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfü-
gung des BFM sei bezüglich des Vollzuges der Wegweisung aufzuheben,
es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchen.
Der Beschwerde lagen – nebst Vertretungsvollmachten und einer Fürsor-
gebestätigung – die Kopie eines Schreibens der Gemeinde H._______
vom 14. Januar 2010 (inkl. beglaubigter Übersetzung) sowie ein Bestäti-
gungsschreiben der (…) vom 27. Januar 2010 (inkl. beglaubigter Über-
setzung) bei.
E.
Mit Verfügung vom 10. März 2010 hiess der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finan-
ziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 22. März 2010 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 26. März 2010 erteilte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführenden die Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur Ver-
nehmlassung des BFM einzureichen.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. April 2010 reichten die Be-
schwerdeführenden eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM
ein.
I.
Am 5. Mai 2010 wurde durch den Rechtsvertreter eine Kostennote beim
Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Ausserdem wurde ein ärztlicher
D-1179/2010
Seite 5
Bericht vom 30. April 2010 des (…) die Beschwerdeführerin betreffend
beigelegt.
J.
Am 18. November 2011 informierte der Rechtsvertreter das Bundesver-
waltungsgericht über eine bevorstehende Entbindung der Beschwerde-
führerin. Deren zweites Kind, D._______, kam am 22. Dezember 2011 in
der Schweiz zur Welt. Wie ihr erstes Kind, C._______, wurde D._______
vom Beschwerdeführer zivilrechtlich anerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.
Wie mit Zwischenverfügung vom 10. März 2010 festgestellt, ist die Verfü-
gung des BFM, soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigen-
schaft betrifft (vgl. Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfü-
gung), mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die verfügte Weg-
weisung als solche (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Ver-
fügung), welche die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches bildet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), kann nur dann aufgehoben werden, wenn ein An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21). Aufgrund der Akten ergibt sich nach wie vor kein
solcher Anspruch. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildet daher lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung
zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG) beziehungsweise, ob
entsprechend des Rechtsbegehrens infolge Unzumutbarkeit anstelle des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818;
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Seite 7
BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.). Art. 83
Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer
Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objekti-
ver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem
Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
4.4 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand-
punkt, weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe
würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Kosovo
sprechen. Die Sicherheitslage in Kosovo habe sich in den vergangenen
Jahren verbessert; in vielen Dörfern und Bezirken sei sie seit Jahren sta-
bil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor
allem für ethnische Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen.
Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung alleine aufgrund der
Ethnie könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter – mit
Ausnahme einiger Dörfer bzw. Gemeinden – ausgeschlossen werden.
Die Bewegungsfreiheit für diese Ethnien sei in Kosovo grundsätzlich ge-
geben. Auch sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Struktu-
ren in aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführenden würden der
Minderheit der Ägypter angehören und aus H._______ respektive
F._______ stammen. Der Vollzug ihrer Wegweisung sei somit zumutbar.
Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges sprechen würden, lägen nicht vor. Die Beschwerdeführenden
könnten nach F._______ oder H._______ zurückkehren, wo sie bereits
vor ihrer Ausreise gewohnt hätten, ihre Elternhäuser stehen und sie über
ein Beziehungsnetz verfügen würden. Der Beschwerdeführer verfüge
über einen Universitätsabschluss und somit über eine überdurchschnitt-
lich gute Ausbildung. Das Erlangen einer ausreichenden wirtschaftlichen
Lebensgrundlage sei daher ebenfalls möglich.
4.5 Diesen Erwägungen werden in der Beschwerde unter Verweis auf
BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 f. sowie das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5780/2006 vom 15. April 2009, wonach der Vollzug der
Wegweisung von Roma, Ashkali und "Ägypter" nur unter bestimmten Be-
dingungen als zulässig und zumutbar erachtet würde, als unzutreffend
bezeichnet. Primär wird geltend gemacht, das BFM habe den Untersu-
chungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt, da es zwingende Abklä-
rungen vor Ort nicht vorgenommen habe. Die Beschwerdeführenden
D-1179/2010
Seite 8
könnten weder nach F._______ noch nach H._______ zurückkehren. In
F._______ hätten sie zuletzt zusammen mit der Mutter und dem Bruder
der Beschwerdeführerin gelebt. Ihr aus Lehm gebautes Haus sei im Win-
ter von den Schneemassen erdrückt worden und seither nicht mehr be-
wohnbar. Dies werde mit Schreiben des Gemeindebüros für Minderheiten
in H._______ bestätigt. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin
seien arbeits- und mittellos. Im Elternhaus des Beschwerdeführers in
H._______ würden die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern leben.
Lediglich der Vater habe eine Arbeitsstelle und verdiene etwa 200 Euro
pro Monat. Dieser Verdienst müsse für die ganze Familie ausreichen.
Auch er könne die Beschwerdeführenden somit nicht unterstützen. Dazu
wäre er im Übrigen auch nicht gewillt, da das Verhältnis zum Beschwer-
deführer sehr schlecht sei. Ausserdem würde das Haus nicht genügend
Platz bieten, um noch drei bzw. vier weitere Personen aufzunehmen. Im
Weiteren wird unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7129/2007 vom 29. Januar 2010 gerügt, das BFM lasse unbe-
rücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin ein erst sechs Monate altes
Kind habe. Bei einer Rückkehr wären sie nicht in der Lage, für dessen
Wohl zu sorgen. Hinzu komme, dass sie dem BFM gegenüber von meh-
reren Übergriffen berichtet hätten, die in der angefochtenen Verfügung
nicht in Zweifel gezogen worden seien. Der Beschwerdeführer sei 2005
zusammengeschlagen worden. 2007 sei ein Brandanschlag auf das
Grundstück in H._______ verübt worden. Unbekannte hätten 2008 ver-
sucht, die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner zu entführen.
Zudem seien ihre Elternhäuser beschossen worden. Die Auffassung in
BVGE 2007/10, wonach die gesellschaftliche und politische Lage in Ko-
sovo auch nach der Unabhängigkeitserklärung vorerst keine massgebli-
chen Veränderungen erfahren habe, werde damit bestätigt. Die schwieri-
ge Situation der ägyptischen Minderheit in Kosovo werde auch im Urteil
D-7129/2007 vom 29. Januar 2010 erfasst und unter anderem darin die
enorme Arbeitslosigkeit von gegen 98% erwähnt. Trotz seines Universi-
tätsabschlusses erscheine daher unwahrscheinlich, dass der Beschwer-
deführer im Heimatland eine Stelle finden würde, zumal er auch keinerlei
Arbeitserfahrung vorweisen könne. Er sei zwar als Helfer der Nichtregie-
rungsorganisation (…) tätig gewesen. Gerade aber als Mitglied dieser
Organisation wäre es für ihn umso schwieriger eine Anstellung zu finden.
Die Beschwerdeführenden würden zudem über keine besondere Verbun-
denheit zur Volksgruppe der Albaner verfügen. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweise sich daher als unzumutbar. Dies umso mehr, als sich der
Europäische Kommissar für Menschenrechte, Thomas Hammarberg, für
D-1179/2010
Seite 9
eine generelle Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges von Ange-
hörigen von Minderheiten nach Kosovo ausspreche.
4.6 Das BFM führt dazu in der Vernehmlassung aus, der Umstand, dass
die Beschwerdeführenden ein Kleinkind hätten, ändere an der Tatsache,
dass eine Rückkehr der Familie nach Kosovo zumutbar sei, nichts. Es ge-
be keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht in das gewachsene Umfeld
zurückkehren könnten. Der Beschwerdeführer besitze eine überdurch-
schnittliche Ausbildung. In Kosovo hätten sie zahlreiche Verwandte. Der
Beschwerdeführer habe bis anhin nie erwähnt, dass er ein schlechtes
Verhältnis zu seinem Vater habe, weshalb die entsprechende Aussage
bezweifelt werde. Immerhin habe er abwechselnd im Elternhaus gelebt
und 2008 dort Silvester gefeiert. Die eingereichten Beweismittel würden
nicht zu einem anderen Schluss führen.
4.7 In der Replik wird demgegenüber moniert, das BFM gehe auf keine
der in der Beschwerde dargelegten Hindernisse, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen würden, ein. Erwägungen hinsichtlich des
Wohls des Kindes würden ebenso fehlen wie eine Stellungnahme zur gel-
tend gemachten fehlenden Wohnmöglichkeit oder zur Mittel- und Arbeits-
losigkeit der Angehörigen. Auch auf die Übergriffe, die die Beschwerde-
führenden erlitten hätten, werde nicht eingegangen.
4.8 Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 5. Mai 2010 verweisen die
Beschwerdeführenden zudem auf eine Erkrankung von B._______. Ge-
mäss dem Bericht des (…) vom 30. April 2010 litt diese in jenem Zeit-
punkt an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.2) und
an Erbrechen bei psychischer Störung (ICD-10 F50.5).
4.9
4.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in der Praxis davon aus, dass
der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und
Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer
Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute
über die schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbin-
dungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie beruf-
liche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE
2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.).
D-1179/2010
Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklä-
rung von Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der
Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country" an dieser Rechtspre-
chung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich seit der
Unabhängigkeit nicht grundlegend verbessert. Die ethnischen Minderhei-
ten werden zwar nicht kollektiv verfolgt und sind nur in Einzelfällen Opfer
von schweren Gewaltakten. Von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Le-
ben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist daher nicht zu spre-
chen. Allerdings sind die Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer
mannigfaltiger Formen von Diskriminierungen. Es besteht eine Diskre-
panz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und
der Realität. Die Ägypter gehören mit den Ashkali und den Roma zu den
verletzlichsten und marginalisiertesten Minderheiten in Kosovo. Insbeson-
dere in den Bereichen Erziehung, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheits-
versorgung, Wohnen und Beschäftigung sowie bei der Registrierung wer-
den sie diskriminiert, und sie ziehen es vor, bei parallelen Strukturen –
falls vorhanden – Zuflucht zu suchen. Sie sind an ihrem Wohnort oft nicht
registriert und verfügen oft über keine persönlichen Dokumente, was sie
daran hindert, am öffentlichen Leben teilzunehmen, abzustimmen, admi-
nistrative und soziale Leistungen zu beanspruchen sowie bei einer allfälli-
gen Rückkehr in den Kosovo ihr Eigentum wieder in Besitz zu nehmen.
Die Lebensbedingungen der Roma, Ashkali und Ägypter sind weit prekä-
rer als jene der albanischen Mehrheitsbevölkerung sowie der Serben in
Kosovo. Sie sind Opfer tiefgreifender Diskriminierungen insbesondere
beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und zum Arbeitsmarkt. Sie
sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterb-
lichkeitsrate in Kosovo betroffen. Ihre Beschäftigungslosigkeit liegt schät-
zungsgemäss – je nach Quelle – zwischen 80 bis über 90%. Auch wer-
den die Angehörigen der Roma, Ashkali und Ägypter beim Zugang zu Un-
terkünften, insbesondere wenn sie aus dem Ausland zurückkehren und
ihr Wohneigentum wieder beziehen wollen, diskriminiert (vgl. Urteil
E-7635/2008 vom 16. März 2012 E. 7.4, BVGE 2009/51 E. 5.7 S. 749 ff.,
vgl. auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Kosovo: le rapatriement
des minorités roms, ashkalies, egyptiennes, papier thématique, Firoenza
Kuthan, Bern, 1. März 2012, S. 12 ff.).
4.9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung und in der Ver-
nehmlassung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht, ohne
eine Einzelfallabklärung vor Ort vorzunehmen. Auf entsprechende Abklä-
rungen kann zwar verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvoll-
zug relevante Sachverhalt anderweitig hinreichend erstellt ist (vgl. Urteile
D-1179/2010
Seite 11
E-588/2012 vom 15. Mai 2012 E. 5.2.1, E-7359/2008 vom 23. April 2012
E. 6.3.3, E-7635/2008 vom 16. März 2012 E. 7.3). Erweist sich der Sach-
verhalt bezüglich der konkreten Lebensumstände nicht als genügend er-
stellt, ist die vorinstanzliche Verfügung infolge Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) zu kassieren.
4.9.3 Das BFM stützt sich in der angefochtenen Verfügung einzig auf das
von den Beschwerdeführenden dargelegte Beziehungsnetz in Form von
zahlreichen in Kosovo lebenden Verwandten (vgl. act. A1/15 S. 4, act.
A2/13 S. 3 f.) sowie die vom Beschwerdeführer im Jahre 2008 abge-
schlossene, (…) Ausbildung als (…) und (…) (vgl. act. A1/15 S. 2 f.). In-
wiefern das Beziehungsnetz in finanzieller und sozialer Hinsicht als trag-
bar im Sinne einer vorhandenen Unterstützungsbereitschaft als auch Un-
terstützungsfähigkeit der Verwandten zu erachten ist, wurde durch das
BFM vor Ort nicht eruiert und denn auch in der angefochtenen Verfügung
nicht explizit aufgezeigt. Gezielte Fragestellungen dazu erfolgten durch
das BFM weder in den Summarbefragungen noch im Rahmen der ein-
lässlichen Anhörungen im Jahre 2009. Rein spekulativ wurde damit vom
BFM im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz als gegeben erachtet und auch auf Vernehmlassungsstufe
daran festgehalten. Weder dem Einwand in der Beschwerde, dass der
Vater des Beschwerdeführers angeblich zwar über eine Arbeit, indessen
lediglich über ein Einkommen von 200 Euro im Monat verfüge, noch dem
Umstand, dass nebst den Eltern noch fünf Geschwister im Elternhaus
wohnen würden, wurde Beachtung geschenkt. Auf das Argument, dass
der Beschwerdeführer trotz seiner Ausbildung aufgrund der hohen Ar-
beitslosenquote keine Stelle finden könnte, wurde ebenso wenig einge-
gangen, wie auf die Darstellung, dass das Elternhaus der Beschwerde-
führerin nicht mehr bewohnbar sei. Die familiären und finanziellen Ver-
hältnisse sowie die Wohnsituation der Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr sind indes unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG von zentra-
ler Bedeutung. Angesichts der Einwände in der Beschwerde und der ent-
sprechenden Beweismittel lässt sich allein aufgrund der diesbezüglich
vorhandenen Angaben in den Akten kein aktuell zuverlässiges Bild über
die Lebensumstände gewinnen, mit welchen die Beschwerdeführenden
im Falle der Rückkehr in Kosovo zu rechnen hätten. Zu klären ist etwa,
welcher Arbeit der Vater des Beschwerdeführers derzeit nachgeht und ob
dieser allenfalls als – ehemaliger – (…) (vgl. act. A25/17 S. 14) nach wie
vor über einen (…) verfügt und wie sich die allgemeinen Platzverhältnisse
im elterlichen Haus aktuell präsentieren. Eine allfällige Berufstätigkeit
bzw. die finanziellen Verhältnisse der volljährigen vier Geschwister (vgl.
D-1179/2010
Seite 12
act. A1/15 S. 4) würde ebenso interessieren wie die Antwort auf die Fra-
ge, ob diese immer noch im Haus der Eltern leben und ob die Eltern
nunmehr in der Lage und bereit wären, die heute vierköpfige Familie der
Beschwerdeführenden aufzunehmen. Von Interesse wäre ebenso zu er-
fahren, in welcher finanziellen und persönlichen Situation sich die Mutter
und der Bruder der Beschwerdeführerin (vgl. act. A2/13 S. 3) derzeit be-
finden und ob deren Wohnhaus zwischenzeitlich wieder aufgebaut wurde
oder über welche Art Unterkunft diese verfügen. Auch wäre der Frage
nachzugehen, ob die in F._______ verheiratete Schwester der Be-
schwerdeführerin (vgl. act. A2/13 S. 3) über Kapazitäten verfügen würde,
um die Beschwerdeführenden bei sich unterzubringen oder diese ander-
weitig unterstützen könnte. Zu klären wäre zudem, inwiefern der Be-
schwerdeführer als ausgebildeter (…) und (…) ohne Berufserfahrung im
Falle einer Rückkehr über reelle Aussichten verfügte, eine entsprechende
Arbeitsstelle zu finden und ob er damit zugleich in der Lage wäre, seine
vierköpfige Familie zu ernähren. Ebenso wäre abzuklären, ob für die Be-
schwerdeführerin als gelernte Friseuse mit Berufserfahrung (vgl. act.
A2/13 S. 2) eine Möglichkeit zur weiteren Ausübung dieses Berufes be-
stünde. Dies unter der Voraussetzung einer zumindest teilweise vorhan-
denen Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusammenhang wäre zu prüfen, ob die
erstmals im Verlauf des Beschwerdeverfahrens konkret geschilderten
psychischen Probleme (vgl. E. 4.8), die sie laut ärztlicher Anamnese unter
anderem daran hinderten, sich alleine um ihr Kind zu kümmern, weiterhin
behandlungsbedürftig sind und wie es bei Bedarf mit der medizinischen
Versorgung in den Gemeinden H._______ und F._______ und deren
Kostentragung stünde. Auch würde sich in medizinischer Hinsicht die
Frage stellen, was es mit dem sich in den Akten befindlichen Antragsfor-
mular an die Invalidenversicherung auf sich hat, wonach von einer (…)
mit Bezug auf C._______ gesprochen wird (vgl. act. A38/8 S. 8).
4.9.4 Nach dem Gesagten kann aktuell nicht von einem vollständig er-
stellten Sachverhalt bezüglich der verlangten Integrationskriterien (vgl.
E. 4.9.1) ausgegangen werden. Die angefochtene Verfügung beruht somit
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auf einem unvollständig abgeklär-
ten Sachverhalt.
4.9.5 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über Verweigerung des
Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur
ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt in-
dessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des
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rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend nicht der
Fall. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit in Bezug auf den
angeordneten Vollzug der Wegweisung beantragt wird, die Sache sei für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der
Verfügung vom 25. Januar 2010 sind demnach aufzuheben und die Sa-
che ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung des Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das BFM
zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist zu Lasten der Vorinstanz
eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde am 5. Mai 2010 eine
Honorarnote für die bis dahin entstandenen Aufwendungen und Auslagen
eingereicht. Der bis in jenem Zeitpunkt geltend gemachte Arbeitsaufwand
von 9 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 15.– des Rechtsvertreters er-
scheinen als angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 180.– bewegt sich
zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Die in der Kostennote vom
5. Mai 2010 separat aufgeführten zusätzlichen Auslagen von Fr. 225.– für
Dolmetscherkosten sind nicht als notwendig zu erachten und mithin nicht
zu vergüten. Angesichts der zahlreichen Verwandten der Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz, die sich teils bereits jahrelang hier aufhalten, dürf-
ten diese über genügend Sprachkenntnisse verfügen, so dass sie den
Beschwerdeführenden im Rahmen etwa von Besprechungen mit dem
Rechtsvertreter hätten behilflich sein können. Der bis am 5. Mai 2010 er-
folgte Aufwand belief sich somit auf Fr. 1'635.– (inkl. Auslagen). Eine wei-
tere Kostennote für die restlichen Aufwendungen wurde bis dato nicht ein-
gereicht. Der betreffende Aufwand ist folglich aufgrund der Akten festzule-
gen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und aufgrund der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 100.– festzusetzen. Das
BFM ist folglich anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Entschädi-
gung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'735.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Ziffern
4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'735.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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